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Ersatzfähigkeit von Beilackierungskosten – Abrechnung auf Gutachtenbasis

Ersatzfähigkeit von Beilackierungskosten, UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten bei Abrechnung auf Gutachtenbasis

AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Az: 4 C 1052/14, Urteil vom 01.07.2015

Rechtskraft: ja

1. Die Beklagte wird verurteilt, 947,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 13.12.2013 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 29.4.2014 an die Klägerin zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin vorab, die durch die Verweisung entstanden Kosten zu zahlen. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 12 %, die Beklagte 88 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird jeweils nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden.

5. Der Streitwert wird auf 1.079,95 € festgesetzt.

Tatbestand

Ersatzfähigkeit von Beilackierungskosten - Abrechnung auf Gutachtenbasis
Symbolfoto: monkeybusinessimages/Bigstock

Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin ist Eigentümerin des PKW VW Passat, amtliches Kennzeichen …, das am 26.09.2013 bei einem Verkehrsunfall in der…….., durch das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …, beschädigt wurde.

Die Beklagte ist unstreitig dem Grunde nach zu 100 % einstandspflichtig.

Das Fahrzeug der Klägerin war erstmals am 19.04.2012 zugelassen.

Die Klägerin begehrt Ersatz ihres Schadens entsprechend dem Gutachten vom 01.10.2013 des Sachverständigen … (Bl. 7 ff. d. A.) in Höhe von insgesamt 6.973,04 € netto.

Auf den Schaden hat die Beklagte 5.893,09 € bezahlt.

Streitig ist zwischen den Parteien ein Schadensbetrag in Höhe von 1.079,95 €.

Mit Anwaltsschreiben vom 28.11.2013 wurde die Beklagte unter Fristsetzung von 2 Wochen zur Zahlung des Restbetrages aufgefordert. Mit Schreiben vom 27.01.2014 lehnte die Beklagte eine Nachregulierung ab.

Die Klägerin begehrt desweiteren vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wie folgt:

Aus Gegenstandswert 1.079,95 €

Geschäftsgebühr Nr. 2300 VVRVG 149,50 €

Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VVRVG 20,00 €

Insgesamt 169,50 €

Die Klägerin hatte die Klage zunächst beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingereicht. Mit Beschluss vom 07.04.2014 ist das Verfahren an das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt verwiesen worden.

Die Klägerin behauptet, wenn die Stundensätze einer anerkannten Fachwerkstatt bei der Schadensregulierung zugrundezulegen seien, dann gelte dies auch für die Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten. In VW-Markenwerkstätten sei es auch üblich, dass Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten berechnet würden. Die vom Sachverständigen … kalkulierten Lackiermaterial- und Arbeitskosten seien zur ordnungsgemäßen Schadensbehebung erforderlich. Der im Gutachten aufgezeigte Reparaturweg und -umfang stelle den ordnungsgemäßen und technisch korrekten Wiederherstellungsaufwand dar.

Die Klägerin erhalte auch nicht einen Rabatt in Höhe von 20 % auf die Reparaturrechnung.

Die Klägerin beantragt: Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.079,95 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab 13.12.2013 sowie außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 169,50 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt: Klageabweisung.

Die Beklagte bestreitet die Schadenshöhe.

Unfallbedingt sei lediglich ein Schaden in Höhe von insgesamt 5.893,09 € eingetreten, den die Beklagte auch bezahlt habe.

Eine Beilackierung sei nicht erforderlich. Die Erforderlichkeit einer Beilackierung könne erst im Rahmen der Lackierungsvorbereitung nach Anfertigung einer Farbmustertafel beurteilt werden. Deshalb könne vorliegend bei fiktiver Abrechnung die Beilackierung auch nicht erstattet werden. Die Lackierung der 4 Parksensoren sei aus technischer Sicht nicht gerechtfertigt. Hierfür sei ein Abzug in Höhe von 82,73 € vorzunehmen. Auch seien UPE-Aufschläge und Verbringungskosten nicht erstattungsfähig. Bei den Verbringungskosten handele es sich lediglich um einen mittelbaren Begleitschaden. Die markengebundenen Fachwerkstätten, da wo das klägerische Fahrzeug repariert werden solle, würden auch keine UPE-Aufschläge erheben. Auch müssten Rabatte, die die Klägerin bei einer Reparatur erhalte, berücksichtigt werden. Aufgrund der Vielzahl der Reparaturaufträge die die Klägerin vergebe, erhalte sie Rabatte in Höhe von 20 % der Reparaturrechnung. Diese müssten an den Schädiger weitergegeben werden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 15.04.2015 (Bl. 109 ff. d. A.).

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte gem. §§ 7, 17 StVG i. V. m. 115 VVG ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 947,95 € zu.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 100 % für den bei der Klägerin durch den Unfall vom 26.09.2013 in der …………entstandenen Schaden haftet. Hinsichtlich der kalkulierten Reparaturkosten steht der Klägerin ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 947,95 € zu.

Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin Beilackierungskosten ersetzt verlangen kann.

Die Beilackierungskosten sind auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig.

Gem. § 249 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Wird ein Fahrzeug repariert, so muss die Wirtschaftlichkeit beachtet werden, d. h. der Schaden ist so zu beheben, wie dies ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten tun würde.

Maßgeblich ist insoweit, ob die Beilackierung notwendig ist. Der Sachverständige … führte hierzu in seinem nachvollziehbaren und logischen Gutachten, dem das Gericht vollumfänglich folgt aus, dass beim streitgegenständlichen Fahrzeug Instandsetzungsmaßnahmen an der hinteren Seitenwand links durchzuführen seien, die sich bis in den Bereich der Türen erstreckten. Zur Verhinderung von Farbabweichungen sei es erforderlich, die Tür hinten links mitzulackieren. Die Farbabweichungen resultierten nach den Ausführungen des Sachverständigen aus unterschiedlichen Chargen des Lacks, der Einstellung des Spritzdruckes und der Umgebungsbedingungen, sodass Farbtondifferenzen nahezu nicht verhindert werden könnten. Deshalb ist nach den Ausführungen des Sachverständigen auch die Beilackierung der Parksensoren zweckmäßig und stellt eine fach- und sachgerechte Reparatur dar, sodass diese Kosten ebenfalls fiktiv abgerechnet werden können.

Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Zahlung der UPE-Aufschläge für Ersatzteile zu. Diese sind bei fiktiver Abrechnung dann ersatzfähig, wenn und soweit sie regional üblich sind (z. B: OLG Hamm, R & S 2013, 149 mit weiteren Nachweisen; OLG München R & S 2014, 471).

Der Sachverständige führte hierzu in seinem Gutachten aus, dass nach einer Recherche im Großraum Stuttgart bei markengebundenen Fachwerkstätten sämtliche befragten Werkstätten erklärt haben, diese Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers in Höhe von 10-20 % vorzunehmen.

Zwar hat die Klägerin ihren Sitz in Bad Homburg. Da es sich bei der Klägerin aber um ein Leasingunternehmen handelt und das beschädigte KFZ in Stuttgart zugelassen ist, ist hinsichtlich der Ortsüblichkeit auf den Großraum Stuttgart abzustellen.

Nachdem die Klägerin insoweit lediglich einen Aufschlag von 10 % begehrt, steht ihr auch insoweit ein Zahlungsanspruch zu.

Ein Anspruch der Klägerin hinsichtlich der Verbringungskosten war hingegen abzuweisen. Eine Ersatzfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn sich nach der Beweisaufnahme ergibt, dass diese typischerweise erhoben werden.

Der Sachverständige hat hierzu keine Ausführungen gemacht. Zwar hat die Klägerin drei Werkstätten im Großraum Stuttgart namentlich benannt, bei denen Verbringungskosten entstehen, daraus lässt sich, die Wahrheit der Behauptung unterstellt, aber nicht schließend, dass typischerweise im Großraum Stuttgart Verbringungskosten anfallen würden.

Nachdem der Sachverständige ausführte, dass sämtliche abgerechneten Positionen (außer den Verbringungskosten) zur sach- und fachgerechten Reparatur erforderlich sind, war von den voraussichtlichen Reparaturkosten gemäß der Kalkulation des Gutachters … lediglich ein Betrag in Höhe von 132,00 € in Abzug zu bringen, sodass sich der Schadensersatzanspruch der Klägerin wie folgt berechnet:

Voraussichtliche Reparaturkosten netto 6.973,04 €

abzüglich Verbringungskosten 132,00 €

abzüglich Zahlung 5.893,09 €

insgesamt 947,95 €

Es kann letztlich auch dahinstehen, ob der Klägerin bei Reparatur des Fahrzeugs Rabatte gewährt werden.

Nach Sinn und Zweck der §§ 249 BGB, 7 StVG ist ein solcher Vorteil, der auf der individuellen Steifung der Klägerin als Leasinggeberin beruht, nicht zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen. Der Rabatt wird der Klägerin nicht ohne Grund gewährt. Hier dürften Gesichtspunkte der Kundenbindung entscheidend sein. Der Rabatt steht also im gegenseitigen Interesse zwischen Klägerin und Reparaturunternehmen. Die individuelle Erzielung eines solchen wirtschaftlichen Vorteils kann dem Schädiger nicht zum Vorteil gereichen.

Der Anspruch hinsichtlich der Zinsen ist gem. §§ 286, 288 begründet.

Der Anspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich gem. § 286 BGB. Er errechnet sich wie folgt: aus Gegenstandswert:947,95 €

1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 104,00 €

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

124,00 €

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 281 III ZPO. Die Kosten waren entsprechend dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien zu quoteln.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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