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Verkehrsunfall – Schutzzweck einer Fußgängerampel für wartepflichtigen Querverkehr

Ein Mercedes-Fahrer in Hamburg übersah beim Einbiegen in eine vorfahrtsberechtigte Straße einen anderen Pkw und verursachte einen Unfall. Obwohl er sich auf eine rote Fußgängerampel berief, wies das Landgericht Hamburg seine Klage auf Schadensersatz ab, da diese Ampel für den Querverkehr keine Bedeutung hatte. Der Fahrer muss nun für den Totalschaden seines Fahrzeugs selbst aufkommen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Hamburg
  • Datum: 03.06.2024
  • Aktenzeichen: 331 O 54/23
  • Verfahrensart: Schadensersatzklage bei Verkehrsunfall
  • Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Privatperson, die Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall beansprucht. Er argumentiert, dass die Beklagten seine Vorfahrt verletzt haben, indem sie eine rote Fußgängerampel missachtet haben, was zur Kollision führte.
  • Beklagte: Eine weitere Privatperson und die Versicherungsgesellschaft ihres Fahrzeugs. Die Beklagte gibt an, dass der Kläger in die vorfahrtsberechtigte Straße eingefahren ist, als sich ihr Fahrzeug bereits im Einmündungsbereich befand, und bestreitet das Vorliegen eines Rotlichtverstoßes.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Am 04.10.2022 ereignete sich in Hamburg ein Verkehrsunfall zwischen den Fahrzeugen des Klägers und der Beklagten. Der Kläger behauptet, er habe bei Rotlicht für den Querverkehr gestanden, als die Beklagte trotz Rotlichts in seinen Wagen fuhr. Die Beklagte hingegen bestreitet das Rotlicht und sieht die Schuld beim Kläger für das Befahren der vorfahrtsberechtigten Straße.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Kernfrage war, ob die Beklagte gegen ein Rotlicht verstoßen hat und damit die Verantwortung für den Unfall trägt oder ob der Kläger die Vorfahrt verletzt hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage des Klägers auf Schadensersatz wird abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, da er die Vorfahrt verletzt hatte und keinen Beweis für den Rotlichtverstoß der Beklagten erbringen konnte. Die Ampel war nicht unmittelbar an der Kreuzung und diente hauptsächlich dem Schutz von Fußgängern, nicht des Querverkehrs. Die Beweislast für den Rotlichtverstoß wurde nicht erfüllt.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil kann von den Beklagten vorläufig vollstreckt werden, sofern der Kläger keinen Sicherheitsbetrag leistet. Das Urteil stärkt die Auslegung der Vorfahrtsregelung und die Bedeutung der Beweislast in Verkehrsunfällen im Zusammenhang mit Verkehrslichtzeichen.

Fußgängerampeln im Fokus: Urteilsanalyse zur Verkehrssicherheit und Unfällen

Im Straßenverkehr ist die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer von zentraler Bedeutung, insbesondere an Fußgängerüberwegen, wo schutzzweckorientierte Ampelsysteme häufig zum Einsatz kommen. Diese Ampeln sind nicht nur einfache Verkehrsregelungen, sondern spielen eine entscheidende Rolle bei der Unfallverhütung und der Gewährleistung von Sichtbarkeit und Sicherheit für Fußgänger, die die Straße überqueren möchten. Sie helfen, die Ampelphasen klar zu kommunizieren und das Verhalten von Fahrzeugführern im Querverkehr zu lenken.

