Skip to content
Menü

Verkehrsunfall – Schätzgrundlage für Abschleppkosten

Abschleppkosten-Streit nach Unfall: Gericht kürzt Rechnung und weist Klägerin in die Schranken! Ein Mönchengladbacher Gericht hat entschieden, dass nicht alle Abschleppkosten nach einem Unfall erstattungsfähig sind. Nur „erforderliche“ Kosten müssen übernommen werden, so das Urteil. Damit setzt das Gericht klare Grenzen für überhöhte Rechnungen nach Verkehrsunfällen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Klägerin hatte Anspruch auf Erstattung von Abschleppkosten und vorgerichtlichen Anwaltskosten nach einem Unfall mit der Beklagten.
  • Die Haftung der Beklagten für den entstandenen Schaden war unstreitig, weshalb sie zum Schadenersatz verpflichtet wurde.
  • Abschleppkosten fallen grundsätzlich unter die erstattungsfähigen Schäden, welche gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu ermitteln sind.
  • Das Gericht entschied, dass der Klägerin zusätzlich zu den bereits gezahlten Kosten ein weiterer Betrag zusteht, da die vorherige Zahlung nicht ausreichend war.
  • Die Entscheidung des Gerichts basierte auf einer Schätzung der Abschleppkosten, die sich an einer Preisumfrage orientierte.
  • Die Notwendigkeit eines bestimmten Fahrzeugtyps wurde vom Gericht als nicht gegeben erachtet, was Auswirkungen auf die ermittelten Kosten hatte.
  • Eine angemessene Abrechnung der Einsatzzeit wurde festgelegt, wobei eine Aufrundung auf angefangene 30 Minuten nicht gerechtfertigt war.
  • Die Beklagte wurde verurteilt, sowohl die Abschleppkosten als auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen.
  • Das Gericht entschied, dass keine Zulassung zur Berufung erfolgen kann, da die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf ähnliche Fälle, indem sie Rechte von Geschädigten bei der Geltendmachung von Abschleppkosten stärkt.

Gerichtsurteil klärt Kostenübernahme bei Abschleppdienst nach Verkehrsunfall

Abschleppkosten nach Verkehrsunfall
Ein Gerichtsurteil klärt die Erstattung von Abschleppkosten nach einem Unfall, indem es die erforderlichen Kosten auf 238 Euro festlegt und die Haftung der Beklagten präzisiert. (Symbolfoto: – AI gen.)

Ein Verkehrsunfall kann schnell zu einer belastenden Situation werden, insbesondere wenn es um die Schadensregulierung geht. Nach einem Unfall steht oft die Frage im Raum, wer die Kosten für den Abschleppdienst übernimmt. Die Kfz-Haftplichtversicherung eines Unfallverursachers kommt in der Regel für die Schadenersatzansprüche des Geschädigten auf. Doch die genaue Höhe der Abschleppkosten ist nicht immer einfach zu bestimmen. Hierbei spielen verschiedene Faktoren wie der Unfallhergang, die Notwendigkeit der Maßnahme und die Gebührentarife der Abschleppdienste eine Rolle.

Bei der Kostenübernahme durch die Versicherung stellt sich die Frage der Fahrlässigkeit, die auch die Rechte der Geschädigten beeinflussen kann. Oft ist es notwendig, eine detaillierte Unfallaufnahme durchzuführen, um alle relevanten Aspekte festzuhalten und mögliche Ansprüche zu sichern. Darüber hinaus können Unterschiede in der Abschlepppauschale und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Abschleppdiensten zu Streitigkeiten führen. Umso wichtiger ist es, sich mit den rechtlichen Grundlagen des Verkehrsunfallrechts und der Unfallkostenabrechnung auseinanderzusetzen.

In diesem Kontext wird ein aktuelles Gerichtsurteil behandelt, das aufzeigt, wie in der Praxis über die Schätzgrundlage für Abschleppkosten entschieden wurde und welche Auswirkungen dies auf die beteiligten Parteien hat.

