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Verkehrsunfall – Schadensminderungspflicht – Verwertung eines finanzierten Unfallfahrzeugs

Das Amtsgericht Bad Neustadt entschied, dass der Kläger nach einem Verkehrsunfall Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 4.382,76 € hat. Der Kläger hatte keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht begangen, indem er das Fahrzeug zum ermittelten Restwert verkaufte. Kosten für An- und Abmeldung sowie Standgebühren sind erstattungsfähig, ein Anspruch auf Erstattung des Restbenzins besteht jedoch nicht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 C 162/22

✔ Kurz und knapp


  • Der Geschädigte darf sein Unfallfahrzeug zum vom Sachverständigen ermittelten Restwert veräußern, ohne vorher ein Angebot der Versicherung abwarten zu müssen.
  • Die Finanzierungsbank als Eigentümerin muss keine Restwertangebote einholen, da sie kein Fahrzeughändler ist.
  • An- und Abmeldekosten sowie Standgebühren für das Ersatzfahrzeug sind erstattungsfähig.
  • Der Wert des Resttankinhalts ist nicht gesondert erstattungsfähig, da es zum Eigentum des Geschädigten gehört.
  • Die Beklagte muss die Differenz zwischen reguliertem Betrag und Wiederbeschaffungsaufwand nebst weiteren Nebenkosten zahlen.
  • Das Angebot der Beklagten muss nicht berücksichtigt werden, da zuvor bereits ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde.
  • Der Geschädigte muss keine Möglichkeiten zur Schadenminderung prüfen, wenn er nicht Fahrzeughändler ist.
  • Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt nicht vor, da zumutbare Verwertung erfolgte.

Schadensminderungspflicht bei Verkehrsunfällen: Was gilt es zu beachten?

Verkehrsunfälle gehören leider zum Alltag auf unseren Straßen. Wenn ein solcher Unfall passiert, stehen Geschädigte oft vor komplizierten rechtlichen Fragen. Dabei geht es häufig um die Regulierung des entstandenen Schadens. Zentral ist hier die sogenannte Schadensminderungspflicht des Geschädigten. Das bedeutet, dass er verpflichtet ist, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden stellt sich oft die Frage, wie der Geschädigte das Unfallfahrzeug am besten verwerten kann. Dabei ist insbesondere relevant, ob der Geschädigte vor dem Verkauf Angebote der Versicherung einholen muss. Auch die Behandlung von Restwertelementen, wie dem Resttankinhalt, kann rechtliche Konflikte aufwerfen. In einem konkreten Urteil hatte ein Gericht nun die Frage zu entscheiden, wie hier die Rechte und Pflichten von Geschädigtem und Versicherung ausbalanciert werden müssen.

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✔ Der Fall vor dem Amtsgericht Bad Neustadt


Verkehrsunfall in Ostheim: Totalschaden und Schadensersatzansprüche

Verkehrsunfall
(Symbolfoto: Tricky_Shark /Shutterstock.com)

Der vorliegende Fall dreht sich um einen Verkehrsunfall, der sich am 15.12.2021 in Ostheim ereignete. Der Kläger, Eigentümer eines Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …, war in einen Unfall verwickelt, bei dem ihm ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug die Vorfahrt nahm. Die Haftung dem Grunde nach steht außer Streit. Das Fahrzeug des Klägers erlitt einen Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert wurde auf 24.000,00 € brutto festgesetzt, während der Restwert am örtlichen Markt mit 4.060,00 € ermittelt wurde. Das verunfallte Fahrzeug enthielt noch einen Rest an Benzin, und für An- und Abmeldung sowie Standzeit wurden dem Kläger zusätzlich 345,70 € in Rechnung gestellt.

Die Beklagte zahlte lediglich 15.770,00 € auf den Wiederbeschaffungsaufwand, keinen Betrag für das Restbenzin und nur 132,94 € für An- und Abmeldekosten sowie Standgebühren. Zudem regulierte die Beklagte einen Betrag von 1.295,43 € für die Rechtsverfolgungskosten des Klägers. Der Kläger verlangte eine Regulierung bis zum 12.02.2022. Der Kläger behauptete, sein Fahrzeug bereits am 22.12.2021 zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert an ein Autohaus verkauft zu haben. Am 20.12.2021 sei die vereinbarte Finanzierung beendet und die Fahrzeugpapiere übergeben worden.

Der Kläger forderte die Zahlung von 4.412,76 € nebst Zinsen seit dem 13.01.2022 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 331,06 € und weitere Zinsen auf verauslagte Gerichtskosten. Die Beklagte beantragte Klageabweisung und argumentierte, dass der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe, da er die Pflicht hatte, die Beklagte nach einem Restwertangebot zu befragen.

