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Verkehrsunfall – Wirksamkeit der Abtretung von Schadensersatzansprüchen

AG Sinsheim, Az.: 1 C 90/15, Urteil vom 26.02.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 749,97 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.03.2015 sowie € 124,00 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.03.2015 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Verkehrsunfall - Wirksamkeit der Abtretung von Schadensersatzansprüchen
Symbolfoto: Von Pair Srinrat /Shutterstock.com

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht von der Beklagten Schadensersatz wegen entstandener Fahrschulmietfahrzeugkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 04.09.2014.

Die Klägerin betreibt eine Fahrschul-Autovermietung.

 

Am 04.09.2014 befuhr die Führerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW, amtliches Kennzeichen …, die Sudetenstraße in Angelbachtal.

Im Kreuzungsbereich zum Nelkenweg kam es zu einer Kollision mit einem Fahrschulfahrzeug des Herrn H. B., Inhaber der Fahrschule B., W., wobei das Fahrzeug der Fahrschule, geführt von dem vorgenannten Inhaber, aufgrund der Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ die Vorfahrt gegenüber dem beklagten Fahrzeug hatte.

Der Inhaber der Fahrschule, Herr H. B. mietete bei der Klägerin mit Mietvertrag vom 05.09.2014 ein Fahrschulfahrzeug an; wegen des Inhaltes des Mietvertrages wird auf die Ablichtung des Mietvertrages (As. 37) verwiesen.

Die Klägerin berechnete gegenüber dem Inhaber der Fahrschule mit Rechnung vom 15.09.2014 Mietwagenkosten in Höhe von € 1.714,97 netto; wegen der Einzelheiten des Inhaltes der Rechnung wird auf die Ablichtung der Rechnung (As. 39) Bezug genommen.

Mit Abtretungsvereinbarung vom 08.09.2014 trat der Inhaber der Fahrschule seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten an die Klägerin ab; wegen des Inhaltes der Abtretungsvereinbarung wird auf die Kopie der Abtretungsvereinbarung (As. 35) verwiesen.

Aufgrund eines Abrechnungsschreibens der Beklagten vom 21.10.2014, gerichtet an die genannte Fahrschule, zahlte die Beklagte an den Inhaber der Fahrschule Mietwagenkosten in Höhe von € 965,00 netto.

Mit vorgerichtlichem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 05.11.2014 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung des restlichen Rechnungsbetrages in Höhe von € 749,97 zum 19.11.2014 auf.

Im Rahmen eines vorgerichtlichen Schreibens vom 14.11.2014, gerichtet an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, teilte die Beklagte mit, dass sie die bisherige Zahlung auf die Mietwagenkosten für angemessen und ausreichend halten würde. Weiterhin wurde ein Vergleichsbetrag angeboten.

Die Anmietung des Fahrzeuges durch die Fahrschule war notwendig, um den Fahrschulbetrieb aufrecht zu erhalten.

In der Fahrschule B. ist neben dem Fahrschulinhaber ein weiterer Fahrlehrer beschäftigt, wobei zum Zeitpunkt des Unfallereignisses zwei Fahrschulfahrzeuge im Betrieb vorhanden waren und die Fahrschule kein Ersatzfahrzeug vorhält. Vor circa zehn Jahren hatte der Fahrschulinhaber bei der Klägerin schon einmal ein Fahrschulmietfahrzeug angemietet. Aufgrund der Erinnerung an diesen Vorgang kontaktierte der Fahrschulinhaber erneut die Klägerin, nachdem die Reparaturwerkstatt, die Firma A. + M. in S., auf Nachfragen nach einem Fahrschulmietfahrzeug ihm kein Fahrschulmietfahrzeug organisieren konnte. Dem Zedenten waren keine anderen Mietwagenfirmen bekannt.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Abtretungsvereinbarung zwischen dem Fahrschulinhaber und der Klägerin sei wirksam, so dass die Klägerin auch aktivlegitimiert sei. Eine unangemessene Benachteiligung des Zedenten liege nicht vor, wobei sich lediglich dieser auf eine etwaige unangemessene Benachteiligung berufen könne. Der Inhalt der Abtretungserklärung entspreche den Bestimmtheitsvoraussetzungen des Bundesgerichtshofs und eine gesonderte Regelung betreffend eine Rückabtretung müsse nicht vorhanden sein. Eine Rückabtretungsvereinbarung sei jederzeit möglich.

