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Vorhaltekosten Linienbus: Gibt es Schadensersatz für den Ersatzbus trotz fiktiver Dauer?

Ein Linienbus fiel nach einem Unfall aus und war fortan nicht mehr verkehrstauglich. Für die sieben Tage des Ausfalls forderte das Busunternehmen 172 Euro pro Tag als sogenannte Vorhaltekosten für einen Ersatzbus, den es aus seiner Reserveflotte bereitstellte. Die gegnerische Versicherung lehnte die Zahlung jedoch ab, weil das Unternehmen den Ersatzbus nicht nachweislich im Linienbetrieb einsetzte.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 C 116/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Linienbus hatte einen Unfall und konnte nicht mehr fahren. Das Busunternehmen forderte von der Versicherung des Unfallverursachers Geld für einen Ersatzbus, den es immer bereithält. Die Versicherung wollte diese Kosten nicht zahlen.
  • Die Frage: Muss eine Versicherung für die Zeit, in der ein Linienbus wegen eines Unfalls ausfällt, die Kosten für einen Ersatzbus zahlen, der nur bereitsteht und nicht nachweislich eingesetzt wurde?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht entschied, dass diese Kosten für einen bereitstehenden Ersatzbus bezahlt werden müssen. Es ist üblich und notwendig, dass Busunternehmen solche Ersatzfahrzeuge vorhalten.
  • Das bedeutet das für Sie: Unternehmen, die Ersatzfahrzeuge für Notfälle bereithalten, können die Kosten dafür nach einem Unfall geltend machen. Sie müssen nicht beweisen, dass das Ersatzfahrzeug tatsächlich gefahren ist.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Amtsgericht Trier
  • Datum: 18.07.2025
  • Aktenzeichen: 7 C 116/24
  • Verfahren: Schadensersatzklage
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht, Versicherungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Busunternehmen, dessen Linienbus bei einem Unfall beschädigt wurde. Es forderte vom Versicherer des Unfallverursachers Schadensersatz für die Zeit, in der der Bus nicht fahren konnte, sowie weitere Kosten.
  • Beklagte: Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Sie lehnte die vollständige Zahlung der geforderten Kosten ab, insbesondere die Vorhaltekosten und die Kosten für die Reparaturbestätigung.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall forderte ein Busunternehmen von der gegnerischen Versicherung Schadensersatz. Strittig war insbesondere die Erstattung sogenannter Vorhaltekosten für einen Ersatzbus.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Kann ein Busunternehmen nach einem Unfall sogenannte Vorhaltekosten für einen Ersatzbus fordern, auch wenn die Reparatur des Busses nicht konkret abgerechnet, sondern nur geschätzt wurde? Und sind Kosten für eine Reparatur-Bestätigung sowie weitere Anwaltskosten zu erstatten?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Klage wurde überwiegend zugunsten des Busunternehmens entschieden.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht entschied, dass ein Busunternehmen sogenannte Vorhaltekosten für einen Ersatzbus auch dann verlangen kann, wenn der beschädigte Bus nicht konkret repariert, sondern die Reparaturdauer lediglich geschätzt wurde.
  • Konsequenzen für die Parteien: Das Busunternehmen erhielt einen Großteil der geforderten Vorhaltekosten und einen zusätzlichen Teil der Anwaltskosten, nicht jedoch die Kosten für die Reparaturbestätigung. Die Versicherung muss die Prozesskosten tragen.

Der Fall vor Gericht


Ein Linienbus, ein Unfall – und eine ungewöhnliche Frage: Wer zahlt, wenn ein Ersatzbus bereitsteht?

Ein alltäglicher Vorfall im Straßenverkehr wurde zum Ausgangspunkt einer rechtlichen Auseinandersetzung, die weit über die üblichen Fragen nach Reparaturkosten hinausging. Am 9. September 2021 ereignete sich in einer norddeutschen Großstadt ein Verkehrsunfall. Beteiligt waren ein Linienbus eines Busunternehmens, das im öffentlichen Personennahverkehr tätig ist, und ein Fahrzeug, dessen Versicherung die alleinige Schuld am Unfall nicht bestritt.

Drei Männer, einer in Uniform, inspizieren einen Linienbus mit zerborstener Windschutzscheibe, um den Schaden und die damit verbundenen Vorhaltekosten zu ermitteln.
Während der beschädigte Bus dokumentiert wird, sorgt das Ersatzfahrzeug für reibungslosen Stadtverkehr – doch wie fair sind die geltend gemachten „Haltekosten“ in solchen Schadensfällen? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Schnell war klar: Der Schaden am Bus war so erheblich, dass er nicht mehr für den Verkehr zugelassen werden konnte. Was folgte, war eine juristische Prüfung, die nicht nur die direkten Schäden am Bus betraf, sondern auch eine besondere Art von Kosten in den Mittelpunkt rückte: jene für einen Bus, der bereitsteht, falls ein anderer ausfällt.

