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Wildschadenersatz – Schaden auf landwirtschaftlicher Fläche mit angebautem Mais

AG Rockenhausen, Az.: 2 C 652/15, Urteil vom 02.08.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils durch ihn zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Wildschadenersatz – Schaden auf landwirtschaftlicher Fläche mit angebautem Mais
Symbolfoto: Von DedovStock /Shutterstock.com

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens streiten die Parteien über etwaig bestehende Ansprüche auf Wildschadensersatz.

Ausweislich des Landpachtvertrages vom 02. April 2012 wurden dem Kläger die zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk … (früher W und M.) gehörenden Grundstücke zur Jagdnutzung verpachtet (vgl. Bl. 70 ff. d. GA).

Gemäß § 7 Abs. 1 des vorgenannten Vertrages hat sich der Kläger dazu verpflichtet, auf landwirtschaftlichen Flächen – mit Ausnahme von Sonderkulturen – Wildschadensersatz zu leisten.

Der Beklagte ist Vollerwerbslandwirt und verfügt über insgesamt 30 ha Eigentum und 30 ha an gepachteten Flächen, auf denen er Ackerwirtschaft betreibt. Tiere hält der Beklagte seit circa zwei Jahren nicht mehr.

Der Beklagte meldete am 14. September 2015 und am 18. September 2015 Wildschäden auf zwei von ihm bewirtschafteten Grundstücken an, die er am 13. September 2015 beziehungsweise 17. September 2015 festgestellt habe (vgl. Bl.6 ff. d. GA).

Diese prämienberechtigten landwirtschaftlichen Nutzflächen waren zum damaligen Zeitpunkt mit Mais bestellt.

Auf Grundlage des Ergebnisses der Ortstermine vom 17. September 2015 und 22. September 2015 wurde seitens der Verbandsgemeinde … gegen den Kläger als Pächter der streitgegenständlichen Flächen ein Vorbescheid erlassen, wonach er dem Beklagten einen Wildschadensersatz in Höhe von insgesamt 2.500,00 € zu zahlen habe (vgl. Bl. 2 ff. d. GA). Denn von dem hinzugezogenen Wildschadensschätzer wurde in dem Termin vom 17. September 2015 ein durch Schwarzwild verursachter Schaden in Höhe von 1.850,00 € festgestellt. Am 22. September 2015 ermittelte dieser einen weiteren Schaden in Höhe von insgesamt 650,00 € (vgl. Bl. 6 ff. d. GA). Im Rahmen des vorgenannten Bescheides wurden dem Kläger auch die Kosten des Verfahrens in vollem Umfange auferlegt.

Der Kläger stellt seine grundsätzliche Einstandspflicht als Jagdpächter nicht in Abrede und wendet sich auch nicht gegen die festgesetzte Höhe des Wildschadens.

Er ist vielmehr der Auffassung, dass es sich hierbei um Schäden auf „Sonderkulturen“ handele, für die er nicht einzustehen hätte:

Denn so betreibe der Beklagte, was unstreitig ist, eine Biogasanlage. Dementsprechend wäre von einer „gewerblichen Nutzung“ des angebauten Mais auszugehen, weshalb unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichtes … vom 15. Dezember 2014 zu dem Aktenzeichen 1 C 425/13 keine Schadensersatzpflicht bestehe.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er auch einen Anspruch auf eine grundsätzliche Feststellung dahingehend habe, dass ihn auch zukünftig keine Schadensersatzpflicht für Schäden auf nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen treffe:

Denn weil er die Jagdpacht in einem großen Bereich ausübe, sei zu befürchten, dass der Beklagte in ähnlich gelagerten Fällen auch künftig an ihn herantreten werde.

Hierneben wendet der Kläger ein, dass den Beklagten aber auch ein erhebliches Mitverschulden treffen würde, weil er keine Maßnahmen zur Verhinderung eines Eindringens der Tiere ergriffen hätte.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen beantragt der Kläger, den Vorbescheid der Verbandsgemeindeverwaltung … vom 22. Oktober 2015 aufzuheben sowie festzustellen, dass er auch zukünftig nicht verpflichtet ist, an den Beklagten Wildschadensersatz für Schäden auf dessen Ackerflächen zu leisten.

