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Verkehrsunfall: Ursächlichkeit des Unfalls gesundheitliche Beschwerden

LG Bremen, Az.: 2 O 736/12

Urteil vom 24.10.2013

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.200 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2012 sowie auf 1.900 € seit dem 24.02.2010.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin den weiteren immateriellen und materiellen Schaden aus dem Unfall vom 07.07.2007 zu ersetzen hat, soweit Ansprüche nicht auf sozialversicherungspflichtige Dritte übergegangen sind.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 07.07.2007 geltend.

Verkehrsunfall: Ursächlichkeit des Unfalls gesundheitliche Beschwerden
Symbolfoto: monkeybusinessimages/Bigstock

Die Klägerin befuhr mit ihrem Motorroller Vespa die Lüneburger Straße vom Osterdeich kommend mit etwa 50 km/h. Die bei der Beklagten versicherte Fahrerin des Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen … übersah die Klägerin beim Linksabbiegen in die Lüneburger Straße, die dadurch mit ihrem Roller kippte und kurz vor den linken Kotflügel des Fahrzeugs der Versicherten rutschte. Die Unfallverursachung durch die Versicherungsnehmerin der Beklagten ist zwischen den Parteien nicht im Streit.

Die Klägerin wurde nach dem Unfall in das Klinikum … verbracht. Dort wurde eine bildgebende Untersuchung der Halswirbelsäule vorgenommen. Es wurden keine knöchernen Verletzungen oder Verrenkungen festgestellt (Anlage K 3, Bl. 11 der Akte). Die Klägerin war ab dem 09.07.2007 bei ihrer Ärztin in Behandlung. Die Klägerin wurde bis zum 14.07.2007 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Wegen anhaltender Beschwerden wurde die Klägerin von ihrer Hausärztin an die radiologische Gemeinschaftspraxis am … -Stift überwiesen. Es wurde eine Beckenübersicht am 11.09.2007 erstellt. Nach der vorliegenden Beurteilung lag keine frische knöcherne Läsion, keine Luxation oder Subluxation vor (Anlage K 3, Bl. 12 der Akte). Die Klägerin stellte sich am 27.02.2008 aufgrund einer weiteren Überweisung ihrer Ärztin in der Praxis vor. In dem Bericht wurde unter Vorgeschichte unter anderem festgehalten: „Letztes Jahr im Juli 2007 Rollerunfall. Seit dem LWS-Beschwerden. …“ (Bl. 13 der Akte). In dem Bericht heißt es unter Diagnose: „Lumbosacrales Wirbelsäulensyndrom mit Funktionsstörung des rechten Kreuzbein-Darmbeingelenkes“. Am 08.05.2008 wurde eine radiologische Untersuchung der Lendenwirbelsäule in zwei Ebenen in der Praxis Dr. … in Bremen durchgeführt. Es wurde festgehalten: „Zwischenwirbelraum L5/S1 schmaler, sonst physiologische Stellung in Seitsicht, gerader Verlauf in der ap-Einstellung, keine weitere wesentliche Osteochondrose oder Spondylose (Anlage K 4, Bl. 14 der Akte). Nach einer weiteren Überweisung der Klägerin erfolgte eine Magnet-Resonanz-Tomographie der Lendenwirbelsäule in der radiologischen Gemeinschaftspraxis … in Bremen am 15.09.2008. Unter klinische Angaben wurde festgehalten: „Ohne Trauma. Seit ca. einem Jahr rezidivierende Lumbago ohne radikuläre Symptomatik“. Ferner wurde festgestellt: „Im L5/S1 findet sich eine breitbasige Vorwölbung von bandscheibenisointensem Material.“ (Anlage K 5, Bl. 18 der Akte).

Die Klägerin hat zunächst Schmerzensgeld in Höhe von 2.200 € abzüglich bereits gezahlter 300 €. Nach Einholung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens begehrt sie ein weitergehendes Schmerzensgeld in Höhe von 5.500 € abzüglich der bereits gezahlten 300 €. Ferner macht sie geltend, ihr stehe ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 175 € zu.

