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Ersatzfähigkeit von Beilackierungskosten nebst Lackmaterial-Preisaufschlag

AG Freiberg, Entscheidungsdatum: 04.03.2016, Aktenzeichen: 3 C 366/15

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 318,99 € nebst Zinsen hieraus für das Jahr in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.02.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 78,90 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus für das Jahr in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2015 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch 90 Prozent und der Kläger zehn Prozent.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 377,30 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Die Beklagten haften nach §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG, 18 Abs. 1, Abs. 3, 7 Abs. 1, 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 S. 1 BGB, da sie die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zum schädigenden Fahrzeug und die Fahrerin sind.

1.)

Unstreitig haften die Beklagten dem Grunde nach voll.

2.)

Der Höhe nach schulden die Beklagten – gemäß § 115 Abs. 1 S. 4 VVG als Gesamtschuldner – dem Kläger 318,99 €, die sich aus 253,54 € restlichen Reparatur- und 65,45 € restlichen Sachverständigenkosten zusammensetzen.

a)

Die streitigen Lackierkosten über 253,54 € sind erstattungsfähig.

Ersatzfähigkeit von Beilackierungskosten nebst Lackmaterial-Preisaufschlag
Symbolfoto: Kzenon/Bigstock

Dass bei einer Reparatur in einer örtlichen Fachwerkstatt in der Regel günstiger lackiert würde und der Lackmaterialaufschlag sowie Kosten für ausgebautes Lackieren nicht anfallen würden, haben die Beklagten bereits nicht substantiiert dargelegt. Der – wie hier – in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden, getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13 –, Rn. 14-17, juris).

Die Kosten für ein ausgebautes Lackieren von schraubengebundenen Neuteilen entspricht der gängigen Praxis und den Vorgaben der Hersteller, AZT und DAT, wie die Rechnungsprüfung der Beklagten selbst ergeben hat. Eine Vorgabe der Art der Lackierung ist nicht sinnvoll, da es im Zuge der Ausführung der Lackierung regelmäßig zu einer Einlackierung der an den Reparaturbereich angrenzenden Flächen kommt, wie der vorgerichtlich vom Kläger beauftragte Sachverständige S nachvollziehbar ausführt. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf eine sicher unsichtbare Reparatur. Etwas anderes ist dem Kläger angesichts des gut gepflegten Allgemeinzustands seines Fahrzeugs und des relative geringen Alters von circa 2,5 Jahren im Unfallzeitpunkt nicht zumutbar, weshalb er sich auf diese Möglichkeit der Einsparung von Lackierzeit nicht verweisen lassen muss.

Das Gericht schließt sich zur grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit eines Lackmaterialpreisaufschlags folgender, zutreffender Darstellung an (AG Halle (Saale), Urteil vom 16.07.2008 – 101 C 1173/08 –, Rn. 18, juris):

„Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger auch Anspruch auf die im Gutachten des Sachverständigen in Ansatz gebrachten UPE-Zuschläge, Verbringungskosten, Lackmaterialindex und Prüfposition. Die Festlegung des erforderlichen Geldbetrages erfolgt grundsätzlich auf der Basis eines Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige muss also eine Prognose darüber erstellen, welche Kosten bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen. Hinsichtlich der UPE-Zuschläge, der Verbringungskosten, des Lackmaterialindex und der Prüfposition ist der Sachverhalt nicht anders zu beurteilen als hinsichtlich sonstiger vom Sachverständigen ermittelter Kosten für Material oder Arbeitszeit für den Fall einer Reparatur (vgl. hierzu LG Aachen NZV 2005, 649). Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs.2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGH NJW 1996, 1958).“

Der Lackmaterialaufschlag von 40 Prozentpunkten ist auch der Höhe nach erstattungsfähig (vgl. LG Bonn, Urteil vom 20.08.2008 – 5 S 96/08 –, Rn. 10-16, juris). Der AZT-Lackmaterialindex 100 ist ein Durchschnittswert der Einkaufspreise aller Lackhersteller-Preislisten. Der Index 100 ist nicht für eine individuelle Lackkalkulation festgeschrieben, sondern muss individuell berechnet werden. Der Index 100 ist durchschnittlich der Listen-Einkaufspreis des Materials, dessen Einsatz im Zuge der Reparatur notwendig ist. Von keinem Gewerbetreibenden kann allerdings zu fordern sein, dass er sein Material zum Einkaufspreis verkauft.