Worum stritten Busunternehmen und Versicherung genau?

Nach dem Unfall ließ das Busunternehmen umgehend ein Gutachten erstellen, das den Ernst der Lage bestätigte: Der Bus war nicht mehr verkehrssicher. Für das Busunternehmen war klar, dass der Schaden ersetzt werden musste. Doch neben den sichtbaren Reparaturkosten ging es dem Betrieb um mehr: Da der beschädigte Bus auf einer festen Linie im Personennahverkehr eingesetzt wurde – auch an Wochenenden – musste umgehend Ersatz her. Das Unternehmen hielt dafür ständig eine Flotte von sechs Ersatzbussen vor, genau für solche Fälle. In der Zeit vom Unfalltag bis zum 14. September 2021, so das Unternehmen, sei ein solcher Ersatzbus für die ausgefallene Linie eingesetzt und der beschädigte Bus repariert worden.

Das Busunternehmen forderte daher sogenannte „Vorhaltekosten“ für diesen Zeitraum von sieben Tagen. Damit sind die Kosten gemeint, die entstehen, weil ein Unternehmen ein Fahrzeug bereitstellt und unterhält, um es im Bedarfsfall – hier also nach einem Unfall – als Ersatz einsetzen zu können. Für jeden Tag berechnete das Busunternehmen einen pauschalen Satz von 172,00 Euro. Dieser Betrag orientierte sich an branchenüblichen Tabellen für Busse mit einem Anschaffungspreis von bis zu 180.000 Euro, wobei der Bus des Unternehmens für 178.000 Euro angeschafft worden war.

Darüber hinaus wollte das Busunternehmen die Kosten für eine Reparaturbestätigung in Höhe von 112,00 Euro erstattet bekommen. Diese Bestätigung wurde erst mehr als ein Jahr nach der Aufforderung durch die Versicherung erstellt. Schließlich verlangte der geschädigte Betrieb weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 72,80 Euro. Die Versicherung hatte bereits einen Teil der Anwaltskosten übernommen, aber das Busunternehmen argumentierte, der gesamte Streitwert, der die Höhe der Anwaltsgebühren bestimmt, sei höher gewesen als von der Versicherung angenommen.

Was sagte die Versicherung und was erwiderte das Busunternehmen?

Die Versicherung, die den Unfallgegner des Busses versicherte, wehrte sich gegen die Forderungen des Busunternehmens. Ihr zentrales Argument lautete: Wenn sich das Busunternehmen entschieden habe, die Reparaturkosten des Busses nur „fiktiv“ abzurechnen – also auf Basis eines Gutachtens und nicht der tatsächlichen Reparaturrechnung – dann könne es nicht gleichzeitig konkrete Vorhaltekosten für den Einsatz eines Ersatzbusses geltend machen. Die Versicherung bestritt zudem, dass der Bus wirklich nicht mehr verkehrssicher gewesen sei und dass tatsächlich ein Ersatzbus eingesetzt oder der beschädigte Bus repariert worden sei. Für die Kosten der Reparaturbestätigung sah die Versicherung keine Notwendigkeit.

Das Busunternehmen hielt dagegen. Es verwies auf die Notwendigkeit, Linienbusse im öffentlichen Nahverkehr jederzeit betriebsbereit zu halten. Die fehlende Verkehrssicherheit des Busses nach dem Unfall sei unstreitig und durch das sofort eingeholte Gutachten belegt. Die Vorhaltung von Ersatzbussen sei gängige Praxis und notwendig, um den Fahrplan aufrechtzuerhalten. Die Vorhaltekosten seien ein unmittelbarer Schaden des Unfalls, und die fiktive Abrechnung stehe dem nicht entgegen. Auch die geforderte Reparaturbestätigung sei auf Verlangen der Versicherung hin erstellt worden.

Welche Rechtsgrundsätze legte das Gericht seiner Entscheidung zugrunde?

Vor Gericht ging es darum, den entstandenen Schaden zu bewerten und festzustellen, ob und in welcher Höhe die Forderungen des Busunternehmens berechtigt waren. Als Grundlage diente dem Gericht das Gesetz über die Haftung des Fahrzeughalters im Straßenverkehr, das besagt, dass der Halter eines Fahrzeugs für Schäden haftet, die durch den Betrieb seines Fahrzeugs entstehen. Da das Unfallfahrzeug bei der Beklagten versichert war, konnte das Busunternehmen seine Forderungen direkt an die Versicherung richten.

Der wichtigste Paragraph für die Bewertung des Schadens ist der, der besagt, dass der Geschädigte so zu stellen ist, als wäre der Unfall nie passiert. Im Fokus stand dabei die Frage, wie ein solcher Schaden am besten zu beziffern ist. Speziell bei sogenannten Vorhaltekosten von Linienbussen gibt es eine etablierte Rechtsprechung: Wenn ein Unternehmen Ersatzfahrzeuge bereithält, um den Betrieb aufrechtzuerhalten, und eines seiner Fahrzeuge durch einen Unfall ausfällt, dann dürfen die Kosten für das Vorhalten eines Ersatzfahrzeugs nicht dem Unfallverursacher zugutekommen. Man soll nicht davon profitieren, dass ein anderes Unternehmen vorsorgt.