Der Fall vor Gericht


Abschleppkosten nach Unfall: Gericht entscheidet über Erstattungsumfang

Ein Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 24. November 2014 (Az.: 35 C 401/14) hat die Erstattung von Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall präzisiert. Die Klägerin forderte von der Beklagten die vollständige Übernahme der Abschleppkosten, die nach einem Unfall am 16. April 2014 entstanden waren.

Streit um die Höhe der erstattungsfähigen Abschleppkosten

Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden war unbestritten. Der Kernpunkt des Rechtsstreits lag in der Höhe der zu erstattenden Abschleppkosten. Das Gericht musste entscheiden, welche Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als „erforderlich“ anzusehen sind und somit von der Beklagten übernommen werden müssen.

Gerichtliche Beurteilung der Kostenbestandteile

Das Gericht schätzte die erforderlichen Kosten gemäß § 287 ZPO auf 238,00 Euro. Als Grundlage diente die von beiden Parteien anerkannte Preis- und Strukturumfrage im Bergungs- und Abschleppgewerbe des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmen e.V.

Bei der Kostenberechnung berücksichtigte das Gericht folgende Aspekte:

  • Ein Stundensatz von 135,00 Euro netto für den Einsatz eines LKW zur Fahrzeugbeförderung bis 7,49 t wurde als angemessen erachtet. Der tatsächlich eingesetzte größere LKW wurde als nicht erforderlich angesehen.
  • Die Einsatzzeit wurde mit 75 Minuten veranschlagt, was einem Betrag von 168,75 Euro netto entspricht. Eine Aufrundung auf angefangene 30 Minuten lehnte das Gericht ab.
  • Überstundenzuschläge für das Personal nach 16:30 Uhr in Höhe von 25% des Stundenlohns wurden berücksichtigt, was zusätzliche 15,00 Euro netto ergab.
  • Ein außerordentlicher Büroaufwand von 16,25 Euro netto wurde als angemessen anerkannt.

Teilweise Stattgabe der Klage und Kostenverteilung

Das Gericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von weiteren 35,70 Euro nebst Zinsen. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz zwischen den vom Gericht als erforderlich erachteten Kosten von 238,00 Euro brutto und der bereits geleisteten Zahlung der Beklagten in Höhe von 202,30 Euro.

Zusätzlich muss die Beklagte vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 70,20 Euro plus Zinsen tragen. Die Prozesskosten wurden im Verhältnis 57% zu 43% zwischen Klägerin und Beklagter aufgeteilt.

Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Erstattung von Abschleppkosten nach Unfällen eine detaillierte Prüfung der einzelnen Kostenbestandteile erfolgt. Gerichte orientieren sich dabei an branchenüblichen Preisen und berücksichtigen nur die tatsächlich erforderlichen Leistungen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht die präzise Prüfung von Abschleppkosten nach Verkehrsunfällen. Gerichte orientieren sich an branchenüblichen Preisen und berücksichtigen nur tatsächlich erforderliche Leistungen. Die Erstattung beschränkt sich auf angemessene Kosten, wobei einzelne Posten wie Fahrzeuggröße, Einsatzzeit und Zuschläge kritisch hinterfragt werden. Dies schafft Rechtssicherheit für Versicherer und Geschädigte bei der Schadensregulierung.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie nach einem Unfall Abschleppkosten geltend machen, sollten Sie mit einer genauen Prüfung der Kosten rechnen. Das Gericht erkennt nur tatsächlich notwendige und angemessene Ausgaben an. Achten Sie darauf, dass die Größe des Abschleppfahrzeugs dem Bedarf entspricht und die Einsatzzeit korrekt berechnet wird. Überstunden und außergewöhnlicher Büroaufwand können berücksichtigt werden, müssen aber begründet sein. Um Ihre Ansprüche durchzusetzen, kann es sinnvoll sein, sich an branchenüblichen Preisen zu orientieren und detaillierte Nachweise vorzulegen. Bei Unstimmigkeiten zögern Sie nicht, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.