b)

Da es wirtschaftlich nicht unvernünftig gewesen ist, den Versuch zu unternehmen, die Beklagten mit einer Stellungnahme des Sachverständigen von ihrer Zahlungspflicht zu überzeugen, sind die hierdurch entstandenen Kosten als solche einer erforderlichen Rechtsverfolgung und Schadensermittlung erstattungsfähig. Mit ihrer unberechtigten Verweigerung haben die Beklagten die erneute Beauftragung des Sachverständigen herausgefordert.

3.)

Ein Anspruch des Klägers auf die Erstattung weiterer Mietwagenkosten besteht hingegen nicht.

Soweit das Gericht hiermit von seiner vorläufigen Rechtsauffassung abrückt, war den Parteien nicht erneut Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, da die Parteien die Argumente hierzu bereits erschöpfend ausgetauscht haben. Die Änderung der vorläufigen Rechtsauffassung basiert auf Folgendem:

Da auch der siebente Senat des Oberlandesgerichts Dresden nach einer Entscheidung vom 15.04.2015 (Az. 7 U 1067/14) an der Verwendung der Schwacke-Liste nicht uneingeschränkt festhält und im Einzelfall einen 15-prozentigen Abschlag vornimmt, schließt sich das Gericht zur Vermeidung einer Divergenzrechtsprechung und vor dem Hintergrund, dass Urteile mit abweichender Schätzgrundlage auch abgeändert werden und den Parteien mit einem längeren Rechtsweg nicht gedient ist, folgenden nachvollziehbaren Erwägungen des ersten Senats des Oberlandesgerichts Dresden an (OLG Dresden, Urteil vom 30.12.2015 – 1 U 304/15):

„1.3 Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dementsprechend kann derjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, grundsätzlich Ersatz für die durch die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeuges entstehenden Kosten beanspruchen (BGH, Urt. v. 27.03.2012, Az: VI ZR 40/10, NJW 2012, 2026 m.w.N.).

a) Dem Geschädigten steht nur der zur Behebung des Schadens erforderliche Aufwand zu. Der Geschädigte hat das in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Danach hat er im Rahmen des ihm zumutbaren stets den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass als Ersatz nur diejenigen Kosten verlangt werden können, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeuges für erforderlich halten durfte (BGH, Urt. v. 27.03.2012, Az: VI ZR 40/10, a.a.O.; BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az: VI ZR 316/11, NJW 2013, 1149; BGH, Urt. v. 05.03.2013, Az: VI ZR 245/11, Fundstelle juris; OLG Bamberg, Urt. v. 04.08.2015, Az: 5 U 272/14; DAR 2015, 639, jeweils m.w.N.).

Der Geschädigte ist hierbei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (OLG Zweibrücken, Urt. v. 22.01.2014, Az: 1 U 165/11, Fundstelle juris; Urt. v. 29.06.2005, Az: 1 U 9/05, Fundstelle juris). Dies bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter – gegebenenfalls nach Beratung – durch einen Sachverständigen zu schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Zuschlag auf den „Normaltarif“ in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 05.03.2013, Az.: VI ZR 245/11, a.a.O.; OLG Zweibrücken, Urt. v. 22.01.2014, Az.: 1 U 165/11, a.a.O.).

Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf dies allerdings nicht auf der Grundlage falscher oder offensichtlich unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden; ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer acht gelassen werden (OLG Zweibrücken, Urt. v. 22.01.2014, Az.: 1 U 165/11, a.a.O.). Darüber hinaus gehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH, Urt. v. 14.10.2008, Az.: VI ZR 210/07; OLG Zweibrücken, Urt. v. 22.01.2014, Az.: 1 U 165/11, a.a.O., m.w.N.).