Die richtige Umsetzung und Einhaltung dieser Verkehrsregeln sind essenziell, um Gefährdungen zu vermeiden und die Unfallstatistik positiv zu beeinflussen. Wenn Verkehrszeichen missachtet werden oder Sicherheitsmaßnahmen unzureichend sind, kann dies fatale Folgen haben. Im Folgenden wird ein konkreter Fall untersucht, der die rechtlichen Aspekte und die Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit in Bezug auf eine Fußgängerampel beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Fußgängerampel außerhalb des Kreuzungsbereichs schützt nicht den Querverkehr

Mercedes-Fahrer beim Einbiegen in Hauptstraße an Hamburger Kreuzung
Fußgängerampel schützt nicht Querverkehr (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Bei einem Verkehrsunfall in Hamburg kam es zu einem Zusammenstoß zwischen einem aus dem G. Weg kommenden Mercedes-Benz und einem vorfahrtsberechtigten PKW auf dem S. Weg. Das Landgericht Hamburg wies die Schadensersatzklage des Mercedes-Fahrers vollständig ab und stellte klar, dass eine Fußgängerampel grundsätzlich nicht dem Schutz des kreuzenden Querverkehrs dient.

Vorfahrtsverstoß führt zur Alleinhaftung des Einbiegenden

Der Kläger bog mit seinem Mercedes-Benz vom untergeordneten G. Weg nach links in den vorfahrtsberechtigten S. Weg ein. Dabei kam es zur Kollision mit dem von links kommenden Fahrzeug der Beklagten. Nach Darstellung des Klägers habe eine etwa 60 Meter entfernte Fußgängerbedarfsampel Rotlicht für den Querverkehr angezeigt. Er sei nach Überquerung der ersten beiden Fahrspuren zum Stehen gekommen, um ein abbiegendes Fahrzeug passieren zu lassen. Die Beklagte sei trotz roter Ampel weitergefahren und mit seinem stehenden PKW kollidiert.

Beweisproblematik bei Unfallhergang

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger bereits in die vorfahrtsberechtigte Straße eingefahren war, was durch Bildmaterial dokumentiert wurde. Bei dem geraden Straßenverlauf hätte er das Fahrzeug der Beklagten erkennen können. Ein behaupteter Rotlichtverstoß der Beklagten konnte nicht nachgewiesen werden. Die Beklagte bestritt, bei Rot in den Kreuzungsbereich eingefahren zu sein. Auch ein vom Kläger benannter Zeuge konnte diese Behauptung nicht bestätigen. Die Angabe des Klägers, er habe bereits längere Zeit gestanden, ließ sich ebenfalls nicht beweisen.

Rechtliche Bedeutung der Fußgängerampel

Das Landgericht Hamburg folgte der Rechtsprechung des OLG Hamm, wonach eine Fußgängerampel nur dann für den Kraftfahrzeugverkehr Bedeutung hat, wenn sie unmittelbar am Kreuzungsbereich aufgestellt ist. Im vorliegenden Fall befand sich die Ampel jedoch 50 bis 60 Meter vom Kreuzungsbereich entfernt. Ihre Aufstellung diente somit vornehmlich dem Schutz der Fußgänger beim Überqueren der Straße, nicht aber dem kreuzenden Querverkehr.

Bei der Abwägung der Verursachungsanteile nach dem Straßenverkehrsgesetz führte der Vorfahrtsverstoß des Klägers zu seiner alleinigen Haftung. Das Gericht sah in seinem Verhalten einen Verstoß gegen §8 Abs. 2 StVO, wonach derjenige, der die Vorfahrt zu beachten hat, nur dann einfahren darf, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtsberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert. Die normale Betriebsgefahr des beklagten Fahrzeugs trat hinter diesem Verschulden zurück. Der Kläger muss daher seinen Schaden, der sich aus einem wirtschaftlichen Totalschaden des Fahrzeugs von 4.837 Euro, Sachverständigenkosten von 1.733,84 Euro und einer Kostenpauschale von 20 Euro zusammensetzt, selbst tragen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Eine Fußgängerampel schützt grundsätzlich nur Fußgänger und nicht den kreuzenden Autoverkehr – es sei denn, sie befindet sich unmittelbar am Kreuzungsbereich. Wer in eine vorfahrtsberechtigte Straße einbiegt, kann sich nicht auf eine weiter entfernte Fußgängerampel verlassen, auch wenn diese rot zeigt. Bei Vorfahrtsverletzungen spricht der erste Anschein für ein Verschulden des Wartepflichtigen, das nur durch eindeutige Beweise widerlegt werden kann.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Autofahrer müssen Sie beim Einbiegen in eine vorfahrtsberechtigte Straße besonders vorsichtig sein und sich vergewissern, dass Sie den Verkehr weder gefährden noch behindern – unabhängig von Fußgängerampeln in der Nähe. Eine rote Fußgängerampel, die nicht direkt an der Kreuzung steht, gibt Ihnen kein Recht einzubiegen. Bei einem Unfall tragen Sie als Wartepflichtiger die Beweislast, wenn Sie behaupten, nicht schuld zu sein. Sichern Sie daher mögliche Beweise wie Fotos, Videos oder Zeugenaussagen, die Ihr korrektes Verhalten belegen können.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtliche Bedeutung hat eine Fußgängerampel für den kreuzenden Verkehr?

