Die Aktivlegitimation bedeutet, dass ein Kläger die Befugnis zur Geltendmachung seiner rechtlichen Ansprüche hat. Somit gilt das dem Kläger zustehende Recht als Voraussetzung für die Aktivlegitimation und seiner Anspruchseinforderung vor Gericht. Verfügt ein Kläger nicht über die Inhaberschaft des Rechts, wird die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Aktivlegitimation wird außerhalb des juristischen Sprachgebrauchs auch als Sachbefugnis bezeichnet.
Inhalt der Sachbefugnis
Wird einem Kläger die Aktivlegitimation zugesprochen, wurde dieser in seinem persönlichen Recht verletzt und hat die Befugnis gegen die Rechtsverletzung vorzugehen. Aus diesem Grund muss der Kläger Inhaber des bestenfalls originären, mindestens aber des abgeleiteten Rechts sein. Im Verkehrsrecht ist der aktivlegitimiert, der die Tatsachen seiner Rechtsinhaberschaft plausibel darlegen und gegebenenfalls beweisen kann. Im Bereich der Haftpflichtprozesse gelten die Vermutungsregelungen aus § 1006 BGB als hilfreiche Schriftstücke, die vor allem im Zusammenhang mit angeblich manipulierten Unfällen im Zusammenhang stehen und Auskunft über die Rechtslage geben. Wenn die Aktivlegitimation fehlt, wird eine Klage nicht als unzulässig sondern als unbegründet abgewiesen. Von dieser Abweisung machen Gerichte Gebrauch, wenn der aufgenommene Unfallhergang zum Beispiel eine ganz andere Sachlage aufzeigt als die vom Kläger angebrachte Tatsachenwahrheit in dessen Beschreibung. In diesem Fall gilt eine besondere Beweislast, zu deren Erbringung der Kläger spätestens bei polizeilicher Unfallaufnahme nicht in der Lage ist. Dieser müsste sich sowohl gegen die ermittelten Tatsachen vor Ort und den Polizeibericht, wie auch gegen die Angaben des Unfallgegners und der gegnerischen Versicherung stellen und jegliche erbrachten Beweise der Gegenseite widerlegen.
Die Aktivlegitimation setzt Eigentümerschaft voraus
Im Verkehrsrecht ist ausschließlich und alleinig der Kfz Eigentümer aktivlegitimiert. Diese Form der Legitimierung ist nicht auf Dritte übertragbar. Der Eigentümer hat das Recht, an seinem Fahrzeug entstandene Schäden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einzufordern und gerichtlich geltend zu machen. Weicht der Halter oder Fahrer und Unfallverursacher vom Eigentümer des Fahrzeugs ab, ist dieser nicht zur Einforderung der entstandenen Schäden berechtigt und verfügt nicht über eine Aktivlegitimation. Einflussnehmende Faktoren auf die Sachbefugnis sind alle Nachweise zur Eigentümerschaft, die sich in der Bezahlung des Kaufpreises und den Unterhaltskosten für das Fahrzeug aufzeigen. Um rechtliche Konsequenzen aufgrund fehlender Aktivlegitimation zu vermeiden, müssen die Eigentumsverhältnisse und damit die Sachbefugnis vor der Beauftragung einer Werkstatt oder der Geltendmachung von Schadenersatzforderungen geklärt sein.
Besonderheiten bei Leasing-Fahrzeugen
Wer ein Fahrzeug least ist nicht gleichzeitig Eigentümer des Kfz. Bei Leasing-Fahrzeugen ist der Leasinggeber eingetragener Eigentümer und kann seine Sachbefugnis nur abtreten, wenn dies bei Übergabe des Fahrzeugs im Vertrag deutlichgemacht wird. Die meisten Leasingverträge beinhalten eine Klausel zur Befugnisabgabe an den Leasingnehmer, der mit diesem Punkt im Vertrag die volle Sachbefugnis erhält und Schadenersatzansprüche in Vollmacht des Eigentümers geltend machen kann. Bei verkehrsrechtlichen Angelegenheiten lohnt sich die Inanspruchnahme eines Fachanwalts, der gleichzeitig mit der Prüfung der Aktivlegitimation beauftragt und im Bedarfsfall zur Erbringung der Beweislast aufgefordert wird.