Weiterhin sei eine Haftung der Beklagten aus dem Verkehrsunfallgeschehen in vollem Umfang gegeben. In den vorgerichtlichen Abrechnungsschreiben liege ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Es liege zudem eine eindeutige Vorfahrtsverletzung seitens der Führerin des beklagten Fahrzeuges vor. Das Fahrschulfahrzeug habe sich der Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von circa 5-7 km/h genähert. Demgegenüber sei die Geschwindigkeit des beklagten Fahrzeuges sehr hoch gewesen, wobei dieses erst circa 20 Meter nach der Kollision zum Stehen gekommen sei.

Objektive Anhaltspunkte für eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h seitens des Fahrschulfahrzeuges lägen nicht vor. Sowohl die Fahrschülerin, als auch der Fahrlehrer hätten den untergeordneten Verkehr von links beobachtet, so dass der beabsichtige Abbiegevorgang nach rechts unter Betätigung des rechten Fahrtrichtungsanzeigers eingeleitet worden sei. Als das Fahrschulfahrzeug bereits zur Hälfe abgebogen gewesen sei (circa 45 Grad) habe der Fahrlehrer aus den Augenwinkeln von links das beklagte Fahrzeug wahrgenommen. Der Fahrlehrer habe die Pedale übernommen und abgebremst, jedoch sei die Kollision nicht vermeidbar gewesen. Auf Bitten der Führerin des beklagten Fahrzeuges sei auf eine polizeiliche Unfallaufnahme verzichtet worden.

Die geltend gemachten Mietwagenkosten würden dem erforderlichen Aufwand entsprechen, wobei ein Abzug von 10% für etwaige Eigenersparnisse des Zedenten durchgeführt worden sei.

Die Beklagte habe bis zum heutigen Tag kein konkretes vergleichbares Angebot für den streitgegenständlichen Anmietzeitraum vorgelegt, wobei bereits nicht dargelegt worden sei, bei welcher konkreten Fahrschulvermietfirma das Fahrzeug hätte angemietet werden können und ob ein Fahrzeug im streitgegenständlichen Anmietzeitraum überhaupt verfügbar gewesen wäre.

Weil dem Zedenten demgemäß keine günstigere Anmietmöglichkeit zur Verfügung gestanden hätte, seien die restlichen Mietwagenkosten in Höhe von € 749,97 zu bezahlen und aufgrund der vorgerichtlichen Rechtsanwaltstätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin stehe der Klägerin auch ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 124,00 zu.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 749,97 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 124,00 an außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Rechtsansicht, die vorgelegte Abtretungserklärung sei gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam und die Klägerin somit nicht aktivlegitimiert. Die Klägerin bediene mit der Abtretungserklärung nur ihr eigenes Finanzierungsinteresse durch Vorformulierung einer unwiderruflichen Abtretung an sich nebst Regelung der fortbestehenden Möglichkeit der Geltendmachung der Honorarforderung gegen den Zedenten, ohne diesem einen angemessenen Ausgleich, namentlich eine Rückabtretungsregelung zugestehen. Dadurch werde der Zedent aber in unangemessener Weise benachteiligt mit der Folge, dass bereits die Abtretung gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei.

