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Verkehrsunfall zwischen Linienbus und entgegenkommenden Motorrad

LG Potsdam, Az.: 6 O 148/14, Urteil vom 21.12.2015

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 100.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 06.05.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 4.903,59 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 06.05.2014 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche nach dem 01.06.2014 entstehenden materiellen Schäden aus dem Unfall vom 19.05.2012 auf der …straße (…brücke) in B. unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils von 20 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die aus dem Unfall vom 19.05.2012 auf der …straße (…brücke) in B. resultierenden zukünftigen immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils von 20 % zu ersetzen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 15 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 85 % zu tragen.

7. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz materieller und immaterieller Schäden der Klägerin aus einem Verkehrsunfall vom 19.05.2012. Die Klägerin berücksichtigt bei ihren Anträgen eine Mithaftungsquote von 20%.

Verkehrsunfall zwischen Linienbus und entgegenkommenden Motorrad
Symbolfoto: Von Sibusky /Shutterstock.com

Am 19.5.2012 befuhr die Klägerin gegen 14.00 Uhr mit ihrem Motorrad Honda NC700X mit dem amtlichen Kennzeichen … als Mitglied einer Gruppe von ca. 12 Motorradfahrern die L 93 (…straße) in Fahrtrichtung B. Der Beklagte zu 2. befuhr mit Linienbus der Beklagten zu 1. mit dem amtlichen Kennzeichen … die L 93 (…straße) aus B. kommend stadtauswärts. Beide fuhren auf die …brücke zu, einer Brücke mit einer Straßenverengung. Etwa zehn Meter vor der Einmündung auf die …brücke in Fahrtrichtung des Linienbusses stand ein Vorschriftszeichen 208 mit Zusatzzeichen 1048-12 und 1048-16. In Fahrtrichtung der Klägerin stand vor der Straßenverengung das Richtzeichen 308. Im Bereich der verengten Fahrbahn befanden sich keine durch Längsmarkierung optisch abgegrenzte Fahrbahnen, sondern lediglich eine Fugenvergussrinne in der Mitte.

Die Gruppe der Motorradfahrer mit der Klägerin erreichte die … brücke noch vor dem Beklagten zu 2. und fuhr – hintereinander fahrend – in den eingeengten Fahrbahnbereich ein. Als der Beklagte zu 2. das für seine Fahrtrichtung geltende Vorschriftszeichen 208 mit den Zusatzzeichen 1048-12 und 1048-16 erreicht hatte, sah er im eingeengten Brückenbereich die ihm entgegenkommenden Motorräder. Dessen ungeachtet fuhr er in den hinter dem Vorschriftszeichen 208 liegenden eingeengten Fahrbahnbereich ein, weil er der Ansicht war, er müsse das Vorschriftszeichen 208 nur beachten, wenn ihm mehrspurige Fahrzeuge entgegen kommen, nicht aber bei einspurigen Motorrädern.

Auf der Brücke stieß die Klägerin mit dem vom Beklagten zu 2. geführten Linienbus zusammen. Zu Zeitpunkt des Zusammenstoßes befand sich die Klägerin mit ihrem Motorrad in ihrer Fahrtrichtung links über die tatsächliche Mitte der Fahrbahn hinaus neben den anderen Motorradfahrern.

Durch den Unfall erlitt die Klägerin eine Fraktur des linken Schulterblattes mit Nervenschädigung des Oberarmes, eine Fraktur des linken Handgelenkes, eine offene Fraktur des linken Unterschenkels mit knöchernem Substanzverlust und erheblichen Weichteilverlust 3. Grades sowie ein Komparmentsyndrom im betroffenen linken Unterschenkel.

Sie wurde ärztlich stationär vom 19.05.2012 bis zum 22.05.2012 im Klinikum B., vom 22.05.2012 bis zum 13.08.2012 im Virchow-Klinikum B., vom 13.08.2012 bis zum 22.10.2012 in der Rehaklinik Medical Park B., vom 24.10.2012 bis zum 31.10.2012 im Universitätsklinikum L. und vom 10.11.2012 bis zum 22.02.2013 in der Rehaklinik Medical Park B. behandelt, wobei sie sieh mehr als 14 zum Teil schweren Operationen (allein 12 Operationen im Virchow-Klinikum) unterziehen musste. Dabei wurde unter anderem aus dem linken Wadenbein und dem Beckenknochen der Klägerin Knochenmaterial entnommen und zur Verpflanzung durch eine interne Metallplatte an der Außenseite des linken Oberschenkelknochens fixiert.

Die Klägerin war bis Mai 2013 arbeitsunfähig. Im Juni 2013 nahm sie ihre Beschäftigung im sog. „Hamburger Modell“ auf und war ab dem 15.07.2013 wieder voll erwerbstätig.

