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Vollkaskoversicherung: Beweislast des Versicherungsnehmers bei Vorschäden

AG Mönchengladbach-Rheydt, Az: 11 C 130/14, Urteil vom 14.01.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Leistungen aus einer Vollkaskoversicherung.

Vollkaskoversicherung: Beweislast des Versicherungsnehmers bei VorschädenSie sind durch einen am 30. Juni 2009 geschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrag miteinander verbunden. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung der … Firmen und … Versicherung AG (AKB 09/2009) zu Grunde (Bl. 46 ff. GA).

Am 30. Juni 2009 zwischen 15:30 Uhr und 16:30 Uhr begab sich der Kläger mit dem Fahrzeug Audi Q7, amtliches Kennzeichen … in die Waschstraße der … Tankstellen GmbH, … Straße …, … Mönchengladbach. Das Fahrzeug war mit Felgen bestückt, die nicht der Serienausstattung entsprechen, sondern eine größere Breite aufwiesen. Ein Mitarbeiter der Tankstelle wies den Kläger beim hineinfahren in die Waschanlage ein. Während des Einfahrvorgangs entstanden Quietschgeräusche auf beiden Fahrzeugseiten.

Die Felgen des Audi Q7 wiesen Beschädigungen auf. Der Kläger holte ein Schadensgutachten des Ingenieurbüros … ein, das Reparaturkosten in Höhe von 4.602,50 Euro ausweist (Bl. 5 ff. GA). Für die Gutachtenerstellung zahlte der Kläger 752,91 Euro.

In einem Verfahren vor dem Landgericht Mönchengladbach hatte der Kläger angegeben, das Fahrzeug habe bereits im Januar 2009 diverse Vorschäden erlitten, als der Wagen sich wegen des Eintritts von Feuchtigkeit in das Fahrzeuginnere zur Beseitigung dieses Mangels in der Werkstatt der Verkäuferin befand. Dabei sei der Lack der hinteren linken Tür zerkratzt worden.

Der Kläger meldete den Schaden bei der Beklagten. Mit Schreiben vom 9. November 2011 (Bl. 24 GA) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Übernahme des Schadens dem Grunde nach möglich sei. Der Schadenumfang werde anhand der geltenden Versicherungsbedingungen geprüft. Mit Schreiben vom 23. Januar 2012 lehnte die Beklagte eine Regulierung des Schadens ab.

Der Kläger behauptet, in der Waschstraße seien alle vier Reifen des Fahrzeugs sowie die entsprechenden Felgen beschädigt worden, da sie die Führungsschienen der Waschstraße berührt hätten. Die Schäden an den Reifen und den Felgen seien fachmännisch beseitigt worden. Der geltend gemachte Betrag sei zur Beseitigung der Schäden erforderlich, da die Reifen und Felgen ausgetauscht werden müssten und eine Instandsetzung nicht wirtschaftlich sei. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe die Regulierung des Schadens dem Grunde nach bereits mit ihrem Schreiben vom 9. November 2011 anerkannt.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.602,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24 Januar 2012 sowie weitere 489,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, es sei eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300,– Euro vereinbart worden. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die Felgen und die Reifen an dem Fahrzeug vor der Einfahrt in die Waschanlage unbeschädigt waren und auch die Art und den Umfang der Beschädigungen. Sie bestreitet, dass dem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten mittlere ortsübliche Stundenverrechnungssätze zu Grunde liegen. Sie bestreitet den Anfall der Mehrwertsteuer.

Sie ist der Auffassung es sei ein Abzug neu für alt in Höhe von 20 % vorzunehmen. Der 10-prozentige Ersatzteilaufschlag sowie der 2-prozentige Aufschlag für Kleinersatzteile seien überhöht. Ferner sei eine Selbstbeteiligung in Höhe von 300,– Euro abzuziehen.

Die Klageschrift ist der Beklagten am 14. März 2013 zugestellt worden.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 6. Juni 2014 (Bl. 170 f. GA) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und …, gemäß Beweisbeschluss vom 7. November 2014 (Bl 207 f. GA) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie gemäß Beweisbeschluss vom 17. April 2015 (Bl. 269 f. GA) durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens. Es hat ferner Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, … und … sowie die Akte des Landgerichts Mönchengladbach, Az. 6 O 410/09 beigezogen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 27. Oktober 2014 (Bl. 191 ff. GA) und vom 5. März 2015 (Bl. 227 ff. GA) sowie das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 27. Februar 2015 nebst Ergänzungsgutachten vom 30. Juli 2015 (Bl. 276 ff. GA) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 4.602,50 Euro.

1.

Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Regulierung eines behaupteten Schadens an den Reifen und Felgen seines Fahrzeugs ergibt sich nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 9. November 2011. Hierin hat die Beklagte lediglich die grundsätzliche Möglichkeit bestätigt, einen etwaig eingetretenen Schaden zu regulieren. Um ein Schuldanerkenntnis dem Grunde nach handelt es sich nicht. Denn die Beklagte hat hierin eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass eine Schadensübernahme möglich ist. Sie hat gerade nicht ausdrücklich bestätigt, dass eine Übernahme stattfinden wird. Zudem hat sie darauf hingewiesen, dass es noch einer weiteren Prüfung bedarf.