FAQ – Häufige Fragen

In unserer FAQ-Rubrik finden Sie fundierte Antworten auf häufige Fragen rund um das Thema Abschleppkosten nach Verkehrsunfall. Hier erfahren Sie alles Wichtige zu rechtlichen Aspekten, Kostenübernahme und Ihre Rechte als Betroffener. Nutzen Sie die Gelegenheit, um sich umfassend zu informieren und möglichen Unsicherheiten entgegenzuwirken.

Was sind die rechtlichen Grundlagen für die Erstattung von Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall?

Die rechtliche Grundlage für die Erstattung von Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall findet sich primär im § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Dieser Paragraph regelt den Schadensersatz in Geld und besagt, dass der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen kann.

Erforderlichkeit der Maßnahme

Entscheidend für die Erstattungsfähigkeit ist die Erforderlichkeit der Abschleppmaßnahme. Wenn Ihr Fahrzeug nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit ist, gelten die Kosten für das Abschleppen in der Regel als erforderlich und somit erstattungsfähig.

Umfang der Erstattung

Der Anspruch umfasst nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch damit verbundene Bergungs- und Sicherungskosten. Stellen Sie sich vor, Ihr Auto liegt nach einem Unfall in einem Graben – in diesem Fall wären auch die Kosten für die Bergung aus dem Graben erstattungsfähig.

Schadensminderungspflicht

Beachten Sie, dass Sie als Geschädigter eine Schadensminderungspflicht haben. Das bedeutet, Sie sollten Ihr Fahrzeug zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt abschleppen lassen. Wenn Sie ohne triftigen Grund eine weiter entfernte Werkstatt wählen, könnte die gegnerische Versicherung die Erstattung der Mehrkosten verweigern.

Besonderheiten bei Totalschaden

Bei einem Totalschaden Ihres Fahrzeugs ist die Rechtslage etwas anders. In diesem Fall werden in der Regel nur die Abschleppkosten bis zur nächsten Verwertungsstelle erstattet, es sei denn, es war notwendig, das Fahrzeug zunächst zu einer Werkstatt zu bringen, um den Totalschaden festzustellen.

Erstattung bei Privatpersonen

Interessant ist auch die Regelung für den Fall, dass eine Privatperson Ihr Fahrzeug abschleppt. Selbst wenn Sie dieser Person nichts bezahlt haben, können Sie einen Erstattungsanspruch geltend machen. Üblicherweise werden hier etwa 50% der Kosten erstattet, die ein professionelles Abschleppunternehmen in Rechnung gestellt hätte.

Wenn Sie in einen Unfall verwickelt wurden und Ihr Fahrzeug abgeschleppt werden musste, ist es wichtig, dass Sie alle Rechnungen und Belege sorgfältig aufbewahren. Diese Dokumente sind entscheidend, um Ihren Erstattungsanspruch gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers oder Ihrer eigenen Kaskoversicherung geltend zu machen.

zurück


Welche Kostenbestandteile können bei Abschleppkosten nach einem Unfall erstattet werden?

Bei Abschleppkosten nach einem Unfall können in der Regel folgende Kostenbestandteile erstattet werden:

Grundgebühr und Einsatzzeit

Die Grundgebühr für den Einsatz des Abschleppwagens sowie die Kosten für die Einsatzzeit des Personals sind erstattungsfähig. Wenn Sie einen Unfall hatten, umfasst dies die Zeit von der Ankunft des Abschleppwagens am Unfallort bis zum Abschluss der Bergungsarbeiten.

Kilometerpauschale

Die Kosten für die gefahrenen Kilometer vom Standort des Abschleppunternehmens zum Unfallort und von dort zur Werkstatt oder zum Abstellplatz sind ebenfalls erstattungsfähig. Beachten Sie, dass in der Regel nur die Fahrt zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt erstattet wird.

Bergungskosten

Sollte Ihr Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit sein und geborgen werden müssen, sind die dafür anfallenden Bergungskosten ebenfalls erstattungsfähig. Dies kann beispielsweise den Einsatz von Spezialgerät wie einem Kran umfassen.

