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Verkehrsunfall zwischen PKW mit einem Fahrrad beim Rückwärtsfahren aus einer Parkbucht

OLG Celle, Az.: 14 U 202/06, Urteil vom 30.05.2007

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 3. November 2006 abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.100 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juni 2006 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs auf 4.100 Euro sowie bezüglich eines Teilbetrags von 500 Euro (abgetretener Anspruch des Ehemanns) wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen ist die Klage dem Grund nach zu 80 % gerechtfertigt.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt – auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens – dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.957,60 Euro .

Gründe

(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO):

I.

Die Parteien streiten um einen Verkehrsunfall vom 19. November 2005 zwischen der Klägerin als Radfahrerin und der Beklagten zu 1 als Pkw-Fahrerin auf dem Gelände der Diakoniestation D. in L. Die Klägerin wie auch die Beklagte zu 1 sind auf dieser Diakoniestation als Pflegekräfte tätig. Der Unfall kam zustande, als die Beklagte zu 1 mit ihrem Pkw rückwärts aus einer Parklücke nach – aus ihrer Sicht – links herausfuhr und dabei mit der Klägerin zusammenstieß. Unstreitig befanden sich die Unfallbeteiligten auf dem Gelände der Diakoniestation in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Arbeit dort. Die Klägerin erlitt bei dem Unfall erhebliche Verletzungen, unter anderem eine Fraktur (Fissur) der Hüftpfanne links und diverse Prellungen, und begehrt deshalb Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das Landgericht hat die Klage mit Ausnahme eines Teilbetrags in Höhe von 500 Euro und eines Teils des Zinsanspruchs dem Grund nach zu 100 % für gerechtfertigt gehalten. Die Beklagte zu 1 habe den Unfall allein verschuldet, weil sie die gesteigerten Sorgfaltsanforderungen beim Ausparken nicht beachtet habe. Der Anspruch der Klägerin sei nicht gemäß §§ 104 f. SGB VII ausgeschlossen. Der Verkehrsunfall sei im allgemeinen Straßenverkehr passiert. Die Klägerin könne ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro und darüber hinaus für Fahrtkosten 50 Euro und für die bei dem Unfall beschädigte Hose weitere 50 Euro beanspruchen. Kein Anspruch stünde ihr hinsichtlich des an sie abgetretenen Anspruchs ihres Ehemannes wegen dessen Pflegetätigkeiten zu. Zinsen könnten erst ab Rechtshängigkeit zuerkannt werden.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihrer Berufung.

Die Beklagten erstreben insgesamt die Abweisung der Klage: Es bestünde bereits dem Grunde nach keine Einstandspflicht für sie. Die Schadensersatzansprüche der Klägerin seien gemäß § 105 SGB VII ausgeschlossen. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 1 den Unfall nicht allein verschuldet.

Verkehrsunfall zwischen PKW mit einem Fahrrad beim Rückwärtsfahren aus einer Parkbucht
Symbolfoto: Zatevakhin/Bigstock

Die Klägerin verfolgt demgegenüber mit ihrer Berufung im Wesentlichen den vollen Erfolg ihrer Klage: Das Schmerzensgeld müsse 7.500 Euro betragen. Das Landgericht habe zu Unrecht einen Teilbetrag von 500 Euro für die Pflegetätigkeit des Ehemanns der Klägerin aberkannt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2007 (Bl. 135 d. A.).

II.

Beide Berufungen sind nur teilweise begründet.

1. Ein Haftungsausschluss gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII scheidet aus:

Das angefochtene Urteil ist hier im Ergebnis richtig. Ein Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 1 SGV VII kommt vorliegend nicht in Frage. Denn für die Abgrenzung, ob ein Versicherungsfall bei einem in die Haftungsbeschränkung einbezogenen Betriebsweg oder einem von der Haftungsbeschränkung ausgenommenen „normalen“ Weg im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII eingetreten ist, ist entscheidend, ob sich ein betriebliches Risiko oder nur ein „normales“ Risiko verwirklicht hat, das nach dem Willen des Gesetzgebers aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu einem Haftungsausschluss gegenüber dem Schädiger führen soll.