Betreffend das vorliegende Unfallgeschehen sei auf Seiten des Zedenten bzw. der Fahrschülerin von einem Mitverschulden auszugehen. Die Führerin des beklagten Fahrzeuges, Frau I. L., habe auf die Vorfahrtsberechtigung geachtet. Mit einer Geschwindigkeit von circa 20-30 km/h sei Frau L. an den Kreuzungsbereich herangefahren, wobei sie in einer Entfernung von circa 70-100 Metern im Nelkenweg befindlich das Fahrschulfahrzeug wahrgenommen habe. Die Fahrschülerin sei mit mindestens 55-60 km/h in den Kreuzungsbereich eingefahren, wohl aufgrund eines Fahrfehlers, etwa Verwechslung des Brems- mit dem Gaspedal. Möglicherweise sei der Fahrschullehrer unmittelbar vor der Kollision abgelenkt gewesen. Der Unfall sei bei Einhaltung der vorgegebenen Höchstgeschwindigkeit vermeidbar gewesen, da Frau L. aufgrund der von ihr selbst gefahrenen Geschwindigkeit den Kreuzungsbereich überquert gehabt hätte, bevor das Fahrschulfahrzeug überhaupt an diesen Straßenbereich herangekommen sei.

Der Zedent sei im Übrigen in der Lage gewesen, einen erheblich günstigeren Fahrschulwagen anzumieten. Anders als bei einem „normalen“ Geschädigten gehöre für eine Fahrschule, ebenso wie für ein Taxiunternehmen oder ein Busunternehmen, ein Verkehrsunfall mit der Folge des Ausfalls eines Fahrschulfahrzeuges zu den zu erwartenden und kalkulierbaren Vorgängen ihres Geschäftsbetriebes. Es könne daher von dem Inhaber der Fahrschule erwartet werden, dass er sich auch auf einen potentiellen Ausfall vorbereite, also laufend die Angebote und Konditionen von regionalen und überregionalen Miettaxiunternehmen und anderen Unternehmen, die Sonderfahrzeuge vermieten würden, sondiere, um im Ernstfall schnell und sachgerecht reagieren zu können. Insoweit sei auch eine Anmietung zu dem Zahlbetrag in Höhe von € 965,00 netto möglich gewesen. So würden beispielsweise die Firmen T. R. P. GmbH und die Firma F.-T.-M. GmbH Fahrschulmietwagen für Unfallschäden anbieten. Insoweit sei mit den genannten Firmen das seit August 2009 bestehende Regulierungsabkommen neu verhandelt worden. Insoweit würden auch entsprechende Nebenleistungen beinhaltet sein und Überführungskosten würden entsprechend der Entfernung gestaffelt werden. Insoweit werde auch bestritten, dass der Fahrschulinhaber in der Vergangenheit keine größeren Unfallschäden erlitten habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Hinweis- und Verfahrensbeschluss vom 31.07.2014, die Verfügung vom 20.11.2015 und auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen des Amtsgerichtes Sinsheim vom 18.05.2015 und 25.01.2016 verwiesen.

Die Klageschrift wurde der Beklagten am 11.03.2015 zugestellt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Schadensersatz betreffend Mietwagenkosten in restlicher Höhe von € 749,97 und weiterhin ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt € 124,00 gem. § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 VVG i. V. m. §§ 249, 251 BGB i. V. m. § 398 BGB zu.

Die Beklagte war zum maßgeblichen Unfallzeitpunkt KFZ-Haftpflichtversicherer des am streitgegenständlichen Unfall beteiligten Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen …, so dass gem. § 7 Abs. 1 StVG eine Haftung für die durch den Verkehrsvorgang bei dem Zedenten verursachten Schäden dem Grunde nach entstanden ist und die Beklagte als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer im Wege des Direktanspruches nach § 115 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 VVG haftet.

Aufgrund eines vorliegenden deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, im Übrigen auch aufgrund der gem. § 17 Abs. 2 i. V. m. § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile, haftet die Führerin/Halterin des beklagten Fahrzeuges und damit auch die Beklagte zu 100%.

Bei der Abwägung konnten insoweit nur feststehende Tatsachen berücksichtigt werden, nicht jedoch nur vermutete (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 17 StVG, Randnummer 31 mit weiteren Nachweisen). Weiterhin muss ein etwaiger Umstand erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sein, sonst bleibt er außer Ansatz (vgl. Hentschel/König/Dauer, am angegebenen Ort, § 17 StVG, Randnummer 5 mit weiteren Nachweisen).

