Skip to content
Menü

Verkehrsunfall: Anspruch auf Löschung eines Fahrzeugs aus der HIS-Datenbank

AG Pforzheim, Az.: 3 C 368/13

Urteil vom 03.02.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

I.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Verkehrsunfall: Anspruch auf Löschung eines Fahrzeugs aus der HIS-Datenbank
Symbolfoto: AndreyPopov/Bigstock

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung, Auskunft bzw. Mitteilung.

Anlässlich eines Schadensfalls vom 11.06.2012 hat die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 09.08.2012 mitgeteilt, sie habe die Daten zum Fahrzeug der Klägerin an das Hinweis- und Informationssystem (HIS) weitergegeben.

Aus welchen Anspruchsgrundlagen sich für die Klägerin Ansprüche ergeben sollen, hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Demgegenüber hat die Beklagte erhebliche Einwendungen vorgetragen, die klägerseits nicht bestritten wurden.

Ein Anspruch auf Unterlassen könnte sich allenfalls aus § 1004 BGB analog ergeben, wobei die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen hat, woraus sich die Rechtswidrigkeit des Anspruchs ergeben soll. Hinsichtlich des Auskunftsanspruch ist einzuwenden, dass die Beklagte diesem bereits mit Schreiben vom 09.08.2012 hinreichend nachgekommen ist. Hinsichtlich des Antrags auf Mitteilung ist nicht hinreichend schlüssig vorgetragen, was die Klägerin hiermit begehrt. Der Klageantrag ist daher unbestimmt. Wenn mit diesem eine Löschung erzwungen werden sollte, so ist hinsichtlich eines Anspruchs gemäß § 35 BDSG einzuwenden, dass dieser nur personenbezogene Daten umfasst. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

Trotz mehrfacher Hinweise des Gerichts hat die Klägerin ihre Klage nicht substantiiert. Die Klage war dementsprechend abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor, § 511 Abs. 4 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und der Regulierung von Verkehrsunfällen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!