Die Klägerin behauptet, sie habe durch den Unfall eine Prellung der Lendenwirbelsäule und eine Bandscheibenprotrusion erlitten. Sie leide seit dem Unfall unter Rückenbeschwerden, die immer wieder Verspannungen auslösen und zeitweise zunehmen sowie zeitweise nachließen. Längeres Stehen, Sitzen, Laufen oder übermäßige Beanspruchung des Rückens führten schnell dazu, dass die Schmerzen über mehrere Tage hinweg verstärkt auftreten. Es komme dann auch zu unvermittelten Blockaden im unteren Rückenbereich, die auch nachts auftreten, so dass sie dann nicht durchschlafen könne. Angesichts ihrer Arbeitsunfähigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Wohnverhältnisse sei ihr ein Haushaltsführungsschaden i.H.v. 175 € entstanden.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld abzüglich hierauf gezahlter 300 € sowie 150 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Gesamtbetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin den weiteren immateriellen und materiellen Schaden aus dem Unfall vom 07.07.2007 zu ersetzen hat, soweit Ansprüche nicht auf sozialversicherungspflichtige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die von der Klägerin behaupteten Beschwerden im Bereich des Rückens, so insbesondere der Lendenwirbelsäule seien eindeutig nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen; sie seien auch nicht durch die behandelnden Ärzte, welche die Klägerin in zeitlicher Nähe zum Unfallereignis behandelt hätten, attestiert. Soweit bei der Klägerin im Nachhinein eine Bandscheibenprotrusion festgestellt worden sei, sei diese nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen. Es handele sich bei den festgestellten Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule um degenerative Veränderungen, die in keinerlei ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze einschließlich Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. … . Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftlichen Gutachten vom 08.01.2012 (Bl. 63 ff. der Akte) und vom 28.02.2013 (Bl. 133 ff. der Akte) sowie auf die mündliche Anhörung im Termin vom 02.09.2013 (Bl. 174 ff. der Akte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die Zahlungsklage ist überwiegend begründet.

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf ein Schmerzensgeld von insgesamt 5.500 € nach § 823 BGB, §§ 75 17, StVG, § 115 WG. Da die Beklagte bereits außergerichtlich 300 € gezahlt hat, besteht ein Restanspruch in Höhe von 5.200 €.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme lässt sich feststellen, dass die Klägerin infolge des Unfalls physische Beeinträchtigungen erlitten hat, welche zu dauerhaften Schmerzen und einer Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit geführt haben. Die Klägerin hat durch das Unfallereignis neben einer Verletzung der Hals- und Brustwirbelsäule auch eine Verletzung der Lendenwirbelsäule erfahren. Durch den Aufprall auf die linke Beckenseite ist es zu‘ einer Zerrungsverletzung des Halteapparates der Bandscheibe L5/S1 gekommen. Es haben dabei auch Einrisse im Halteapparat stattgefunden. Aus den Strukturschäden im Halteapparat der untersten Lendenbandscheibe hat sich dann im Laufe der folgenden Wochen und Monate eine Verlagerung des Bandscheibenkerns ergeben. Dies hat in der Folge zu einem Bandscheibenvorfall geführt.

a) Diese Feststellungen beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen Dr. … . Das eingeholte Sachverständigengutachten ist unter Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes geeignet, den Vollbeweis einer unfallursächlichen Verletzung zu erbringen. Das Gericht hat bei seiner Würdigung gemäß § 286 ZPO die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen. Eine schematische Betrachtung ist nicht möglich. Für den Nachweis muss dem Gericht keine mathematische oder denktheoretische Gewissheit vermittelt werden. Ausreichend ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, die verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Musielak/Foerste, ZPO, 10. Aufl., § 286 Rn. 19 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist von einem ursächlichen Zusammenhang der Beschwerden der Klägerin und dem Unfallereignis vom 07.07.2008 auszugehen. Die Einwände der Beklagten führen zu keiner anderen Beurteilung.

aa) Nach Einholung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. … ist zunächst festzustellen, dass das Unfallereignis ohne weiteres geeignet war, eine Primärverletzung auszulösen, welche zu den Beschwerden der Klägerin geführt haben. Dies steht auch in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Dr. … Hamburg, in seiner fachorthopädischen privatgutachtlichen Stellungnahme vom 18.05.2012.

bb) Dr. … hat in seiner Stellungnahme die Feststellungen des Sachverständigen Dr. … mit der Begründung in Zweifel gezogen, es fehle an einer Symptomatik, welche den Rückschluss ermögliche, dass es zu einem traumatischen Bandscheibenvorfall durch das Unfallereignis gekommen sei.