Eine entscheidende Frage war auch, ob der Schaden „fiktiv“ abgerechnet werden darf. Das bedeutet, dass nicht die tatsächlich angefallenen Kosten für eine Reparatur oder den Einsatz eines Ersatzfahrzeugs geltend gemacht werden, sondern die Kosten, die laut Gutachten oder Tabelle hätten anfallen können oder anfallen, um ein Fahrzeug bereit zu halten. Dies wird oft bei Reparaturen angewendet: Man bekommt das Geld für die Reparatur, auch wenn man den Schaden gar nicht oder nur billiger beheben lässt. Das Gericht prüfte, ob diese Regelung auch auf die Vorhaltekosten anwendbar ist.

Warum sind „Vorhaltekosten“ überhaupt ein ersatzfähiger Schaden?

Das Gericht bestätigte zunächst den grundsätzlichen Anspruch des Busunternehmens auf Schadensersatz – die Versicherung des Unfallverursachers musste zahlen. Und es legte fest, dass Vorhaltekosten für das Bereithalten von Ersatzbussen im Linienbetrieb tatsächlich einen ersatzfähigen Schaden darstellen. Es ist eine anerkannte Praxis, diese Kosten für jeden Tag zu erstatten, an dem ein Ersatzfahrzeug aufgrund eines Ausfalls gebraucht wird. Der Gedanke dahinter ist, dass der Unfallverursacher nicht davon profitieren soll, dass das Busunternehmen vorsorglich eine Flotte von Ersatzfahrzeugen unterhält. Diese Kosten sind Teil des Aufwands, den das Unternehmen betreiben muss, um seinen Linienbetrieb sicherzustellen. Ohne das Bereithalten dieser Fahrzeuge könnte ein Ausfall eines Busses den gesamten Fahrplan und damit den öffentlichen Nahverkehr lahmlegen.

Durfte das Busunternehmen die Kosten „fiktiv“ abrechnen, ohne den Ersatzbus tatsächlich eingesetzt zu haben?

Hier lag der Kern des juristischen Streits. Die Versicherung hatte argumentiert, wenn das Busunternehmen die Reparaturkosten nur fiktiv geltend mache, dürfe es die Vorhaltekosten nicht konkret abrechnen, und umgekehrt. Das Gericht sah das anders:

  • Fiktive Abrechnung ist erlaubt: Das Gericht stellte klar, dass die Ersatzfähigkeit von Vorhaltekosten nicht zwingend den Nachweis voraussetzt, dass ein Ersatzbus tatsächlich im Einsatz war. Eine Schätzung der Kosten auf Basis der im Gutachten prognostizierten Reparaturdauer sei ausreichend. Es gebe keinen überzeugenden Grund, das Busunternehmen dazu zu zwingen, konkrete Kosten nachzuweisen, wenn es ohnehin feste Kosten für das Vorhalten der Reserveflotte hat.
  • Vergleich mit Nutzungsausfall: Das Gericht zog einen Vergleich zum sogenannten Nutzungsausfall bei Pkw. Auch hier kann der Besitzer eines beschädigten Autos eine Entschädigung für die Zeit des Ausfalls verlangen, selbst wenn er in dieser Zeit kein Mietwagen nimmt. Wichtig ist nur, dass er das Auto hätte nutzen können und es ihm nun aufgrund des Schadens nicht zur Verfügung stand. Genauso sei es bei den Vorhaltekosten für Busse: Das Busunternehmen hält die Busse ständig bereit, und die Kosten dafür fallen unabhängig vom konkreten Einsatz an.
  • Keine unbillige Benachteiligung: Eine Verpflichtung zur konkreten Abrechnung würde das Busunternehmen unbillig benachteiligen. Es würde dazu gezwungen, den Bus sofort zu reparieren, selbst wenn dies aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen nicht optimal wäre. Der Unfallverursacher würde in diesem Fall davon profitieren, dass das Unternehmen gezwungen wäre, einen aufwendigeren Weg zu gehen.

Das Gericht war zudem überzeugt, dass das Busunternehmen tatsächlich Ersatzbusse vorhält und dass der beschädigte Bus nicht mehr verkehrssicher war. Dies ergaben die Aussagen der vernommenen Zeugen, die die betrieblichen Abläufe des Busunternehmens schilderten. Auch die fehlende Verkehrssicherheit des Busses galt vor Gericht als unstreitig, da die Versicherung dem eindeutigen Gutachten nichts Substanzielles entgegensetzen konnte. Für die Dauer der Ausfallzeit bestätigte das Gericht sieben Tage: Die Reparaturdauer betrug laut Gutachten vier bis fünf Werktage, hinzu kamen der Unfalltag für die Gutachtenerstellung und der Sonntag, der in diesen Zeitraum fiel. Der Tagessatz von 172,00 Euro wurde basierend auf den vorgelegten Tabellen und dem Anschaffungspreis des Busses von 178.000 Euro als angemessen angesehen. Somit musste die Versicherung 1.204,00 Euro für die Vorhaltekosten zahlen.

