Skip to content
Menü

Kreuzungsunfall – Wer ist schuld?

Unfälle an Kreuzungen: Wer ist schuld?

Kreuzungen können sehr komplex sein und unvorhersagbare Verkehrssituationen provozieren. So verwundert es nicht, dass es gerade an solchen Kreuzungen häufig zu Unfällen kommt. Besonders oft ereignen sich hier Auffahrunfälle und Unfälle aufgrund von einer Vorfahrtsverletzung. Doch wer ist überhaupt schuld an einem Kreuzungsunfall?

Wer trägt die Schuld an einem Kreuzungsunfall?

verkehrsunfall-kreuzungGrundsätzlich ist die Vorfahrt an Kreuzungen über Ampeln oder entsprechende Schilder geregelt. Ist dies nicht der Fall, gilt die bekannte Regel „rechts vor links“. Bei Kreuzungsunfällen gilt zunächst einmal, dass derjenige, der die Vorfahrt gewähren muss, dies aber nicht getan hat, Schuld an dem Unfall trägt. Allerdings enthält §1 StVO (Straßenverkehrsordnung) das Gebot der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme. Dieses besagt, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten muss, dass kein anderer Teilnehmer am Straßenverkehr gefährdet oder geschädigt wird. Mit anderen Worten: Auch der Vorfahrtsberechtigte muss auf diese Weise fahren und darf keinen Unfall riskieren, um sich sein Recht auf Vorfahrt zu erzwingen. Ein Beispiel von einer Rechts-vor-Links-Kreuzung: Sieht der Vorfahrtsberechtigte, dass von links ein Auto in unverändert hoher Geschwindigkeit an die Kreuzung heranfährt, darf er nicht einfach losfahren. Macht er dies trotzdem, verstößt er gegen das Gebot der Rücksichtnahme und kann – von der gegnerischen Versicherung oder einem Gericht – eine Teilschuld zugesprochen bekommen.

Übrigens: Sich auf das Blinklicht des Vorfahrtberechtigten zu verlassen, reicht nicht aus. Wie beispielsweise das Oberlandesgericht (OLG) Dresden urteilte, müssen mehrere Anzeichen für einen Abbiegevorgang vorhanden sein. In diesem Fall könnte sich dies unter anderem in einer deutlichen Verringerung der Geschwindigkeit oder eine Einordnung auf die Abbiegespur zeigen.

Auffahrunfall an der Kreuzung: Schuldfrage klar?

auffahrunfall-kreuzungKommt es an einer Kreuzung zu einem Auffahrunfall, ist für viele Laien die Schuldfrage leicht zu beantworten. Natürlich trägt derjenige, der seinem Vordermann in das Auto hineingefahren ist, die Schuld an dem Unfall. Schließlich muss jeder Autofahrer einen so großen Abstand zu dem voranfahrenden Auto einhalten, dass es auch bei einer Vollbremsung des Vordermanns nicht zur Kollision kommt. Viele Menschen machen daraus den Umkehrschluss: Wer auf ein anderes Auto auffährt, hat entweder keinen ausreichend großen Abstand eingehalten oder nicht aufgepasst. In beiden Fällen trägt der Autofahrer die Schuld an dem Auffahrunfall. Tatsächlich ist die Schuldfrage aber auch hier nicht immer ganz so eindeutig, wie es auf den ersten Blick scheint. Es gibt Fälle, in denen beispielsweise ein Auffahrunfall durch sehr knappes Einscheren nach einem Überholvorgang mit anschließendem plötzlichem Bremsen verursacht wurde. In solchen und ähnlichen Fällen kann auch dem Vordermann eine Mitschuld gegeben werden. Diese kann sich natürlich – ebenfalls wie im Fall der Vorfahrtsmissachtung – auf die Haftungsfrage auswirken, die hier oft quotiert, also nach einer bestimmten Quote aufgeteilt wird. Eine Besonderheit und echte Herausforderung für die Versicherungen sind sogenannte Kettenauffahrunfälle, bei denen mehrere Autos ineinander fahren oder geschoben werden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und der Regulierung von Verkehrsunfällen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!