Mit diesem Einwand hat sich der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 28.02.2013 auseinandergesetzt. Er hat darauf hingewiesen, dass es nicht zu einer Maximal-Verletzung mit sofortiger Massenverschiebung des Bandscheibenkerns und massiven Symptomen kommen musste. Vielmehr gehe er davon aus, dass eine geringgradige Schädigung stattgefunden habe, bei der eine Verletzung des Faserrings stattfinde und es erst anschließend zu einer Massenverschiebung und zur Ausbildung von chronischen Schmerzen komme. Eine derartige Verletzung sei anfangs leicht zu übersehen. Der Privatsachverständige hat hierauf in seiner weiteren fachorthopädischen Stellungnahme festgestellt, dass „leichtere“ Verletzungen der Bandscheibe auch für einen Spezialisten anfangs schwer zu erkennen sein mögen. Der Privatsachverständige ist jedoch der Auffassung, dass eine Körperverletzung ohne jegliche Beschwerden zwar theoretisch angenommen werden könne, sie in der Traumatologie jedoch nicht wahrscheinlich und insbesondere nicht mit einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit nachweisbar sei. Dieser Einwand greift indessen nicht durch. Der Sachverständige Dr. … hat zur Frage der Beschwerden in seiner mündlichen Anhörung Stellung genommen. Er hat darauf hingewiesen, dass bereits im Erstbericht der behandelnden Hausärztin Beckenschmerzen dokumentiert wurden. Soweit der Sachverständige Dr. … in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, es sei zu erwarten, dass Ärzten eine Unterscheidung von Lendenwirbelsäulenschmerzen und Beckenschmerzen möglich sei, lässt sich daraus nichts anderes herleiten, da die Möglichkeit einer Unterscheidung nichts darüber aussagt, ob diese Unterscheidung in der betreffenden Untersuchungssituation auch tatsächlich korrekt erkannt bzw. erkannt werden konnte und getroffen wurde. Der Sachverständige Dr. … hat in seiner Anhörung nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund einer entsprechenden nervlichen Reizung es nicht immer möglich sei, den Schmerz klar einer Verletzung im Lendenwirbelsäulenbereich zuzuordnen. Ferner seien auch die Befunde für die heutige Beurteilung unbefriedigend, da es lediglich darum gegangen sei, schwere Verletzungen bei der Klägerin auszuschließen. Diesen Ausführungen hat die Beklagte keine substantiierten Einwände mehr entgegengesetzt. Im Übrigen bleibt auch unklar, warum bei der Klägerin auch noch mehr als zwei Monate nach dem Unfall das Becken untersucht wurde, sich dabei aber kein Hinweis auf eine Verletzung des Beckens ergeben hat, wenn sich die ursprüngliche Feststellung von Beckenschmerzen auch nur auf eine Verletzung des Beckens beziehen konnte. Schließlich entspricht es weder der Lebens- noch der Berufserfahrung des erkennenden Richters (ehemals Mitglied des Arzthaftungssenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen), dass Befunde des erstbehandelnden Arztes stets korrekt erhoben werden.

cc) Die vorstehenden Feststellungen reichen zwar für eine Überzeugungsbildung im Sinne von § 286 ZPO nicht aus. Der Sachverständige Dr. … hat aber seine Beurteilung nicht allein hierauf gestützt. Er hat vor allem auch auf den zeitlichen Zusammenhang und den Umstand abgestellt, dass die Klägerin vor dem Unfall beschwerdefrei war. So ist festzustellen, dass die Klägerin seit dem Unfall durchgängig in Behandlung war. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin vor dem Unfall über Beschwerden verfügte und es finden sich auch in der Biografie der Klägerin keine Hinweise, dass die Beschwerden auf besondere Belastungen vor dem Unfall zurückzuführen sind. Soweit der Sachverständige auch das Alter der Klägerin berücksichtigt hat, bestehen auch unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrags dagegen keine Bedenken. Der Sachverständige hat bereits in seinem Erstgutachten darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit eines Vorschadens nicht ausgeschlossen werden könne und dies auch bei seiner Beurteilung berücksichtigt. Er ist jedoch schlüssig zu dem Ergebnis gekommen, dass der Unfall und sein Mechanismus so überwertig seien, dass die Klägerin bei einem mit sehr niedriger Wahrscheinlichkeit möglichen Vorschaden durch den Unfall eine erheblich richtungweisende Schädigung der untersten Bandscheibe erfahren habe.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Einholung eines Obergutachtens nicht veranlasst. Es fehlt schon an einer weiteren Aufklärungsbedürftigkeit. Die Beklagte führt aus, der Sachverständige habe in seiner Anhörung angegeben, dass es aus seiner Sicht Bandscheibenvorfälle bei Personen im Alter der Klägerin aus degenerativen Gründen – außer bei Leistungssportlern – praktisch nicht gebe. Dies hat der Sachverständige allerdings so nicht gesagt. Er hat in diesem Zusammenhang vielmehr erklärt, dass ihm echte Bandscheibenvorfälle praktisch nicht bekannt seien und sich dabei auf seine Tätigkeit als praktisch tätiger Arzt bezogen. Dagegen hat er – wie bereits in seinem Erstgutachten -darauf hingewiesen, dass ihm Studien bekannt seien, wonach auch bei Menschen ab 30 Jahre degenerative Veränderungen vorliegen und dies bei seiner Beurteilung berücksichtigt. Im Übrigen hat der Sachverständige in seinem Erstgutachten in dieser Hinsicht quantitative Angaben gemacht, ohne dass diese in Abrede gestellt wurden.

