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Verkehrsunfall – Verstoß gegen das Vorbeifahrgebot und das Rechtsfahrgebot

LG Köln, Az.: 26 O 355/14, Urteil vom 17.10.2016

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.473,91 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.182,99 EUR ab dem 09.07.2014, aus weiteren 124,20 EUR ab dem 18.07.2014 sowie aus weiteren 166,72 EUR ab dem 13.08.2014 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2014 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Fahrzeugs Nissan Micra mit dem amtlichen Kennzeichen …. Er befuhr am 00.00.00 gegen 15:35 Uhr die X-Straße in C, welche keinen Mittelstreifen hat und eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h vorsieht. In Höhe der Hausnummer … kam es zu einem frontalen Zusammenstoß mit dem durch den Beklagten zu 1) gesteuerten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten LKW IVECO, amtliches Kennzeichen …, welcher die X-Straße in der Gegenrichtung befuhr und einen am Fahrbahnrand abgestellten LKW („40-Tonner“) passierte. Die Einzelheiten bezüglich des frontalen Zusammenstoßes der beiden Fahrzeuge sind zwischen den Parteien streitig. Das Kraftfahrzeug des Klägers wurde im Frontbereich erheblich beschädigt. Hinsichtlich der Details nimmt die Kammer Bezug auf die Lichtbilder (Bl. 14, 40 d.A.).

Der Kläger macht u.a. unter Bezugnahme auf ein Gutachten der E vom 13.06.2014 (Bl. 7-20 d.A.) folgende Schadenspositionen geltend:

Wiederbeschaffungswert: 5.600,00 EUR

abzüglich Restwert: – 890,00 EUR

Nutzungsausfallentschädigung (23,00 EUR x neun Tage): 207,00 EUR

Gutachterkosten brutto: 489,98 EUR

Kosten An-/Abmeldung PKW: 80,00 EUR

Unfallkostenpauschale: 25,00 EUR

Riss Handydisplay: 277,87 EUR

Gesamt: 5.789,85 EUR

Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24.06.2014 (Bl. 21, 22 d.A.) wurde die Beklagte zu 2) zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.304,98 EUR bis zum 08.07.2014 aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 09.07.2014 (Bl. 23, 24 d.A.) wurde die Beklagte zu 2) erneut zur Zahlung bis zum 17.07.2014 aufgefordert sowie zusätzlich zur Zahlung eines Betrags von 207,00 EUR (Nutzungsausfall).

Verkehrsunfall - Verstoß gegen das Vorbeifahrgebot und das Rechtsfahrgebot
Symbolfoto: Kalulu/Bigstock

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) sei ihm auf seiner Fahrspur entgegengekommen, also im Gegenverkehr gefahren. Bei dem Unfall sei das Display seines Mobiltelefons zerstört worden, welches sich in der Brusttasche seines Overalls befunden habe.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 5.789,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.304,98 EUR ab dem 09.07.2014, aus weiteren 207,00 EUR ab dem 18.07.2014 sowie aus 277,87 EUR ab dem 13.08.2014 zu zahlen; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Beklagte zu 1) sei lediglich 25 km/h schnell gefahren; der Kläger habe gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen und sei zu schnell gefahren. Der Beklagte zu 1) habe die Gegenfahrbahn nicht befahren und habe vor dem Zusammenstoß die Hupe sowie die „Lichthupe“ betätigt. Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Kläger möglicherweise den Unfall bewusst herbeigeführt haben könnte. Die Beklagten bestreiten, dass die Windschutzscheibe unfallbedingt gerissen sei.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 23.03.2015 (Bl. 83 d.A.) und 01.08.2016 (Bl. 192 d.A.) durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie die Vernehmung der Zeugen M und Q. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2016 (Bl. 192-193 d.A.) sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K vom 19.12.2015 (Bl. 107-139 d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3.473,91 EUR aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 3, 18 StVG.

Dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger ist der Nachweis eines Verursachungsbeitrages des Beklagten zu 1) in Höhe von 65 % gelungen. Bei einer Schadensverursachung durch mehrere Fahrzeuge ist gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG hinsichtlich des Umfangs der Ersatzpflicht der Beteiligten untereinander eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr vorzunehmen. § 17 Abs. 1, 2 StVG ist anwendbar, da es sich bei dem Unfall weder um höhere Gewalt i.S.v. § 7 Abs. 2 StVG noch um ein unabwendbares Ereignis i. S. v. § 17 Abs. 3 StVG gehandelt hat.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte zu 1) mit dem LKW unmittelbar vor dem Zusammenstoß zu ¾ den Fahrstreifen des Klägers befuhr. Bei der Kollision fuhr der Kläger mit einer Geschwindigkeit von 20-41 km/h, der Beklagte zu 1) mit einer Geschwindigkeit von 0-5 km/h. Die Annäherungsgeschwindigkeit des PKW betrug 25-50 km/h, die des LKW 25-30 km/h. Der Abstand des durch den Beklagten zu 1) gesteuerten PKW zum rechten Fahrbahnrand betrug zum Zeitpunkt der Kollision 1,8 Meter.

Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der nachvollziehbaren, schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K, welche sich die Kammer in eigener Wertung zu Eigen macht. Der Sachverständige hat seine Feststellungen anhand der Spuren an den Fahrzeugen sowie der vorhandenen Lichtbilder im Einzelnen dargelegt und auch die Geschwindigkeitsberechnungen nachvollziehbar und anschaulich erläutert. Zweifel haben sich nicht ergeben.

Danach war der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) auf 60% zu beziffern. Hauptursache für den Verkehrsunfall war nach der Überzeugung der Kammer der Umstand, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug zu ¾ die „Gegenfahrbahn“ befahren hat, ohne die Vorfahrt des Klägers zu gewähren. Insofern liegt ein Verstoß gegen § 6 S. 1 StVO vor. Nach dieser Vorschrift muss derjenige, der an einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Ein entsprechendes Haltemanöver hinter dem am Straßenrand abgestellten LKW wäre ihm nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen auch möglich gewesen. Trotz des Fehlens einer Mittellinie war für den Beklagten zu 1) zudem ersichtlich, dass er sich mit seinem LKW teilweise im Gegenverkehr befand.

Zu berücksichtigen war auch, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) gegenüber dem PKW des Klägers erhöht war; allerdings wird dieser Umstand dadurch, dass der LKW zum Kollisionszeitpunkt fast stillstand, relativiert. Aus den Feststellungen des Sachverständigen ergibt sich, dass der Beklagte zu 1) den Kläger eher sehen konnte als umgekehrt. Insofern ist es nachvollziehbar, dass der Beklagte zu 1) das Bremsmanöver vor dem Kläger einleitete und somit die Annäherungsgeschwindigkeit deutlicher reduzieren konnte als der Kläger.

Der Kläger hat dadurch, dass er die Fahrbahn nicht am rechten Rand befuhr, sondern am „linken Rand“ (also an der Asphaltkante) jedenfalls gegen § 1 Abs. 2 StVO (allgemeine Rücksichtnahmepflicht) sowie § 2 Abs. 2 StVO (Rechtsfahrgebot) verstoßen und hätte den Unfall durch ein Befahren des rechten Randes seiner Fahrspur problemlos verhindern können. Angesichts des Straßenverlaufs (Linkskurve), des Umstandes, dass am Fahrbahnrand der Gegenfahrbahn ein großer LKW abgeparkt war und aufgrund des fehlenden Mittelstreifens wäre für den Kläger ein Befahren des rechten Randes der Fahrbahn und ein Anpassen der Geschwindigkeit geboten gewesen, auch um durch den Gegenverkehr eher wahrgenommen werden zu können. Es ist zudem als weithin übliches Fahrverhalten zu bewerten, mit angepasster Geschwindigkeit ein Hindernis ohne Gewähren der „Vorfahrt des Gegenverkehrs“ zu überholen und dabei auch die Gegenfahrbahn zu benutzen, sofern diese so breit ist, dass der Gegenverkehr – wenn dieser rechts fährt – ohne Probleme passieren kann. Insofern musste der Kläger aufgrund der Breite der Straße mit überholenden Kraftfahrzeugen rechnen, denn ein gleichzeitiges Befahren der Straße von insgesamt drei Kraftfahrzeugen war unproblematisch möglich. Stattdessen ist der Kläger soweit links gefahren, dass sich der linke Seitenspiegel über der Asphaltnaht befand und ein Abstand zum Fahrbahnrand rechts von 1,8 m (mehr als die Fahrzeugbreite eines Nissan-Micra von knapp 1,7 m) bestand. Das klägerische Fahrzeug befand sich fast exakt mittig zwischen dem (auf der anderen Straßenseite) abgeparkten LKW und dem Fahrbahnrand auf der rechten Seite, ohne dass ein Grund dafür ersichtlich wäre.