Warum wurden nicht alle Kosten erstattet, die das Busunternehmen forderte?

Obwohl das Busunternehmen in der Hauptsache Recht bekam, wurden nicht alle seine Forderungen vom Gericht zugesprochen:

  • Kosten für die Reparaturbestätigung: Diese Kosten in Höhe von 112,00 Euro wurden nicht erstattet. Das Gericht begründete dies damit, dass das Busunternehmen eine solche Bestätigung nicht für notwendig halten durfte. Weder für die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten noch für die Vorhaltekosten war eine solche Bestätigung erforderlich. Auch die Aufforderung der Versicherung, eine Reparaturrechnung vorzulegen, machte die Einholung dieser Bestätigung nicht erforderlich, da zwischen der Aufforderung und der Übermittlung der Bestätigung fast ein Jahr vergangen war. Das Busunternehmen hätte die Versicherung nach diesem langen Zeitraum auf die Überflüssigkeit der Kosten hinweisen müssen – dies wäre Teil seiner Pflicht zur Schadensminderung gewesen, die besagt, dass ein Geschädigter den Schaden so gering wie möglich halten muss.
  • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten: Hier hatte das Busunternehmen Erfolg. Es hatte Anspruch auf die restlichen 72,80 Euro. Durch die Zuerkennung der Vorhaltekosten erhöhte sich der gesamte Streitwert des Falles. Da die Versicherung nur Anwaltskosten auf Basis eines niedrigeren Streitwerts gezahlt hatte, musste sie die Differenz nachzahlen.
  • Zinsen: Zinsen auf die Hauptforderung, also die Vorhaltekosten, waren ab dem 25. August 2023 zu zahlen. Auf die zusätzlichen Anwaltskosten gab es jedoch keine Zinsen, da kein gesondertes Schreiben vorlag, das die Versicherung ins sogenannte „Verzug“ gesetzt hätte – also, dass sie die Zahlung trotz Mahnung verzögert hätte.

Wie wies das Gericht die Einwände der Versicherung zurück?

Das Gericht setzte sich ausführlich mit den Gegenargumenten der Versicherung auseinander und wies diese in den entscheidenden Punkten zurück:

  • Argument der Versicherung: Keine Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung.
    Die Versicherung hatte argumentiert, das Busunternehmen dürfe nicht gleichzeitig Reparaturkosten fiktiv und Vorhaltekosten konkret abrechnen. Das Gericht verwarf diesen Einwand. Es stellte klar, dass sich das Verbot der Kombination nur auf bestimmte, eng miteinander verknüpfte Schadenspositionen beziehe. Zudem hatte das Busunternehmen seinen Anspruch auf Vorhaltekosten alternativ begründet: sowohl mit dem tatsächlichen Einsatz des Ersatzbusses als auch auf Grundlage der geschätzten Reparaturdauer im Gutachten. Dies wurde als zulässiger Weg angesehen.
  • Argument der Versicherung: Vorhaltekosten nur bei tatsächlichem Einsatz eines Ersatzbusses.
    Die Ansicht der Versicherung, dass ein Ersatzbus tatsächlich zum Einsatz kommen müsse, damit Vorhaltekosten erstattungsfähig sind, lehnte das Gericht ab. Es führte aus, dass es hierfür keine überzeugende Begründung gebe. Die ersatzfähige Dauer könne fiktiv auf Grundlage eines Gutachtens bestimmt werden, insbesondere im Vergleich zum Nutzungsausfall, wo dies ebenfalls zulässig sei. Das Gericht betonte, dass eine solche Forderung den Geschädigten dazu zwingen würde, das Fahrzeug umgehend zu reparieren, auch wenn dies wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre, und der Unfallverursacher davon profitieren würde.
  • Argument der Versicherung: Bus war doch verkehrssicher / kein tatsächlicher Einsatz des Ersatzbusses.
    Diese Einwände wurden ebenfalls zurückgewiesen. Die Behauptung des Busunternehmens zur fehlenden Verkehrssicherheit wurde als unstreitig angesehen, da die Versicherung dem eindeutigen Gutachten nicht widersprochen hatte. Die tatsächliche Vorhaltung von Ersatzbussen und deren Einsatzbereitschaft wurden durch die glaubhaften Zeugenaussagen bestätigt. Das Gericht unterstrich zudem, dass der tatsächliche Einsatz des Ersatzbusses für die fiktive Abrechnung der Vorhaltekosten ohnehin nicht entscheidend war, da es um die grundsätzliche Verfügbarkeit ging.