Der Beklagte beantragt demgegenüber, die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des Feststellungsantrages vertritt der Beklagte die Auffassung, dass dieser bereits mangels Vorliegens eines berechtigten Feststellungsinteresses unzulässig wäre.

Darüber hinaus ist er der Ansicht, dass die Verbandsgemeinde … den streitgegenständlichen Vorbescheid auch zu Recht erlassen habe:

Denn für die Erstattung eines Wildschadens sei schon kraft Gesetzes ausschließlich darauf abzustellen, ob die Fläche als solche landwirtschaftlich genutzt werde. Die endgültige Verwendung des insoweit landwirtschaftlich erzeugten Produktes spiele für den Schaden demgegenüber keine Rolle. Denn so werde insbesondere auch Getreide nicht direkt vom Feld gegessen, sondern käme in aller Regel erst über die Genossenschaft in den Handel. Auch dies stelle sodann aber letztlich eine kommerzielle Verwendung der Feldfrüchte dar. Gleiches gelte insoweit zum Beispiel auch für den Fall der Herstellung von Bier oder aber der Viehfütterung. Denn andernfalls wären Wildschäden an landwirtschaftlichen Erzeugnissen nur dann zu ersetzen, wenn diese tatsächlich auch vom erzeugenden Landwirt selbst zum Verzehr in den Handel gegeben werden, nicht aber, wenn diese zunächst gewerblich weiterveräußert beziehungsweise industriell weiterverarbeitet würden. Der durch das Wild verursachte Schaden sei bei dem Landwirt jedoch in allen Fällen gleich. Denn so erziele er einen Minderertrag von der Fläche und damit auch ein weniger an Einnahmen.

Auch könne ein etwaiges Mitverschulden schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Errichtung einer umfassenden Zaunanlage um die landwirtschaftlich genutzten Flächen im Außenbereich dem Grunde nach schon aus Gründen des Naturschutzes unzulässig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen, wird insbesondere auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Mai 2016 (Bl. 66 ff. d. d. GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig:

Denn so hat der Kläger insbesondere die Klagefrist von einem Monat gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 des Landesjagdgesetzes Rheinland-Pfalz (LJG) gewahrt.

Denn der streitgegenständliche Vorbescheid der Verbandsgemeinde … datiert vom 22. Oktober 2015. Hiergegen hat der Kläger jedoch bereits mit Schriftsatz vom 13. November 2015, der ausweislich des Eingangsstempels am 17. November 2015 bei Gericht eingegangen ist, Klage erhoben.

II.

Inhaltlich ist die Klage demgegenüber allerdings nicht begründet.

Denn so wurde von Seiten der Verbandsgemeinde … gegen den Kläger als Pächter der streitgegenständlichen Flächen zu Recht ein Vorbescheid erlassen, wonach er dem Beklagten für die – unstreitig – durch Schwarzwild verursachten Schäden auf seinen mit Mais bewirtschafteten Ackerflächen einen Wildschadensersatz in Höhe von insgesamt 2.500,00 € zu zahlen hat (vgl. Bl. 2 ff. d. GA).

Zwar ist in § 29 Abs. 1 S. 1 BJagdG bzw. § 39 Abs. 1 S. 1 LJG normiert, dass es grundsätzlich die Jagdgenossenschaft selbst ist, die dem Geschädigten einen durch Schalenwild entstandenen Wildschaden auf einem Grundstück zu ersetzen hat, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist.

§ 29 Abs. 1 S. 3 BJagdG bzw. § 39 Abs. 1 S. 3 LJG sieht allerdings vor, dass diese Ersatzpflicht den Jagdpächter trifft, wenn dieser den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen hat.

Vorliegend wurden dem Kläger gemäß dem Landpachtvertrag vom 02. April 2012 indes die zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk „…“ gehörenden Grundstücke zur Jagdnutzung verpachtet (vgl. Bl. 70 ff. d. GA).

In § 7 Abs. 1 des vorgenannten Vertrages hat sich der Kläger auch ausdrücklich dazu verpflichtet, auf landwirtschaftlichen Flächen dem Grunde nach Wildschadensersatz zu leisten.

Weil die Jagdgenossenschaft ihre Verpflichtung demnach vertraglich auf den Kläger als Jagdpächter übertragen hat, besteht gegenüber diesem seitens des Beklagten mithin ein Direktanspruch.

