LG Darmstadt – Az.: 6 S 115/11 – Beschluss vom 10.01.2012
Die Berufung des Klägers vom 03.08.2011 gegen das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 16.06.2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 16.06.2011 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 2.325,– €.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Sie hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, sie erfordert keine Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und keine mündliche Verhandlung (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Auf den Hinweis vom 09.11.2011 wird Bezug genommen.
Dies gilt auch unter Beachtung des ergänzenden Vortrages des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 06.12.2011 und 02.01.2012.
Der Kläger verkennt, dass sich der vorliegende Fall in zwei entscheidenden Punkten von den Fällen unterscheidet, in denen ein Geschädigter, ohne der gegnerischen Haftpflichtversicherung das Sachverständigengutachten, auf dessen Grundlage er seinen Fahrzeugschaden abrechnen will, zur Verfügung zu stellen, das unfallgeschädigte Fahrzeug verkauft.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug zum einen nicht zu einem im Gutachten geschätzten Restwert veräußert und zum anderen hat der anwaltlich vertretene Kläger die gegnerische Haftpflichtversicherung über den Verkauf seines Fahrzeuges am 07.09.2010 auch nicht informiert, sondern vielmehr mit Schreiben vom 14.09.2010 seinen Schadensersatzanspruch, bezugnehmend auf das Gutachten, das einen Restwert nicht auswies, gegenüber der Beklagten zunächst ausdrücklich als Reparaturschaden geltend gemacht und auch so abgerechnet.
Erst nachdem von der Beklagten am 21.09.2010 ein Vorschuss in Höhe von 5000,–€ gezahlt und um Klarstellung gebeten worden war, ob noch die Vorlage einer Reparaturkostenrechnung erfolgen oder ob eine fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis gewünscht werde, da nur im ersten Fall auf den ebenfalls geltend gemachte Nutzungsausfallschaden Zahlung geleistet werden könne, teilte der Kläger am 25.11.2010 mit, dass er ein Ersatzfahrzeug angeschafft habe.
Soweit man nicht schon prinzipiell der Rechtsprechung folgt, nach der dem Versicherer in jedem Fall vor einer Veräußerung Gelegenheit zur Unterbereitung von Angeboten gegeben werden muss (so etwa OLG Köln, Schaden-Praxis 2005, 196; OLG Ffm. VersR 1992, 620 ff), so ist jedenfalls aber in dem hier zu beurteilenden Fall eine dem Kläger vor dem Verkauf obliegende Unterrichtungspflicht zu bejahen. Diese ist darin begründet, dass der Beklagten durch die Vorgehensweise des Klägers bereits die Möglichkeit genommen wurde, den Geschädigten zeitlich vor dem Verkauf darum zu bitten, sie über eine beabsichtigte Veräußerung seines Fahrzeugs zu informieren, um dann gegebenenfalls eigene Angebote unterbreiten zu können, zu deren Annahme der Geschädigte verpflichtet gewesen wäre.
Da der Kläger die Beklagte bewusst nicht über den Verkauf seines Fahrzeuges informierte, sondern sie in dem Glauben ließ, er wolle auf Reparaturkostenbasis abrechnen, verhinderte er ein Tätigwerden der Beklagten, die wegen dieser Vorgehensweise und der fehlenden Angabe eines Restwertes in dem Gutachten auch nicht ansatzweise von der beabsichtigten Veräußerung des Fahrzeuges ausgehen konnte.
Bei dieser besonderen Fallkonstellation muss sich der Kläger das zeitlich später unterbreitete Restwertangebot der Beklagten, dessen Wertigkeit und Abgabe von ihm nicht substantiiert bestritten wurde, anrechnen lassen.
Auf die Frage, wie hoch der tatsächliche Restwert des Fahrzeuges war, kommt es im vorliegenden Fall deshalb nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beruht auf § 47 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem angekündigten Berufungsantrag.