Die Urteilslogik

Gerichte präzisieren, wann Unternehmen Vorhaltekosten für ausgefallene Fahrzeuge als Schaden geltend machen dürfen und wie diese Kosten zu bemessen sind.

  • Vorhaltekosten als entschädigungsfähiger Schaden: Wer Ersatzfahrzeuge bereithält, um den Betrieb aufrechtzuerhalten, kann die dafür anfallenden Kosten nach einem unfallbedingten Ausfall als direkten Schaden einfordern.
  • Fiktive Abrechnung von Vorhaltekosten: Unternehmen müssen den tatsächlichen Einsatz eines Ersatzfahrzeugs nicht nachweisen; die Schätzung der Ausfalldauer anhand eines Gutachtens genügt, da Vorhaltekosten generell anfallen.
  • Pflicht zur Schadensminderung: Ein Geschädigter muss unnötige Kosten vermeiden und den Schädiger auf deren Überflüssigkeit hinweisen, auch wenn die Kosten ursprünglich auf dessen Verlangen entstanden sind.

Solche gerichtlichen Entscheidungen stärken das Prinzip, dass ein Geschädigter vollständig entschädigt wird, ohne dass der Schädiger von dessen betrieblicher Vorsorge profitiert.


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Das Urteil in der Praxis

Für jeden, der Fahrzeuge im Flottenbetrieb unterhält, ist dieses Urteil ein klares Signal der Rechtssicherheit. Es bestätigt unmissverständlich, dass Vorhaltekosten für Ersatzfahrzeuge auch fiktiv abgerechnet werden können, selbst wenn kein konkreter Einsatz nachweisbar ist. Das Gericht stärkt damit die Position von Unternehmen erheblich, da es die betriebliche Notwendigkeit zur Vorsorge als eigenständigen, ersatzfähigen Schaden anerkennt. Dieses entscheidende Urteil schiebt überzogenen Nachweispflichten seitens der Versicherer einen klaren Riegel vor und honoriert konsequent die unternehmerische Planungssicherheit.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind sogenannte ‚Vorhaltekosten‘ im Kontext des Schadensersatzrechts?

Vorhaltekosten im Schadensersatzrecht bezeichnen die Ausgaben, die einem Unternehmen für die ständige Betriebsbereitschaft und Verfügbarkeit von Ersatzkapazitäten entstehen. Dies können Fahrzeuge, Maschinen oder spezielle Ausrüstungen sein, die bereitgehalten werden, auch wenn sie nicht dauerhaft im produktiven Einsatz sind.

Stellen Sie sich vor, ein Lieferdienst hält stets einen Ersatztransporter bereit, falls einer seiner regulären Lieferwagen unfallbedingt ausfällt. Die Kosten, die für die Bereithaltung dieses Ersatzfahrzeugs anfallen, auch wenn es gerade nicht fährt, sind solche Vorhaltekosten.

Der Zweck dieser Vorhaltung ist es, die Betriebsfähigkeit eines Unternehmens sicherzustellen und Stillstandzeiten oder Ausfälle bei unerwarteten Ereignissen wie einem Defekt oder Unfall zu vermeiden. Besonders relevant ist dies in Bereichen mit festen Leistungszusagen oder kritischer Infrastruktur, wo die kontinuierliche Erbringung von Diensten unerlässlich ist, etwa im Linienverkehr oder bei Notfalldiensten. Diese Kosten umfassen beispielsweise Wertverlust, Versicherung und Wartung der Reservekapazität.

Im Schadensfall können diese Vorhaltekosten als ersatzfähig angesehen werden, da sie dem Geschädigten entstanden sind, um einen durch den Verursacher verursachten Ausfall zu überbrücken und somit den Geschäftsbetrieb ohne Unterbrechung aufrechtzuerhalten.


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Ist es im Schadensfall immer notwendig, den tatsächlichen Einsatz eines Ersatzfahrzeugs nachzuweisen, um dessen Bereitstellungskosten geltend zu machen?

Im Schadensfall ist es nicht immer notwendig, den tatsächlichen Einsatz eines Ersatzfahrzeugs nachzuweisen, um dessen Bereitstellungskosten geltend zu machen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man diese Kosten auch ohne konkreten Nachweis des Einsatzes geltend machen, sofern das Fahrzeug als Reserve vorgehalten wird.

Man kann dies mit einem Feuerwehrmann vergleichen, der im Feuerwehrhaus auf den nächsten Einsatz wartet. Auch wenn er gerade keinen Brand löscht, entstehen Kosten für seine Bereitschaft und die Ausstattung, die dauerhaft vorgehalten werden müssen.

Diese Möglichkeit der Geltendmachung ohne konkreten Nachweis nennt man auch „fiktive Abrechnung“. Sie kommt zum Tragen, wenn ein Unternehmen, wie etwa ein Busunternehmen, Ersatzfahrzeuge dauerhaft bereithält, um den Betrieb bei Ausfällen sicherzustellen. Die Kosten für das Bereithalten dieser Fahrzeuge, die sogenannten Vorhaltekosten, fallen unabhängig davon an, ob ein Ersatzfahrzeug tatsächlich jeden Tag genutzt wird.