Im September und November 2013 verringerten die behandelnden Ärzte die Dosierung der von der Klägerin einzunehmenden Schmerzmittel zur Vermeidung von Langzeitfolgen.

Nachdem die Klägerin im Januar 2014 deutlich stärkere Schmerzen verspürte und nicht mehr auf Unterarmstützen gehen konnte, stellten die Ärzte einen Bruch der internen Metallplatte am linken Oberschenkelknochen fest. Daraufhin wurde die Klägerin vom 15.01.2014 bis zum 22.01.2014 abermals im Virchow-Klinikum B. stationär behandelt. Im Rahmen einer dabei durchgeführten Operation wurde die gebrochene Metallplatte entfernt, der Klägerin erneut Knochenmasse aus dem Becken entnommen und zur Verpflanzung durch zwei neue Platten an der Innen- und Außenseite des Oberschenkels fixiert. An den erneuten Krankenhausaufenthalt schloss sich eine physiotherapeutische Behandlung (Lymphdrainage, Krankengymnastik, manuelle Therapie) an, durch welche die Belastung des linken Beines auf 40 kg gesteigert werden konnte.

Die Klägerin war bis zum 02.06.2014 krankgeschrieben.

Mit Bescheid vom 17.10.2012 in Gestalt des Abhilfebescheides vom 14.02.2013 stellte das Landesamt für Soziales und Versorgung für die Klägerin wegen einer erheblichen und außergewöhnlichen Gehbehinderung einen Grad der Behinderung von 100 fest.

Noch heute leidet die Klägerin unter unfallbedingten Schmerzen.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2. habe bei der Einfahrt auf die …brücke die dort befindliche Mittellinie überfahren, so dass die unmittelbar vor der Klägerin fahrende Motorradfahrerin nach rechts habe ausweichen müssen. Sie ist der Ansicht, dass es letztlich gar nicht darauf ankomme, weil die Unfallstelle ohnehin zu eng für das gefahrlose Passieren zweier entgegenkommender Fahrzeuge ist, jedenfalls bei einem Bus. Aufgrund des Vorschriftszeichens 208 mit den Zusatzzeichen 1048-12 und 1048-16 habe der Beklagte zu 2. ihr als Gegenverkehr Vorrang gewähren müssen.

Sie behauptet, sie habe – über die unstreitigen Verletzungen hinaus – eine irreversible Verletzung des Ischias-Nervs und des Femoralis-Nervs mit Verlust des Gefühls zwischen dem linken Unterschenkel bis zu den Füßen erlitten. Sie habe ferner folgende, bereits jetzt feststehende Dauerschäden erlitten: das linke Bein sei um 6 cm verkürzt, die Beweglichkeit des linken Kniegelenkes sei weitestgehend aufgehoben, zugleich sei das linke Kniegelenk dauerhaft instabil, so dass sie zu Laufen auf einen Schienen-Hülsen-Apparat angewiesen sein werde. Eine abschließende Feststellung zu den verbleibenden Dauerschäden könne frühestens in 2 Jahre nach der noch durchzuführenden Femurreoseosynthese getroffen werden.

Sie habe in den ersten 6 Monaten nach dem Unfall an Depressionen und Motivationsarmut gelitten. Sie habe vor dem Unfall intensiv Sport getrieben und sei in der Jugendbetreuung aktiv gewesen.

Auch der Bruch der Metallplatte am Oberschenkelknochen und die erneute Operation im Januar 2014 beruhten auf dem Unfall.

Sie ist der Ansicht, ein einmaliges Schmerzensgeld von mindestens EUR 45.000,00 sei – unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 20 % – angemessen. Zusätzlich sei zur Kompensation des Dauerschadens der Gehbehinderung eine monatliche Schmerzensgeldrente von EUR 210,00 angemessen.

Sie behauptet, ihr beim Unfall beschädigtes Motorrad sei zum Unfallzeitpunkt noch nicht einmal einen Monat alt gewesen. Sie habe es am 26.4.2012 für EUR 5.729,49 gekauft und für zusätzliche Ausstattungen und Ergänzungen weitere EUR 1.080,00 gezahlt. Ihr Motorrad habe zum Zeitpunkt des Unfalls einen Zeitwert ihres EUR 6.129,49 gehabt. Die Reparaturkosten beliefen sich EUR 11.785,00, weshalb ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege. Unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 20 % habe sie einen ersatzfähigen materiellen Schaden von EUR 4.903,59 erlitten.