Für die Annahme eines innerbetrieblichen Vorgangs reicht dabei nur der betriebliche Zweck der zum Unfall führenden Fahrt – hier also bei der Klägerin die Erkundigung über ihre Dienstzeiten, bei der Beklagten zu 1 die Rückfahrt nach Schluss ihres Dienstes – nicht aus. Die Fahrt muss vielmehr selbst Teil der betrieblichen Organisation sein und in ihrer Durchführung davon geprägt sein. Nur in diesem Fall stellt sich das verwirklichte Risiko als zum Betrieb gehörig dar und hebt sich von den üblichen Risiken des allgemeinen (Straßen-)Verkehrs ab. Das Vorliegen eines „Wegeunfalls“ allein begründet indessen noch nicht die Haftungsbeschränkung des § 105 SGB VII (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 4. Juli 2005 – 14 W 18/05, Schaden-Praxis 2005, 337 = OLGR 2005, 604).

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass sich das verwirklichte Risiko als zum Betrieb gehörig darstellte und sich deshalb von den üblichen Risiken des allgemeinen Straßenverkehrs unterschied. Beide Fahrten waren nicht Teil der betrieblichen Organisation; in keinem Fall handelte es sich um Fahrten, die Teil eines inner betrieblichen Vorgangs waren. Damit scheidet ein Haftungsausschluss gemäß § 105 SGB VII aus. Die Berufung der Beklagten ist insoweit unbegründet.

2. Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet, soweit sie sich gegen ihre vom Landgericht angenommene ungeminderte Einstandspflicht wehren. Sie haben nur zu 80 % für den entstandenen Schaden aufzukommen. Die Klägerin trifft ein Mitverschuldensanteil von 20 %.

Randnummer 14

Die Beklagte zu 1 traf zunächst die hohe Sorgfaltspflicht gemäß § 9 Abs. 5 StVO („Rückwärtsfahren“). Deshalb spricht gegen sie der Beweis des ersten Anscheins, den Verkehrsunfall dadurch verursacht zu haben, dass sie sich nicht sorgfaltsgerecht verhalten hat (vgl. nur Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 9 StVO, Rn. 69). Sie hatte so zurückzusetzen, dass dabei eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Soweit der Fahrbahnbereich, in den sie hineinfahren wollte, aus ihrer Parkbucht nicht klar einsehbar war, hätte sie sich zur Not einweisen lassen müssen, auch wenn dies eher lebensfremd erscheinen mag. In jedem Fall hätte sie sich nur so langsam und vorsichtig rückwärts in den Straßenbereich „hineintasten“ dürfen, dass eine Kollision mit einem Fahrradfahrer vermieden worden wäre, indem zumindest dieser sich auf den ausparkenden Pkw hätte einstellen können.

Andererseits war der Pkw der Beklagten zu 1 – unstreitig (vgl. die Skizze zum Unfallort, Bl. 7 d. A.) – schon nahezu ganz aus der Parkbucht herausgefahren, als es zur Kollision kam. Wenn sich der Pkw aber bereits fast in Geradeausfahrt befand und die Klägerin in diesem Moment mit ihrem Fahrrad hinter dem ausparkenden Pkw in das Gelände der Diakoniestation hineinfuhr, dann hätte sie den Pkw beachten müssen. Dass die Klägerin dies nicht hinreichend getan hat, folgt aus ihrer eigenen Darstellung zum Unfallhergang, sie habe – davon ausgehend, die Beklagte zu 1 werde schon aufpassen und sie nicht umfahren – deren Fahrmanöver keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt (S. 3 des Schriftsatzes vom 10. August 2006, Bl. 34 d. A.).