Sicherungsmaßnahmen

Kosten für notwendige Sicherungsmaßnahmen am Unfallort, wie das Absichern der Unfallstelle oder das Aufräumen von Trümmerteilen, können ebenfalls erstattet werden.

Zwischenlagerung

Sollte eine sofortige Reparatur nicht möglich sein, etwa weil der Unfall außerhalb der Werkstattöffnungszeiten passiert ist, sind auch die Kosten für eine kurzfristige Zwischenlagerung des Fahrzeugs erstattungsfähig.

Zusätzliche Dienstleistungen

In manchen Fällen können auch Kosten für zusätzliche notwendige Dienstleistungen erstattet werden. Dazu gehören beispielsweise das Abklemmen der Batterie oder das Absaugen ausgelaufener Betriebsstoffe.

Beachten Sie, dass die Erstattung der Abschleppkosten davon abhängt, ob sie angemessen und notwendig waren. Die Versicherung des Unfallverursachers muss nur die Kosten übernehmen, die im ortsüblichen Rahmen liegen. Es empfiehlt sich daher, wenn möglich, mehrere Angebote einzuholen oder sich an die Empfehlungen der Polizei zu halten.

Wenn Sie in einen Unfall verwickelt wurden, dokumentieren Sie am besten alle anfallenden Kosten genau und bewahren Sie alle Rechnungen auf. Dies erleichtert später die Erstattung durch die Versicherung.

zurück


Wie wird die Höhe der erstattungsfähigen Abschleppkosten ermittelt?

Die Höhe der erstattungsfähigen Abschleppkosten wird in der Regel nach dem Grundsatz der Angemessenheit und Erforderlichkeit ermittelt. Gerichte und Versicherungen orientieren sich dabei an verschiedenen Faktoren:

Ortsübliche Preise

Ein wichtiger Maßstab sind die ortsüblichen Preise für Abschleppleistungen. Diese können von Region zu Region variieren. Wenn Sie in eine Situation geraten, in der Ihr Fahrzeug abgeschleppt werden muss, können Sie sich an diesen ortsüblichen Preisen orientieren.

Tatsächlich entstandene Kosten

Grundsätzlich werden die tatsächlich entstandenen Kosten berücksichtigt, sofern sie angemessen sind. Dies umfasst in der Regel die Anfahrt des Abschleppwagens, das Aufladen des Fahrzeugs und den Transport zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt.

Besondere Umstände

Gerichte und Versicherungen berücksichtigen auch besondere Umstände, die höhere Kosten rechtfertigen können. Dazu gehören beispielsweise:

  • Nacht- oder Feiertagszuschläge
  • Erschwerte Bergungsbedingungen (z.B. bei einem Unfall in schwierigem Gelände)
  • Notwendigkeit spezieller Ausrüstung

Schätzungen und Preisumfragen

In strittigen Fällen greifen Gerichte oft auf Schätzungen und Preisumfragen zurück. Dabei werden die Preise verschiedener Abschleppunternehmen in der Region verglichen, um einen angemessenen Durchschnittswert zu ermitteln. Als Betroffener können Sie sich diese Methode zunutze machen, indem Sie selbst Preisvergleiche anstellen und dokumentieren.

Rechtsprechung und Präzedenzfälle

Gerichte orientieren sich häufig an früheren Urteilen in ähnlichen Fällen. Diese Präzedenzfälle können als Richtschnur für die Angemessenheit von Abschleppkosten dienen. Wenn Sie mit einer Versicherung über die Erstattung von Abschleppkosten verhandeln, kann es hilfreich sein, sich auf solche Urteile zu beziehen.

Verhältnismäßigkeit

Ein wichtiger Aspekt bei der Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten ist die Verhältnismäßigkeit. Die Abschleppkosten sollten in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Fahrzeugs und zur Schwere des Schadens stehen. Stellen Sie sich vor, Ihr älteres Fahrzeug hat einen kleinen Unfall. In diesem Fall wären unverhältnismäßig hohe Abschleppkosten möglicherweise nicht vollständig erstattungsfähig.

