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Verkehrsunfall – Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers

OLG Frankfurt – Az.: 22 U 148/11 – Urteil vom 28.08.2012

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. September 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 13.391,10 € festgesetzt.

Gründe

I.

Verkehrsunfall - Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers
Symbolfoto: Von guteksk7 /Shutterstock.com

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am ….12.2009 auf der Landstraße X zwischen A und B ereignet hat. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage zur Hälfte stattgegeben, nachdem es umfangreich Beweis erhoben hat.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung und begehrt eine Abänderung dahingehend, dass eine Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % zu seinen Gunsten angemessen sei.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 13.391,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Das Landgericht hat unter eingehender Würdigung der erhobenen Beweise und mit zutreffender Begründung eine Haftungsverteilung von 50/50 festgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 115 VVG einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens in Höhe von 50 %. Ausweislich der Feststellungen des Landgerichts hatte sich der Kläger mit seinem Gespann rechtzeitig eingeordnet und auch den linken Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig gesetzt. Dieser war allerdings schlammverkrustet, wenn auch teilweise erkennbar. Ob der Kläger sich vor dem Abbiegen ausreichend nach hinten vergewissert hat, ist zwischen den Parteien streitig.

Die rechtliche Bewertung ergibt, dass beide Seiten für die Folgen des Verkehrsunfalls haften. Der Unfall ist bei Betrieb beider Fahrzeuge im Sinne des § 7 StVG entstanden und war für keinen der Fahrzeughalter ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Da sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 1) Halter und Eigentümer ihrer Fahrzeuge sind, richtet sich die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 StVG. Bei der Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1 StVG ist zunächst davon auszugehen, dass die Beteiligten gleichermaßen, nämlich nach Kopfteilen gemäß § 426 BGB haften, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Diese andere Bestimmung findet sich in § 17 StVG, wonach die Haftungsverteilung sich nach den Umständen und dort insbesondere nach der Verursachungswahrscheinlichkeit richtet. Auszugehen ist aber zunächst von gleichhohen Betriebsgefahren, die sich daraus ergeben, dass beide Seiten gemäß den §§ 7 StVG, 840 BGB in vollem Umfang für die bei dem Unfall eingetretenen Schäden haften.

Die so gefundene gleichhohe Verantwortlichkeit ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Unfallhergangs nach den Grundsätzen der überwiegenden Verursachung im Sinne des § 17 StVG zu modifizieren. Dabei kommt es allerdings in erster Linie nicht auf Verschulden oder Mitverschulden an. § 17 spricht ausdrücklich nur von Mitverursachung, ebenso wie auch die Haftungsverteilung nach § 254 BGB nach Mitverursachungsanteilen erfolgt. Lediglich die Möglichkeiten der Haftungsverteilung setzt nach § 254 BGB ein Mitverschulden voraus,  so wie § 17 Abs. 1 StVG die Haftung beider Halter voraussetzt. Ein besonderes Verschulden kann im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG in besonderen Fällen die Verursachungswahrscheinlichkeit erhöhen. Dabei handelt es sich allerdings nicht um Mitverschulden, sondern um die Erhöhung der Betriebsgefahr unter Berücksichtigung eines besonderen Verschuldensgrades.

Bei der Abwägung nach § 17 StVG sind zum einen die Beschaffenheit der Fahrzeuge, die abstrakte Gefährlichkeit der Fahrvorgänge und das Vorliegen von Verkehrsverstößen zu berücksichtigen.

Vorliegend kann bereits eine erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs angenommen werden, da es sich um ein Gespann mit zwei Anhängern handelte, das naturgemäß schwerer zu überblicken war und verlangsamte Fahrvorgänge aufwies. Hinzu kommt, dass der linke Fahrtrichtungsanzeiger am letzten Anhänger deutlich verschlammt war, wie sich aus den Fotografien in der Ermittlungsakte ergibt. Das Signal war mithin für den nachfolgenden Verkehr deutlich schwieriger zu erkennen, so dass auch hier bereits objektiv eine Erhöhung der Betriebsgefahr vorliegt.