Die instanzgerichtliche Rechtsprechung zieht bei der Bestimmung des ortsüblichen Normaltarifs als Schätzgrundlage vornehmlich die Frauenhofer-Liste oder die Schwacke-Liste heran. Beide stellen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich taugliche Schätzgrundlagen dar (BGH, Urt. v. 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09, Fundstelle juris). Diese bedürfen lediglich dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, Urt. v. 22.02.2011, Az.: VI ZR 353/09, Fundstelle juris; BGH, Urt. v. 18.12.2012, Az.: VI ZR 313/11, Fundstelle juris; BGH, Urt. v. 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09, a.a.O.; BGH, Urt. v. 22.02.2011, Az.: VI ZR 353/09, Fundstelle juris, jeweils m.w.N.). Allein der Umstand, dass die vorgenannten Listen zu teils deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der ein oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Beide Listen sind vielmehr im Grundsatz geeignet als Basis für eine Schätzung nach § 287 ZPO zu dienen (BGH, Urt. v. 12.04.2011, Az.: VI ZR 353/09, a.a.O.). Es kann auch ein Mittelwert aus den verschiedenen Werten der Schwacke-Liste und Frauenhofer-Liste gebildet werden (BGH, Urt. v. 22.02.2011, Az.: VI ZR 353/09, a.a.O.; Urt. v. 18.05.2010, Az.: VI ZR 293/08, Fundstelle juris; OLG Köln, Urt. v. 28.01.2014, Az.: 15 U 137/13, Fundstelle juris, m.w.N.; OLG Bamberg, Urt. v. 04.08.2015, Az.: 5 U 272/14, a.a.O.).

Allerdings werden in der Rechtsprechung und Literatur durchaus beachtliche generelle und methodische Einwände und Vorbehalte gegen die Heranziehung der Schwacke-Liste einerseits bzw. der Frauenhofer-Liste andererseits erhoben.

Kern der gegen die Schwacke-Liste geltend gemachten Bedenken war und ist, dass ihr zugrunde liegende Erhebungen durch Übersendung von Fragebögen an die Mietwagenunternehmen vorgenommen werden, wobei der Verwendungszweck offengelegt wird. Dies beinhaltet ein nicht unerhebliches Risiko für eine Ergebnismanipulation aufgrund des damit verbundenen wirtschaftlichen Interesses der Autovermieter. Zu diesen und den übrigen Einwendungen gegen die Geeignetheit der Schwacke-Liste nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassende Darstellung in den zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug.

Gegen die Frauenhofer-Liste wird demgegenüber in erster Linie eingewandt, dass ein großer Teil der zugrunde liegenden Erhebungen auf Internet-Angeboten basieren, die auf dem maßgeblichen örtlichen Markt nicht ohne weiteres zugänglich sind und ein Internetanschluss in der konkreten Unfallsituation nicht immer zeitnah für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zur Verfügung stehen wird. Vielfach meiden Geschädigte eine Buchung über das Internet wegen Sicherheitsbedenken, zumal bei einer solchen häufig die Verwendung einer Kreditkarte vorausgesetzt ist. Zudem sind die vom Frauenhofer-Institut eingeholten Angebote von einer Bestellung mit Vorlaufzeit von etwa einer Woche abhängig gemacht, welche in der Unfallsituation im Regelfall dem Interesse des Geschädigten nicht gerecht wird. Letztlich ist auch das Raster der Frauenhofer-Liste gröber, da – anders als bei der Schwacke-Liste – nur zweistellige Postleitzahlengebiete abgebildet werden (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 22.01.2014, Az.: 1 U 165/11, a.a.O.).

Diesen Bedenken kann durch Vornahme von Zu- und Abschlägen auf die Listenwerte Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09, a.a.O.; OLG Zweibrücken, Urt. v. 22.01.2014, Az.: 1 U 165/11, a.a.O., m.w.N.). Nach einer dem Senat vorzugswürdig erscheinenden Ansicht, der er sich anschließt, können die Vor- und Nachteile aber durch die Anwendung des arithmetischen Mittels der nach der Schwacke- und der Frauenhofer-Liste ermittelten Werte angemessen ausgeglichen werden (OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.08.2011, Az.: 1 U 27/11, Fundstelle juris; OLG Köln, Urt. v. 28.01.2014, Az.: 15 U 137/13, a.a.O.; OLG Zweibrücken, Urt. v. 22.11.2014, Az.: 1 U 165/11, a.a.O., m.w.N.; OLG Bamberg, Urt. v. 04.08.2015, Az.: 5 U 27214, a.a.O.). (…)

