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Verkehrsunfall – Schmerzensgeldanspruch bei Fahrlässigkeit

LG Flensburg, Az.: 7 O 37/16, Urteil vom 11.05.2017

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin,

1. ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2016 zu zahlen,

2. weitere 840,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 84 % und die Beklagte 16 % zu tragen.

Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert beträgt 11.555,- € (Antrag zu 1. = 7.500,- €, Antrag zu 3. = 2.000,-, § 3 ZPO)

Tatbestand

Die Klägerin macht materiellen und immateriellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 08.07.2015 in F. auf der S. ereignete. Dabei kollidierte die Klägerin mit einer Geschwindigkeit von ca. 25 km/h mit einem vor ihr plötzlich abbremsen Taxi, das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist.

Die 100-prozentige Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig.

Die Klägerin behauptet, dass sie durch die Kollision erheblich verletzt worden sei. Nach dem Unfall seien bei ihr Schmerzen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule, Schwindel, Kopfschmerzen sowie Schmerzen im Bereich des rechten Sprunggelenks aufgetreten. Die anschließend durchgeführten ärztlichen Untersuchungen hätten einen diffusen Druckschmerz im HWS-Bereich, eine eingeschränkte Inklination und Reinklination sowie einen diffusen Druckschmerz im Bereich der Brustwirbelsäule ergeben. Außerdem habe ein Druckschmerz über dem rechtseitigen Sprunggelenk bestanden.

Verkehrsunfall - Schmerzensgeldanspruch bei Fahrlässigkeit
Symbolfoto: tommaso79/Bigstock

Eine wenige Tage später durchgeführte Computertomografie habe zudem eine horizontal verlaufende nicht dislozierte Querfraktur der Bogenwurzel links in Höhe BWK-6 ergeben.

Wegen der Sprunggelenksprellung sei ein Verband angelegt worden, wofür ihr Kosten in Höhe von 15,- € entstanden seien.

Spazierengehen sei ihr in den ersten drei Wochen nach dem Unfall nicht möglich gewesen. Auch Tätigkeiten im Haushalt habe sie nur eingeschränkt durchführen können. Die Beschwerden im Sprunggelenk seien nach ca. drei Wochen abgeklungen.

Die weiteren Beschwerden hätten über Monate angedauert. Sie habe Schmerzmittel nehmen müssen und Krankengymnastik erhalten. Die ärztliche Behandlung sei erst am 16.12.2015 abgeschlossen gewesen.

In den ersten Wochen nach dem Unfall hätten Bewegungseinschränkungen vorgelegen, so habe sie auch nicht rückwärts einparken können.

Auch heute tauche noch ca. zweimal in der Woche das Gefühl auf, dass sie den Kopf nicht vollständig drehen könne. Auch leide sie unter psychischen Folgen.

Bis zum 02.08.2015 sei sie arbeitsunfähig gewesen.

Schließlich sei durch den Unfall eine Sonde ihres Herzschrittmachers gebrochen. Deshalb sei sie am 19.01.2016 operiert worden.

Unter Berücksichtigung der dargelegten Beschwerden und Unfallfolgen hält die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,- € für angemessen.

Darüber hinaus macht sie einen Haushaltsführungsschaden geltend. Sie behauptet, dass sie bis zum Unfalltag nahezu sämtliche Tätigkeiten im Haushalt durchgeführt habe. In den ersten drei Wochen nach dem Unfall sei dies überhaupt nicht möglich gewesen.

Ab dem 02.08.2015 habe sie wieder kochen und putzen können, sodass sie für den Zeitraum bis zum 01.09.2016 eine Einschränkung der Haushaltstätigkeit in Höhe von 30 % geltend mache.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10. Februar 2016 zu zahlen,

2. an sie 2.055,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den künftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Verkehrsunfall vom 8. Juli 2015 in F., S., noch entsteht, soweit er nicht auf die Träger der Sozialversicherung übergegangen ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin durch den Unfall einen Personenschaden erlitten habe. Direkt nach dem Unfall habe sie gegenüber den Polizeibeamten keine Schmerzen angegeben.

Sie behauptet, dass die biomechanische Belastung, die auf den Körper der Klägerin eingewirkt habe, so gering gewesen sei, dass durch diese keine körperlichen Beeinträchtigungen haben entstehen können.

Ausweislich des Berichts der Praxis für Orthopädie vom 20.01.2016 seien degenerative Veränderungen im HWS-Bereich ohne Zeichen einer frischen knöchernen Verletzung festgestellt worden.

Die Beklagte bestreitet, dass durch den Unfall ein Sondenbruch des Herzschrittmachers eingetreten sei und die Klägerin weiter unter psychischen Folgen des Unfalls leide.