Eine Fußgängerampel regelt ausschließlich den Fußgängerverkehr an der jeweiligen Querungsstelle. Für den kreuzenden Fahrzeugverkehr hat sie keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung.

Vorrangregeln bei Fußgängerampeln

Wenn Sie als Fußgänger bei Grün die Fahrbahn betreten, haben Sie Vorrang und dürfen die Straße auch dann zu Ende überqueren, wenn die Ampel während des Überquerens auf Rot umspringt. Abbiegende Fahrzeuge müssen in diesem Fall besondere Rücksicht nehmen und wenn nötig warten.

Sicherheitsaspekte für Fahrzeugführer

Als Fahrzeugführer müssen Sie an Kreuzungen mit Fußgängerampeln besonders aufmerksam sein. Bei abbiegenden Fahrzeugen besteht eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Die Missachtung des Fußgängervorrangs kann mit einem Bußgeld von 140 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot geahndet werden.

Besonderheiten bei Unfällen

Bei Unfällen zwischen Fußgängern und Fahrzeugen an Fußgängerampeln trägt der Fahrzeugführer eine erhöhte Haftung, wenn der Fußgänger bei Grün die Fahrbahn überquert. Dies gilt auch dann, wenn das Verhalten des Fußgängers nicht eindeutig war. Die Rechtsprechung berücksichtigt dabei den besonderen Schutzzweck der Fußgängerampel und den Vertrauensgrundsatz zugunsten der Fußgänger.


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Was müssen Fahrzeugführer beim Einbiegen in eine vorfahrtsberechtigte Straße beachten?

Beim Einbiegen in eine vorfahrtsberechtigte Straße müssen Sie als wartepflichtiger Fahrzeugführer durch Ihr Fahrverhalten deutlich erkennbar machen, dass Sie warten werden. Dies bedeuten insbesondere eine deutlich reduzierte Geschwindigkeit beim Heranfahren an die Einmündung.

Grundlegende Verhaltensregeln

Ein Weiterfahren ist nur dann zulässig, wenn Sie zweifelsfrei erkennen können, dass vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge weder gefährdet noch wesentlich behindert werden. Bei unübersichtlichen Straßenstellen dürfen Sie sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung „hineintasten“, bis Sie ausreichende Sicht haben.

Besondere Sorgfaltspflichten

Der wartepflichtige Fahrzeugführer trägt die Beweislast bei einem Unfall. Bei einer Kollision mit einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug spricht der erste Anschein für ein Verschulden des Wartepflichtigen. Dies gilt besonders dann, wenn es in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Einbiegevorgang zu einem Zusammenstoß kommt.