Der Unfallverursacher soll nicht davon profitieren, dass der Geschädigte vorsorglich handelt und teure Ersatzkapazitäten unterhält. Auch muss der Geschädigte nicht zu unwirtschaftlichen Maßnahmen gedrängt werden, nur um einen konkreten Schaden nachweisen zu können.

Diese Regelung stellt sicher, dass der Geschädigte trotz des Unfalls wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird und sein Betrieb auch bei einem Ausfall reibungslos weiterlaufen kann.


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Unter welchen Umständen kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls seinen Schaden fiktiv abrechnen?

Ein Geschädigter kann seinen Schaden fiktiv abrechnen, indem er sich den durch ein Gutachten oder branchenübliche Tabellen ermittelten Geldbetrag auszahlen lässt, ohne die Leistung – wie eine Reparatur oder die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs – tatsächlich in Anspruch zu nehmen oder Belege dafür vorzulegen. Stellen Sie sich vor, Ihr kaputter Regenschirm könnte entweder repariert werden, wofür Sie die Rechnung erhalten, oder Sie lassen sich den üblichen Kaufpreis für einen gleichwertigen neuen Regenschirm auszahlen, ohne diesen tatsächlich zu kaufen. Sie haben dann die Freiheit, das Geld für etwas anderes zu nutzen.

Diese Methode ist möglich, sofern die Höhe des Schadens objektiv feststellbar ist. Dies trifft beispielsweise auf die Reparaturkosten eines beschädigten Fahrzeugs zu, selbst wenn man das Fahrzeug nicht oder nur günstiger repariert. Auch eine Nutzungsausfallentschädigung fällt in diese Kategorie: Man erhält eine pauschale Summe für die Zeit, in der das eigene Fahrzeug nicht nutzbar war, ohne tatsächlich ein Mietfahrzeug anzumieten. Darüber hinaus können, wie im Fall von Busunternehmen, auch sogenannte Vorhaltekosten fiktiv abgerechnet werden, wenn ein Unternehmen Fahrzeuge für den Bedarfsfall ständig bereithält und dadurch Kosten verursacht.

Diese Regelung soll dem Geschädigten Flexibilität bei der Behebung seines Schadens ermöglichen und ihn nicht dazu zwingen, sofort eine Reparatur durchzuführen oder eine bestimmte Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, selbst wenn dies wirtschaftlich nicht optimal wäre.


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Warum können Kosten für die Bereithaltung von Ersatzfahrzeugen nach einem Unfall als Schaden anerkannt werden?

Die Kosten für die Bereithaltung von Ersatzfahrzeugen nach einem Unfall können als erstattungsfähiger Schaden gelten, da das deutsche Schadensersatzrecht vorsieht, dass ein Geschädigter so gestellt wird, als hätte der Unfall nie stattgefunden. Dies bedeutet, dass die betroffene Person oder das Unternehmen weder schlechter noch besser als vor dem Schadenfall stehen soll.

Stellen Sie sich vor, ein Taxiunternehmen hat stets ein Ersatzfahrzeug bereit, damit es jederzeit alle Fahrten bedienen kann, selbst wenn ein anderes Taxi zur Wartung muss oder einen Schaden erleidet. Die Kosten für dieses ständig verfügbare Ersatzfahrzeug sind ein fester Bestandteil der Unternehmensstrategie, um immer betriebsbereit zu sein. Wenn nun eines der regulären Taxis durch einen Unfall ausfällt und das Ersatzfahrzeug einspringen muss, profitiert der Unfallverursacher nicht davon, dass das Unternehmen bereits vorausschauend gehandelt hat.

Unternehmen, insbesondere solche mit straffen Fahrplänen wie Busbetriebe im öffentlichen Nahverkehr oder Lieferdienste, müssen Ersatzfahrzeuge bereithalten, um ihren Betrieb jederzeit aufrechtzuerhalten. Diese sogenannten Vorhaltekosten sind fortlaufende Ausgaben, die dazu dienen, die Funktionsfähigkeit des Betriebs sicherzustellen. Fällt ein Fahrzeug unfallbedingt aus, ist die Nutzung eines solchen Ersatzfahrzeugs eine direkte Folge des Unfalls und die dafür anfallenden Vorhaltekosten sind Teil des entstandenen Schadens.

Diese Regelung dient dem Zweck, dass der Unfallverursacher nicht von der Vorsorge und der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit des Geschädigten profitiert und eine vollständige Kompensation des Schadens sichergestellt ist.


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Welche Rolle spielen Vorhaltekosten für Unternehmen im Rahmen ihrer Schadensansprüche?