Die Klägerin beantragt mit ihrer den Beklagten am 05.06.2014 zugestellten Klage,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei sie eine Höhe von zumindest EUR 45.000,00 für angemessen erachtet,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie eine Schmerzensgeldrente ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen, wobei sie eine Höhe von zumindest EUR 210,00 für angemessen erachtet,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere EUR 4.903,59 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche nach dem 01.06.2014 entstehenden materiellen Schäden aus dem Unfall vom 19.05.2012 auf der …straße (…brücke) in B. zu 80 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen; ferner festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ihr die aus dem genannten Unfall resultierenden, nach dem nach dem 01.06.2014 entstehenden immateriellen Zukunftsschäden unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote der Klägerin von 20% zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, das vor der Fahrbahneinengung in Fahrtrichtung des Beklagten zu 2. stehende Vorschriftszeichen 208 mit Zusatzzeichen 1048-12 und 1048-16 habe dort gar nicht aufgestellt werden dürfen, weil nach der Verwaltungsvorschrift zu StVO die Zeichen 208 und 308 nur verwendet werden dürfen, wenn für die Begegnung mehrspuriger Fahrzeuge nicht genügend Raum und die Verengung beiderseits überschaubar ist. Aus dieser Bezugnahme auf mehrspurige Fahrzeuge folge, dass einspurigen Fahrzeugen kein Vorrang zu gewähren ist.

Ein etwaiger Verstoß des Beklagten gegen das Vorschriftszeichen 208 sei nicht schadensursächlich, weil der Beklagte zu 2. sofort eine Gefahrenbremsung eingeleitet hat, als er die Klägerin auf seiner Fahrbahn bemerkt hat. Damit habe er seiner Wartepflicht entsprochen. Weil die Klägerin gegen das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs. 2 StVO verstoßen habe, trete die Schadensverursachung durch den Beklagten zu 2. hinter die Schadensverursachung durch die Klägerin vollständig zurück.

Das Gericht hat aufgrund des Beschlusses vom 24.02.2015 Beweis erhoben über die Höhe des Sachschadens am Motorrad durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. … sowie über bereits feststehende körperliche Dauerschäden sowie die Ursächlichkeit des Unfalls für den operativen Austausch der Metallplatte am Oberschenkelknochen im Januar 2014 durch Einholung eines Gutachten des Sachverständigen Dr. med. … Hinsichtlich des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen … vom 22.04.2015 sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. … vom 15.04.2015 verweisen

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist gegen die Beklagte zu 1. nur im tenorierten Umfang begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1. einen Anspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG auf Ersatz ihrer materiellen Schäden in Höhe von EUR 4.903,59.

a.

Beim Betrieb des Linienbusses der Beklagten zu 1. wurde das Motorrad Honda NC700X der Klägerin beschädigt. Die Beklagte, die die Verfügungsgewalt über den Linienbus hatte, ihn auf eigene Rechnung nutzte und die damit verbundenen Kosten trug, war dessen Halterin.

Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG oder § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen. Der Unfall wurde weder durch höhere Gewalt noch durch ein unabwendbares Ereignis verursacht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 StVG nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Vorliegend hat der Beklagte zu 2. als Fahrer des Linienbusses nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet. Vielmehr hat er gegen die Vorschrift des § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Vorschriftszeichen 208) verstoßen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ordnet das Zeichen 208 einen allgemeinen Vorrang für den Gegenverkehr an, unabhängig davon, ob es sich um ein- oder mehrspuriges Fahrzeuge handelt. Auch einem einspurigen Fahrzeug ist Vorrang zu gewähren (vgl. nur König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 41 StVO Rn. 248; OLG Koblenz, VRS 48, 142).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Verkehrszeichen. Abgesehen davon, dass die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 208 nur besagt, dass das Zeichen (sowie das Zeichen 308) aufstellen ist, wenn für die Begegnung mehrspuriger Fahrzeuge nicht genügend Raum ist – was vorliegend nicht bestritten wurde – und gerade nichts darüber aussagt, dass nur mehrspurigen Fahrzeugen Vorrang zu gewähren ist, richtet sich die Verwaltungsvorschrift als administratives Binnenrecht allein an die zuständige Straßenbehörde. Hat diese ein solches Verkehrszeichen aufgestellt hat, ist es als Verwaltungsakt für alle Verkehrsteilnehmer verbindlich und zu beachten.

b.

Unter Berücksichtigung des eigenen Verursachungsbeitrages ist der Klägerin ein ersatzfähiger materieller Schaden in Höhe von EUR 4.903,59 entstanden.

1)

Durch die Beschädigung des Motorrades ist der Klägerin ein Schaden in Höhe von EUR 6.129,49 entstanden.

Das Gericht ist gemäß § 286 Abs. 1 BGB davon überzeugt, dass der Wiederbeschaffungswert für das Motorrad der Klägerin EUR 6.129,49 betrug, während die Reparatur des Motorrades mehr als EUR 11.785,00 gekostet hätte. Mithin liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Das Gericht folgt insoweit den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen …, an dessen Sachkunde das Gericht zu zweifeln keinen Grund hat, im schriftlichen Gutachten vom 22.04.2015.

