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Erstattung von KFZ-Sachverständigenkosten bei Bagatellschaden

AG Norderstedt, Az.: 42 C 33/13, Urteil vom 15.06.2016

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin EUR 314,76 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 83,50 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2013 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von EUR 83,50 für den 09.02.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 69% % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 31% mit Ausnahme der durch das interdisziplinäre Sachverständigengutachten der Sachverständigen M. und D. hervorgerufenen Kosten; diese trägt allein die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 1.017,93

Tatbestand

Erstattung von KFZ-Sachverständigenkosten bei Bagatellschaden
Symbolfoto: Daisy Daisy/ Bigstock

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall. Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin eines Pkw Opel Sintra mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Beklagte zu 2) führte im Unfallzeitpunkt den bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw Golf mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Am 30.05.2012 kam es gegen 10.30 Uhr in K. zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Beklagte zu 2) mit seinem Fahrzeug auf den Pkw der Klägerin auffuhr; die 100%-ige Einstandspflicht der Beklagten für die aus dem streitgegenständlichen Unfall entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin beziffert ihre Ansprüche unter Bezugnahme auf ein Gutachten des Ing. Büro L. (Anlage K 2, Bl. 7 ff. d. A.) vom 25.06.2012 wie folgt:

Kfz.-Schaden: EUR 294,76,

Kostenpauschale EUR 25,00,

Kosten für das Gutachten des Sachverständigenbüros L.: EUR 242,17

Hierzu nimmt die Klägerin Bezug auf eine Rechnung vom 25.06.2012 (Anlage K 3, Bl. 28 f. d. A.)

Die so bezifferten Kosten machte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 01.08.2012 (Anlage K 4, Bl. 29 f. d. A.) und erneut mit Ergänzungsschreiben vom 06.09.2012 (Anlage K 5, Bl. 31 f. d. A.) gegenüber der Beklagten zu 2) geltend.

Die Beklagte zu 2) lehnte die Regulierung mit Schreiben vom 19.10.2012 (Anlage K 6, Bl. 33 d. A.) ab. Nachdem der Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten zunächst an das Sachverständigenbüro L. abgetreten worden waren, wobei die Umstände der Abtretung, insbesondere die Person der Zedentin, zwischen den Parteien streitig sind, trat das Sachverständigenbüro L. die Ansprüche am 23.05.2013 (Anlage K 7, Bl. 72 f. d. A.) wieder an die Klägerin ab. Diese beglich die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten.

Die Klägerin behauptet, die sich aus dem Gutachten des Sachverständigenbüros L. ergebenden Fahrzeugschäden seien durch den streitgegenständlichen Auffahrunfall entstanden. Hinsichtlich der Beauftragung des Sachverständigenbüros habe Sie etwa 3 Wochen nach dem Unfall ein Telefonat mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten zu 1) geführt und sei von diesem aufgefordert worden, den Schaden durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Klägerin hat für diese Behauptung Beweis angeboten durch Zeugnis ihres Ehemannes W. G., der das Gespräch am Telefon mitgehört habe; die Klägerin habe das Telefon auf „laut“ gestellt, was dem Mitarbeiter der Beklagten nicht offen gelegt worden sei.

Die Klägerin behauptet ferner, dass sie nach dem Unfall über einen Zeitraum von 3 Wochen unter einer ganz erheblichen Einschränkung der Drehung und Biegung der Halswirbelsäule gelitten habe und Schmerzen gegen die Tabletten habe nehmen müssen. Sie ist deshalb der Auffassung, dass ihr auch aufgrund des Umstandes, dass sie 2 Wochen erwerbsunfähig gewesen wäre, wäre sie einer Tätigkeit nachgegangen, ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 400,00 zustehe.

Im Hinblick auf die Sachverständigenkosten ist die Klägerin der Auffassung, dass ihr – sollten die Kosten des Privatgutachtens nicht erstattungsfähig sein – sie zumindest Ersatz eines Betrages von EUR 60,00 zustehe, der ansonsten für die Einholung eines Kostenvoranschlages und die Anfertigung von Lichtbildern entstanden wäre.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin EUR 617,93 nebst Jahreszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2012 zu zahlen.