…) Es bestehen auch keine Gründe für die Einholung eines radiologischen Zusatzgutachtens. Der Sachverständige hat in seiner Anhörung dargelegt, dass zusätzliche Erkenntnisse durch eine radiologische Begutachtung nicht zu erwarten seien. Insbesondere hat er dies damit begründet, dass das verwendete Gerät schon älter sei und sich das vorhandene Datenmaterial nicht verbessern lasse. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Nichts anderes folgt auch aus den Ausführungen von Dr. … in seiner privatgutachtlichen Stellungnahme vom 03.05.2013. Die Erkenntnisse, die der Sachverständige Dr. … aus der ihm vorliegenden Aufnahme gewonnen hat, werden nicht in Zweifel gezogen. Es steht auch nicht in Rede, dass aufgrund des Untersuchungsergebnisses der MRT vom 15.09.2008 (unmittelbar) ein Rückschluss darauf möglich ist, dass anlässlich des Unfalls vom 07.07.2007 ein traumatischer Bandscheibenvorfall entstanden ist, was die Beklagte durch weitere Begutachtung offenbar widerlegen möchte. Nach der von der Beklagten selbst vorgelegten privatgutachtlichen Stellungnahme von Dr. … stimmt dieser vollständig den Ausführungen von Dr. … zu, dass eine traumatische Ursache einer Bandscheibenverletzung nach einem Jahr durch keine bisher bekannte Methode gesichert werden kann.

ee) Schließlich vermag die Kammer auch den Ausführungen des Sachverständigen Dr. … in Bezug auf die Arbeit von Tschöke et al. keine Umstände entnehmen, welche den Aussagegehalt seines Gutachtens entkräften könnten. Der Sachverständige hat klargestellt, dass es ihm darum gegangen sei darzustellen, dass Schäden an der Bandscheibe stattfinden können, ohne dass dies von außen erkennbar sein muss. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, weil eine zeitnahe Untersuchung ohnehin nicht stattgefunden hat.

b) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB sind insbesondere Art, Umfang, Schwere und Dauer der Beeinträchtigung des Wohlbefindens in einer Gesamtabwägung der konkreten Umstände zu berücksichtigen, um ein insgesamt billiges Schmerzensgeld festzusetzen. Das geltend gemachte Schmerzensgeld in Höhe von 5.500 € ist danach angemessen.

Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. … steht fest, dass es zu der beschriebenen Bandscheibenverletzung gekommen ist. Es handelt sich bei den Schäden an der Lendenwirbelsäule um Dauerschäden, die eine dauerhafte Minderbelastung bewirken. Auch durch ständige Gymnastik und Schonung im Alltag wird die Klägerin nicht wieder einen Zustand wie vor dem Unfall erreichen können. Die Klägerin leidet an wiederkehrenden Bewegungseinschränkungen und an einem schmerzhaften Wirbelsäulensyndrom. Es besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 %. Diese Umstände rechtfertigen die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in der geltend gemachten Höhe, wovon die Beklagte bereits außergerichtlich einen Teilbetrag von 300 € bezahlt hat.

2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.03.2012 ein weitergehendes Schmerzensgeld geltend gemacht hat, besteht ein Anspruch auf Verzugszinsen erst mit Zustellung des Schriftsatzes am 04.04.2012.

3. Ein Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens besteht nicht. Die Klägerin hat lediglich pauschal mitgeteilt, welche Wohnverhältnisse zum Zeitpunkt des Unfalls vorgelegen haben. Es wird nicht deutlich, bei welchen Arbeiten sie konkret in der Haushaltsführung gehindert war. Eine Schätzung ohne genauere Angaben zu ihrer Tätigkeit im Haushalt ist nicht möglich. Das liefe auf die Zuerkennung einer Haushaltsführungsschadenspauschale hinaus, die noch keinen Eingang in die Rechtsprechung gefunden hat.

II. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.

Mit dem Schadensersatz werden alle bereits eingetretenen oder erkennbaren sowie alle objektiv vorhersehbaren unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten (BGH, NJW 2001, 3414). Ein Feststellungsantrag hinsichtlich zukünftiger immaterieller Schäden bezieht sich dagegen auf noch nicht erkennbare und voraussehbare Leiden. Er ist begründet, wenn eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht (BGH, njw-rr 1989, 1367). Nach dem vorliegenden Sachverständigengutachten liegt eine Verschlechterung des eingetretenen Dauerschadens im Bereich des Möglichen. Dementsprechend sind zukünftige materielle und immaterielle Schäden, die mit diesem Urteil nicht abgegolten werden, weil sie noch nicht erkennbar oder voraussehbar sind, nicht auszuschließen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hingegen auf § 709 ZPO.

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