2)

Soweit die Klägerin von der Beklagten zu 1. nicht Schadensersatz in voller Höhe verlangt, sondern sich eine eigene Mitverursachung von 20 % anrechnen lässt und nur EUR 4.903,59 fordert, ist das Gericht daran nach § 308 ZPO gebunden.

Eine höhere Mitverursachungsquote muss sich die Klägerin gemäß § 17 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 StVG nicht anrechnen lassen.

a)

Eine Mithaftung der Klägerin ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG oder § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen. Auch für sie beruht der Unfall weder auf höherer Gewalt noch auf einem für sie unabwendbares Ereignis, weil sie als Führerin des Motorrades nicht jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat. Vielmehr hat sie gegen das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs. 2 StVO verstoßen. Zu Zeitpunkt des Zusammenstoßes befand sich die Klägerin mit ihrem Motorrad in ihrer Fahrtrichtung links über die tatsächliche Mitte der Fahrbahn hinaus auf der Gegenfahrbahn. Das in § 2 Abs. 2 StVO angeordnete Rechtsfahrgebot soll sicherstellen, dass sich Fahrzeuge gefahrlos begegnen und überholen können. Es dient dem Schutz der Verkehrsteilnehmer, die sich in Längsrichtung auf derselben Straße (Gegen- und Überholverkehr) bewegen (vgl. BGH DAR 2011, 696, BGH NJW 1986, 2651). Allerdings schützt das Rechtsfahrgebot dann nicht vor einem Zusammenstoß mit dem Gegenverkehr, wenn Gegenverkehr rechtlich ausgeschlossen ist, wie dies etwa bei der Autobahn der Fall ist. Der zwischen den Zeichen 208 und 308 befindliche Straßenbereich ist zwar grundsätzlich in beide Fahrtrichtungen befahrbar, allerdings nicht gleichzeitig, sondern zeitlich versetzt mit einem Vorrang für eine Fahrtrichtung. Es liegen damit im zwischen den – uneingeschränkt geltenden Zeichen – 208 und 308 befindlichen Straßenbereich nicht zwei Fahrbahnen, sondern nur eine Fahrbahn, weshalb Gegenverkehr ausgeschlossen ist. Etwas anderes gilt jedoch, wenn – wie vorliegend – das durch Vorschriftszeichen 208 angeordnete Gebot durch zwei Zusatzzeichen 1048-12 und 1048-16 auf LKW und Kraftomnibusse beschränkt war. Für alle anderen Verkehrsteilnehmer galt das Gebot nicht. Die Klägerin musste damit im Bereich der eingeengten Fahrbahn zwischen den Zeichen 208 und 308 mit Gegenverkehr- auch durch zweispurige PKW – rechnen, weshalb sie gemäß § 2 Abs. 2 StVO auf ihrer Fahrbahn und dort ebenfalls so weit wie möglich rechts fahren musste.

b)

Nach Abwägung der Verursachungsbeiträge der Klägerin und der Beklagten zu 1., die sich die Mitverursachung des Beklagten zu 2. anrechnen lassen muss, ist eine Mithaftung der Klägerin von mehr als 20% nicht ersichtlich.

(1)

In Bezug auf die konkrete Verursachung bilden Fahrer und Halter eine Haftungseinheit. Für sie der Haftungsanteil gemäß §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 1 StVG jeweils unter Zugrundelegung des gemeinsamen Ursachenbeitrags zu ermitteln (BGH NJW 2003, 896, 897; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 17 StVG Rn. 4). Im Verhältnis zum Geschädigten sind sie wie ein Schädiger zu behandeln (vgl. Staudinger/Vieweg, BGB, Neubearbeitung 2002, § 840 Rn. 46).

(2)

In die Abwägung der Verursachungsbeiträge ist das jeweilige Maß der Verursachung im konkreten Einzelfall einzustellen, mithin das Gewicht der von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen, wie sie sich im konkreten Unfall ausgewirkt haben (vgl. BGH NJW 2006, 896). Dabei sind im Ausgangspunkt die jeweiligen Betriebsgefahren in die Abwägung einzustellen. Darüber hinaus kommen aber auch Schuldgesichtspunkte zum Tragen (BGH NZV 2005, 249). Insbesondere kann unter Umständen eine schwere Schuld der einen Seite die Betriebsgefahr der Gegenseite ganz zurücktreten lassen (vgl. nur KG NZV 1990, 155).