Vorhaltekosten sind essenziell für Unternehmen, um ihre Betriebsfähigkeit nach einem Schaden zu sichern und Ersatzkapazitäten dauerhaft bereitzuhalten, und können im Schadensfall geltend gemacht werden. Diese Kosten entstehen, weil ein Unternehmen Fahrzeuge, Maschinen oder andere Ressourcen präventiv vorhält und unterhält, um bei einem unvorhergesehenen Ausfall des regulären Betriebs schnell Ersatz bereitzustellen.

Stellen Sie sich ein Busunternehmen vor, das ständig einige Ersatzbusse in der Garage bereithält. Fällt ein Linienbus durch einen Unfall aus, kann das Unternehmen sofort einen Ersatzbus einsetzen, um den Fahrplan und damit den öffentlichen Nahverkehr aufrechtzuerhalten. Die Kosten für das Bereithalten dieser Reservebusse, unabhängig von deren tatsächlichem Einsatz, sind diese Vorhaltekosten.

Für Unternehmen, insbesondere in Sektoren mit festen Betriebsverpflichtungen, ist die Bereithaltung solcher Kapazitäten unverzichtbar, um Ausfallzeiten zu minimieren und ihre geschäftlichen Abläufe kontinuierlich zu gewährleisten. Entsteht ein Schaden durch die Schuld Dritter, kann das geschädigte Unternehmen diese Kosten als Teil des Schadens geltend machen. Die Rechtsprechung erkennt diese Aufwendungen grundsätzlich als ersatzfähig an, da sie dem Unternehmen ermöglichen, seine Verpflichtungen trotz des durch den Schädiger verursachten Ausfalls weiter zu erfüllen. Dabei ist nicht zwingend der Nachweis erforderlich, dass ein Ersatzfahrzeug tatsächlich eingesetzt wurde; die bloße Bereitschaft ist entscheidend.

Diese Regelung stellt sicher, dass der Verursacher eines Schadens nicht davon profitiert, dass das geschädigte Unternehmen vorausschauend für einen reibungslosen Betriebsablauf vorsorgt.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Fiktive Abrechnung

Fiktive Abrechnung bedeutet, dass Sie einen Schaden von der Versicherung bezahlen lassen können, basierend auf einem Gutachten oder Schätzungen, ohne die Reparatur tatsächlich durchzuführen oder konkrete Rechnungen vorzulegen. Das Prinzip dahinter ist, dem Geschädigten Flexibilität zu geben. Er muss den Schaden nicht zwingend so beheben, wie es ein Gutachten vorschlägt, sondern kann das Geld auch für andere Zwecke nutzen oder eine günstigere Reparatur wählen. Es soll verhindern, dass der Geschädigte zu unwirtschaftlichen Maßnahmen gezwungen wird.

Beispiel: Im Artikel wollte die Versicherung nicht zahlen, da das Busunternehmen die Reparaturkosten des Busses nur „fiktiv“ abrechnete und gleichzeitig konkrete Vorhaltekosten geltend machte. Das Gericht bestätigte jedoch, dass eine fiktive Abrechnung der Reparaturdauer und der Vorhaltekosten zulässig war, ohne den tatsächlichen Einsatz des Ersatzbusses nachweisen zu müssen.

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Naturalrestitution

Naturalrestitution ist der juristische Grundsatz, der besagt, dass ein Geschädigter nach einem Unfall oder einer Schädigung so zu stellen ist, als wäre der Schaden nie eingetreten. Das Ziel ist es, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen oder zumindest finanziell so auszugleichen, dass der Geschädigte wirtschaftlich nicht schlechter dasteht als vor dem schädigenden Ereignis. Der Schädiger soll den Nachteil ausgleichen, den er verursacht hat.

Beispiel: Das Gericht legte diesen Grundsatz seiner Entscheidung zugrunde, um den entstandenen Schaden zu bewerten. Im Fall des Busunternehmens ging es darum, die Vorhaltekosten als Schaden anzuerkennen, damit das Unternehmen nicht den finanziellen Nachteil der Vorhaltung von Ersatzbussen tragen muss, obwohl der Unfall durch den Schädiger verursacht wurde.

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Schadensminderungspflicht

Die Schadensminderungspflicht bedeutet, dass der Geschädigte nach einem Schadenereignis verpflichtet ist, den Schaden so gering wie möglich zu halten und unnötige Kosten zu vermeiden. Dieses Prinzip soll verhindern, dass der Schädiger durch das Verhalten des Geschädigten übermäßig belastet wird. Der Geschädigte muss angemessene Maßnahmen ergreifen, um eine weitere Ausweitung des Schadens zu verhindern oder die Reparaturkosten in Grenzen zu halten.

Beispiel: Die Kosten für die Reparaturbestätigung in Höhe von 112,00 Euro wurden dem Busunternehmen nicht erstattet. Das Gericht begründete dies damit, dass das Unternehmen die Versicherung auf die Überflüssigkeit dieser Kosten hätte hinweisen müssen, was Teil seiner Pflicht zur Schadensminderung gewesen wäre.