Für Sie als Betroffenen ist es wichtig zu wissen, dass Sie nicht verpflichtet sind, das günstigste Angebot zu wählen. Allerdings sollten Sie in der Lage sein, die Angemessenheit der Kosten zu begründen, falls es zu Streitigkeiten mit der Versicherung kommt. Dokumentieren Sie daher immer die besonderen Umstände, die zu höheren Kosten geführt haben, und holen Sie wenn möglich Vergleichsangebote ein.

zurück


Welche Rolle spielt die Abweichung zwischen einem tatsächlich eingesetzten und einem möglicherweise erforderlichen Fahrzeug bei der Kostenübernahme?

Die Abweichung zwischen dem tatsächlich eingesetzten und dem möglicherweise erforderlichen Fahrzeug spielt eine entscheidende Rolle bei der Kostenübernahme für Abschleppdienste. Grundsätzlich gilt: Der Geschädigte hat nur Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Kosten.

Einsatz eines größeren Fahrzeugs

Wenn ein größeres oder teureres Fahrzeug als nötig eingesetzt wird, müssen Sie als Geschädigter nicht die vollen Kosten tragen. In diesem Fall werden nur die Kosten erstattet, die für ein angemessenes, kleineres Fahrzeug angefallen wären. Stellen Sie sich vor, Ihr Kleinwagen wird abgeschleppt, aber der Abschleppdienst setzt einen großen Bergungskran ein. In dieser Situation müssten Sie nur die Kosten für einen normalen Abschleppwagen bezahlen.

Beweislast und Dokumentation

Die Beweislast für die Erforderlichkeit des eingesetzten Fahrzeugs liegt beim Abschleppunternehmen oder dem Auftraggeber. Wenn Sie der Meinung sind, dass ein zu großes Fahrzeug eingesetzt wurde, sollten Sie dies dokumentieren. Machen Sie Fotos von der Abschleppsituation und notieren Sie sich die genauen Umstände. Diese Informationen können Ihnen helfen, wenn es zu einer Auseinandersetzung über die Kosten kommt.

Gerichtliche Beurteilung

Im Streitfall beurteilen Gerichte die Angemessenheit des eingesetzten Fahrzeugs anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls. Dabei werden Faktoren wie die Art des abzuschleppenden Fahrzeugs, die Unfallsituation und die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt. Wenn Sie beispielsweise mit Ihrem Auto in einen Graben gerutscht sind, kann der Einsatz eines speziellen Bergungsfahrzeugs gerechtfertigt sein.

Kostenvoranschläge und Transparenz

Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist es ratsam, vor dem Abschleppen nach einem Kostenvoranschlag zu fragen. Erkundigen Sie sich auch nach der Art des einzusetzenden Fahrzeugs und dessen Notwendigkeit. Diese Informationen können Ihnen helfen, die Angemessenheit der späteren Rechnung besser einzuschätzen.

Beachten Sie, dass die Gerichte bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einen gewissen Spielraum zugestehen. Nicht jede kleine Abweichung führt automatisch zu einer Kürzung der erstattungsfähigen Kosten. Entscheidend ist, ob die Wahl des Fahrzeugs unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar und angemessen war.

zurück


Welche Möglichkeiten bestehen, vorgerichtliche Anwaltskosten im Zusammenhang mit Abschleppkosten geltend zu machen?

Vorgerichtliche Anwaltskosten im Zusammenhang mit Abschleppkosten können unter bestimmten Voraussetzungen als Teil des Schadensersatzanspruchs geltend gemacht werden. Hierbei sind folgende Aspekte zu beachten:

Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts muss für die Geltendmachung der Abschleppkosten erforderlich gewesen sein. Wenn Sie beispielsweise mit einem komplexen Sachverhalt konfrontiert sind oder Schwierigkeiten bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche haben, kann die Beauftragung eines Anwalts als notwendig erachtet werden.