Dieser Anspruch ist – entgegen der Auffassung des Klägers – auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die landwirtschaftlichen Nutzflächen zum damaligen Zeitpunkt mit Mais bestellt waren:

Zwar ist in § 7 Abs. 1 des Landpachtvertrages niedergelegt, dass sich der Schadensersatzanspruch nicht auf „Sonderkulturen“ erstreckt.

Bei den beschädigten Flächen handelte es sich allerdings nicht um „Sonderkulturen“ in diesem Sinne:

Denn so wurde dieser Begriff von den Vertragsparteien im Rahmen des Landpachtvertrages vom 02. April 2012 schon selbst nicht näher erläutert. Vielmehr findet sich in § 7 Abs. 2 insoweit lediglich ein Hinweis auf § 41 Abs. 2 LJG.

Nach der dortigen Legaldefinition gelten allerdings nur Weinberge, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzeln stehende Bäume sowie Forstkulturen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten und Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen als „Sonderkulturen“ im Sinne des Landesjagdgesetzes.

Maisfelder unterfallen dieser Definition somit gerade nicht.

Einer etwaigen Schadensersatzpflicht des Klägers steht insbesondere auch nicht die Entscheidung des Amtsgerichtes … vom 15. Dezember 2014 zu dem Aktenzeichen 1 C 425/13 entgegen (veröffentlicht in: Jagdrechtliche Entscheidungen IX Nr. 233 od. AUR 2015, 148-149):

Denn wie aus der Urteilsbegründung hervorgeht, hatte der dortige Jagdpächter allenfalls einen Wildschadensersatz auf landwirtschaftlich genutzten Flächen übernommen.

Im Rahmen des hier streitgegenständlichen Landpachtvertrages findet sich eine derartige Einschränkung jedoch nicht. Vielmehr hat sich der Kläger als Pächter hierin – mit Ausnahme von Schäden an Sonderkulturen – umfassend zu einem Wildschadensersatz auf „landwirtschaftlichen Flächen“ verpflichtet (vgl. Bl. 72 d. GA).

Dass die geltend gemachten Wildschäden vorliegend indes zumindest auf „landwirtschaftlichen Flächen“ verursacht wurden, wird von Seiten des Klägers schon selbst nicht substantiiert in Abrede gestellt.

Aus diesem Grunde dürfte das von dem Kläger zitierte Urteil des Amtsgerichtes … schon vom Sachverhalt her nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar sein.

Aber selbst wenn man § 7 Abs. 1 des streitgegenständlichen Landpachtvertrages so auslegen würde, dass ein Anspruch auf Wildschadensersatz nur auf „landwirtschaftlich genutzten Flächen“ besteht, stünde auch dies einer etwaigen Haftung des Klägers nicht entgegen:

Denn wie insbesondere Herr Ministerialdirigent Dr. D. M.-R. als Anmerkung zu dem vorzitierten Urteil zutreffend und überzeugend anmerkt (vgl. jurisPR-AgrarR 2/2016 Anm. 7), hat das Amtsgericht … jedenfalls den üblichen Sinn einer solchen Einschränkung der Übernahme von Wildschadensersatzverpflichtungen verkannt:

Denn so weist er darauf hin, dass „Landwirtschaft“ in Form des Ackerbaus die bodenbezogene Urproduktion von landwirtschaftlichen Pflanzen sei.

Das Ziel dieser Urproduktion ist wiederum die zielgerichtete Herstellung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse auf einer zu diesem Zweck bewirtschafteten Fläche (vgl. zum Begriff der „Landwirtschaft“ bspw. nur Wikipedia, Die freie Enzyklopädie, Bearbeitungsstand: 19. Juli 2016, https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Landwirtschaft&oldid= 156043212, ab gerufen am 24. Juli 2016, 09:00 UTC).

 

Somit kann es hinsichtlich einer Auslegung des Begriffes der „landwirtschaftlich genutzten Fläche“ nach Auffassung des erkennenden Gerichtes schon vom allgemeinen Sprachverständnis her nicht darauf ankommen, zu welchem Zwecke die im Wege des Ackerbaus hergestellten Pflanzen später möglicherweise verwendet werden.

