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Verkehrsunfall – Wende- und Ausfahrmanöver auf Grünfläche

LG Hamburg, Az.: 331 O 258/14, Urteil vom 31.07.2015

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.662,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Mai 2014 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,5 € freizuhalten.

3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Verkehrsunfall - Wende- und Ausfahrmanöver auf Grünfläche
Symbolfoto: Von LeManna /Shutterstock.com

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aufgrund eines Unfallereignisses vom … gegen … Uhr auf der S Straße in Höhe der Nr. … stadtauswärts in Hamburg ereignet hat. Die Klägerin ist Halterin des unfallbeschädigten … . Die Beklagte zu 2) ist die Haftpflichtversicherung des von Beklagten zu 1) gefahrenen … . Die Beklage zu 1) beabsichtigte für eine Verkehrszählung mit dem P auf eine Grünfläche zu fahren.

Mit der Klage macht die Klägerin nach Gutachten netto 100 % ihres Fahrzeugschadens in Höhe von € 4.675,13,78 sowie Wertminderung 1.000 € und Sachverständigenkosten in Höhe von € 707,70 Nutzungsausfall für 4 Tage € 260 sowie eine Kostenpauschale in Höhe von € 20,00 geltend.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 2) habe mit Warnblinklicht im Bereich einer Bushaltestelle gehalten und sei ohne auf den fließenden Verkehr zu achten auf die linke Spur gefahren.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 6.662,83 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 24. Mai 2014 zu zahlen.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,5 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit durch Zahlung an die … und Coll PartG freizuhalten.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) bestreitet, an den Haltestelle gestanden zu haben. Sie habe auf der S Straße gewendet, um auf die Grünfläche zu gelangen. Der Kläger habe versucht sich an dem Fahrzeug der Klägerin links vorbeizudrängen.

Das Gericht hat die Ermittlungsakte der Freien und Hansestadt Hamburg beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R und Rö und die Beklagte zu 1) persönlich angehört. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat danach Anspruch auf Ersatz ihres geltend gemachten Sachschadens gemäß § 7Abs. 1, 18 StVG.

Der Verkehrsunfall hat sich sowohl bei Betrieb des klägerischen Fahrzeuges als auch bei Betrieb des Motorrades der Beklagten ereignet (§ 7 Abs. 1 StVG). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verkehrsunfall bei Anwendung höchster Sorgfalt für jeden der Unfallbeteiligten vermeidbar gewesen wäre, liegt ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG für keinen der Beteiligten vor. Die beiderseitigen Verursachungsbeiträge sind daher gemäß § 17Abs. 1, 2 StVG gegeneinander abzuwägen. Dabei kann das Gericht dieser Abwägung allein unstreitige oder erwiesene Tatsachen zugrunde legen. Auf dieser Grundlage erachtet das Gericht eine Haftungsverteilung im Verhältnis von 100:0 zu Lasten der Klägerin für angemessen. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

Nach dem eingeräumten Sachvortrag der Beklagtenseite steht fest, dass sich der Verkehrsunfall im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem von der Beklagten zu 1) eingeleiteten Wendemanöver und Ausfahrmanöver auf eine Grünfläche ereignet hat. Kommt es bei einem solchen Fahrmanöver zu einem Verkehrsunfall, so steht bereits nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins fest, dass der betreffende Fahrzeugführer gegen § 9Abs. 5 und § 10 StVO verstoßen und sich nicht so verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer – hier des fließenden Verkehrs – ausgeschlossen war. Die Verkehrssituation ergibt sich auch eindeutig aus der Ermittlungsakte und der dort festgestellten Spurenlage. Diesen gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis hat die Klägerin nicht zu erschüttern vermocht. Sie hat keinerlei Umstände nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beweisen können, wonach es ernsthaft möglich erscheint, dass sich in dem vorliegenden Verkehrsunfall, trotz des durchgeführten Wende- bzw. Einfahrmanövers, die diesem Fahrmanöver typischerweise innewohnende erhöhte Verkehrsgefährdung gerade nicht verwirklicht hat.

Der Klägerin ist nach dem Ergebnis der erfolgten Beweisaufnahme lediglich die einfache Betriebsgefahr anzulasten. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt jedoch dazu, dass dieser Verursachungsbeitrag gegenüber dem durch Verschulden stark erhöhten auf Beklagtenseite nicht ins Gewicht fällt.

Danach ist der in der Höhe unstreitige Sachschaden zu 100 % von den Beklagten zu ersetzen. Die Beklagten befinden sich seit dem 20. Mai 2014 wegen ihrer Leistungsverweigerung in Verzug.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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