2.

Ein solcher Anspruch steht dem Kläger auch nicht aufgrund des Vollkaskoversicherungsvertrages i. V. m. § 1 VVG zu.

a.

Denn der Kläger hat bereits den Nachweis des Eintritts eines Versicherungsfalles nicht erbracht.

Der Kläger hat schon nicht dargelegt und bewiesen, dass durch den streitgegenständlichen Vorfall vom 30. Juni 2009 im Umfang des geltend gemachten Ersatzanspruches ein versicherter Schaden an seinem Fahrzeug entstanden ist.

Gemäß Ziffer A.2.7 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB, Bl. 46 ff. GA) zahlt der Versicherer bei einer Beschädigung des Fahrzeugs durch ein versichertes Ereignis die für die Reparatur erforderlichen Kosten, und zwar für den Fall, dass das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes nach Ziffer A.2.6.6 AKB. Versichertes Ereignis in der hier abgeschlossenen Vollkaskoversicherung gemäß Ziffer A.2.3.2 AKB ist u. a. die Beschädigung des Fahrzeugs durch einen Unfall. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkende Ereignis. Bei der Beschädigung des Fahrzeugs durch die Führungsschienen der Waschanlage handelt es sich um einen Unfall in diesem Sinne, da auch hierbei von außen eine mechanische Einwirkung auf das Fahrzeug stattfindet.

Der Umfang der Ersatzpflicht des Versicherers ist zulässigerweise auf die erforderlichen Reparaturkosten beschränkt. Erforderlich sind die Reparaturkosten, die ein verständiger Versicherungsnehmer aufwenden muss, um den durch ein versichertes Kaskoereignis entstandenen Schaden vollständig und fachgerecht beseitigen zu lassen (Knappmann, in Prölls/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, AKB 2008, Ziff. A.2.7 Rn. 18). Daraus folgt, dass die Behebung von Vorschäden, also Schäden an dem Fahrzeug, die nicht durch das in Frage stehende versicherte Ereignis verursacht worden sind, nicht zu den erforderlichen Kosten der Reparatur gehören (OLG Celle VersR 2007, 1510). Sie sind daher vom Versicherer nicht zu ersetzen (OLG Celle a. a. O.; ebenso zur Kfz-Haftpflichtversicherung KG NZV 2010, 348; OLG Düsseldorf DAR 2006, 324). Will der Versicherungsnehmer, dessen Fahrzeug einen Vorschaden erlitten hat, aus einem neuen Versicherungsfall Rechte für sich beanspruchen, so muss er darlegen und beweisen, dass der gesamte Schaden, dessen Ersatz er jetzt beansprucht, auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist. Dazu muss er im Einzelnen darlegen und ggf. beweisen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht bzw. nicht mehr vorhanden waren. Auch eine bloße Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt nämlich erst dann in Betracht, wenn der Kläger dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden ist (vgl. KG NZV 2010, 348 m. w. N.).

Vorliegend hat der Kläger behauptet, es habe im hier schadensrelevanten Bereich keine Vorschäden an dem Fahrzeug gegeben. Diese Behauptung konnte er jedoch nicht beweisen. Die Aussage des Zeugen … war insoweit unergiebig. Er konnte nicht bekunden, welche Vorschäden das Fahrzeug aufwies und damit auch umgekehrt nicht bestätigen, dass beim Einfahren in die Waschanlage keine Vorschäden an den Reifen vorhanden waren. Auch der Zeuge … konnte in Bezug auf bei der Einfahrt in die Waschanlage vorhandene Schäden keine konkreten Angaben mehr machen. Er gab an, sich lediglich noch an den Zustand der Reifen nach dem Durchfahren der Waschanlage zu erinnern. Der Zeuge …, der das Fahrzeug unmittelbar beim Einfahren in die Waschanlage gesehen hat, konnte lediglich eine Aussage zu der linken Fahrzeugseite, auf der er stand, treffen. Diesbezüglich bekundete er es könne sein, dass kleinere Kratzer vorhanden waren. Bei seiner Vernehmung im Rahmen des Verfahrens vor dem Landgericht Mönchengladbach (Az. 6 O 410/09) hatte der Zeuge hingegen noch ausgesagt, er habe eindeutig einen bogenförmigen fünf bis zehn Zentimeter langen Kratzer auf der hinteren Felge gesehen. In Anbetracht dieser wechselnden Darstellung sowie aufgrund der bloß vage bleibenden Angaben konnte der Zeuge das Gericht vorliegend nicht von der Unversehrtheit der Reifen und Felgen überzeugen.

Auch aus dem sodann eingeholten Gutachten des Sachverständigen … ergibt sich nicht, dass die Schäden auf einen Kontakt mit den Führungsschienen der Waschanlage zurückzuführen sind. Der Sachverständige hat sich vielmehr darauf beschränkt, dass die Schienen als Schadensursache in Betracht kommen und auch in Bezug auf die vorderen Reifen ein Kontakt nicht ausgeschlossen werden kann.

