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Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit nach Klageerhebung

AG Ludwigshafen – Az.: 2a C 419/18 – Urteil vom 18.09.2019

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche, zukünftige Schäden zu ersetzen, die diesem aus dem Unfall, der sich am 09.09.2018 gegen 18:00 Uhr in B. auf der S – Straße/Ecke C – Straße zwischen dem klägerischen Pkw, BMW 1 und dem Pkw, Mercedes Benz C-Klasse des Beklagten zu 1. ereignete, entstehen werden (z. B. Mehrwertsteuer auf Kosten der Reparatur, Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer einer Reparatur oder bei Ersatzbeschaffung).

2. Die wertergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf einen Tatbestand wird nach § 313 a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist, soweit sie noch zur Entscheidung steht, zulässig. Das hiesige Amtsgericht ist örtlich zuständig, da sich die Beklagte zu 2 rügelos eingelassen hat.

Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse hinsichtlich des im Laufe des Rechtsstreits gestellten Feststellungsantrages. Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Kläger seinen Anspruch deshalb auch noch nicht zur Gänze beziffern kann. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vortragen lassen, der Kläger sei noch im Besitz des Fahrzeuges und die Reparatur stehe im Raum. Dies haben die Beklagten unbestritten gelassen. Da somit noch weitere Kosten, nämlich gegebenenfalls Mehrwertsteuer auf eine Reparatur, Nutzungsausfall, etc. anfallen können, die der Kläger noch nicht beziffern kann, steht ihm die Möglichkeit der Feststellungsklage offen.

Diese ist auf Grund des Umstandes, dass die Beklagten voll umfänglich zum Schadensersatz aus dem im Streit befindlichen Verkehrsunfall verpflichtet sind, auch begründet.

Abzuweisen war die Klage hinsichtlich der über den geleisteten Betrag hinaus begehrten Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger begehrt fiktiven Schadensersatz. Zwar hat er seiner Schadensberechnung zunächst zu Recht die Reparaturkalkulation der BMW AG – Niederlassung F – zugrunde gelegt, somit die Stundenverrechnungssätze markengebundener Werkstätten.

Im Rahmen der Schadensminderungsobliegenheit ist er jedoch gehalten, sich auf eine kostengünstigere Alternative verweisen zu lassen. Diese hat die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits aufgezeigt. Dass sich der Kläger darauf verweisen lassen muss, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Damit steht und stand dem Kläger jedoch nur ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.163,47 € zu, weshalb auch nur aus diesem Betrag die entstandenen Rechtsanwaltskosten zu berechnen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO.

Die Beklagten sind verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich des Streitwertanteils zu tragen, der die begründete Feststellungsklage betrifft, § 91 ZPO.

Die Beklagten sind darüber hinaus im Rahmen des § 91 a ZPO verpflichtet, die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Zwar ist im Rahmen der Entscheidung nach § 91 a ZPO prinzipiell danach zu fragen, wie der Rechtsstreit sich ohne das erledigende Ereignis entwickelt hätte. Aus Billigkeitserwägungen bedarf dieser Grundsatz jedoch der Einschränkung, wenn das erledigende Ereignis vorhersehbar und steuerbar gewesen ist. Hiervon ist vorliegend auszugehen. Die Beklagte zu 2 war mit anwaltlichem Schreiben vom 26.09.2018 und 11.10.2018 vergeblich zum Schadensausgleich aufgefordert worden. Eine Reaktion erfolgte hierauf unstreitig nicht. Die Beklagten hätten es hierbei schon in der Hand gehabt, den Kläger auf günstigere Werkstätten zu verweisen. Grundsätzlich darf der Geschädigte nämlich im Falle der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten seiner Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Da die Beklagten den Werkstattverweis erst verspätet erbracht haben, ausweislich der vorgelegten Anlage B 1, erfolgte eine Schadensregulierung erst am 10.12.2018, entspricht es der Billigkeit, ihnen die Kosten des Verfahrens auch hinsichtlich des erledigten Teils aufzuerlegen.

Die Beklagte zu 2 kann sich auch nicht wirksam darauf berufen, das hiesige Gericht sei unzuständig gewesen. Bei Beurteilung der Erfolgsaussicht im Rahmen des § 91 a ZPO ist der Zuständigkeitsmangel außer Betracht zu lassen, da zum einen davon auszugehen ist, dass der gerichtlich aufgeklärte Kläger Verweisungsantrag stellen würde, der Kläger dies zudem im vorliegenden Fall hilfsweise getan hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.601,91 € festgesetzt.

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