Der Senat schließt sich unter Abwägung aller Argumente der vermittelnden Ansicht an. Die Heranziehung des arithmetischen Mittels erscheint einerseits geeignet, die Schwächen der Erhebungen der beiden Listen auszugleichen und andererseits – eher als die in ihrem Umfang wenig vorhersehbaren, für das jeweilige Postleitzahlengebiet gesondert zu bestimmenden Zu- und Abschläge – geeignet, Rechtssicherheit für den Unfallgeschädigten zu schaffen (OLG Köln, Urt. v. 30.07.2013, Az. 15 U 186/12, Fundstelle juris; OLG Zweibrücken, Urt. v. 22.01.2014, Az. 1 U 165/11 a.a.O.).“

Diese Erwägungen – für eine entlastende subjektive Schadensbetrachtung ist nichts ersichtlich – hier zugrundegelegt, ergibt Folgendes:

  • Schadensjahr: 2015
  • Klasse des Unfallwagens: 4
  • gruppengleiche Anmietung: ja
  • Mietdauer: 10.01.2015 – 16.01.2015 (7 Tage)
  • Unfalltag: 03.01.2015
  • Datum der Anmietung: 10.01.2015
  • Postleitzahlengebiet (Sitz Geschädigter): 095 (Freiberg)
  • Arithmetisches Mittel Fraunhofer: 198,21 € (7-Tagestarif)
  • Arithmetisches Mittel Schwacke: 509,40 € (7-Tagestarif)
  • Arithmetisches Mittel beider Listen: 353,81 € (inklusive USt)
  • Zuschläge/Nebenkosten (inklusive USt) nein
  • insbesondere kurzfristige Anmietung (20 %): nein (nur bei Anmietung am Unfall- oder Folgetag)
  • abzgl. Teilzahlung: 383,18 €
  • offener Betrag: 0 €

II.

Als erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung schuldet die Beklagte weitere 78,90 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus § 23 RVG bei einem Gegenstandswert in Höhe von 4.140,98 €, also dem vorgerichtlich geltend gemachten Betrag abzüglich der hier im Verfahren zu viel geltend gemachten Mietwagenkosten über 58,31 €. Die restliche Nebenforderung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten setzt sich zusammen aus einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, also 393,90 € zuzüglich 20,00 € Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 78,64 € sowie abzüglich der gezahlten 413,64 € hierauf.

III.

Die Zinsen zur Hauptforderung folgen aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4, 288 Abs. 1 S. 2 BGB, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 18.02.2015 die Leistung endgültig ablehnte.

Die Zinsforderung hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2, 187 Abs. 1 BGB. Nach Rechtshängigkeit am 15.06.2015 gilt der Folgetag.

IV.

Die Klageabweisung im Übrigen erstreckt sich – wie dargestellt – auf 58,31 € Mietwagenkosten sowie die Zinsen hieraus.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 100 Abs. 4 ZPO. Die Parteien obsiegen und verlieren entsprechend.

Das Gericht hat die Nebenforderungen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und der Zinsen in die Quotelung mit einbezogen. Denn wird die Klage mit einem Teil der Nebenforderungen abgewiesen, so trifft § 92 Abs. 1 ZPO zu, auch wenn dieselbe Wertstufe vorliegt, aber die streitwertmäßig gemäß §§ 4 Abs. 1 ZPO, 43 Abs. 1 GKG nicht zu berücksichtigenden Kosten und Zinsen der Höhe nach zehn Prozent des – fiktiven – Streitwerts aus Hauptforderung, Zinsen und vorgerichtlichen Kosten überschreiten (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 92 ZPO, Rn. 11 m.w.N.).

VI.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da ein Grund nach § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegt.

Der Streitwert entspricht der Hauptforderung, §§ 3 ZPO, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG.

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