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Verkehrsunfall – Verhalten an Fußgängerüberwegen

OLG Stuttgart, Az.: 12 U 193/16, Urteil vom 04.04.2017

I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 26.10.2016, Az. 1 O 137/13, abgeändert:

1. Die Klage wird hinsichtlich der Klaganträge Ziff. 1 und Ziff. 2 dem Grunde nach zu 25 % für gerechtfertigt erklärt.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 25 % der durch das Unfallereignis vom 15.06.2013 bereits weiter entstandenen materiellen und zukünftig noch entstehenden materiellen und aus objektiv sachkundiger ärztlicher Sicht voraussehbaren zukünftig weiter entstehenden immateriellen Schäden zu ersetzen, welche bei Schluss der mündlichen Verhandlung 1. Instanz noch nicht eingetreten waren.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die Kostentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.879,08 € festgesetzt.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist in vollem Umfang begründet, da eine über 25 % liegende Haftungsquote der Beklagten nicht gerechtfertigt ist (nachfolgend 1.)). Die zulässige Berufung des Klägers ist ebenfalls begründet (nachfolgend 2.)).

1.) Berufung der Beklagten

a) Die Haftung der Beklagten Ziff. 1) als Halterin des Fahrzeugs folgt aus § 7 Abs. 1 StVG, die der Beklagten Ziff. 2) aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG. Hiernach haften die Beklagten aus Gefährdungshaftung auch ohne den Beweis eines Verschuldens der Beklagten Ziff. 1) grundsätzlich aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeugs für den unfallbedingten Schaden, weil sie – wie sie selbst einräumen – nicht den Beweis der Verursachung durch höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG führen können. Da der Kläger als Fußgänger weder Halter noch Führer eines beteiligten Fahrzeuges war, kommt eine Anspruchskürzung nach den §§ 17, 18 StVG nicht in Betracht. Die Beklagten zu 1 und 2 haften dem Kläger daher grundsätzlich als Gesamtschuldner in vollem Umfang (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2013 – VI ZR 255/12, Rn. 6 f., NJW 2014, 217).

b) Die Gefährdungshaftung kann allerdings im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB ganz oder teilweise entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt. Die Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB setzt dabei die Feststellung eines haftungsbegründenden Tatbestandes auf der Seite des Geschädigten voraus. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sein. Auf Seiten der Beklagten ist die Betriebsgefahr, die durch ein Verschulden der Beklagten Ziff. 1 erhöht sein kann, zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 24.09.2013 – VI ZR 255/12, Rn. 7, NJW 2014, 217; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 9 StVG Rn. 7; Rogler in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 25 StVO Rn. 233).

Verkehrsunfall - Verhalten an Fußgängerüberwegen
Symbolfoto: wittayayut/Bigstock

aa) Verschulden des Klägers

Der Kläger hat in grober Weise gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen, wonach Fußgänger die Fahrbahn nur unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs überqueren dürfen. Er hat den Fußgängerüberweg betreten, ohne auf das herannahende Fahrzeug der Beklagten Ziff. 1 zu achten. An Fußgängerüberwegen herrscht weder für die Kraftfahrer noch für die Fußgänger der Vertrauensgrundsatz. Der Überwegbenutzer hat den Fahrverkehr mit Sorgfalt zu beobachten; er darf sich nicht bedingungslos darauf verlassen, dass ihm der Fahrzeugführer den Vorrang einräumen wird und darf seinen Vorrang auch nicht erzwingen. Er hat sich daher nach links und rechts umzusehen und bei erkennbarer Gefährdung durch nahende Fahrzeuge zu warten (BGH, Urteil vom 08. Juni 1982 – VI ZR 260/80, Rn. 8, NJW 1982, 2384; OLG Celle, Urteil vom 5.6.2000 – 14 U 220/99, NZV 2001, 79; Hentschel/König/Dauer, aaO, § 26 Rn. 22). Nach den Feststellungen des Sachverständigen (Bl. 401 d.A.) betrat der Kläger die Fahrbahn etwa 0,4 bis 0,5 Sekunden vor der Kollision. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug der Beklagten noch 4,4 bis 6,9 Meter von der Kollisionsstelle entfernt. Aus den vom Sachverständigen angefertigten Lichtbildern der Unfallörtlichkeit (Bl. 404 d.A.) ist ersichtlich, dass das herannahende Fahrzeug der Beklagten Ziff. 1 für den Kläger ohne weiteres erkennbar war.

