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Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

AG Balingen, Az.: 4 C 322/14

Urteil vom 28.10.2014

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 745,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.06.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 10 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 90 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 857,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten
Symbolfoto: HannaKuprevich/Bigstock

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 12.05.2014 in Haigerloch, an dem die Klägerin als Inhaberin einer Autovermietung mit ihrem LKW mit dem amtlichen Kennzeichen … und der Beklagte zu 1) als Halter, die Beklagte zu 2) als Fahrerin und die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherung des Beklagtenfahrzeugs, amtliches Kennzeichen …, beteiligt waren.

Die alleinige Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Materielle Schadensersatzansprüche wurden in Höhe von knapp 9.400,- € (Sachschaden, Gutachter- und Abschleppkosten, Unkostenpauschale) reguliert, nachdem aufgrund Rechnungsprüfung knapp 250,- € von der Beklagten als nicht ersatzfähig angesehen wurden, was die Klägerin akzeptierte. Den notwendigen Schriftverkehr ließ die Klägerin über ihren Rechtsanwalt führen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz ließ die Klägerin die Beklagten unter Fristsetzung zum 13.06.2014 zur Regulierung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 857,- € auffordern. Zahlungen hierauf sind nicht erfolgt.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 857,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 14.06.2014 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie erachtet die entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht als erforderlich bzw. nicht zweckmäßig, nachdem die Haftung dem Grunde nach unstreitig gewesen sei und es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handele. Allenfalls als streitig anzusehen, seien die vorgenommenen Abzüge nach Rechnungsprüfung. Insoweit sei die Beauftragung eines Anwalts aber auf den streitigen Betrag beschränkt.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Parteien haben übereinstimmen ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 113, 115 VVG, 1 PflVG gegen die Beklagten in Höhe von 745,40 €.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten dann als Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen, wenn die Inanspruchnahme des Anwalts erforderlich und zweckmäßig war. Dies ist bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen grundsätzlich immer der Fall, es sei denn, es handelt sich um einen einfach gelagerten Fall, bei dem die Haftung dem Grunde und der Höhe nach derart klar ist, dass sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus Sicht des Geschädigten so darstellt, dass kein Anlass für Zweifel an der Ersatzpflicht des Schädigers besteht (vgl. BGH NJW 1995, 446).

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Unfall lag ein erheblicher Sachschaden zugrunde. Zwar haben die Beklagten auf die anwaltliche Aufforderung durch die Klägerin ihre Haftung dem Grunde nach von Anfang an eingeräumt. Aus Sicht der Geschädigten handelt es sich gleichwohl nicht um einen Fall, bei dem von Anfang an Zweifel bezüglich Haftungsgrund und -höhe vollkommen auszuschließen waren. Daran ändert sich nichts, nur weil die Haftung dem Grunde im Nachgang unstreitig geblieben ist. Im Übrigen haben die Beklagten in der Folgezeit Einwendungen gegen die Haftungshöhe erhoben, woran sich bereits zeigt, dass gerade kein Fall vorliegt, in dem jegliche Zweifel an der Ersatzpflicht des Schädigers ausgeschlossen war.

Indes war die Höhe der anzusetzenden Rechtsanwaltskosten auf eine 1,3-Gebühr zzgl. Auslagenpauschale zu begrenzen. Näheren Vortrag dazu, warum eine Erhöhung der Mittelgebühr in Betracht kommen könnte, hat die Klägerin nicht gehalten.

Mithin sind 745,40 € (1,3 Gebühr aus 558,- € zzgl. 20,- € Auslagenpauschale) ersatzfähig, im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 BGB, nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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