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Wiederbeschaffungsaufwand – Vortrag zur Reparatur eines Vorschadens

LG Berlin, Az.: 43 S 147/15, Beschluss vom 30.05.2016

Gründe

In der Sache hat die Kammer die Sache beraten. Danach ist beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern. Eine mündliche Verhandlung erscheint der Kammer nicht geboten.

Das Urteil des Amtsgerichts ist im Ergebnis richtig, weshalb auf dieses Bezug genommen wird.

Dabei kann nach Ansicht der Kammer dahinstehen, ob der Kläger ausreichend zur sach- und fachgerechten Beseitigung des Vorschadens im Frontbereich des klägerischen Fahrzeuges vorgetragen hat.

Die auf Schadensersatz auf der Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes gerichtete Klage war bereits deshalb abzuweisen und die Berufung ist deshalb zurückzuweisen, weil der Kläger die für die Bemessung des – streitigen – Wiederbeschaffungswertes des klägerischen Fahrzeuges notwendigen Vorschäden am Heck des Fahrzeuges nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Heckschaden für die Schlüssigkeit seiner auf Abrechnung auf Totalschadensbasis beruhenden Klage aber sehr wohl relevant, auch wenn der Heckschaden vom Schaden, der aus dem streitgegenständlichen Unfall vom 3. Februar 2014 resultiert, selbstredend eindeutig abgrenzbar ist.

Den Kläger trifft nämlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geltend gemachten Schäden sowie die Höhe des Schadens ursächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Der Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes setzt deshalb zum einen Voraus, dass die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand nicht bereits unterschreiten. Zum anderen hängt die Höhe des Wiederbeschaffungswertes davon ab, in welchem konkreten Zustand sich das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt befand. So bleibt die Schadensbemessung nach § 287 ZPO nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich ohne ausreichenden Anhaltspunkt, wenn eine hinreichende Grundlage für die Schätzung des Wiederbeschaffungswertes fehlt (vgl. Kammergericht, Urteil vom 27. August 2015 – 22 U 152/15- juris).

Im Hinblick auf die Zahlung der Beklagten zu 2. in Höhe von 5.000,00 Euro bedarf es für die Schätzung des Wiederbeschaffungsaufwandes einer schlüssigen Darlegung einer fachgerechten und vollständigen Reparatur eines Vorschadens auch im Heckbereich. Dies erfordert zunächst eine Schilderung der einzelnen Reparaturmaßnahmen einschließlich der verwendeten Ersatzteile.

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht, der weder eine Reparaturrechnung einreicht noch näheres zu Art und Umfang des Vorschadens im Heckbereich noch zur Durchführung der Reparaturmaßnahmen im Einzelnen dargelegt hat noch dazu, wer mit welcher Qualifikation und mit weichen Mitteln im Einzelnen welche Arbeiten an dem Fahrzeug durchgeführt haben soll.

Wie auch der Frontschaden aus dem Jahr 2008 ist der Heckschaden, den das klägerische Fahrzeug ausweislich des eigenen Privatgutachtens des Sachverständigen K vom 5. Februar 2015 erlitten hat, für die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges von maßgeblicher Bedeutung. Der Kläger hat aber zu der sach- und fachgerechten Reparatur dieses Vorschadens gar nichts vorgetragen, sondern sich darauf beschränkt, dessen Existenz in erster Instanz in Abrede zu stellen. Dies ist bereits in sich widersprüchlich, da sich der Kläger andererseits auf das Gutachten des Sachverständigen K bezieht, welches einen solchen Schaden ausdrücklich feststellt. Erst im Berufungsverfahren wird ein Heckschaden eingeräumt, allerdings erstmals mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016 behauptet, dieser sei repariert worden. Ob dies sach- und fachgerecht erfolgte, bleibt ebenso offen wie die Frage, um was für einen Schaden es sich im Heckbereich überhaupt handelte. Es wird weder eine Reparaturrechnung eingereicht noch sonstige Angaben zum Schadensbereich und zum Eintritt des Schadens gemacht. Auch den Anlagenkonvoluten, insbesondere den Anlagen K 6, ist insoweit nichts zu entnehmen. Diese beziehen sich allein auf die Wartung des Klägerfahrzeuges, wie der Klägervertreter im Schriftsatz vom 26. März 2015 auf Seite 3 selbst mitteilt. Auf welche Rechnung sich die Beklagten beziehen, wenn sie mit der Berufungserwiderung auf eine als Anlage K 7 eingereichte Rechnung vom 3. Juni 2009 beziehen, erschließt sich der Kammer nicht, denn eine solche Anlage befindet sich nicht in der Akte. Auch der Klägervertreter bezieht sich im Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 (Bl. 77 i d.A.). mit Anlage K 7 auf eine Kostenrechnung vom 11. April 2014 betreffend die Akteneinsichtspauschale; auch diese Anlage wurde aber, ohne dass es darauf ankommt, nicht beigefügt. Was der Heckschaden mit einem verschleißbedingten Austausch des Stoßdämpfers hinten zu tun haben soll, teilt auch der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016 nicht mit (Bf. 8 II d.A.).

In Ermangelung substantiierter Angaben zum Vorschaden im Heckbereich bleibt eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO, die der Kläger selbst auf Basis des Wiederbeschaffungswerts vornehmen möchte, unmöglich, weil nicht beurteilt werden kann, welchen Einfluss der Vorschaden im Heckbereich auf den Wiederbeschaffungswert und damit auf den Wiederbeschaffungsaufwand hat

Die Berufungssache hat entgegen der Ansicht des Klägervertreters auch deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil obergerichtlich geklärt ist, dass Angaben zu Vorschäden für die Schlüssigkeit einer Klage erforderlich sind (vgl. Kammergericht, a.a.O.; OLG Brandenburg, Urteil vom 17. März 2005 – 12 U 163/04 – juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2015 – 1 U 32/14 – juris; OLG Hamburg, Urteil vom 28. März 2001 – 14 U 87/00 – juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 109 U 1163/08 juris; OLG Köln, Beschluss vom 18. Oktober 2010 – 4 U 11/10 – juris; OLG München, Urteil vom 27. Januar 2006 – 10 U 4904/05 – juris) und der Kläger zum Heckschaden gar keine Angaben gemacht hat. Insoweit geht es nicht um den Umfang der Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten bei einem Vorschaden im Einzelnen, sondern um die – geklärte – Frage der Darlegung des Vorschadens überhaupt.

Es ist beabsichtigt, den Streitwert auf 4.502,30 Euro festzusetzen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen. Aus Kostengründen wird angeregt, eine Rücknahme der Berufung zu erwägen, Die Kammer weist vorsorglich darauf hin, dass in diesem Fall statt der 4-fachen lediglich die 2-fache Gerichtsgebühr anfällt.

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