bb) Verschulden der Beklagten Ziff. 1

(1) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagten Ziff. 1 kein Verstoß gegen § 26 StVO vorzuwerfen ist. Nach § 26 Abs. 1 StVO haben Fahrzeuge den zu Fuß Gehenden, welche einen Fußgängerüberweg erkennbar nutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie auch nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren. Die Absicht des Klägers, den Überweg zu benutzen, war für den Fahrverkehr jedoch objektiv nicht erkennbar (vgl. Hentschel/König/Dauer, aaO, § 26 StVO Rn. 15). Dies haben sowohl das Landgericht im erstinstanzlichen Urteil aufgrund der Zeugenaussagen und des mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen S… als auch die Staatsanwaltschaft Rottweil in der Einstellungsverfügung vom 10.03.2014 (Beiakte der Staatsanwaltschaft Rottweil, Az.: 16 Js 8083/13, Bl. 148) und der Generalstaatsanwalt auf die Beschwerde des Klägers im Bescheid vom 04.06.2014 (Bl. 165 der Beiakte) aufgrund der Zeugenaussagen und des schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen R… (Bl. 76 ff. der Beiakte) festgestellt.

Maßgeblich für die Erkennbarkeit i.S.d. § 26 StVO ist das Gesamtverhalten des Fußgängers, wobei es keiner ausdrücklichen, an den Fahrzeugführer gerichteten Anzeige bedarf (Hentschel/König/Dauer, aaO, § 26 StVO, Rn. 15). Die bloße Anwesenheit eines Fußgängers in der Nähe eines Fußgängerüberwegs und die nur nicht ausschließbare Möglichkeit einer Überquerungsabsicht reichen jedoch nicht aus. Die rechtlich maßgebliche Erkennbarkeit der Überquerungsabsicht ist nur gegeben, wenn konkrete objektive Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ein Fußgänger den Überweg jetzt überqueren will. Nach dem Gesamtverhalten eines Fußgängers ist dessen Überquerungsabsicht zum Beispiel dann erkennbar, wenn der Fußgänger auf den Überweg zugeht, nicht jedoch dann, wenn er rechtwinklig zum Überweg und parallel zur Fahrbahn geht. Eine allgemeine Pflicht für Kraftfahrer, unabhängig von der Erkennbarkeit der Überquerungsabsicht eines Fußgängers an jedem Überweg die Geschwindigkeit zu verlangsamen, kann § 26 StVO nicht entnommen werden; dies ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Satz 2 StVO, der nur unter den Voraussetzungen von § 26 Abs. 1 Satz 1 StVO eine Geschwindigkeitsherabsetzung fordert: Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 StVO in Verbindung mit Satz 1 dieser Vorschrift muss ein Fahrzeug „dann“ – und nur dann – mit mäßiger Geschwindigkeit an einen Fußgängerüberweg heranfahren, wenn ein Fußgänger den Überweg erkennbar benutzen will (OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.05.2014 – 1 Ss 358/14, Rn. 17, DAR 2014, 536; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.09.1991 – 1 Ss 111/91, NZV 1992, 330; OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2003 – 6 U 39/03, NZV 2004, 577; Hentschel/König/Dauer, aaO, § 26 StVO Rn. 16).