Wie Herr Ministerialdirigent Dr. D. M.-R. nachvollziehbar darlegt, sei der Begriff der „Landwirtschaft“ auch wildschadensrechtlich lediglich von der forstlichen Nutzung von Grundstücken abzugrenzen:

Denn insoweit gelten besondere Bestimmungen zur Notwendigkeit von Schutzvorrichtungen (§ 32 Abs. 2 BJagdG) und zur Anmeldefrist eingetretener Wildschäden (§ 34 BJagdG).

Wie er lebens- und auch praxisnah ausführt, würden sich Wildschadensersatzverfahren an Forstflächen als besonders kompliziert und streitträchtig erweisen:

Mit der Übernahme von Wildschadensersatz auf nur landwirtschaftlich genutzten Flächen solle nach dem Willen der Parteien demnach zunächst einmal nur der Wildschadensersatz an diesen Forstflächen ausgeschlossen werden. Ebenfalls wären von derartigen Klauseln aber auch nur unmittelbare gewerbliche Nutzungen ausgeschlossen, worunter zum Beispiel Golfplätze, Flugplätze, Parkplätze, Campingplätze, Liegewiesen an Badestränden usw. zählen würden.

Unter Berücksichtigung dessen kommt auch Herr Ministerialdirigent Dr. D. M.-R. im Rahmen seiner Anmerkung zu dem vorzitierten Urteil des Amtsgerichtes … zu dem durchweg überzeugenden Ergebnis, dass es für die Frage einer landwirtschaftlichen Urproduktion – auch deshalb – völlig unerheblich sei, für was die Produkte Verwendung finden oder für welche Zwecke sie veräußert werden:

Denn so könne es dem Grunde nach gerade keinen Unterschied machen, ob der Landwirt den Mais in seiner eigenen Biogasanlage verwende oder ihn an einen Dritten veräußere, der seinen Verwendungszweck dem produzierenden Landwirt nicht einmal offenlegen müsse und eventuell beim Ankauf noch nicht einmal selbst entschieden habe, für welche Zwecke er den Mais weiterveräußere.

Auch weist er zu Recht darauf hin, dass die Heranziehung des Steuerrechts fehl gehe:

Denn in einem einheitlichen Betrieb müsse dieser nur steuerrechtlich nach seinem Schwerpunkt zugeordnet werden. In diesem Fall sei also nur entscheidend, ob die landwirtschaftliche Urproduktion überwiege oder aber die gewerbliche Stromerzeugung in der Biogasanlage. Der Schwerpunkt im gewerblichen Bereich führe zwar zur steuerrechtlichen Einstufung als Gewerbebetrieb, lasse aber außerhalb des Steuerrechts die Einstufung der Urproduktion als Landwirtschaft unberührt.

Zutreffend führt er weiterhin aus, dass es im Übrigen aber auch unzulässig wäre, alleinig auf die geschädigte Feldfläche abzustellen.

Denn für die Einstufung als landwirtschaftliche Urproduktion komme es vielmehr auf den gesamten Betrieb und dessen Schwerpunkt an, nicht aber darauf, ob zufällig der Mais der konkret geschädigten Fläche vorrangig für die Biogasanlage oder aber als Viehfutter geplant war.

 

Darüber hinaus weist Herr Ministerialdirigent Dr. D. M.-R. darauf hin. dass es für den Wildschadensersatz auch ausschließlich auf den Zeitpunkt der Beschädigung des Grundstückes ankomme. Denn die Sonderbestimmung des § 31 Abs. 2 BJagdG beziehe sich lediglich auf die Berechnung der Schadenshöhe zum Zeitpunkt der Ernte. Zum Schadenszeitpunkt aber könne der Verwendungszweck für den angebauten Mais noch jederzeit geändert werden, weil es sich bei dem Mais als Viehfutter oder für Biogasanlagen nicht um unterschiedliche Sorten handele.

Hierneben führt Herr Ministerialdirigent Dr. D. M.-R. im Rahmen seiner Urteilsanmerkung überzeugend aus, dass die bloße Absicht und die wirtschaftlichen Erwägungen des Landwirtes auch nicht entscheidend für die Ersatzpflicht des Pächters sein könnten.