Vorliegend sind zuerst die Betriebsgefahr des Motorrades sowie die Betriebsgefahr des Linienbusses in die Abwägung einzustellen. Dabei ist die Betriebsgefahr des Linienbusses größer als die Betriebsgefahr des Motorrades (vgl. OLG München, NZV 1990, 394; König, a.a.O., § 17 StVG Rn. 8). Zwar weisen auch Motorräder wegen ihrer Instabilität eine beträchtliche Betriebsgefahr auf. Allerdings hat sich im Unfall nicht die Instabilität des Motorrades verwirklicht, sondern – im Hinblick auf die erlittenen Schäden – der Umstand, dass die Klägerin als Motorradfahrerin weniger geschützt war. Die erhöhte Verletzungsgefahr des Motorradfahrers hat aber im Rahmen der Abwägung stets außer Betracht zu bleiben (vgl. nur BGH NZV 2010, 293).

Über die Betriebsgefahr hinaus ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 2. einen vorsätzlichen Verkehrsverstoß begangen hat. Er ist bewusst und gewollt in den eingeengten Fahrbahnbereich hinter dem Vorschriftszeichen 208 eingefahren, obwohl er sowohl das Vorschriftszeichen 208 mit den Zusatzzeichen 1048-12 und 1048-16 als auch die sich im eingeengten Fahrbahnbereich befindliche Gruppe der Motorradfahrer bemerkt hatte. Auch wenn der Beklagte zu 2. die Bedeutung des aus dem Vorschriftszeichen 208 folgenden Gebots verkannt und einen Vorrang nur für mehrspurige Fahrzeuge angenommen hat, entfällt nicht der Vorsatz auf den Verkehrs verstoß. Vielmehr kannte der Beklagte zu 2. alle Tatumstände einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO. Er irrte allein über den Umfang des durch § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Vorschriftszeichen 208 sowie den Zusatzzeichen 1048-12 und 1048-16 angeordneten Gebots. Dieser Subsumtionsirrtum stellt einen Verbotsirrtum im Sinne des § 11 Abs. 2 OWiG dar (vgl. BayObLG, NZV 2003, 430, 431). Der Beklagte zu 2. hätte ohne danach Vorsatzschuld gehandelt, wenn dieser Irrtum für ihn unvermeidbar war. Gründe für die Unvermeidbarkeit des Irrtums seitens des Beklagten zu 2. sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr ist der Irrtum über die Bedeutung eines Verkehrszeichens in der Regel vermeidbar (BayObLG, NZV 2003, 430, 431). Hier kommt noch hinzu, dass der Beklagte zu 2. Berufskraftfahrer ist, weshalb für ihn die Kenntnis der Verkehrsregeln – insbesondere des Bedeutungsgehalts des Vorschriftszeichens 208 – unverzichtbare Voraussetzung für die verantwortungsbewusste Teilnahme am Straßenverkehr ist. Der Verkehrsverstoß des Beklagten zu 2. war – trotz einer etwaigen Gefahrenbremsung – auch unfallursächlich. Es war gerade Zweck des durch Vorschriftszeichen 208 sowie den Zusatzzeichen 1048-12 und 1048-16 angeordneten Gebotes, einen Zusammenstoß entgegenkommender Fahrzeuge wegen der Enge der Fahrbahn im Bereich der Brücke zu verhindern.

Infolge des vorsätzlichen Verkehrsverstoßes des Beklagten zu 2., den sich die Beklagte zu 1. zurechnen lassen muss, und der damit verbundenen schwere Schuld tritt zwar die einfache Betriebsgefahr des Motorrades vollständig zurück, nicht aber eine erhöhte Betriebsgefahr der Klägerin wegen des Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Betriebsgefahren von Motorrad und Linienbus, des fahrlässigen Verstoßes der Klägerin gegen das Rechtsfahrgebot und des vorsätzlichen Verstoßes des Beklagten zu 2. gegen das in Vorschriftszeichen 208 mit den Zusatzzeichen 1048-12 und 1048-16 angeordneten Vorranggebotes übersteigt jedoch der Verursachungsbeitrag der Klägerin die von ihr bereits berücksichtigte Mitverursachungsquote von 20 % nicht.

2.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1. ferner gemäß § 253 Abs. 1 BGB i.V.m. § 11 S. 2 StVG einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von EUR 100.000,00.