Geltendmachung als Nebenforderung

Vorgerichtliche Anwaltskosten können als Nebenforderung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens geltend gemacht werden. Wenn Sie also ohnehin wegen der Abschleppkosten vor Gericht gehen, können Sie die anwaltlichen Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit zusätzlich einfordern.

Anrechnung auf gerichtliche Gebühren

Beachten Sie, dass die vorgerichtliche Geschäftsgebühr des Anwalts teilweise auf die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren angerechnet wird. Die nicht anrechenbaren Kosten können jedoch als zusätzlicher Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden.

Widerklage bei Verteidigung gegen Ansprüche

Wenn Sie sich als Beklagter gegen Abschleppkosten wehren, können Sie die vorgerichtlichen Anwaltskosten im Wege der Widerklage geltend machen. Dies ist besonders relevant, wenn Ihr Anwalt bereits vor dem Gerichtsverfahren tätig war, um die Forderung abzuwehren.

Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit

Die Gerichte prüfen, ob die Einschaltung eines Anwalts im konkreten Fall angemessen war. Bei einem einfachen Schadensfall mit geringer Schadenshöhe und schneller Regulierung könnte die Notwendigkeit anwaltlicher Hilfe verneint werden. Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Bagatellschaden erlitten und die Versicherung zeigt sich kooperativ – in diesem Fall wäre die Beauftragung eines Anwalts möglicherweise nicht erforderlich.

Dokumentation der Notwendigkeit

Um Ihre Chancen auf Erstattung zu erhöhen, sollten Sie die Gründe für die Beauftragung eines Anwalts sorgfältig dokumentieren. Notieren Sie beispielsweise Schwierigkeiten bei der Kommunikation mit der Gegenseite oder komplexe rechtliche Fragen, die sich aus dem Abschleppvorgang ergeben haben.

Kostentragung bei Unfällen

Bei Verkehrsunfällen, die zu Abschleppkosten führen, hat der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Anwaltskosten gegenüber dem Verursacher bzw. dessen Versicherung. Dies gilt auch für die vorgerichtliche Tätigkeit, sofern sie zur Durchsetzung der Ansprüche erforderlich war.

Wenn Sie vorgerichtliche Anwaltskosten im Zusammenhang mit Abschleppkosten geltend machen möchten, ist es ratsam, die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu begründen und die Kosten detailliert aufzuschlüsseln. Eine sorgfältige Dokumentation und Begründung erhöht Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs.