Das Landgericht hat aufgrund der Zeugenaussagen rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger parallel zur Fahrbahn nahe der Bordsteinkante ging und von dort flüssig auf die Straße trat ohne einen Sicherheitsblick in Richtung der auf ihn zukommenden Beklagten Ziff. 1 zu tätigen. Seine Überquerungsabsicht war für den Fahrverkehr daher erst in dem Moment erkennbar als er die Fahrbahn auch tatsächlich betrat. Bis zu diesem Zeitpunkt stellte sich das Verhalten des Klägers für den Fahrverkehr so dar, dass er ohne Überquerungsabsicht parallel zur Fahrbahn entlanglief. Auf den vom Sachverständigen angefertigten Lichtbildern (Bl. 404 d.A.) ist erkennbar, dass der Kläger auf einem vollkommen gerade verlaufenden Gehweg unterwegs war, von dem der Fußgängerüberweg in einem rechten Winkel nach rechts abging. Bevor die Überquerungsabsicht des Klägers erkennbar wurde, brauchte die Beklagte Ziff. 1 angesichts der konkreten Ausgestaltung des Fußgängerüberweges ihr Fahrverhalten nicht vorsorglich darauf ausrichten, dass der parallel zur Fahrbahn gehende Kläger möglicherweise seine Gehrichtung ändern und zum Überqueren der Fahrbahn unter Benutzung des Zebrastreifens ansetzen würde. Eine vorsorgliche Herabsetzung der Geschwindigkeit in der Annäherungsphase war deswegen nicht geboten. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger aber die Fahrbahn betrat, war die Kollision für die Beklagte Ziff. 1) nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nicht mehr vermeidbar. Die Beklagte Ziff. 1 hätte die Kollision nur vermeiden können, wenn sie ihre Geschwindigkeit unabhängig von einer erkennbaren Überquerungsabsicht des Klägers reduziert hätte. Hierzu war sie aber – wie oben ausgeführt – nicht verpflichtet.

Aus diesem Grund ist der in der Berufungserwiderung erhobene Einwand des Klägers, dass ihn die Beklagte Ziff. 1 trotz der guten Sichtverhältnisse und seiner guten Erkennbarkeit nicht beachtet habe, unerheblich. Auch wenn sich aus § 26 Abs. 1 StVO die Pflicht des Autofahrers ergibt, den Überweg und Passanten in dessen Nähe zu beobachten, folgt daraus gerade noch nicht die Verpflichtung des Autofahrers zur Geschwindigkeitsreduzierung. Diese setzt – wie oben ausgeführt – die Erkennbarkeit der Überquerungsabsicht voraus.

(2) Nachdem der Beklagten Ziff. 1 kein Verstoß gegen (die strenge) Vorschrift des § 26 StVO nachgewiesen werden kann, kommt ein Verstoß gegen die Pflichten des § 1 Abs. 2 StVO nicht in Betracht. Sowohl § 1 Abs. 2 StVO als auch § 26 StVO sollen eine Gefährdung der Fußgänger vermeiden. Aus der allgemeinen Vorschrift des § 1 Abs. 2 StVO ergeben sich aber keine strengeren Pflichten für das Verhalten an Fußgängerüberwegen als aus § 26 Abs. 1 StVO, so dass § 1 Abs. 2 StVO im Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 StVO zurücktritt (Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 1 StVO Rn. 88; Hentschler/König/Dauer, aaO, § 1 StVO Rn. 48).

Unabhängig davon kann der Beklagten Ziff. 1 auch nicht mangelnde Aufmerksamkeit vorgeworfen werden. Da die Beklagte Ziff. 1 nicht verpflichtet war, ihre Geschwindigkeit vor der erkennbaren Überquerungsabsicht des Klägers zu reduzieren und sie die Kollision nach der zutage getretenen Überquerungsabsicht nicht mehr vermeiden konnte, beruht die Kollision nicht auf fehlender Aufmerksamkeit der Klägerin.

(3) Ergebnis

Da der Beklagten Ziff. 1 kein Verschuldensvorwurf zu machen ist, ist zu ihren Lasten nur die Betriebsgefahr des Fahrzeugs zu berücksichtigen. Die Betriebsgefahr des Fahrzeughalters kann hinter einem ganz überwiegenden Verschulden des Fußgängers vollständig zurücktreten (Hentschel/König/Dauer, aaO, § 9 StVG Rn. 13; Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl, § 9 StVG Rn. 18). Eine Alleinhaftung des Fußgängers wird von der Rechtsprechung in der Regel in den Fällen angenommen, in denen der Fußgänger die Fahrbahn kurz vor dem Kraftfahrzeug ohne Beachtung des herannahenden Verkehrs betritt, wenn den Kfz-Halter seinerseits kein Verschulden, wie beispielsweise eine Geschwindigkeitsverletzung oder ein Verstoß gegen § 26 StVO, trifft (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 14. Aufl., Rn. 412; BGH, Urteil vom 26.11.1963 – VI ZR 293/62, VersR 1964, 168; BGH, Urteil vom 28.11.1961 – VI ZR 89/61, VersR 1962, 164; BGH, Urteil vom 10.04.1962 – VI ZR 154/61, VersR 1962, 638). Ob in vorliegendem Fall eine in Betracht kommende Alleinhaftung des Klägers anzunehmen ist, muss jedoch nicht entschieden werden, da die Beklagten eine Mithaftung von 25 % anerkennen.