Der Unfallverlauf wird sich in allen Einzelheiten nicht mehr aufklären lassen. Der Senat hält jedoch auch in Anbetracht der Unaufmerksamkeit der Klägerin eine stark überwiegende Haftung der Beklagten zu 1 für angemessen, insbesondere wegen der für sie geltenden besonderen Sorgfaltsanforderungen gem. § 9 Abs. 5 StVO und der erhöhten Betriebsgefahr ihres Pkw gegenüber dem Fahrrad.

3. Den Teilbetrag von 500 Euro (abgetretener Anspruch des Ehemanns) hat das Landgericht (nur) im Ergebnis zu Recht abgewiesen:

Das Landgericht hat dabei aber verkannt, dass im Rahmen des sog. Haushaltsführungsschadens bei den vermehrten Bedürfnissen im Rahmen des § 843 Abs. 1 BGB die Klägerin einen eigenen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz ihres Schadens hinsichtlich der Verminderung ihrer häuslichen Arbeitsleistung haben könnte. Im Hinblick auf die „vorsorgliche“ Abtretung der Ansprüche ihres Ehemanns (Bl. 5 d. A.) hat die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, primär einen eigenen Anspruch und nur hilfsweise einen des Ehemanns geltend zu machen (Bl. 136 d. A.).

Dieser Ersatzanspruch ist nach dem Wert der ohne die Verletzung tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen zu bemessen. Hierzu hätte die Klägerin jedoch im Einzelnen darlegen müssen, welche Tätigkeiten, die sie vor dem Unfall im Haus verrichtete, unfallbedingt nicht oder nicht mehr vollständig ausgeübt werden können (vgl. nur Senat, Urteil vom 14. Dezember 2006 – 14 U 73/06, OLGR 2007, 41). Die Klägerin hat jedoch lediglich ausgeführt, sie hätte unfallbedingt ihre Haare nicht mehr waschen und kämmen und die Fußnägel nicht schneiden können, zudem Schwierigkeiten beim Duschen gehabt (vgl. im Einzelnen Bl. 5 d. A.). In keiner Weise hat sie dargelegt, um wie viel Stunden monatliche Einbuße es sich konkret handelte, sondern einfach pauschal „den Wert dieser Leistungen“ auf 500 Euro geschätzt, ohne irgendeinen zeitlichen Rahmen anzugeben. Unter Ansatz des vom Senat üblicherweise zugebilligten Stundensatzes von 8 Euro, hätte es sich also bei den 500 Euro um einen Zeitraum von über 62 Stunden handeln müssen, die allein im Monat Dezember 2005 (Bl. 4 d. A.) für die genannten Tätigkeiten angefallen sein sollen. Das ist schon nicht nachvollziehbar. Soweit die genannten Tätigkeiten indes im üblichen zeitlichen Rahmen erforderlich waren, dürften die Beeinträchtigungen bereits durch die allgemeine Unterhaltspflicht des Ehemannes abgegolten sein.

4. Der Klägerin steht wegen ihrer unfallbedingten Verletzungen und Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro zu.

Das Landgericht hat ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro zuerkannt. Darüber hinaus erscheint jedoch in Anbetracht der Verletzungen der Klägerin und insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie unfallbedingt 11 Tage stationär im Krankenhaus verbringen musste, sowie der (bei Hacks/Ring/Böhm, 25. Aufl. u. a. unter Nr. 1106, 1539, 1676 dokumentierten) Vergleichsrechtsprechung grundsätzlich ein Schmerzensgeld im Bereich von 5.000 Euro angebracht, das aber wiederum wegen der Mithaftung der Klägerin am streitbefangenen Verkehrsunfall angemessen herabzusetzen war. Nicht berücksichtigt hat der Senat den – neuen – Vortrag der Klägerin, ihr rechter Daumen habe bei dem Unfall eine Fraktur erlitten (Bl. 136 d. A.). Der von ihr vorgelegte ärztliche Bericht der E.-J.-Klinik D. vom 29. November 2005 hält ausdrücklich fest, dass (auch) eine Röntgenaufnahme des rechten Daumens und der Handwurzelknochen „keinen Anhalt für eine Fraktur“ ergeben habe (Bl. 8 d. A.). Die zuletzt von ihr eingereichte ärztliche Bescheinigung der Dres. S. vom 17. April 2007 (Bl. 134 d. A.) bestätigt lediglich eine Seitenbandschädigung mit Instabilität. Derartige zusätzliche (unfallbedingte) Beschwerden sind mit dem zugebilligten – erhöhten – Schmerzensgeld ausreichend abgegolten.