Zu Lasten des Fahrzeugs des Klägers geht weiter der Verstoß des Klägers gegen § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO. § 9 StVO normiert den Vorrang des entgegenkommenden und gleichgerichteten Verkehrs gegenüber dem Abbieger, wobei sich dessen Sorgfaltspflichten je nach dem Abbiegeziel von erhöhter Vorsicht bis zur höchsten Sorgfalt, die eine Gefährdung anderer ausschließt, steigert. Je weniger erkennbar das Abbiegeziel im Fahrverkehr ist, umso sorgfältiger muss sich der Abbiegende verhalten. Der Kläger, der nach links in einen Feldweg abbiegen wollte, war daher nicht nur verpflichtet, seine Absicht abzubiegen rechtzeitig anzukündigen, sich zur Fahrbahnmitte einzuordnen und durch doppelte Rückschau auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Er musste, auch wenn das Abbiegen in einen Feldweg nicht dem Abbiegen in eine Grundstückseinfahrt gleichzusetzen ist (§ 9 Abs. 5 StVO), doch ein erheblich gesteigertes Maß an Sorgfalt aufwenden, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass sich der Kläger ausreichend eingeordnet und auch rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat. Aus dem objektiven Geschehensablauf lässt sich allerdings der Schluss ziehen, dass der Kläger zumindest seiner Pflicht zur zweiten Rückschau nicht ausreichend nachgekommen ist. Wenn der Kläger, wie es § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO verlangt, unmittelbar vor dem Abbiegen durch Rückschau sich Gewissheit verschafft hätte, dass der nachfolgende Verkehr seine Abbiegeabsicht erkannt und berücksichtigt hatte, wäre der Unfall vermieden worden. Auch wenn angesichts einer gewissen Rechtskurve Schwierigkeit bestanden haben können, das Fahrzeug der Beklagten zu erkennen, so hätte der Kläger doch seine Fahr- und Verhaltensweise darauf einstellen können. Vorliegend hatte der Kläger den Abbiegevorgang gerade erst begonnen, sein Zugfahrzeug stand, wie sich aus der Ermittlungsakte ergibt, nur leicht schräg zu Fahrbahn, so dass davon ausgegangen werden muss, dass der Kläger bei Beginn des Abbiegens durch eine nochmalige Rückschaupflicht das Fahrzeug der Beklagten hätte erkennen und mithin den Unfall vermeiden können.

Der Senat geht insoweit mit der überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung davon aus, dass der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers spricht, wenn es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug kommt (vgl. nur KG NZV 2006, 309; NZV 2007, 408; Martis/Enslin, MDR 2008, 117; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, Rz. 161 ff.).

Zu Lasten der Beklagten geht allerdings auch ein erheblicher Verkehrsverstoß, nämlich der Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Ziffer 1 StVO, wonach bei unklarer Verkehrslage nicht überholt werden darf. Für die Beklagte zu 1) hätte bei sorgfältiger Fahrweise erkennbar sein müssen, dass das Gespann des Klägers einen besonderen Verkehrsvorgang ausführen würde, da sich dieses zur Mitte hin eingeordnet hatte und verlangsamt worden war. Jedenfalls hätte bei besonderer Aufmerksamkeit der Fahrtrichtungsanzeiger wahrgenommen werden können.

Wie die Haftungsverteilung in den Fällen der Kollision des Linksabbiegers mit dem Linksüberholer zu erfolgen hat, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich behandelt. Bei Pkw wird überwiegend angenommen, dass dem Linksabbieger, der den Fahrtrichtungsanzeiger links rechtzeitig betätigt und sich zur Mitte hin eingeordnet, es aber unterlassen hatte, seiner zweiten Rückschauverpflichtung nachzukommen, ein Drittel Mithaftung trifft (KG NVZ 1993, 272; OLG Koblenz, NZV 05, 413; OLG Stuttgart VersR 82, 454; OLG Hamm NVZ 93, 313).

In den Fällen, in denen die Betriebsgefahr des Linksabbiegers bereits durch die Verkehrssituation und die Art und Weise seines Fahrzeugs erhöht ist, nimmt die Rechtsprechung allerdings höhere Verursachungsbeiträge an.

So muss nach einer Entscheidung des OLG Hamm (VersR 1982, 1055) ein zum Linksabbiegen entschlossener Traktorführer, der erkennt, dass ein schnelleres Fahrzeug ihn noch vor dem Abbiegen links überholen will, darauf Rücksicht nehmen, den Abbiegevorgang sofort unterbrechen und auf der Stelle anhalten. Von einem zum Linksabbiegen in einen Feldweg eingeordneten langsam fahrenden Treckergespann geht danach eine nicht unerhebliche Gefahr aus, so dass eine Haftung des Abbiegenden von 75 % angenommen wurde.