2.) Berufung des Klägers

a) Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere liegt die erforderliche Beschwer vor. Mit seiner Berufung begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagten einen zukünftig entstehenden immateriellen Schaden auch dann zu ersetzen haben wenn dessen Eintritt aus ärztlicher Sicht voraussehbar war. Das Landgericht hat eine Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz zukünftiger immaterieller Schäden, die aus ärztlicher Sicht vorhersehbar waren, abgelehnt. Damit hat es zwar wortwörtlich dem vom Kläger gestellten Antrag entsprochen. Der vom Kläger gestellte Antrag beruhte jedoch auf einem offensichtlichen Diktatversehen, bei dem der Kläger versehentlich formulierte, dass vorhersehbare Zukunftsschäden „nicht“ zu berücksichtigen sind. Aufgrund der vom Kläger gewählten Formulierung ist dessen Antrag bei wortwörtlicher Auslegung so zu verstehen, dass vorhersehbare immaterielle Zukunftsschäden nicht vom Feststellungsantrag umfasst sein sollen. Aus der Begründung des Klagantrags (S. 12 der Klageschrift vom 25.08.2015, Bl. 190 d.A.) ergibt sich jedoch, dass es dem Kläger umgekehrt darum ging, vorhersehbare immaterielle Zukunftsschäden vom Leistungsantrag auszunehmen und in den Feststellungsantrag zu verlagern, um sich die Möglichkeit offen zu halten, diese in Zukunft geltend machen zu können, wenn deren Eintritt gewiss ist.

b) Die Berufung des Klägers ist auch begründet.

aa) Grundsätzlich umfasst der Streitgegenstand beim Leistungsantrag auf Schmerzensgeld die für Fachkreise vorhersehbaren künftigen Schadensfolgen. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen. Mit dem auf eine unbeschränkte Klage insgesamt zuzuerkennenden Schmerzensgeld sind dann nicht nur alle bereits eingetretenen, sondern auch alle erkennbaren und objektiv vorhersehbaren künftigen unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten. Neben einem Leistungsantrag auf Zahlung von Schmerzensgeld kann daher ein Feststellungsantrag nur noch auf solche Schäden gerichtet sein, deren Eintritt nicht vorhersehbar war (BGH, Urteil vom 20.01.2004 – VI ZR 70/03, Rn. 7, NJW 2004, 1243; Geigel, Haftpflichtprozess, 1. Teil Allgemeine Begriffe und Rechtsverhältnisse des Haftpflichtrechts 7. Kapitel: Schmerzensgeld (Nichtvermögensschaden) Rn. 30).

Seit der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2004 ist jedoch anerkannt, dass als Ausnahme von diesem Grundsatz die sogenannte offene Schmerzensgeldteilklage in Betracht kommt. Ist nicht zu klären, welche Änderungen des gesundheitlichen Zustands eintreten können, ist es ausnahmsweise zulässig, den Betrag des Schmerzensgeldes als zeitlich befristetes Teilschmerzensgeld zuzusprechen, der dem Verletzten zum Zeitpunkt der Entscheidung bzw. bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung mindestens zusteht.