Insoweit ist bereits aufgrund der vorgerichtlichen Regulierung zu 100%, dies mit Ausnahme der Höhe der streitgegenständlichen Mietwagenkosten, von einem deklaratorischen (kausalen) Schuldanerkenntnis, das formlos möglich ist, auszugehen, dies aufgrund vorgerichtlicher Regulierungszusagen/Regulierungsschreiben gegenüber dem Zedenten vom 21.10.2014 bzw. gegenüber der Klägerin vom 14.11.2014 (§ 311 Abs. 1 BGB).

Im Rahmen der vorgenannten Schreiben hat die Beklagte die Haftung dem Grunde nach zu 100% anerkannt und lediglich die Höhe der Mietwagenkosten beanstandet und Regulierung vorgenommen. Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten, hier des Zedenten, und der Klägerin, ist die Regulierungszusage/die Abrechnung dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und den Haftpflichtanspruch anerkennt. Darin liegt ein den Versicherer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis.

Bei der gebotenen Auslegung unter gebührender Berücksichtigung der Interessenlage beider Seiten und der Umstände des Einzelfalls konnte der Geschädigte bzw. die Klägerin die entsprechenden Regulierungszusagen allein dahingehend verstehen, dass die Beklagte mit dem Ziel, das durch den Unfall begründete Schuldverhältnis – jedenfalls teilweise – dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen, dieses insoweit „feststellen“ wollte (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 19.11.2008, Az.: IV ZR 293/05 und OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2013, Az.: 1 U 130/12, dort unter II. 2.).

Das Gericht hat im Rahmen des Hinweis- und Verfahrensbeschlusses vom 31.07.2015 ausdrücklich auf die vorgenannte Rechtsprechung und entsprechende Vortragsnotwendigkeiten hingewiesen. Eine Stellungnahme der Beklagten ging diesbezüglich nicht ein und auch die angeforderte Unfallanzeige/Schadensanzeige der Versicherungsnehmerin der Beklagten wurde nicht vorgelegt.

Nach alledem ist von einer Haftung der Beklagten zu 100% dem Grunde nach auszugehen.

 

Nur zur Vollständigkeit ist festzuhalten, dass die Beklagte ohne konkrete Darlegung von Anknüpfungstatsachen eine „erhebliche“ Geschwindigkeitsüberschreitung der Fahrschülerin behauptet hat. Insoweit wurde mit dem genannten Hinweis- und Verfahrensbeschluss aufgefordert, Anknüpfungstatsachen (z.B. Schadensbilder) mitzuteilen. Insoweit wurden weder Schadensbilder noch sonstige Anknüpfungstatsachen mitgeteilt, so dass bereits aus diesem Grunde ein Sachverständigengutachten zu einer behaupteten erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung der Fahrschülerin, die eine andere Haftungsquote hätte ermöglichen können, nicht eingeholt werden konnte.

Demgemäß lag hier eine eindeutige Verletzung des Vorfahrtsrechtes gem. § 8 Abs. 1 S. 1 StVO seitens der Führerin des beklagten Fahrzeuges vor, wobei gegen die Führerin des beklagten Fahrzeuges ein Anscheinsbeweis schuldhafter Vorfahrtsverletzung streitet (vgl. die Nachweise bei Hentschel/König/Dauer, am angegebenen Ort, § 8 StVO Randnummer 68) und die Betriebsgefahr des Vorfahrtsberechtigten in der Regel zurücktritt (am angegebenen Ort Randnummer 69 mit weiteren Nachweisen), wobei gerade keine Darlegung objektiver Anknüpfungstatsachen im Hinblick auf eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung der Fahrschülerin erfolgte.

Weiter ist festzuhalten, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.06.2015 selbst dargelegt hat, dass die Führerin des beklagten Fahrzeuges das Fahrzeug des Zedenten in einer Entfernung von 70-100 Metern wahrnahm, ohne diesem den Vorrang einzuräumen. Inwieweit vor dem Hintergrund dieser Entfernung ein Einfahren in den Kreuzungsbereich pflichtgemäßem Verhalten im Rahmen des § 8 Abs. 2 StVO entsprochen hätte, wird seitens der Beklagten nicht dargelegt und ist auch nicht erkennbar.