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch weiter zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Jahreszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2012 zu zahlen,

3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von EUR 186,24 nebst Jahreszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Aufprallunfall sei seiner Intensität nach nicht geeignet gewesen, die von der Klägerseite geltend gemachten Fahrzeugschäden oder gar ein HWS Schleudertrauma hervorzurufen. Es habe sich um einen Unfall geringsten Ausmaßes gehandelt. Angesichts des geringen Schadens sei die Klägerin auch nicht berechtigt gewesen, ein Sachverständigengutachten zur Schadensfeststellung in Auftrag zu geben. Schließlich fehle es der Klägerin an der Aktivlegitimation hinsichtlich der Gutachterkosten. Das Gutachten sei von einer Frau E. G. beauftragt worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Unfallursächlichkeit hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Schäden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen R. vom 15.02.2014 (Bl. 104 f. d. A.) Bezug genommen.

Das Gericht hat wegen der Körperschäden ferner Beweis erhoben durch Einholung eines interdisziplinären Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen M. vom 05.10.2014 (technischer Teil, Bl. 177 f. d. A.) sowie des Sachverständigen Dr. D. vom 27.02.2015 (medizinischer Teil, Bl. 235 d. A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 17.12.2015 (Bl. 304 f. d. A.) Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 13.05.2013 (Bl. 65 f. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet.

1.

Aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls steht der Klägerin gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von EUR 314,76 aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, gegen die Beklagte zu 1) jeweils in Verbindung mit § 115 VVG zu.

a)

Aus den genannten Vorschriften kann der Kläger die Erstattung der fiktiv geltend gemachten Nettoreparaturkosten in Höhe von EUR 294,76 verlangen.

Die Beklagten haben die Reparaturkosten der Höhe nach nicht angegriffen. Nach der Beweisaufnahme durch Einholung des Gutachtens des Sachverständigen R. steht für das Gericht fest, dass der Fahrzeugschaden durch den streitgegenständlichen Unfall vom 30.05.2012 entstanden ist. Der Gutachter hat in seinem Gutachten eine Kompatibilitätsanalyse durchgeführt und hierbei die beiden Beschädigungmuster des jeweiligen Schadensbildes verglichen. Er hat hierbei nachvollziehbar dargestellt, dass der Kugelhals einer Anhängerkupplung, auf die der Beklagte zu 2) unstreitig gefahren ist, regelmäßig ein charakteristisches Beschädigungsbild hinterlässt, das vorliegend an dem von dem Beklagten zu 2) geführten Fahrzeug vorgefunden wurde. Das Gericht hat auch im Übrigen keinen Anlass, an den sachverständigen Ausführungen des Sachverständigen R. zu zweifeln.

b)

Die Kostenpauschale kann die Klägerin lediglich in Höhe eines Betrages von EUR 20,00 beanspruchen. Ein Betrag von EUR 20,00 wird in ständiger Rechtsprechung des Schleswig Holsteinischen Oberlandesgerichts in Fällen, in denen ein Direktanspruch gegen eine Haftpflichtversicherung gegeben ist, zuerkannt. Für eine Erhöhung dieses Satzes, gerade in Zeiten ständig fallender Telekommunikationskosten, besteht kein Anlass (OLG Schleswig, 7 U 17/09, BecKRS 2010, 1305).

c)

Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Privatgutachtens des Sachverständigenbüros L. steht der Klägerin – ungeachtet der Aktivlegitimation, über die das Gericht nicht zu befinden braucht – nicht zu. Ausweislich des Gutachtens ist an dem klägerischen Pkw ein Schaden entstanden, dessen Beseitigung Nettoreparaturkosten in Höhe von EUR 294,76 erfordert.

Zwar sind die Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens und hat der Schädiger die Kosten von Sachverständigengutachten grundsätzlich zu erstatten. Dies gilt allerdings nur, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dies wird in ständiger Rechtsprechung verneint bei Bagatellschäden bis EUR 700,00 (BGH NJW 2005, 356). In diesem Fall ist der Geschädigte aus Gründen der Schadensminderungspflicht gehalten, zunächst einen Kostenvoranschlag einzuholen.

