AG Siegen, Az.: 14 C 1835/15, Urteil vom 13.01.2016
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 95,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.8.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 93 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 7 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch die andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadenersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 2.5.2015 gegen 23.05 Uhr ereignet hat. Die alleinige Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger macht einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 3800,00 Euro (4700,00 Euro abzüglich eines Restwertes in Höhe von 900,00 Euro), ein Nutzungsausfall in Höhe von 494,00 Euro (13 Tage zu je 38,00 Euro), Tankkosten für die Beschaffung eines Ersatzwagens in Höhe von 90,03 Euro sowie eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 Euro geltend.
Die Beklagte zu 3. nimmt einen Restwert in Höhe von 2130,00 Euro an sowie einen Nutzungsausfall von 12 Tagen zu je 35,00 Euro, insgesamt 420,00 Euro und einen allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 20,00 Euro.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1404,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basissatz seit Rechtshängigkeit, den 13.08.2015 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 78,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, den 13.08.2015 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines restlichen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 95,00 Euro gemäß §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG gegenüber den Beklagten. Die alleinige Haftung der Beklagten für den Kläger aufgrund des Verkehrsunfalls vom 2.5.2015 entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des Fahrzeugschadens in Höhe von insgesamt 2570,00 Euro. Hierbei war ein Wiederbeschaffungswert in Höhe von den unstreitigen 4700,00 Euro abzüglich des Restwertes in Höhe von 2130,00 Euro zugrunde zu legen.
Aufgrund der dem Kläger Ende Juni übermittelten Restwertangebote ist ein Restwert von 2130,00 Euro anzunehmen. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass das Restwertangebot erst nach der Veräußerung des Fahrzeuges, die nach seinem Vortrag am 6.5.2015 gewesen sei, erfolgte. Mit der von der Beklagten vorgelegten Rechtsprechung, Landgericht Paderborn, Urteil vom 21.2.2007, Aktenzeichen 4 O 550/06 ist davon auszugehen, dass der Kläger als Geschädigter der Beklagten zu 3. einen gewissen Zeitraum zum Überprüfen seiner Ansprüche hätte einräumen müssen. Dies hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht getan. Der Verkehrsunfall ereignete sich am 2.5.2015 und bereits vier Tage später veräußerte der Kläger das beschädigte Fahrzeug. Demzufolge hatte die Beklagte zu 3. keinerlei Möglichkeiten, dem Kläger geeignete Restwertangebote, nach Prüfung des Privatsachverständigengutachtens … vorzulegen.
Da somit der Kläger es selbst vereitelte, dass die Beklagte zu 3. ihm vor der Veräußerung seines Fahrzeugs Restwertangebote hätte vorlegen können, kann er sich im Nachhinein nicht mehr darauf berufen, dass das von der Beklagten zu 3. ihm übermittelte Restwertangebot in Höhe von 2130,00 Euro weit über dem von ihm erzielten Restwert von nur 900,00 Euro lag.
Der Kläger hat keinen weiteren Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung. Das Gericht setzt als angemessene Nutzungsausfallentschädigung einen Betrag von 420,00 Euro, das heißt für 12 Tage zu je 35,00 Euro an.
Da der Verkehrsunfall kurz vor Mitternacht stattfand, waren nur 12 Tage als Nutzungsausfallzeitraum anzusetzen. Da das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits älter als 10 Jahre alt war, war der Nutzungsausfall zwei Klassen tiefer zu berechnen, woraus sich ein Tagessatz von 35,00 Euro ergibt.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der Tankkosten in Höhe von rund 90,00 Euro, gemäß § 287 ZPO geschätzt. Das Gericht sieht es als angemessen an, dass der Kläger, um ein geeignetes Ersatzfahrzeug zu besorgen, erhebliche Fahrtzeiten auf sich nehmen musste und daher die geltend gemachten Tankkosten anfielen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 5,00 Euro für die Unkostenpauschale, da grundsätzlich eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro anzusetzen ist.
Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288 BGB begründet.
Der Kläger hat keinen weiteren Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten als Teil des Schadensersatzanspruchs, da die gezahlten Rechtsanwaltskosten von 492,54 € bereits die Anwaltskosten umfassen, die nach bei einem Streitwert von bis zu 4000,00 € angefallen sind. Der Kläger hat keinen höheren Schadensersatzanspruch als bis zu 4000,00 Euro.
Die Nebenentscheidungen folgen §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.