Mangels eines Personenschadens stehe der Klägerin auch ein Haushaltsführungsschaden nicht zu. Die von ihr hierzu angegebenen Tatsachen würden bestritten.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den wesentlichen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß prozessleitender Verfügung vom 07.06.2016, Blatt 36 f, sowie Beweisbeschluss vom 04.08.2016, Bl. 67 f.

Hinsicht ist Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 04.08.2016, Blatt 60 ff, sowie das interdisziplinäre Unfallrekonstruktionsgutachten des Ingenieurbüros S. und M..

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur zum Teil gemäß §§ 7,17 StVG, 115 Abs. 1 VVG.

Die 100-prozentige Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Klägerin den Beweis geführt, dass die von ihr angeführten Beschwerden teilweise auf den Unfall zurückzuführen sind. Dies ergibt sich vor allem aus dem interdisziplinären Unfallrekonstruktionsgutachten des Ingenieurbüros S. und M., das von den Parteien nicht in Frage gestellt worden ist.

Nach dem technisch-biomechanischen Gutachtenteil des Sachverständigen M. ist aufgrund des Unfalls jedenfalls von einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung zwischen 10 und 13 km/h auszugehen. Diese Belastung der Klägerin ist anzunehmen, wenn sie vor der Kollision nicht abgebremst hat. Geht man von einer Überlagerung der Kollision durch eine Abwehrbremsung der Klägerin aus, so lässt sich eine biomechanische Insassenbelastung zwischen gerundet 13 und 16 km/h feststellen.

Von Letzterem kann aber nicht ausgegangen werden, da selbst die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung vor der Kammer nicht mehr genau sagen konnte, ob sie gebremst hat.

Selbst wenn man aber von der geringeren Insassenbelastung ausgeht, steht aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. zur Überzeugung der Kammer fest, dass ein Teil der Beschwerden der Klägerin auf den Unfall zurückzuführen ist.

Der Sachverständige hat die Klägerin exploriert und ihm standen die Behandlungsunterlagen der Klägerin einschließlich der Röntgenbilder zur Verfügung. Unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Informationen und Befunden hat der Sachverständige festgestellt, dass die Klägerin im Rahmen des Unfallgeschehens eine leichte HWS-Distorsion und BWS-Distorsion erlitten hat.

Die Beschwerden im Sprunggelenksbereich sind mit hoher Wahrscheinlichkeit durch eine Distorsion/Prellung beim Bremsvorgang hervorgerufen worden.

Aufgrund dieser Feststellungen geht die Kammer davon aus, dass die vorgenannten Beschwerden unfallursächlich sind. Dies gilt auch für die Beschwerden im Sprunggelenksbereich. Der Sachverständige hat diesbezüglich zwar ausgeführt, dass hiervon nur mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann. Diese Feststellung reicht der Kammer gemäß § 286 ZPO aber aus, um eine Ursächlichkeit als bewiesen anzunehmen. Hierfür spricht neben dem auch vom Sachverständigen angeführten Umstand, dass diese Beschwerden zeitnah zum Unfall fachärztlich dokumentiert worden sind, hier am 16.07.2015 (Bescheinigung der Praxis für Orthopädie vom 20.1.2016), insbesondere die Angaben des Zeugen V.. Dieser hat bestätigt, dass seine Ehefrau wenige Stunden nach dem Unfall über Schmerzen im rechten Fuß klagte.

Weitere unfallursächliche Beschwerden konnte der Sachverständige mit der erforderlichen Sicherheit nicht feststellen. Höhergradige Verletzungen lagen nach seinen Feststellungen nicht vor. Der Sachverständige hat die Röntgenbefunde in Augenschein genommen und entgegen den Feststellungen der behandelnden Ärzte keine Frakturlinie feststellen können.

Der Bruch der Sonde des Herzschrittmachers ist aufgrund des Zeitablaufes – der Defekt wurde erst 6 Monate nach dem Unfall festgestellt – nicht auf den Unfall zurückzuführen.

Auch die weiteren von der Klägerin angegebenen Beschwerden können nicht mit der erforderlichen Sicherheit als unfallursächlich angesehen werden. Sofern die Klägerin weiterhin über Beschwerden im Halswirbel- und Brustwirbelsäulenbereich klagt, können diese auf bereits vorhandene erhebliche degenerative Veränderungen zurückgeführt werden.

Diese Beschwerden der Klägerin rechtfertigen ein Schmerzensgeld, dass die Kammer gemäß § 287 ZPO angemessenen mit 1.000,- € bewertet.

Der Anspruch auf Schmerzensgeld soll den vom Verletzten erlittenen immateriellen Schaden angemessen ausgleichen. Der Verletzte soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen erhalten, darüber hinaus soll ihm das Schmerzensgeld Genugtuung für das verschaffen, was er erlitten hat. Die Genugtuungsfunktion tritt im vorliegenden Fall zurück, da es sich um ein Unfallgeschehen im Straßenverkehr handelt und dem Fahrer des gegnerischen Fahrzeuges nur Fahrlässigkeit angelastet werden kann.