Der Vortrag, es sei für die Klägerin nicht vorhersehbar gewesen, dass es sich um einen Bagatellschaden handelte, führt – jedenfalls in dieser Pauschalität – zu keiner anderen Bewertung. Er ist auch auf ausdrücklichen Hinweis des Gerichts nicht substantiiert worden.

Hinsichtlich der Behauptung, die Beklagte zu 1) habe eine Sachverständigenbegutachtung als Schadensnachweis gefordert, was zu einer Ersatzpflicht führen könnte, ist die Klägerin beweisfällig geblieben.

Das Gericht hat die Klägerin mit Beweis- und Hinweisbeschluss vom 14.08.2014 (Bl. 147 f. d. A.) darauf hingewiesen, dass eine Einvernahme des am Telefon heimlich mithörenden Ehemannes als Zeuge nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 2002, 3619, 3623) nicht in Betracht kommt und der Klägerin Gelegenheit gegeben, bis zum 02.09.2014 für die streitige von ihr zu beweisende Tatsache anderweitig Beweis anzubieten. Ein weiterer Beweisantritt ist nicht erfolgt.

d)

Auch hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldes war die Klage abzuweisen.

Der Klägerin hat der ihr obliegenden Beweis der Tatsache, dass infolge des Unfalls bei ihr eine HWS-Distorsion mit Bewegungseinschränkungen und Schmerzen hervorgerufen worden sei, nicht erbracht.

Vielmehr geht das Gericht aufgrund des interdisziplinären Sachverständigengutachtens des Sachverständigen M. und Dr. D. davon aus, dass es sich vorliegend um einen Bagatellunfall handelte, der nicht geeignet gewesen ist, entsprechende Verletzungen hervorzurufen. Die eingereichte hausärztliche Stellungnahme der Gemeinschaftspraxis Dr. A. vom 21.04.2015 (Bl. 288 d. A.) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Entsprechend war auch dem angebotenen Zeugnis der Hausärztin Dr. A. nach Einholung des medizinischen Sachverständigengutachtens nicht mehr nachzugehen.

2.

Der Anspruch auf Zahlung der Verzugszinsen auf die Hauptforderung steht der Klägerin aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB zu. Verzug ist infolge der Mahnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers und des entsprechenden Ablehnungsschreibens der Beklagten zu 2) jedenfalls am 19.10.2012 eingetreten.

3.

Aus den unter 1a.) genannten Vorschriften steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 83,50 zu. Nach allgemeinen schadenrechtlichen Grundsätzen setzt der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten voraus, das diese adäquat kausal durch das schadensbegründende Ereignis entstanden sind und die Inanspruchnahme nicht gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verstößt. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn die Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig war (BGH NJW 2004, 444, 446; 2006, 1065). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Adäquat kausal durch das schädigende Ereignis sind die Rechtsanwaltskosten jedoch lediglich in der Höhe verursacht worden, in der der Klägerin ein Anspruch auch tatsächlich zustand. Danach kann die Klägerin vorliegend nur EUR 83,50 beanspruchen. Der Betrag entspricht 1,3 Geschäftsgebühren nach Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung, berechnet auf einen Gegenstandswert bis EUR 600,00, zuzüglich der geltend gemachten Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG und der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG.

4.

Der Anspruch auf Zahlung der Prozesszinsen auf die Nebenforderung folgt aus §§ 288, 291 BGB Anlage § 187 Abs. 1 BGB standen diese der Klägerin erst ab dem auf die Rechtshängigkeitfolgenden Tage zu. (Grüneberg in Palandt, 73. Aufl. 2014, § 291 Nr. 6 )

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 ZPO i. V. m. § 96 ZPO. Das Gericht übt das ihm nach § 96 ZPO eingeräumte Ermessen vorliegend dahingehend aus, dass die Klägerin die erheblichen Kosten des interdisziplinären Sachverständigengutachtens zu tragen hat. Nach Auffassung des Gerichts war es vorliegend erkennbar, dass es sich um einen Bagatellunfall handelt.

Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass es die von der Klägerin vorgetragenen Beeinträchtigungen nicht gegeben hat.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 709, 711 ZPO.

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