Rechtliche Konsequenzen

Wer die Vorfahrtsregeln missachtet, muss mit rechtlichen Folgen rechnen. Bei einem Unfall haftet der Wartepflichtige in der Regel vollständig für den entstandenen Schaden. Eine Entlastung ist nur möglich, wenn Sie nachweisen können, dass Sie die erforderliche Sorgfalt beachtet haben und den Unfall trotz aller gebotenen Vorsichtsmaßnahmen nicht verhindern konnten.


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Wie wird die Haftung bei Unfällen mit Vorfahrtsverletzung verteilt?

Bei Unfällen mit Vorfahrtsverletzung trägt grundsätzlich derjenige die Haupthaftung, der das Vorfahrtsrecht eines anderen Verkehrsteilnehmers missachtet hat. Die genaue Haftungsverteilung hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab und wird für jeden Einzelfall individuell bestimmt.

Grundsätzliche Haftungsverteilung

Der Vorfahrtsverstoß wird als schwerwiegender Verkehrsverstoß eingestuft. Typische Verteilungsschlüssel sind 75:25 oder 2/3:1/3 zu Lasten des Vorfahrtsverletzers. In besonders schweren Fällen kann die Haftung auch vollständig beim Vorfahrtsverletzer liegen.

Betriebsgefahr und Mitverschulden

Auch der vorfahrtsberechtigte Fahrer trägt in der Regel einen Teil der Haftung, da die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs berücksichtigt wird. Diese ergibt sich allein aus der Teilnahme am Straßenverkehr. Größere und schwerere Fahrzeuge tragen dabei eine höhere Betriebsgefahr als kleinere.

Erhöhung der Haftungsquote

Die Haftungsquote des Vorfahrtsberechtigten kann sich deutlich erhöhen bei:

  • Überhöhter Geschwindigkeit
  • Unaufmerksamkeit
  • Erkennbarer aber nicht vermiedener Gefahr

Das OLG Naumburg hat beispielsweise in einem Fall eine Haftungsquote von 50:50 festgelegt, weil der Vorfahrtsberechtigte mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit (110 km/h) auf einer sehr schmalen Straße unterwegs war.

Besondere Verkehrssituationen

Bei der Rechts-vor-links-Regelung erstreckt sich das Vorfahrtsrecht auf die gesamte Straßenbreite. Wenn erforderlich, darf auch die linke Fahrbahn mitbenutzt werden, etwa um einen ausreichenden Seitenabstand zu parkenden Fahrzeugen einzuhalten.

Das Vorfahrtsrecht findet seine Grenze im allgemeinen Rücksichtnahmegebot. Wenn für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer erkennbar ist, dass mit einer Missachtung der Vorfahrt zu rechnen ist, muss entsprechend reagiert werden.


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Welche Rolle spielt der Abstand einer Fußgängerampel zum Kreuzungsbereich?

Der Abstand einer Fußgängerampel zum Kreuzungsbereich bestimmt maßgeblich deren rechtliche Wirkung und den Schutzbereich für Fußgänger. Der unmittelbare Wirkungsbereich einer Fußgängerampel erstreckt sich auf fünf Meter, gemessen ab der gestrichelten Markierungslinie der Fußgängerfurt.

Rechtliche Auswirkungen des Ampelstandorts

Die Position der Ampel hat direkten Einfluss auf das Vertrauensprinzip im Straßenverkehr. Autofahrer dürfen bei einer grünen Ampel grundsätzlich darauf vertrauen, dass Fußgänger ihrer Wartepflicht nachkommen. Dies gilt besonders im unmittelbaren Kreuzungsbereich, wo sich Verkehrsströme überschneiden.

Bedeutung für die Verkehrssicherheit

Die Entfernung der Ampel zur Kreuzung beeinflusst die Nutzungspflicht für Fußgänger. Bei stark befahrenen Straßen kann die Pflicht zur Nutzung eines Fußgängerüberwegs bis zu 200 Meter betragen, wenn die Verkehrslage dies erfordert. Die Gerichte haben in verschiedenen Fällen Mindestabstände zwischen 20 und 50 Metern als verbindlich festgelegt.