Der Unfall wäre für beide Fahrzeugführer vermeidbar gewesen. Aufgrund des Vorfahrtverstoßes des Beklagten zu 1) trägt dieser den überwiegenden Verursachungsbeitrag; wegen der oben beschriebenen Umstände tritt der Verursachungsbeitrag des Klägers (s.o.) aber nicht vollständig hinter dem des Beklagten zu 1) zurück. Im Ergebnis war der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) mit 60 % zu bemessen.

Dem Kläger steht daher ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß der Quote von 60 % zu. Hinsichtlich des Schadens an dem Display des Mobiltelefons steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Aussagen der Zeugen Q und M fest, dass das Mobiltelefon bei dem Verkehrsunfall beschädigt wurde. Der Zeuge Q hat glaubhaft im Einzelnen geschildert, wie er an der Unfallstelle angekommen sei und der Kläger das Mobiltelefon aus der Brusttasche gezogen habe, um ihm die Beschädigungen zu zeigen. Das Display habe deutliche Risse gehabt. Der Kläger habe ihm gesagt, dass es durch den Zusammenstoß gerissen sei. Die Ausführungen des Zeugen wirkten überzeugend. Der Zeuge war sichtlich um eine sachliche und zurückhaltende Schilderung bemüht. Dass er sich noch genau an das Geschehen erinnern konnte, war angesichts des Umstandes, dass es sich um einen Verkehrsunfall seines Sohnes gehandelt hat, nachvollziehbar. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen hat die Kammer auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei dem Zeugen um den Vater des Klägers handelte, nicht gewonnen. Dass das Display nicht schon zuvor gerissen war, hat auch die Zeugin M glaubhaft bestätigt, die angegeben hat, das Mobiltelefon des Klägers täglich gesehen zu haben, weil sie die dienstliche Ablage der Mobiltelefone an der Arbeitsstelle des Klägers verwaltet habe. Am Tag des Unfalls habe sie das Mobiltelefon dem Kläger übergeben, als dieser den Betrieb verlassen habe. Risse seien ihr nicht aufgefallen. Die Beschädigungen an dem Display des Mobiltelefons lassen sich angesichts der Heftigkeit des Zusammenstoßes, in dessen Folge u.a. beide Airbags des klägerischen Fahrzeugs auslösten, sich der Motor verformte und aufstellte, in Einklang bringen. Beide Zeugen konnten sich zudem daran erinnern, dass das Mobiltelefon des Klägers vor dem Unfalltag keine derartigen Beschädigungen an dem Display aufgewiesen habe.

Soweit die Beklagten unter Bezugnahme auf die Lichtbilder gemäß Anlage B2 (Bl. 40 d.A.) eine unfallbedingte Beschädigung der Windschutzscheibe bestritten haben, war die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht veranlasst. Zum Einen ist der gerissene Bereich der Windschutzscheibe (vgl. Lichtbilder des E-Gutachtens, Bl. 17 d.A.) auf den Lichtbildern Anlage B2 kaum zu sehen. Zum Anderen wäre eine Kausalität auch gegeben, wenn die Scheibe unfallbedingt derart vorgeschädigt wäre, dass sich in der Folge des Unfalls Risse bildeten, ggf. auch beim Öffnen der Motorhaube. Die E-Begutachtung hat am Morgen des 12.06.2014 stattgefunden. Seit dem Unfall am 00.00.00 ist das Fahrzeug nicht mehr gefahren worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschädigungen auf sonstige Weise entstanden seien könnten, sind nicht ersichtlich. Aufgrund der unstreitigen Beschädigungen des Frontbereichs des klägerischen PKW sind die Risse im rechten unteren Bereich der Windschutzscheibe problemlos mit dem Unfall in Einklang zu bringen. Laut E-Gutachten ist der Riss der Windschutzscheibe auf ein nach hinten Verschieben der Motorhaube zurückzuführen. Bedenken hiergegen sind weder ersichtlich noch in erheblicher Weise seitens der Beklagten vorgetragen worden.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288, 291 BGB.

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich in der ausgeurteilten Höhe aus Verzugsgesichtspunkten.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: 5.789,85 EUR

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