§ 253 Abs. 1 BGB i.V.m. § 11 S. 2 StVG steht dem Geschädigten wegen des Schadens, der kein Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld zu. Dabei berücksichtigt und würdigt das Gericht gemäß § 287 ZPO bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes, dass die Klägerin unstreitig:

– eine Fraktur des linken Schulterblattes mit Nervenschädigung des Oberarmes, eine Fraktur des linken Handgelenkes, eine offene Fraktur des linken Unterschenkels mit knöchernem Substanzverlust und erheblichen Weichteilverlust 3. Grades sowie ein Komparmentsyndrom im linken Unterschenkel erlitt,

– sich vom 19.05.2012 bis zum 22.02.2013, also über einen Zeitraum von über 9 Monaten, fast ununterbrochen in stationärer medizinischer Behandlung befand,

– während dieser Zeit mehr als 14 mal operiert werden musste, wobei auch schwere Operationen dabei waren (mehrfache Hautverpflanzungen) und bei einer Operation unter anderem aus dem linken Wadenbein und dem Beckenknochen der Klägerin Knochenmaterial entnommen und zur Verpflanzung durch eine interne Metallplatte an der Außenseite des linken Oberschenkelknochens fixiert wurde,

– bis über November 2013 hinaus ständig Schmerzmittel einnehmen musste und noch heute unter Schmerzen leidet,

– bis Mai 2013 arbeitsunfähig war, ab Juni 2013 nur schrittweise und erst ab dem 15.07.2013 wieder voll arbeiten konnte,

– nach dem Bruch der internen Metallplatte am linken Oberschenkelknochen erneut operiert werden musste, wobei die gebrochene Metallplatte entfernt, der Klägerin erneut Knochenmasse aus dem Becken entnommen und zur Verpflanzung durch zwei neue Platten an der Innen- und Außenseite des Oberschenkels fixiert wurde.

Dabei ist das Gericht gemäß § 286 ZPO davon überzeugt, dass der Bruch der Metallplatte am linken Oberschenkelknochen und die erneute Operation am 16.01.2014 auf dem Unfall beruhen. Es folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. …, an dessen Sachkunde das Gericht zu zweifeln keinen Grund hat, im schriftlichen Gutachten vom 15.04.2015.

– sich wegen der erneuten Operation 15.01.2014 bis zum 22.01.2014 wieder in stationärer Behandlung befand, und anschließend noch bis zum 02.06.2014 krankgeschrieben war,

– infolge des Unfalls gehbehindert ist und bleibt, weshalb ihr wegen einer erheblichen und außergewöhnlichen Gehbehinderung ein Grad der Behinderung von 100 zuerkannt wurde.

Ferner berücksichtigt das Gericht die bereits jetzt feststehenden Dauerschäden. Zwar sind alle Dauerschäden erst in etwa zwei Jahren abschließend feststellbar. Gleichwohl steht aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. … in seinem schriftlichen Gutachten vom 15.04.2015 zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin bereits jetzt folgende Dauerschäden erlitten hat:

– Zwar sind der Ischias-Nerv und des Femoralis-Nerv nicht irreversibel geschädigt. Die Klägerin hat jedoch eine vollständige Lähmung des Nervus peronealis und eine teilweise Lähmung des Nervus tibialis erlitten. Der Verlust der Nervenfunktionen im Unterschenkel-Fuß-Bereich bedingt den Ausfall der Fuß- und Zehenhebe- sowie Zehenbeugefunktion und eine Abschwächung der Fußsenkefunktion, was wiederum zu einer hochgradiger Gebrauchs- und Beweglichkeitseinschränkung am linken Fuß führt. Hinzu kommt eine Sensibilitätsstörung, beginnend im unteren Unterschenkeldrittel strumpfförmig in den gesamten Fuß reichend. Auch Ferse und Fußaußenrand sind ohne jegliche Wahrnehmung.

– Auch ist der Bruch des linken Beines noch nicht verheilt. Insgesamt wird die Klägerin aber eine erhebliche Einschränkung der Gebrauchs- und Belastungsfähigkeit des linken, nun um 6 cm verkürzten Beines erleiden. Nach Heilung des Bruches wird sie bestenfalls mit einem Unterschenkel-Schienen-Hülsen-Apparat wieder laufen können.

– Ferner erlitt die Klägerin eine dauerhafte Instabilität des linken Knies, verbunden mit einer Funktionseinschränkung. Zudem bleiben die Beweglichkeit und die Funktion der linken Schulter und der linken Hand dauerhaft leicht eingeschränkt.

– Hinzu kommt ein erheblicher Muskel- und Weichteilschaden mit im Bereich des linken Oberschenkels mit erheblichen Vernarbungen. Der linke Oberschenkel ist durch die Narben deformiert.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Klägerin wegen der etwa in 2 Jahren durchzuführenden Femurreoseosynthese erneut operiert und stationär behandelt werden muss.

Schließlich hat das Gericht das verzögerte Regulierungsverhalten der Beklagten zu 1. bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigt. Diese hat die Zahlung eines Schmerzensgeldes komplett verweigert, obwohl sie nicht – insbesondere nicht nach den Hinweisen des Gerichts – von einem den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin vollständig ausschließenden, weit überwiegendem Mitverschulden der Klägerin ausgehen durfte.

Bei Würdigung aller dieser Umstände sowie des aufgrund des Antrags der Klägerin zu berücksichtigenden Mitverschuldensanteil von 20 % erachtet das Gericht nach freier Würdigung gemäß § 287 ZPO ein Schmerzensgeld von EUR 100.000,00 als angemessen, aber auch ausreichend.