zurück



Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Erforderliche Kosten: Kosten, die notwendig und angemessen sind, um den Schaden zu beheben. Bei Abschleppkosten nach einem Unfall umfasst dies die Ausgaben, die für die Bergung und den Transport des beschädigten Fahrzeugs unvermeidbar sind. Gerichte prüfen genau, ob z.B. die Größe des Abschleppfahrzeugs dem tatsächlichen Bedarf entspricht. Überhöhte oder unnötige Kosten werden nicht als erforderlich angesehen und müssen nicht erstattet werden. Die Beurteilung orientiert sich an branchenüblichen Preisen und den konkreten Umständen des Einzelfalls.
  • Schätzgrundlage: Basis, auf der ein Gericht den Wert oder die Höhe eines Schadens ermittelt, wenn keine genaue Berechnung möglich ist. Im Fall von Abschleppkosten diente die Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmen als Schätzgrundlage. Solche Branchenübersichten geben Aufschluss über übliche Preise und Leistungen. Das Gericht kann diese Informationen nutzen, um zu beurteilen, ob geltend gemachte Kosten angemessen sind. Die Schätzgrundlage hilft, eine faire und realistische Bewertung vorzunehmen.
  • Teilweise Stattgabe: Gerichtliche Entscheidung, bei der die Klage nur zum Teil erfolgreich ist. Im vorliegenden Fall erkannte das Gericht einen Teil der geforderten Abschleppkosten als berechtigt an, lehnte aber andere Teile ab. Dies führt dazu, dass der Beklagte nur einen Teil des geforderten Betrags zahlen muss. Eine teilweise Stattgabe spiegelt oft die Komplexität von Rechtsstreitigkeiten wider, bei denen selten eine Partei vollständig Recht bekommt. Sie kann auch als Kompromiss zwischen den Positionen der Parteien gesehen werden.
  • Vorgerichtliche Anwaltskosten: Gebühren, die für anwaltliche Beratung und Vertretung vor einem Gerichtsverfahren entstehen. Sie können Teil des Schadensersatzanspruchs sein, wenn sie notwendig waren, um die Rechte des Geschädigten durchzusetzen. Im Urteil wurden diese Kosten der Klägerin zugesprochen, da sie vor dem Prozess erfolglos versucht hatte, ihre Ansprüche geltend zu machen. Die Erstattung solcher Kosten soll sicherstellen, dass Geschädigte nicht auf notwendigen Rechtskosten sitzen bleiben, wenn sie ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen.
  • Prozesskosten: Ausgaben, die im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren entstehen, wie Gerichtsgebühren und Anwaltskosten. Die Verteilung dieser Kosten richtet sich nach dem Ausgang des Verfahrens. Bei teilweiser Stattgabe werden sie oft anteilig aufgeteilt. Im Urteil mussten Klägerin und Beklagte die Kosten im Verhältnis 57% zu 43% tragen, was das Ergebnis des Rechtsstreits widerspiegelt. Diese Regelung soll beide Parteien motivieren, realistische Forderungen zu stellen und unnötige Prozesse zu vermeiden.
  • Branchenübliche Preise: Preise, die in einem bestimmten Wirtschaftszweig als normal und angemessen gelten. Bei Abschleppkosten dienen sie als Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit von Forderungen. Gerichte orientieren sich an solchen Preisen, um zu entscheiden, welche Kosten als erforderlich anzusehen sind. Im Urteil wurde eine Branchenumfrage als Referenz genutzt. Kenntnis über branchenübliche Preise kann Geschädigten helfen, überhöhte Forderungen zu erkennen und ihre Ansprüche realistisch zu gestalten.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (Schadensersatz): Dieser Paragraph regelt den Umfang des Schadensersatzes. Er besagt, dass der Schädiger den Zustand wiederherstellen muss, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beklagte die Kosten für das Abschleppen des beschädigten Fahrzeugs tragen muss, sofern diese erforderlich waren.
  • § 287 ZPO (Schätzung): Wenn die Höhe des Schadens nicht genau bestimmt werden kann, darf das Gericht sie nach freier Überzeugung schätzen. Im konkreten Fall schätzte das Gericht die erforderlichen Abschleppkosten auf Basis einer branchenüblichen Preisübersicht.
  • § 7 Abs. 1 StVG (Haftung des Fahrzeughalters): Dieser Paragraph begründet die grundsätzliche Haftung des Fahrzeughalters für Schäden, die durch den Betrieb seines Fahrzeugs verursacht werden. Im vorliegenden Fall war die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden unstrittig, sodass auch die Abschleppkosten grundsätzlich zu erstatten waren.
  • §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB (Verzug und Schadensersatz): Diese Paragraphen regeln die Folgen des Verzugs. Gerät der Schuldner in Verzug, kann der Gläubiger unter anderem Schadensersatz verlangen. Im vorliegenden Fall wurde die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt, da sie nicht rechtzeitig gezahlt hatte.
  • § 313a Abs. 1 ZPO (Verzicht auf Tatbestand): Diese Vorschrift erlaubt es dem Gericht, in bestimmten Fällen auf eine ausführliche Darstellung des Tatbestands zu verzichten, um das Verfahren zu beschleunigen. Im vorliegenden Fall wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, da der Sachverhalt unkompliziert war.

Das vorliegende Urteil

AG Mönchengladbach – Az.: 35 C 401/14 – Urteil vom 24.11.2014


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und der Regulierung von Verkehrsunfällen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Verkehrsrecht und Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!