Näherliegend wäre zudem, zum Beispiel auf die konkreten Bestimmungen für die Landwirtschaft abzustellen, wenn man schon Parallelen zu anderen Rechtsgebieten herstellen wolle:

Denn so würden für den Maisanbau – auch unabhängig vom Verwendungszweck – die Bestimmungen für Direktzahlungen und auch die sonstigen landwirtschaftlichen Förderprogramme nach der ELER-Verordnung gelten.

Auch für die Beurteilung der Zulässigkeit von naturschutzrechtlichen Eingriffen fänden insoweit die besonderen Bestimmungen nach den §§ 5 Abs. 2 und 14 Abs. 2 BNatSchG Anwendung.

Ferner gelte für das privilegierte Bauen im Außenbereich nach § 35 BauGB der Landwirtschaftsbegriff des § 201 BauGB, wonach der Ackerbau uneingeschränkt zur Landwirtschaft gehöre.

Schließlich wären aber auch die Bestimmungen für landwirtschaftliche Flächen im Düngegesetz (z.B. die §§ 2 Nr. 2 lit. b, 3 Abs. 3 DüngeG) unabhängig vom Verwendungszweck für die Feldfrüchte anwendbar.

Selbst wenn man die hiesige Konstellation vom Sachverhalt her überhaupt mit derjenigen für vergleichbar halten sollte, die der Entscheidung des Amtsgerichtes … zugrunde lag, hätte es vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen in dem streitgegenständlichen Jagdpachtvertrag in jedem Falle einer ausdrücklichen Regelung bedurft, wenn man – auch – Wildschäden auf denjenigen Flächen hätte ausschließen wollen, deren Mais oder andere nachwachsende Rohstoffe für Biogasanlagen bestimmt sind.

An einem derartigen Ausschluss fehlt es vorliegend jedoch.

In diesem Zusammenhang bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass etwaige Unklarheiten insoweit aber ohnehin auch zu Lasten des Klägers gehen würden, weil der Beklagte an dem mit der Jagdgenossenschaft … zustande gekommenen Landpachtvertrag selbst überhaupt nicht beteiligt war.

Nach alledem wurde dem Beklagten seitens der Verbandsgemeinde … zu Recht ein Schadenersatzanspruch nach den §§ 29 ff. BJagdG i.V.m. § 39 LJG in – unstreitiger – Höhe von 2.500,00 € zuerkannt.

Denn so trifft den Beklagten insbesondere auch kein Mitverschulden an der Entstehung des Wildschadens:

 

Zwar beinhalten die §§ 32 Abs. 2 BJagdG, 41 Abs. 2 LJG und § 7 des Jagdpachtvertrages vom 02. April 2012 absolute Ausschlüsse der Ersatzverpflichtung des Jagdausübungsberechtigten für den Fall, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen.

Diese Ausschlüsse beziehen sich jedoch nur auf Sonderkulturen im Sinne von § 32 Abs. 1 BJagdG bzw. § 41 Abs. 2 LJG.

Dass Maisanpflanzungen jedoch nicht diesen gesetzlichen Legaldefinitionen unterfallen und damit nicht als „Sonderkulturen“ anzusehen sind, wurde bereits dargelegt.

Demnach bliebe allenfalls Raum für § 254 BGB.

Die Anwendung des § 254 BGB neben § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG ist jedoch äußerst begrenzt und in weiten Teilen umstritten. Einigkeit besteht aber grundsätzlich darüber, dass im Anwendungsbereich des § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG vom Gesetzgeber ein Totalausschluss gewollt ist. Streitig ist hingegen, wie weit § 32 Abs. 2 BJagdG reicht, also, ob beispielsweise aus der Vorschrift gefolgert werden kann, dass es auch bei den nicht aufgezählten Pflanzenarten absolut ausgeschlossen ist, dem Eigentümer im Rahmen des § 254 BGB vorzuwerfen, er hätte auch die nicht aufgeführten Pflanzenarten ebenfalls durch Schutzvorrichtungen schützen müssen (vgl. zum Streitstand z. B. Mitschke/Schäfer BJagdG, § 32 Rdnr. 7 f.).

Die Frage, ob § 32 BJagdG den § 254 BGB vollständig verdrängt, kann vorliegend jedoch dahinstehen:

Denn ein etwaiges Mitverschulden wurde von Klägerseite im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreites schon nicht substantiiert behauptet und unter Beweis gestellt:

Denn so beruft sich der Kläger lediglich pauschal darauf, dass der Beklagte keine Maßnahmen zur Verhinderung eines Eindringens der Tiere, beispielsweise durch eine Einzäunung, ergriffen hätte.