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Streitwert

Der Streitwert ist ein in Euro bezifferter Betrag, der angibt, wie viel Geld in einem Gerichtsverfahren oder einer außergerichtlichen Auseinandersetzung maximal gefordert wird oder worum es wirtschaftlich geht. Er dient als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren und die Anwaltskosten. Je höher der Streitwert, desto höher sind in der Regel die anfallenden Kosten für das Verfahren.

Beispiel: Im vorliegenden Fall hatte das Busunternehmen Anspruch auf zusätzliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, da sich durch die Zuerkennung der Vorhaltekosten der gesamte Streitwert des Falles erhöhte und die Versicherung zunächst nur Anwaltskosten auf Basis eines niedrigeren Streitwerts gezahlt hatte.

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Verzug

Im juristischen Sinne bedeutet Verzug, dass eine Partei eine fällige Leistung (z.B. eine Zahlung) trotz Mahnung oder Ablauf einer Frist nicht erbringt. Der Verzug hat rechtliche Konsequenzen, insbesondere können dann Verzugszinsen oder weitere Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Er setzt den Schuldner unter Druck, seine Verpflichtung zu erfüllen.

Beispiel: Auf die zusätzlichen Anwaltskosten gab es keine Zinsen, da kein gesondertes Schreiben vorlag, das die Versicherung ins „Verzug“ gesetzt hätte, also dass sie die Zahlung trotz Mahnung verzögert hätte.

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Vorhaltekosten

Vorhaltekosten sind die Ausgaben, die einem Unternehmen oder einer Person entstehen, weil sie Fahrzeuge, Maschinen oder andere Kapazitäten dauerhaft bereithalten, um bei Bedarf – wie einem unerwarteten Ausfall – schnell Ersatz zur Verfügung zu haben. Diese Kosten fallen unabhängig vom konkreten Einsatz an und dienen dazu, die Betriebsbereitschaft und Lieferfähigkeit des Unternehmens jederzeit zu gewährleisten. Im Schadensfall sind sie ersatzfähig, da der Schädiger nicht davon profitieren soll, dass der Geschädigte vorsorglich Ersatzkapazitäten unterhält.

Beispiel: Das Busunternehmen forderte Vorhaltekosten von der Versicherung, da es ständig sechs Ersatzbusse vorhielt, um den Linienbetrieb bei Ausfall eines Busses – wie nach dem Unfall – aufrechtzuerhalten. Das Gericht sprach diese Kosten dem Busunternehmen zu.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB)
    Geschädigte müssen so gestellt werden, als wäre der Schaden nie eingetreten, und zwar primär durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Dieser Grundsatz bildet die Basis für den gesamten Schadensersatzanspruch des Busunternehmens, da es darum geht, die wirtschaftlichen Nachteile des Unfalls auszugleichen.
  • Ersatzfähigkeit von Betriebsausfall- und Vorhaltekosten (Prinzip des Schadensersatzrechts)
    Kosten, die entstehen, weil ein Unternehmen Ersatzfahrzeuge bereithält, um den Betrieb nach einem Schaden aufrechtzuerhalten, sind grundsätzlich als Schaden ersatzfähig.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht bestätigte hier, dass die Kosten für die vom Busunternehmen bereitgehaltenen Ersatzbusse einen ersatzfähigen Schaden darstellen, da sie notwendig sind, um den Linienverkehr aufrechtzuerhalten.
  • Fiktive Schadensabrechnung (§ 249 Abs. 2 BGB)
    Ein Geschädigter kann Schadensersatz auch auf Basis eines Gutachtens oder von Tabellen fordern, ohne die Reparatur tatsächlich durchführen oder konkrete Kosten nachweisen zu müssen.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Entscheidend war, dass das Busunternehmen die Vorhaltekosten fiktiv, also basierend auf der geschätzten Reparaturdauer und branchenüblichen Sätzen, abrechnen durfte, ohne den konkreten Einsatz eines Ersatzbusses nachweisen zu müssen.
  • Gefährdungshaftung im Straßenverkehr (§ 7 Abs. 1 StVG)
    Der Halter eines Kraftfahrzeugs haftet für Schäden, die durch den Betrieb seines Fahrzeugs entstehen, unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Dieser Paragraph begründet den grundlegenden Anspruch des Busunternehmens gegen die Versicherung des Unfallverursachers, da das Unfallfahrzeug im Betrieb einen Schaden verursacht hat.
  • Pflicht zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 BGB)
    Ein Geschädigter muss bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen dafür sorgen, dass der Schaden nicht unnötig hoch wird und vermeidbare Kosten unterlässt.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Aufgrund dieser Pflicht wurden dem Busunternehmen die Kosten für die Reparaturbestätigung nicht erstattet, da diese als nicht notwendig und somit als vermeidbare Kosten angesehen wurden.

Das vorliegende Urteil


AG Trier – Az.: 7 C 116/24 – Urteil vom 18.07.2025


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