Nach alledem ist aufgrund des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, im Übrigen auch auf Grundlage des Sachvortrages von einer alleinigen Haftung der Beklagten dem Grunde nach auszugehen.

Die Klägerin ist aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 08.09.2014 auch aktivlegitimiert in Bezug auf die Geltendmachung der streitgegenständlichen restlichen Mietwagenkosten (§ 398 BGB).

Die Abtretungsvereinbarung vom 08.09.2014 ist vor dem Hintergrund der Abtretung des Schadensersatzanspruches auf Erstattung der Mietwagenkosten in Bezug auf ein konkretes Schadensereignis inhaltlich hinreichend bestimmt und es war auch vorgerichtlich nur die Höhe der Mietwagenkosten streitig, so dass nach der maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarung gem. § 134 BGB i. V. m. § 5 Abs. 1 RDG in Betracht kam (vgl. nur BGH, Urteil vom 05.03.2013, Az.: VI ZR 245/11 = Versicherungsrecht 2013, 730 ff).

Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf § 307 Abs. 1 BGB von einer Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarung aufgrund ungemessener Benachteiligung des Zedenten ausgeht, ist festzuhalten, dass bereits nicht erkennbar ist, inwieweit Interessen des Vertragspartners der Klägerin beeinträchtigt werden sollten. Vorgerichtlich sollte das Interesse der Klägerin abgesichert werden und der Zedent wurde wirtschaftlich von der Geltendmachung der restlichen Mietwagenkosten zunächst freigestellt. Demgemäß ist ein Nachteil des Zedenten, auf den es ausschließlich ankommt, nicht erkennbar und wird auch seitens der Beklagten nicht dargelegt. Wenn die Beklagte weiter ausführt, dass die ungemessene Benachteiligung darin liege, dass im Rahmen der Abtretungsvereinbarung keine Rückabtretungsmöglichkeit vereinbart sei, so beinhaltet die Abtretungsvereinbarung gegenläufig auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine Rückabtretung ausgeschlossen wäre, wobei insoweit ein entsprechender Anspruch gegebenenfalls bestünde, wenn etwa der Geschädigte selbst die Mietwagenkosten ausgleicht.

Diesbezüglich besteht bei jeder Sicherungsvereinbarung aus Grundsätzen allgemeiner Vertragsauslegung auch ohne ausdrückliche Regelung ohne weiteres ein vertraglicher Rückübertragungsanspruch, etwa bei Wegfall des Sicherungszweckes oder wie hier bei Ausgleich der Mietwagenkosten durch den Geschädigten (vgl. zum Grundsätzlichen nur BGH, Großer Senat für Zivilsachen, NJW 1998, 671, 672/673).

Nach alledem ist die Klägerin aufgrund wirksamer Abtretungsvereinbarung gem. § 398 BGB aktivlegitimiert.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein weiterer Schadensersatzanspruch im Rahmen erforderlicher Schadensbeseitigungskosten gem. §§ 249, 251 BGB in Höhe von € 749,97 zu, der sich aus erforderlichen Schadensbeseitigungskosten in Höhe von € 1.714,97 netto gemäß Rechnung der Klägerin vom 15.09.2014 abzüglich der Zahlungen der Beklagten in Höhe von insgesamt € 965,00 netto (§ 362 Abs. 1 BGB) errechnet.

Insoweit ist im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung zu ersetzen der erforderliche Geldbetrag, das heißt die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. etwa aktuell nur Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.09.2015, Az.: VI ZR 475/14, dort Randnummer 11, sowie generell im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 249 Randnummer 12 mit umfangreichen weiteren Nachweisen, sowie im Hinblick auf Mietwagenkosten BGH, Urteil vom 05.03.2013, Az.: VI ZR 245/11). Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil er ein KFZ zu einem Tarif anmietet, der teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation allgemein einen höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich sind. Dabei hat der Schädiger gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB darzulegen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne weiteres“ zugänglich war. Insoweit ist grundsätzlich auch von einer Erkundigungspflicht des Geschädigten auszugehen (vgl. nochmals BGH, Urteil vom 05.03.2013, Az.: VI ZR 245/11).