3.

Der Klägerin steht aber – neben dem zuerkannten Kapitalbetrag – kein Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Schmerzensgeldrente gegen die Beklagte zu 1 zu.

Schmerzensgeld ist grundsätzlich in einem Kapitalbetrag zu leisten. Eine neben oder an die Stelle des Kapitalbetrags tretende Schmerzensgeldrente kommt nur bei schwersten Schädigungen in Betracht, die immer wieder von neuem auftreten (vgl. BGH NJW 1955, 1675; BGH VersR 1976, 967, 968; Palandt/Grüneberg, 73. Auflage 2014, § 253 Rn. 21), wie etwa bei einer lebenslang andauernden geistigen Behinderung (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2003, 1407, 1408), einer Blasenlähmung (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, NJW-RR 2000, 398, 400), schwersten Hirnverletzungen (vgl. KG NZV 2003, 416, 419), einer Querschnittslähmung (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2005, 117) oder einer schweren Halbseitenlähmung, die auch das Sprachvermögen beeinträchtigt (OLG München VersR 2005, 657). Eine Schmerzensgeldrente kommt zudem in Betracht, wenn sich die Entwicklung eines Dauerschadens gar nicht übersehen lässt oder die ungünstigen Vermögensverhältnisse des Schädigers eine Streckung der Zahlung nahe legen.

Zwar hat die Klägerin mit den bereits jetzt feststehenden Dauerschäden und der damit einhergehenden Gehbehinderung schwere, jedoch keine schwerste Dauerschäden erlitten, die die Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente rechtfertigen (vgl. nur OLG München, NZV 2005, 143, 144). Auch wenn alle Dauerschäden erst in etwa 2 Jahren abschließend feststellbar sind, lässt sich anhand des Gutachtens des Sachverständigen Dr. … (die Entwicklung der Dauerschäden ausreichend übersehen. Ungünstige Vermögensverhältnisse der Beklagten zu 1. hat die Klägerin nicht vorgetragen.

4.

Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen für den erlittenen materiellen und immateriellen Schaden der Klägerin ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage wurde dem Prozessvertreter der Beklagten zu 1. am 05.06.2014 zugestellt.

5.

Ferner war gemäß § 256 Abs. 1 ZPO festzustellen, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche nach dem 01.06.2014 entstehenden materiellen Schäden aus dem Unfall vom 19.05.2012 unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils von 20 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Das rechtliche Interesse der Klägerin an der Feststellung ergibt sich aus dem Umstand, dass ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Dr. … alle Dauerschäden erst in etwa zwei Jahren abschließend feststellbar sind. Ist mithin die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen, ist eine Feststellungsklage zulässig (BGH NJW 1984, 1552, 1554). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin bereits einen Teil ihres materiellen Schadens beziffern kann. Sie kann – wie vorliegend – diesen Teil durch Leistungsklage und den Rest durch einen ergänzenden Feststellungsantrag geltend zu machen.

Die Verpflichtung der Beklagten zu 1. auf Ersatz der materiellen Schäden der Klägerin ergibt sich aus § 7 Abs. 1 StVG.

6.

Schließlich war gemäß § 256 Abs. 1 ZPO festzustellen, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 19.05.2012 unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils von 20 % zu ersetzen.

 

Auch insoweit ergibt sich das rechtliche Interesse der Klägerin an der Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu 1. zum Ersatz zukünftiger immaterieller Schäden aus dem Umstand, dass ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Dr. … der Umfang der Dauerschäden erst in etwa zwei Jahren abschließend feststellbar ist. Ist die Entwicklung des immateriellen Schadens in der Zukunft ungewiss, kann das Gericht einen Teilbetrag zuerkennen, wenn bezüglich eines Teiles der Belastungen ein gewisser Abschluss erreicht worden ist (BGH NJW 2001, 3414, 3415; OLG Köln NJW-RR 1993, 350, 351), und der Kläger kann den restlichen Teil mit einer Feststellungsklage dem Grunde nach geltend machen (BGH VersR 2001, 874, 875; BGH NJW-RR 2006, 712, 714; BGH NJW-RR 2007, 601). Dabei wird das Feststellungsinteresse nur dann verneint, wenn das Auftreten weiterer immaterieller Schäden nicht vorhersehbar und erkennbare Leiden völlig ausgeschlossen sind (BGH NJW 2001, 3414, 3415).

Da vorliegend der Oberschenkel-Stückbruch noch nicht verheilt und die zur Fixierung des Bruchs eingesetzte Metallplatte bereits einmal gebrochen ist, können weitere Behandlungen – über die bereits berücksichtigte Femurreoseosynthese hinaus – nicht ausgeschlossen werden.