Allerdings steht aufgrund des Sachverständigengutachtens nunmehr zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die beiden Reifen auf der rechten Seite bereits Vorschäden aufwiesen. Das Gericht schließt sich insoweit in eigener und freier Würdigung den Ausführungen des Sachverständigen … in seinem Ergänzungsgutachten vom 30. Juli 2015 an. Der Sachverständige … hatte in seinem zunächst erstatteten Gutachten bei der Kalkulation der Reparaturkosten zwei Reifen nicht berücksichtigt. In dem Ergänzungsgutachten hat er diese Vorgehensweise sodann erklärt. Dabei hat er ausgeführt, dass die zwei in der Ursprungskalkulation nicht aufgeführten Reifen im Bereich der Seitenflanke Beschädigungen aufwiesen, die nicht mit dem hier vorgetragenen Hergang, nämlich dem Kontakt mit der Führungsschiene in der Waschstraße kompatibel seien. Die Ausführungen des Sachverständigen … sind unter Berücksichtigung des Ergänzungsgutachtens in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere hat der Sachverständige sich im Rahmen seiner Ausführungen nicht auf das ihm zur Verfügung gestellte Aktenmaterial beschränkt, sondern selbst noch Ermittlungen angestellt, indem er Zeichnungen der streitgegenständlichen Waschanlage angefordert und ein modellgleiches Fahrzeug besichtigt hat.

Somit hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass der Schaden – zumindest an den beiden rechten Reifen – auf das streitgegenständliche Ereignis zurückgeführt werden kann. Insoweit kann das Gericht jedenfalls in Bezug auf diese beiden Reifen keine Schadensschätzung vornehmen.

b.

Auch in Bezug auf die beiden linken Reifen hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Leistungen aus der Vollkaskoversicherung gegen die Beklagte. Denn die Beklagte ist gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG wegen einer vom Kläger arglistig begangenen Obliegenheitsverletzung von ihrer Leistungspflicht frei.

Der Kläger hat vorprozessual und auch während des Verfahrens verschwiegen, dass das Fahrzeug in dem hier relevanten Bereich, nämlich an den Reifen, bereits Schäden aufwies, bevor er am 30. Juni 2009 in die Waschanlage eingefahren ist. Er hat stets lediglich vorgetragen, dass im Januar 2009 Beschädigungen der Karosserie, nämlich Kratzer an der hinteren linken Tür entstanden seien. Weitere Vorschäden hat er nicht offengelegt. Auch die Fahrzeughistorie hat er lediglich auszugsweise vorgelegt (Bl. 193 GA).

Nach dem Gutachten des Sachverständigen … steht jedoch – wie bereits ausgeführt – fest, dass das Fahrzeug auch an den rechten Reifen Vorschäden aufwies. Die dort an den Seitenflanken vorhandenen Schäden können demnach nämlich gerade nicht durch die Führungsschienen der Waschanlage entstanden sein.

Ziffer E.1.3 AKB verpflichtet den Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles dazu, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann, insbesondere, Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Selbst wenn die Beklagte außergerichtlich nicht ausdrücklich nach Vorschäden gefragt hat, so hätte der Kläger jedenfalls im Rahmen des Gerichtsverfahrens, in dem es im Wesentlichen auch um Vorschäden im hier betroffenen Bereich ging, die bereits vorhandenen Beschädigungen offenbaren müssen.

Der Kläger hat die Obliegenheit vorsätzlich und arglistig verletzt, was gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG im vorliegenden Fall zur vollständigen Leistungsfreiheit der Beklagten führt.

Dass der Kläger die von dem Sachverständigen … ermittelten Vorschäden nicht kannte, hat er nicht behauptet. Er hat sich darauf beschränkt darzulegen, welche Voraussetzungen für eine arglistige Obliegenheitsverletzung vorliegen müssen.

Zwar trifft den Versicherer, hier also die Beklagte, gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG die Beweislast dafür, dass der Versicherungsnehmer arglistig gehandelt hat. Dies ergibt sich bereits aus einem Umkehrschluss zu der Regelung für eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung in § 28 Abs. 2 S. 2 VVG. Jedoch trifft den Versicherungsnehmer in diesem Zusammenhang eine sekundäre Darlegungslast. So obliegt es ihm, die Gründe für die Falschangaben, darzutun und der Nachprüfung zugänglich machen (Armbrüster, in: Prölls/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 28 Rn. 193 m. w. N.). Der Kläger hat jedoch vorliegend keinerlei Angaben gemacht. Dabei ist hier zu beachten, dass es sich vorliegend um ohne weiteres sichtbare Schäden an den Seitenflanken der Reifen handelt. Der Kläger hätte daher vortragen müssen, warum ihm ein derartiger offensichtlicher Schaden zuvor nicht bekannt gewesen sein sollte. Damit hat er seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt. Die Arglist des Klägers ist daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen (Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 138 Rn. 8 b).

2.

Mangels Hauptanspruches hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1, § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 4.602,50 EUR festgesetzt.

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