Die Ausgleichsfunktion rechtfertigt hier aber nur ein Schmerzensgeld, das im unteren Bereich liegt. Die Verletzungen der Klägerin waren nicht sehr erheblich und haben nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht sehr lange angehalten. So hat der Sachverständige zur Beweisfrage Ziffer 3 ausgeführt, dass die Klägerin ihre Tätigkeiten jedenfalls Anfang September 2015 wieder uneingeschränkt ausüben konnte. Darüber hinaus bestehende Einschränkungen seien nicht mehr auf den Unfall, sondern auf die vorbestehenden Veränderungen zurückzuführen.

Eine Arbeitsunfähigkeit bestand ebenfalls nur bis zum 02.08.2015.

Soweit die Klägerin auf psychische Folgen abstellt, bleibt ihr Vortrag unsubstantiiert.

Die Zinsforderung ist gemäß § 288 Abs. 1, 291 BGB ab Rechtshängigkeit begründet. Einen früheren Verzugseintritt hat die Klägerin nicht dargelegt.

Darüber hinaus steht der Klägerin ein Haushaltsführungsschaden zu.

Die Klägerin errechnet sich diesbezüglich einen Aufwand von 25 Stunden je Woche für die von ihr ausgeübten Haushaltstätigkeiten. Diesen Einsatz hält die Kammer unter Berücksichtigung der Tabellen von Schulz-Borck/Pardey für angemessen.

Aufgrund der persönlichen Anhörung der Klägerin und den Angaben ihres Ehemannes hält es die Kammer weiter für bewiesen, dass die Klägerin die Haushaltstätigkeit allein ausgeübt hat. Sie bewohnt mit ihrem Ehemann ein Haus mit 170 m² Wohnfläche mit Garten. Sie hat angegeben, dass der Haushalt, mit den üblichen, erforderlichen Haushaltsgeräten wie Waschmaschine, Trockner und Geschirrspüler ausgestattet ist. Auch Im übrigen ist von einem durchschnittlichen Haushalt mit 3 Mahlzeiten am Tag auszugehen.

Die geltend gemachte Minderung der häuslichen Arbeitsleistung ist anhand einer Gegenüberstellung der vor dem Unfall erbrachten häuslichen Arbeitsleistungen und derjenigen, die nach dem Unfall noch erbracht werden können, zu ermitteln.

Diesbezüglich hat der Zeuge V. bestätigt, dass seine Ehefrau nach dem Unfall über 3-4 Wochen überhaupt keine Haushaltstätigkeiten ausüben konnte. Danach habe sie wieder peu a peu Tätigkeiten aufgenommen, jedoch sehr eingeschränkt. Insbesondere habe sie Arbeiten, die mit einer Bewegung im Nacken verbunden seien, nicht ausführen können.

Im Zusammenhang mit den Ausführungen des Sachverständigen R. hält es die Kammer deswegen für erwiesen, dass die Klägerin entsprechend ihren Angaben in der Zeit bis zum 01.08.2015 die Haushaltstätigkeit nur zu 30 % ausüben konnte, anschließend für weitere vier Wochen in einem Umfang von 70 %.

Für die ersten drei Wochen ergibt sich somit ein Ausfall von insgesamt 52,5 Stunden. Der von der Klägerin geltend gemachte Stundensatz von 10,- € ist angemessen. Das OLG Schleswig hat bereits im Jahre 2011 einen fiktiven Stundensatz von 9,50 € als angemessen angesehen (7 O 106/09, Urteil vom 23.02.2011).

Demgemäß steht der Klägerin für die Zeit vom 08.07.2015 bis 01.08.2015 ein Anspruch in Höhe von 525,- € zu. Für weitere vier Wochen ist ein Ausfall von 30 Stunden festzustellen (7,5 Stunden pro Woche).

Dies ergibt einen weiteren Betrag in Höhe von 300 €. Insgesamt kann Klägerin für den Ausfall ihrer Haushaltstätigkeit einen fiktiven Schaden in Höhe von 825,- € verlangen.

Darüber hinaus kann sie die Kosten für das Tapen des rechten Fußes in Höhe von 15,- € erstattet verlangen.

Die Zinsforderung ist gemäß § 288 Abs. 1, 291 BGB ab Rechtshängigkeit begründet

Im übrigen ist die Klage unbegründet.

Insbesondere hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung gemäß Ziffer 3 der Klageschrift. Es ist nicht ersichtlich, dass weitere Schadensfolgen entstehen können. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen R. ist der Schadensverlauf Anfang September 2015 abgeschlossen gewesen. Weitere Beschwerden der Klägerin sind auf die degenerativen Vorschäden zurückzuführen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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