5. Im Übrigen haben die Beklagten das Urteil hinsichtlich der zuerkannten 100 Euro Schadensersatz für Fahrtkosten und die beschädigte Hose im Berufungsverfahren – über den Abweisungsantrag hinaus – nicht weiter angegriffen.

III.

Über die Kosten war keine Entscheidung zu treffen. Diese bleibt insgesamt einheitlich dem Schlussurteil vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich.

IV.

Bei der Bemessung des Streitwerts waren folgende Erwägungen maßgeblich:

1. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von insgesamt 3.100 Euro verurteilt, wegen eines Teilbetrags von 500 Euro die Klage abgewiesen und sie im Übrigen dem Grund nach zu 100 % für gerechtfertigt erklärt. Geltend gemacht hat die Klägerin neben dem Schmerzensgeld materiellen Schadensersatz in Höhe von 2.457,60 Euro. Davon hat das Landgericht 100 Euro zugesprochen – was die Beklagten nicht angegriffen haben – und 500 Euro abgewiesen, sodass diese zusammen 600 Euro nicht Streitgegenstand der Berufung der Beklagten gewesen sind. Bei einer vollständigen Verurteilung der Beklagten im Übrigen – soweit das LG die Klage noch dem Grund nach für vollständig gerechtfertigt gehalten hat – bliebe noch maximal ein Betrag von 1.857,60 Euro übrig. Zuzüglich der vom Landgericht ausgeurteilten 3.100 Euro ergibt das eine (angegriffene) Beschwer der Beklagten aus dem angefochtenen Urteil von maximal 4.957,60 Euro . Da sie insgesamt die Abweisung der Klage verfolgen, ist das auch der Streitwert der Berufung der Beklagten .

2. Die Klägerin hat demgegenüber eine Anhebung der durch das Landgericht zuerkannten Beträge erstrebt. Beim Schmerzensgeld hat sie letztlich den bereits in der Klageschrift angesetzten Gesamtbetrag von 7.500 Euro für richtig gehalten, woraus sich eine Differenz zu dem vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeld von 4.500 Euro ergibt. Weiter hat die Klägerin die erstinstanzliche Abweisung des Teilbetrags von 500 Euro angegriffen. Im Übrigen ist sie durch das angefochtene Urteil nicht beschwert. Danach ergibt sich ein Wert der Berufung der Klägerin von insgesamt 5.000 Euro.

3. Die wechselseitig eingelegten Rechtsmittel betreffen zum Teil denselben Anspruch und schließen sich deshalb gegenseitig aus. Das betrifft die gegenläufigen Vorstellungen zum Schmerzensgeld. Gemäß § 45 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 GKG ist damit insoweit – nur – der Wert des höheren Anspruchs, also desjenigen der Klägerin maßgeblich. Das sind 4.500 Euro. Dazu kommen die 500 Euro (Teilabweisung durch das Landgericht). Zu diesen insgesamt 5.000 Euro aus der Berufung der Klägerin sind dann noch die 100 Euro Schadensersatz für Fahrtkosten und beschädigte Hose zu addieren, ferner die oben erwähnten 1.857,60 Euro, die nach der vom Landgericht angenommenen Haftungsverteilung maximal nach dem Grundurteil noch zugesprochen hätten werden können.

Alle Beträge zusammen ergeben einen Streitwert des Berufungsverfahrens von 6.957,60 Euro (Gebührenstufe bis 7.000 Euro).

Dass die Rechtsmittel der Parteien nebeneinander bestehen können, ist dagegen unbeachtlich.

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