Besondere Verkehrssituationen

Bei komplexen Kreuzungsbereichen oder hohem Verkehrsaufkommen gelten strengere Maßstäbe. Die Benutzungspflicht der Fußgängerampel richtet sich nach den konkreten Verkehrsverhältnissen. Faktoren wie Dunkelheit, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte spielen eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung der Nutzungspflicht.


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Welche Beweismittel sind bei Verkehrsunfällen mit Ampelbeteiligung wichtig?

Bei Verkehrsunfällen an Ampeln sind Zeugenaussagen von unbeteiligten Personen besonders wertvoll, da sie eine neutrale Sicht auf das Unfallgeschehen bieten können. Wenn Sie in einen Unfall verwickelt werden, sollten Sie sofort nach möglichen Zeugen Ausschau halten und deren Kontaktdaten notieren.

Technische Beweise

Der Ampelschaltplan spielt eine zentrale Rolle bei der Unfallrekonstruktion. Er gibt präzise Auskunft über die Schaltphasen der Ampelanlage zum Unfallzeitpunkt. Ergänzend dazu können Fotos von der Unfallstelle wichtige Details dokumentieren, wie die Position der Fahrzeuge und eventuelle Bremssspuren.

Polizeiliche Dokumentation

Das polizeiliche Unfallprotokoll ist ein wichtiges Beweismittel, da es den Unfallhergang unmittelbar nach dem Geschehen festhält. Wenn die Polizei vor Ort den Verkehr regelt, haben deren Anweisungen und Beobachtungen besondere Beweiskraft.

Gutachterliche Untersuchungen

In komplexeren Fällen kann ein technisches Gutachten erforderlich sein. Ein DEKRA-Gutachten beispielsweise analysiert die Sichtverhältnisse und rekonstruiert den Unfallhergang. Dabei werden auch bauliche Gegebenheiten und mögliche Sichtbehinderungen berücksichtigt.

Dokumentation der Beteiligten

Wenn Sie in einen Unfall verwickelt sind, sollten Sie eigene Fotos von allen beteiligten Fahrzeugen, der Unfallstelle und der Ampelanlage machen. Notieren Sie sich auch die genaue Uhrzeit des Unfalls, da diese Information für die spätere Überprüfung der Ampelschaltung wichtig sein kann.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Betriebsgefahr

Ein rechtlicher Begriff aus dem Verkehrsrecht, der das grundsätzliche Risiko beschreibt, das von einem in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeug ausgeht – auch ohne Verschulden des Fahrers. Diese Gefährdungshaftung basiert auf § 7 StVG und besteht allein durch die Teilnahme am Straßenverkehr. Beim Unfall zwischen zwei Fahrzeugen wird die Betriebsgefahr bei der Schadensverteilung berücksichtigt. Bei schwerem Verschulden eines Unfallbeteiligten tritt die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs in den Hintergrund.


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Vorfahrtsverstoß

Eine Verletzung der Vorfahrtsregeln nach § 8 StVO, bei der ein Fahrzeugführer die Vorfahrt eines anderen Verkehrsteilnehmers missachtet. Wer die Vorfahrt zu beachten hat, darf nur dann fahren, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Ein Vorfahrtsverstoß wiegt im Verkehrsrecht besonders schwer und führt oft zur überwiegenden oder alleinigen Haftung. Beispiel: Ein Autofahrer biegt von einer untergeordneten in eine vorfahrtsberechtigte Straße ein und missachtet dabei ein von links kommendes Fahrzeug.


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Gefährdungshaftung

Eine Form der verschuldensunabhängigen Haftung, die sich aus der Schaffung einer Gefahrenquelle ergibt. Im Straßenverkehr ist sie in § 7 StVG geregelt. Der Halter eines Kraftfahrzeugs haftet grundsätzlich für Schäden, die durch den Betrieb seines Fahrzeugs entstehen – unabhängig von einem Verschulden. Diese Haftung beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, auch für die daraus entstehenden Risiken einstehen muss.


