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Verkehrsunfall: Unfall durch Öffnen der Beifahrertür

AG Jülich, Az.: 11 C 299/07, Urteil vom 26.02.2008

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Am 8. August 2006 ereignete sich in N.-H.-S. auf dem Parkplatz des T.-Marktes ein Verkehrsunfall. Bei diesem war die Klägerin als Fahrerin ihres PKW Nissan Primera, amtliches Kennzeichen: …-YS … und der Beklagte zu 1. als Fahrer seines bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten PKW’s mit dem amtlichen Kennzeichen: …-LE … beteiligt.

Es kam zur Kollision zwischen den Fahrzeugen als der Sohn der Klägerin, der Zeuge G., der auf dem vorderen Beifahrersitz saß, die Beifahrertür öffnete und, von hinten kommend, der Beklagte zu 1. dagegen stieß.

Die Klägerin trägt vor, der Zeuge G. habe, als er die Beifahrertür öffnete, nicht damit rechnen müssen, dass von hinten rechts das Fahrzeug des Beklagten zu 1. herankam. Der Beklagte zu 1. sei nämlich nicht aus der zuvor von ihm benutzten Parkplatzbucht rückwärts herausgefahren, sondern vorwärts. Er habe hierbei eine durchzogene Linie der Parkplatzbuchten überfahren.

Mit einem derartig rechtswidrigen Verhalten, habe der Zeuge G. nicht rechnen müssen.

Durch die Kollision seien an ihrem Fahrzeug Schäden in Höhe von 1.297,38 € entstanden.

Verkehrsunfall: Unfall durch Öffnen der Beifahrertür
Symbolfoto: nuoil830/ Bigstock

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.297,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 2006 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, der Zeuge G. habe plötzlich und überraschend die Beifahrertür weit aufgeschlagen.

Zwar habe der Beklagte zu 1. noch versucht abzubremsen. Er sei aber bereits zu nah gewesen, um sein Fahrzeug noch rechtzeitig zum Halten zu bringen und den Unfall zu vermeiden.

Aus diesem Grunde sei die Klägerin durch die herbeigerufene Polizeibeamten gebührenpflichtig verwarnt worden.

Was das Befahren der Parkplatzbuchten angeht, so sei auch die Klägerin über die durchgezogene Linie des Parkplatzes „von hinten“ in ihre Parklücke hinein gefahren. Das Überfahren solcher Markierungslinien sei kein Verstoß.

Die Beklagen wenden sich auch gegen die Höhe des geltend gemachten Schadens.

Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen.

Zum Ergebnis wird auf die Niederschrift vom 29. Januar 2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Zusammenstoß zwischen den beteiligten Fahrzeugen alleine darauf zurückzuführen ist, dass der Zeuge G. ohne nach hinten zu schauen, die Beifahrertür geöffnet hat.

Dies haben alle vom Gericht vernommenen Zeugen eingeräumt.

Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug des Beklagten zu 1. bereits neben demjenigen der Klägerin. Ein rechtzeitiges Bremsen war nicht mehr möglich.

Dass die Klägerin ihre zuvor besetzte Parklücke vorwärts fahrend verlassen hat und dabei die Markierungslinie dieser Parklücke überfahren hat, ist ebenso unbeachtlich, wie das entsprechende Verhalten des Beklagten zu 1. Nach § 41 Abs. 3 Ziff. 7 Satz 4 StVO dürfen derartige Linien auf Parkplätzen überquert werden.

Da nicht erkennbar ist, wie der Beklagte zu 1. die Kollision hätte vermeiden können, kommt angesichts des ausschließlichen Verschuldens des Zeugen G. eine Mithaftung aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 11 ZPO.

Streitwert: 1 297,38 €.

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