Die Verpflichtung der Beklagten zu 1. auf Ersatz der immateriellen Schäden der Klägerin ergibt sich aus § 253 Abs. 1 BGB i.V.m. § 11 S. 2 StVG.

II.

Die zulässige Klage ist auch gegen den Beklagten zu 2. nur im tenorierten Umfang begründet.

1.

Die Klägerin hat – antragsgemäß unter Berücksichtigung des eigenen Verursachungsbeitrages in Höhe von 20 % – gegen den Beklagten zu 2. einen Anspruch gemäß §§ 18 Abs. 1, Abs. 3, 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG auf Ersatz ihrer materiellen Schäden in Höhe von EUR 4.903,59.

Der Beklagte zu 2. war Führer des Linienbusses, welcher mit der Klägerin kollidierte. Er hat weder etwas vorgetragen, um die Verschuldens Vermutung des § 18 Abs. 1 S. 2 StVG zu entkräften, noch ist fehlendes Verschulden ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger schuldhaft gehandelt.

Unter Berücksichtigung der erhöhte Betriebsgefahr des Linienbusses und des vorsätzlichen Verkehrsverstoßes des Beklagten zu 2. und der damit verbundenen schweren Schuld übersteigt der Verursachungsbeitrag der Klägerin auch bei fahrlässigem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot die von ihr im Antrag berücksichtigte Mitverursachungsquote von 20 % nicht.

2.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2. ferner gemäß § 253 Abs. 1 BGB i.V.m. § 11 S. 2 StVG einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von EUR 100.000,00.

Wie ausgeführt erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld von EUR 100.000,00 nach freier Würdigung gemäß § 287 ZPO bei Berücksichtigung aller Umstände sowie des antragsgemäß zu berücksichtigenden Mitverschuldensanteil von 20% als angemessen.

Die Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente scheidet aus den oben dargelegten Gründen aus.

3.

Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen für den erlittenen materiellen und immateriellen Schaden der Klägerin ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage wurde dem Prozessvertreter der Beklagten zu 1. am 05.06.2014 zugestellt.

4.

Schließlich war gemäß § 256 Abs. 1 ZPO festzustellen, dass der Beklagte zu 2. gemäß § 18 Abs. 1 StVG verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche nach dem 01.06.2014 entstehenden materiellen Schäden aus dem Unfall vom 19.05.2012 unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils von 20 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen, sowie nach § 253 Abs. 1 BGB i.V.m. § 11 S. 2 StVG verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 19.05.2012 unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils von 20 % zu ersetzen.

III.

Die Beklagten haften der Klägerin analog § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner (vgl. BGHZ 30, 203, 206).

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 4 ZPO.

Für die Bestimmung des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens war einerseits zu berücksichtigen, dass die Klägerin für die auf Zahlung von Schmerzensgeld gerichteten Anträge zu 1. und zu 2. nicht lediglich Größenordnungen angegeben, sondern Mindestbeträge gefordert hat. Ein Unterschreiten der Mindestbeträge führt damit zu einem Unterliegen der Klägerin.

Ferner war die mit dem Antrag zu 2. geforderte Schmerzensgeldrente unter Berücksichtigung einer statistischen Lebenserwartung der Klägerin von noch mindestens 30 Jahren zu kapitalisieren, zumal der sich bei einer Kapitalisierung der Rente ergebende Betrag zuzüglich der zugesprochenen Kapitalentschädigung in einem ausgewogenen Verhältnis zu dem Schmerzensgeldkapital zu stehen hat, das für vergleichbare Verletzungen zuerkannt wird (vgl. nur Brandenburgisches Oberlandesgericht, SP 2011, 361). Insgesamt hat die Klägerin damit ein Mindestschmerzensgeld von EUR 120.600,00 (210,00x12x30 + 45.000,00) gefordert.

Der fiktive Streitwert für die Berechnung des Obsiegens und Unterliegens beläuft sich daher in Bezug auf beide Beklagte jeweils auf EUR 130.503,59. Die Klägerin obsiegt wegen der geforderten Mindestbeträge aber jeweils nur in Höhe von EUR 109.903,59. Daraus ergibt sich die von den Parteien nach § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO jeweils zu tragende Kostenquote, wobei die Beklagten gemäß § 101 Abs. 4 ZPO als Gesamtschuldner haften.

V.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für die Klägerin aus § 709 ZPO, für die Beklagten aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

VI.

Streitwert: EUR 63.723,59.

Dabei waren der Gebührenstreitwert des Antrags zu 2. gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO mit EUR 8.820,00 (dreieinhalbfacher Jahresbetrag) und des Antrags zu 4. gemäß § 3 ZPO mit EUR 5.000,00 anzusetzen.

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