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Schadensersatzklage

Ein rechtliches Verfahren, mit dem ein Geschädigter Ersatz für einen erlittenen Schaden vor Gericht geltend macht. Die Klage basiert auf verschiedenen gesetzlichen Grundlagen wie §§ 823 ff. BGB oder § 7 StVG. Der Kläger muss dabei den Schaden, die Pflichtverletzung des Beklagten und den ursächlichen Zusammenhang nachweisen. Beispiel: Ein Unfverursacher auf Ersatz der Reparaturkosten seines beschädigten Fahrzeugs.


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Wirtschaftlicher Totalschaden

Ein Fahrzeugschaden, bei dem die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert (Marktwert eines vergleichbaren Fahrzeugs) abzüglich des Restwertes des beschädigten Fahrzeugs übersteigen. Die Reparatur wäre unwirtschaftlich, weshalb nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ersetzt wird. Rechtliche Grundlage ist § 251 Abs. 2 BGB. Beispiel: Die Reparatur eines Unfallfahrzeugs würde 15.000 € kosten, der Wiederbeschaffungswert beträgt aber nur 10.000 €.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 7 StVG: Dieser Paragraph regelt die Haftung für Schäden, die durch den Betrieb eines Fahrzeugs entstehen. Er sieht vor, dass der Halter eines Fahrzeugs grundsätzlich für Schäden haftet, die durch das Fahrzeug verursacht werden. Im vorliegenden Fall wurde die Haftung des Klägers sowie der Beklagten analysiert, da beide Fahrzeuge am Unfall beteiligt waren.
  • § 17 StVG: Hier wird die Teilschuldregelung behandelt, die vorschreibt, dass bei einem gemeinsamen Verschulden der Unfallbeteiligten der Schaden im Verhältnis des jeweiligen Verschuldens aufgeteilt wird. Im vorliegenden Fall müssen die Beiträge zu dem Unfall und die Schuldverhältnisse zwischen dem Kläger und der Beklagten abgewogen werden, um eine rechtliche Bewertung des Schadensersatzanspruchs vorzunehmen.
  • § 18 StVG: Dieser Paragraph befasst sich mit dem besonderen Haftungsregime für den Fahrer eines Fahrzeugs, der nicht im Recht war, wenn der Unfall passiert. Die Vorschrift ist relevant für die Feststellung, dass die Haftung der Beklagten ausgeschlossen werden kann, wenn der Kläger sich in eine gefährliche Situation begeben hat, indem er in die vorfahrtsberechtigte Straße eingefahren ist.
  • § 115 VVG: Dieser Paragraph regelt die Haftung von Kfz-Haftpflichtversicherungen. Die Beklagten könnten sich auf diese Vorschrift berufen, um ihre Haftung bei Schäden zu beschränken oder zu entfallen, wenn die Voraussetzungen für eine Haftungsfreistellung vorliegen. Im konkreten Fall könnte das für die Entscheidung sorgen, ob der Kläger überhaupt Ansprüche gegen die Versicherung der Beklagten geltend machen kann.
  • OLG Hamm, Urteil vom 20. März 1997 – 27 U 240/96: Dieses Urteil behandelt die Rechtslage im Zusammenhang mit der Bedeutung von Fußgängerampeln und ihrer Auswirkung auf den motorisierten Verkehr. Die Entscheidung ist für den vorliegenden Fall relevant, die Ampelinstanz auf die Kollision zwischen den Fahrzeugen Einfluss hat Die Bedeutung der als Rotlicht angezeigten Fußgängerampel wird durch das Urteil gestärkt, da sie an der Unfallstelle relevant sein müsste, um den Unfallhergang und die Schuldfrage zu bewerten.

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Das vorliegende Urteil

LG Hamburg – Az.: 331 O 54/23 – Urteil vom 03.06.2024


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