Hierbei wird jedoch bereits verkannt, dass die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes beziehungsweise des Landesjagdgesetzes grundsätzlich nur im Falle von Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzeln stehenden Bäume sowie Forstkulturen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten und Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen vorzunehmen ist (vgl. § 32 BJagdG bzw. § 41 LJG).

Auch bauordnungsrechtlich ist es gerade nicht ohne weiteres erlaubt, im Außenbereich großflächige Zaunanlagen um Getreide- oder aber Maisanpflanzungen zu errichten.

Schließlich kann dem Landwirt auch nicht vorgeworfen werden, ohne besondere Vorsichtsmaßnahmen überhaupt Mais angebaut zu haben:

Denn so ist es dem Landwirt grundsätzlich selbst überlassen, wie er seine Flächen nutzt, so dass er insbesondere auch befugt ist, wildgefährdeten Anbau (wie z. B. Mais) in Waldrandnähe auf der gesamten Fläche anzubauen (so z. B. auch das Urteil des LG Hildesheim vom 04. Juli 2014, 7 S 62/14, juris unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichts Trier vom 03. April 2012, 1 S 247/11, AuR 2013, 108-109 u. Meyer-Ravenstein, BJagdG, 1998, § 29, Rdnr. 11).

Der Landwirt ist dabei auch nicht verpflichtet, von vornherein auf seinen bewirtschafteten Feldern Sicht- oder Bejagungsschneisen anzulegen (vgl. LG Trier; a.a.O., Rdnr. 8) oder aber das Gelände einzuzäunen (vgl. Müller-Schallenberg, a.a.O., S. 125; Meyer-Ravenstein, a.a.O., § 32 Rdnr. 4).

Zwar kann dem Landwirt unter Umständen ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er beispielsweise die Schaffung von Bejagungsschneisen abgelehnt hat, obwohl ihm von dem Jagdausübungsberechtigten zuvor eine angemessene Ertragsausfallentschädigung angeboten worden ist (vgl. das Urteil des LG Hildesheim vom 04. Juli 2014, 7 S 62/14, juris unter Hinweis auf LG Trier, a.a.O., Rdnr. 9 m.w.Nachw. od. Hans-Jürgen Thies, AuR 2010, 266-267).

Derartiges wird von Klägerseite jedoch schon nicht einmal selbst behauptet.

Da der dem Beklagten zustehende Schadensersatzanspruch demnach auch nicht etwa durch ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB gemindert ist, war die Klage folglich als unbegründet abzuweisen.

III.

Schließlich besteht auch kein Anspruch auf die begehrte Feststellung:

Denn so ist dieser Antrag lediglich pauschal darauf gerichtet, festzustellen, dass der Kläger auch zukünftig nicht verpflichtet ist, an den Beklagten Wildschadensersatz für Schäden auf dessen Ackerflächen zu leisten.

Es findet sich jedoch überhaupt keine Einschränkung dahingehend, für genau welche Schäden an konkret welchen Pflanzen auf welchen Ackerflächen für gegebenenfalls welche Konstellationen kein Wildschadensersatzanspruch bestehen soll.

Vorliegend wird von dem Kläger jedoch selbst schon nicht in Abrede gestellt, dass er zumindest auf den Ackerflächen des Beklagten dem Grunde nach Wildschadensersatz zu leisten hat, deren Früchte nicht in einer Biogasanlage Verwendung finden sollen.

Der Feststellunganspruch dürfte sich in der gestellten Fassung allerdings auch und gerade auf anderweitige Schäden beziehen, beispielsweise an Flächen, auf denen Getreide angebaut wird.

Weil eine Haftung aber selbst für Flächen, die einer Biogasanlage dienen, nach den obigen Ausführungen nicht ausgeschlossen ist, war – auch – die erhobene Feststellungsklage im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

IV.

Als unterlegener Partei waren dem Kläger die Kosten des Rechtsstreites gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO aufzuerlegen.

V.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss: Der Streitwert wird insgesamt auf bis zu 4.000,00 € festgesetzt.

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