Das Landgericht Saarbrücken hat in einer Entscheidung vom 13.03.2009 (13 S 174/08) ebenfalls eine Haftung des Linksabbiegers von 75 % angenommen, weil bei dem abbiegenden Traktor die Lichtsignalanlage verdeckt war.

Das Oberlandesgericht Nürnberg (DAR 2001, 170) hat festgestellt, dass bei dem Abbiegen eines sehr langsamen Fahrzeugs (Traktor) in einen Feldweg gemäß § 9 Abs. 1 StVO besondere Sorgfalt und Vorsicht beachtet werden muss. Kommt es beim Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem überholenden Fahrzeug, kommt eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 zu Lasten des Traktors in Betracht. Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass aus Sicht eines Überholenden bei einem Traktor auf freier Strecke nicht ohne weiteres aus der geringen Geschwindigkeit auf ein bevorstehendes Abbiegen zu schließen ist, weil solche Fahrzeuge immer bedeutend langsamer sind, mithin dem objektiv äußeren Anschein nach die klassische Situation eines zulässigen Überholens gegeben ist. Auch aus seinem verringerten Abstand zum Mittelstreifen kann bei der Beachtung des Verhältnisses zwischen der Größe eines Traktors und der Fahrbahnbreite nicht unbedingt auf eine Abbiegeabsicht geschlossen werden.

Demgegenüber hat die Rechtsprechung einen überwiegenden Verursachungsbeitrag für den Überholer nur in solchen Fällen angenommen, in denen zusätzliche erschwerende Umstände vorlagen.

Das OLG Jena (25.03.2010 – 1 U 113/09) hat eine alleinige Haftung des Überholers dann angenommen, weil dieser in andauerndem Überholverbot überholt hat und ihm deshalb grobes Verschulden vorzuwerfen war.

Das Landgericht Bautzen (28.11.2003 – 4 O 650/03) hat eine Haftung des Überholers von 2/3 angenommen, wenn dieser mehrere Fahrzeuge gleichzeitig überholt. Das Landgericht hat dem Überholer vorgeworfen, dass dieser sich die Frage hätte stellen müssen, aus welchem Grund der hinter dem Traktor fahrende Pkw sich gleichfalls in der geringen Geschwindigkeit vorwärtsbewegte.

Das OLG Celle (08.01.2004 – 14 U 85/03) hat eine Haftung von 25/75 zu Lasten des Überholers deshalb angenommen, weil dieser mit überhöhter Geschwindigkeit zwei Fahrzeuge überholt hat und von dem Überholer angesichts seiner Eigenschaft als Sattelzug ein hohes Gefährdungspotenzial ausging.

Der Senat schließt sich nach Abwägung aller Gesichtspunkte der Auffassung an, wonach in Fällen der vorliegenden Art, in der auf beiden Seiten Verkehrsverstöße vorliegen und die Betriebsgefahr des abbiegenden Fahrzeugs durch seine besondere Eigenschaft erhöht ist, eine gleichmäßige Haftungsverteilung angezeigt ist. So hat das OLG Brandenburg (26.09.2001 – 14 U 24/01) eine hälftige Schadensteilung angenommen. In diesem Fall wollte der Fahrer eines Traktorgespanns auf einer Bundesstraße nach links in einen Feldweg einbiegen, hatte rechtzeitig den Blinker gesetzt und seine Fahrt verlangsamt, aber seiner zweiten Rückschau nicht genügt, während das nachfolgende Fahrzeug zum Überholen ansetzte, obwohl der Fahrer die Abbiegeabsicht hätte erkennen können.

Ebenso hat das OLG Köln (08.10.1981 – 7 U 74/81) eine Quote von je 50 % angenommen. In diesem Fall hatte der Führer des Ackerschleppers mit Anhänger rechtzeitig den linken Blinker gesetzt und seine Abbiegeabsicht angezeigt, während er seine Pflicht zur Rückschau unmittelbar vor dem Abbiegen nicht beachtet hatte. Das OLG Köln hat festgestellt, dass diese Verpflichtung bei langsam fahrenden Gespannen, insbesondere auf Straßen, auf denen auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden dürfen, besonders schwerwiegt.

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass vorliegend zusätzlich der linke Fahrtrichtungsanzeiger erheblich verschmutzt war, vermag der Senat einen höheren Haftungsanteil als 50% auf der Beklagtenseite nicht zu erkennen.

Da die Berufung zurückgewiesen wird, hat der Kläger die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Anhaltspunkte für die Zulassung der Revision liegen gemäß § 543 ZPO nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und es liegt auch kein Abweichen von anderen obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidungen vor.

 

 

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