Die obergerichtliche Judikatur versteht die offene Schmerzensgeldteilklage so, dass sämtliche bis zur letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz eingetretenen Schadensfolgen berücksichtigt und Dauerschäden umfassend für die gesamte weitere Lebensdauer des Verletzten gewichtet werden müssen, soweit die zukünftige Entwicklung hinreichend sicher absehbar ist. Ist die Möglichkeit der Schadenentwicklung aber noch nicht abgeschlossen und nicht überschaubar, bleiben Verschlechterungen ausgenommen, die zur Frage des Eintritts und der Auswirkungen gegenwärtig nicht hinreichend sicher bewertet werden können. Letztlich wird also auf die Verletzungsfolgen geachtet. Nach dieser Rechtsprechung kann der Anspruchsberechtigte (frei) wählen, ob er sich mittels unbeschränkter Schmerzensgeldklage für einen Wahrscheinlichkeitszuschlag entscheidet (dann aber mit Nachforderungen ausgeschlossen ist) oder ob er den Eintritt der Verletzungsfolge abwartet und dann ein (angemessenes) weiteres Teilschmerzensgeld durchsetzen möchte. In letzterem Fall unterfallen künftige Verschlechterungen dem Feststellungsausspruch und können im Falle ihres späteren Eintritts selbst dann noch zu einer Erhöhung des Gesamtschmerzensgeldes führen, wenn sie schon im Erstprozess mit medizinisch hinreichender Wahrscheinlichkeit vorausgesehen werden konnten (OLG Celle, Urteil vom 16.09.2009 – 14 U 71/06, Rn. 52, MDR 2009, 1273; Geigel, aaO, Rn. 33). Diese Gestaltung entspricht dem Willen des Klägers, da er davon ausgeht, dass ein Wahrscheinlichkeitszuschlag geringer ausfällt als ein später geltend gemachtes Schmerzensgeld.

bb) Entscheidend ist daher, ob die Möglichkeit der künftigen Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, diese aber in ihrem konkreten Umfang noch nicht absehbar ist. Der Kläger hat dargelegt, dass damit zu rechnen sei, dass sich seine kognitive Leistungsfähigkeit weiter erheblich vermindere, sich sein Aggressionsverhalten noch steigere und eine weitere negative Wesensveränderung nicht auszuschließen sei. Der Eintritt dieser unfallbedingten Beeinträchtigungen ist damit zwar vorhersehbar, deren konkreter Umfang aber ungewiss. Damit liegen die oben dargestellten Voraussetzungen der offenen Schmerzensgeldteilklage vor, so dass der Kläger diese Folgen aus dem auf Schmerzensgeld gerichteten Leistungsantrag herausnehmen und dem Feststellungsantrag zuordnen kann.

cc) Unerheblich ist, dass der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen der offenen Schmerzensgeldteilklage erst in der Berufungsinstanz dargelegt hat. In der ersten Instanz hat er zwar erläutert, dass der Feststellungsantrag dahingehend zu verstehen sei, dass von ihm die noch nicht entstandenen aber aus ärztlicher Sicht voraussehbaren Folgen umfasst seien. Allerdings hat er nicht dargelegt, aus welchen tatsächlichen Gründen er ein Interesse an der offenen Schmerzensgeldteilklage habe. Da das Landgericht den Kläger nicht auf den unzureichenden Sachvortrag gemäß § 139 ZPO hinwies, konnte dieser den insoweit erforderlichen Antrag noch in der Berufungsinstanz vorbringen. Die Beklagten haben die vom Kläger dargetane Möglichkeit der künftigen Schadensentwicklung nicht bestritten.

III.

1.) Die Berufung des Klägers und die der Beklagten haben jeweils vollen Erfolg. Die Kostenentscheidung richtet sich daher nicht nach § 97 Abs. 1 ZPO. Vielmehr sind die Kosten erfolgreicher Rechtsmittel Kosten desjenigen Rechtsstreits, in dem das Rechtsmittel eingelegt wurde (Thomas/Putzo/Hüßtege, 37. Aufl., § 97 ZPO Rn. 8). Die Kostenentscheidung richtet sich daher nach dem Schlussurteil.

2.) Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

3.) Die Beschwer der Beklagten beträgt für den Berufungsantrag Ziff. 1 7.129,08 € (Rechenweg: (12.500,00 € + 7.868,79 €) x 0,35: Das Landgericht hatte eine Haftungsquote der Beklagten von 60 % festgestellt; mit der Berufung begehren diese eine Haftungsquote von 25 %). Für den Berufungsantrag Ziff. 2 beträgt die Beschwer der Beklagten 1.750,00 € (35 % von 5.000 €). Insgesamt beträgt die Beschwer der Beklagten daher 8.879,08 €. Die Beschwer des Klägers, der mit seiner Berufung die Feststellung begehrt, dass die Beklagten auch für solche zukünftigen immateriellen Schäden haften, die bei Schluss der mündlichen Verhandlung zwar noch nicht eingetreten aber vorhersehbar waren, ist für diesen Teil des Feststellungsantrages auf 3.000,00 € zu schätzen. Der Streitwert war daher auf 11.879,08 € festzusetzen.

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