Vorliegend ist davon auszugehen, dass – zwischen den Parteien unstreitig – hier ein Sondermarkt existiert, dies aufgrund der Fahrschulausstattung der Fahrzeuge. Demgemäß kann hier nicht auf einen breiten Markt zurückgegriffen werden und es existieren nur wenige spezialisierte Anbieter.

Zunächst ist insoweit festzuhalten, dass die Klägerin unstreitig dargelegt hat, dass in der fraglichen Fahrschule zuletzt vor zehn Jahren ein Fahrschulfahrzeug angemietet werden musste und im Übrigen der Zedent sich bei der Reparaturwerkstatt, insoweit einer größeren Mercedes-Benz- Werkstatt im hiesigen Raum, nach Mietfahrzeugen erkundigt hat, wobei ihm die Reparaturwerkstatt keinen entsprechenden Mietwagen besorgen konnte.

Insoweit erscheint es dem Gericht bereits zweifelhaft, ob entsprechend der Rechtsansicht der Beklagten bei kleinen Fahrschulen, wie hier (ein angestellter Fahrlehrer und zwei Fahrzeuge), umfangreiche Erkundigungspflichten bestehen, weil einem entsprechenden Fahrschulinhaber nicht zwangsläufig die „Mietwagenkostenproblematiken“ bekannt sein müssen. Dies mag bei großen Fuhrparkbetreibern, etwa großen Taxiunternehmen oder ähnlichem, anders sein, die mit Ausfällen ständig rechnen müssen.

Im Ergebnis kann dies jedoch ebenfalls dahingestellt bleiben, weil die Beklagte trotz ausdrücklicher rechtlicher Hinweise des Gerichtes, insoweit bereits im Rahmen der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichtes Sinsheim vom 18.05.2015, nicht detailliert dargelegt hat, dass eine entsprechend günstigere Anmietung an bestimmten konkreten Anmietstationen „ohne weiteres“ möglich gewesen wäre. Das Gericht hat die Beklagte mit Hinweis- und Verfahrensbeschluss vom 31.07.2015, dort unter Ziffer II., erneut darauf hingewiesen, dass der Vortrag zu kostengünstigeren Anmietungsmöglichkeiten mit Schriftsatz vom 25.06.2015 unsubstantiiert sei. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass bereits nicht vorgetragen worden sei, an welchen konkreten Orten die beiden erwähnten konkreten Mietwagenunternehmen Anmietstationen unterhalten. Auch wurde darauf hingewiesen, dass nicht dargelegt werde, wie der Zedent die entsprechenden Anmietstationen/Anmietunternehmen hätte feststellen können und im Übrigen werde auch nicht dargelegt, ob und an welcher konkreten Anmietstation ein Fahrschulfahrzeug (welcher Art) zum maßgeblichen Anmietzeitpunkt überhaupt vorhanden gewesen sei. Auch werde kein konkretes Angebot entsprechender Mietwagenunternehmen vorgelegt, dies weder auf den damaligen Zeitpunkt bezogen, noch auf den aktuellen Zeitpunkt. Die Behauptung einer abstrakten Anmietmöglichkeit genüge hinreichendem Vortrag nicht.

Die Beklagte hat diesbezüglich lediglich pauschal auf die Firmen T. R. P. GmbH und F.-T.-M. GmbH hingewiesen und insoweit von „Anpassung von Regulierungsabkommen aus dem Jahr 2009“ gesprochen.

