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UPE-Aufschläge und Verbringungskosten

Verkehrsunfall: UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind auch bei fiktiver Schadensabrechnung zu erstatten

AG Düsseldorf, Az.: 48 C 82/17

Urteil vom 05.07.2017

Die Beklagten werden entsprechend ihrem Anerkenntnis als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 424,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 77,2% und die Beklagten als Gesamtschuldner 22,8% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO, von der Wiedergabe der Entscheidungsgründe wird darüber hinaus teilweise gemäß § 313b Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist über den von der Beklagten anerkannten Betrag hinaus zulässig und begründet.

I.

UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind auch bei fiktiver Schadensabrechnung zu erstatten
Symbolfoto: AndreyPopov/ Bigstock

Die Klägerin hat – soweit die Beklagten die Klageforderung nicht anerkannt haben – ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Denn die Klage war insoweit ursprünglich zulässig und begründet und ist durch ein nach Rechtshängigkeit ein getretenes Ereignis unbegründet geworden.

Der Klägerin stand ursprünglich der Anspruch in der geltend gemachten Höhe zu, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, 115 VVG.

Streitig ist zwischen den Parteien insoweit noch, inwieweit Verbringungskosten und UPE-Aufschläge auch im Falle einer fiktiven Schadensabrechnung erstattungsfähig sind. Das ist beides der Fall.

UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind auch bei fiktiver Abrechnung zumindest dann erstattungsfähig, wenn sie bei Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise erhoben werden (OLG München r+s 2014, 471). Davon ist auszugehen, wenn ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE-Aufschläge und Verbringungskosten erhoben werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2012, I-1 U 108/11, juris-Rn. 14). Das Gericht darf im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass die Kosten für eine Verbringung – wie vom klägerseits eingeschalteten Sachverständigen angenommen – sowie UPE-Aufschläge ortsüblich sind. Das gilt unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Entscheidungen zumindest für den hiesigen Gerichtssprengel.

II.

Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 92 Abs. 1, 93 ZPO.

Soweit die Klägerin die Klageforderung anerkannt hat, liegen die Voraussetzungen des § 93 ZPO vor. Die Beklagten haben keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Sie haben unmittelbar nach Vorlage des Nachweises einer ständigen Wartung in einer markengebundenen Fachwerkstatt die Klageforderung anerkannt, soweit diese sich auf Mehrkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt beziehen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin vorgerichtlich darauf hingewiesen haben mag, dass das Fahrzeug Scheckheftgepflegt gewesen sei. Denn sie hat unstreitig vorgerichtlich zumindest keine Nachweise hierfür vorgelegt, sodass die Beklagten vorgerichtlich davon ausgehen durften, dass die Klägerin sich auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen müsse.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 1, 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

III.

Der Streitwert wird auf 549,70 € festgesetzt.

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