Die Beklagte hat weder vorgetragen, dass entsprechende Mietwagen mit Fahrschulausstattung zum konkreten Zeitpunkt überhaupt bei diesen Firmen zur Verfügung standen, noch inwieweit einem kleinen Gewerbetreibenden diese Firmen überhaupt bekannt sein mussten, dies noch dazu unter Berücksichtigung von Regulierungsabkommen, wobei schließlich auch nicht dargelegt wurde, wie ein kleiner Gewerbetreibender diese Anmietmöglichkeiten hätte feststellen können.

Insoweit gilt, dass unerlässlich für relevante Einwendungen jedenfalls ist, dass konkret angeführt wird, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt überhaupt entsprechende Anmietmöglichkeiten bestanden hätten, dies an konkreten Anmietstationen und weiterhin unter Vorlage von entsprechenden Angeboten (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az.: VI ZR 316/11, dort Randnummer 11 ff., zitiert nach Versicherungsrecht 2013, 330 ff.).

Im Ergebnis behauptet die Beklagte abstrakte Anmietmöglichkeiten, ohne konkret darzulegen, dass hier tatsächlich eine günstigere Anmietmöglichkeit vorlag, die dem Geschädigten „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wäre. Es erfolgt gerade kein konkreter Vortrag in Bezug auf den konkreten Anmietvorgang und den konkreten Anmietzeitpunkt. Die Darlegungen der Beklagten stellen sich diesbezüglich als abstrakte Ausführungen zu theoretischen Anmietmöglichkeiten dar, dies ohne Bezug zum hier fraglichen Vorgang. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde demgemäß eine unzulässige Ausforschung darstellen, zumal auch nicht erkennbar wäre, ob und in welcher Weise dem geschädigten Kleinunternehmer ein günstigerer Tarif „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wäre. Dass hier der Zendent vor dem Hintergrund der geschilderten Betriebssituation ständig Marktforschung betreiben müsste, um im jeweiligen Einzelfall den möglichst günstigsten Tarif zu ermitteln, würde im Übrigen ersichtlich die betrieblichen Möglichkeiten eines Kleinunternehmens überschreiten.

Nach alledem ist nach § 287 ZPO entsprechend den obigen Rechtsausführungen der Rechnungsbetrag gemäß Rechnung der Klägerin vom 15.09.2014 als erforderlicher Schadensbeseitigungsaufwand zu schätzen, dies mangels konkreter Darlegungen der Beklagten im Hinblick auf tatsächlich relevante günstigere Anmietmöglichkeiten. Eine Verweisung des Geschädigten auf günstigere Anmietmöglichkeiten kann ersichtlich lediglich in Betracht kommen, wenn solche existieren und diese im Streitfall konkret benannt werden können. Im Übrigen bliebe es der Beklagten unbenommen, kurzfristig nach dem Unfallereignis dem Geschädigten selbst ein entsprechendes Ersatzfahrzeug oder eine konkrete Anmietmöglichkeit anzubieten.

Nach alledem war die Restforderung, die im Übrigen bereits einen Abzug von 10% Eigenersparnis beinhaltete, zuzusprechen, wobei die Rechnungspositionen sich aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Zedenten ergaben.

Weiterhin waren zuzusprechen als kausaler Schaden im Zusammenhang mit dem Schadensereignis gem. §§ 249, 251 BGB vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 124,00 netto. Insoweit errechnet sich aufgrund der unstreitigen vorgerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, etwa Schreiben vom 05.11.2014, eine unbeanstandete Geschäftsgebühr in angemessener Höhe von 1,3 gemäß Vergütungsverzeichnis Nr. 2300 zum RVG i. V. m. §§ 13, 14 RVG aus dem vorgerichtlichen Streitwert entsprechend dem zutreffenden Schadensbetrag in Höhe von € 749,97 mit € 104,00. Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale gemäß Vergütungsverzeichnis Nr. 7002 zum RVG in Höhe von € 20,00 ergab sich der zuzusprechende Betrag in Höhe von € 124,00.

Die zugehörigen Zinsansprüche folgen in Form gesetzlicher Rechtshängigkeitszinsen aus § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB (Zustellung der Klageschrift an die Beklagte am 11.03.2015).

Nach alledem war, wie dargelegt, zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff.11, 711 ZPO.

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