Gerichtliche Entscheidung im Detail

Das Amtsgericht Bad Neustadt entschied, dass die Klage zulässig, aber nur teilweise begründet sei. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 4.382,76 € gemäß §§ 7, 17 Abs. 1, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG, §§ 823, 249 ff. BGB. Darüberhinausgehende Ansprüche bestehen nicht. Die Haftung dem Grunde nach stand außer Streit, weshalb nur noch die Höhe des ersatzfähigen Betrags in Hinblick auf den Wiederbeschaffungsaufwand, weitere An- und Abmeldekosten nebst Standgebühr sowie Ersatz des Restbenzins im Tank des verunfallten Fahrzeugs zu bestimmen war.

Nach § 249 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der schadensverursachende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Geschädigte ist jedoch gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Im konkreten Fall wurde der Wiederbeschaffungsaufwand geltend gemacht, da ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag.

Der Kläger hatte keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB begangen. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit Genüge getan hatte, indem er das Fahrzeug zu dem Preis veräußerte, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hatte. Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des BGH, die auf Unternehmen wie Autohäuser zutreffen, sind hier nicht anwendbar. Die Bank, die das Fahrzeug finanziert hatte, hatte keine Verpflichtung, höhere Restwertangebote einzuholen.

Das Restwertangebot der Beklagten, das höher lag als das angenommene, konnte nicht berücksichtigt werden, da die vertragliche Bindung des Klägers zum Verkauf seines verunfallten Fahrzeugs an das Autohaus bereits vorlag. Die vertragliche Verpflichtung war eingegangen, bevor das höhere Restwertangebot der Beklagten vorgelegt wurde.

Kosten für An- und Abmeldung sowie Standgebühren

Das Gericht entschied, dass die geltend gemachten Kosten für die An- und Abmeldung des Fahrzeugs und die damit einhergehende Standgebühr erstattungsfähig sind. Diese Kosten entstehen üblicherweise bei der Abmeldung eines zerstörten Fahrzeugs und der Anmeldung eines neuen Fahrzeugs. Der Kläger konnte diese Kosten durch Vorlage der entsprechenden Rechnungen nachweisen.

Kein Anspruch auf Erstattung des Restbenzins

Ein Anspruch auf Erstattung des im verunfallten Fahrzeug befindlichen Restbenzins besteht hingegen nicht. Der Wert des im Fahrzeugtank vorhandenen Kraftstoffs ist Teil des Vermögensvorteils des Klägers, der bei einem Unfall nicht gesondert erstattungsfähig ist. Es ist Aufgabe des Geschädigten, den wirtschaftlichen Wert des Restkraftstoffs selbst zu realisieren.

Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten

Der Kläger hat einen weiteren Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 205,76 €. Dieser Anspruch ergibt sich als Schaden aus § 249 BGB. Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten können jedoch nur in Höhe der letztlich festgestellten Forderung geltend gemacht werden.

Verzinsung und Kostenentscheidung

Der Kläger hat keinen Anspruch auf pauschale Verzinsung einer möglichen Schadenersatzforderung wegen Verzugs gemäß § 288 BGB. Die Zinsansprüche für die Hauptforderung und die Nebenforderung ergeben sich aus den §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB sowie den §§ 288, 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Das Urteil bestätigt, dass ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden den Wiederbeschaffungsaufwand unter Abzug des Restwerts ersetzt verlangen kann. Er verstößt nicht gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er das Fahrzeug zum ermittelten Restwert veräußert und muss kein höheres Restwertangebot des Schädigers abwarten. An- und Abmeldekosten sowie Standgebühren sind erstattungsfähig, Restbenzin im verunfallten Fahrzeug hingegen nicht.

✔ FAQ – Häufige Fragen: Schadensregulierung nach Verkehrsunfall


Welche Ansprüche hat man als Geschädigter bei einem Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden?

Bei einem Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden hat der Geschädigte verschiedene Ansprüche, die sich aus den §§ 249 ff. BGB ergeben. Diese Vorschriften regeln den Schadensersatz und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

Wiederbeschaffungsaufwand ist der Betrag, den der Geschädigte aufwenden muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu erwerben, abzüglich des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs. Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den der Geschädigte aufwenden muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu erwerben. Der Restwert ist der Betrag, den der Geschädigte durch den Verkauf des beschädigten Fahrzeugs noch erzielen kann. Der Geschädigte erhält den Wiederbeschaffungsaufwand, der sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts ergibt.

Restwert des beschädigten Fahrzeugs wird in der Regel durch ein Gutachten ermittelt. Der Geschädigte ist verpflichtet, den Restwert zu berücksichtigen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Dies ist Teil der Schadensminderungspflicht. Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen.

An- und Abmeldekosten können ebenfalls geltend gemacht werden. Der Geschädigte kann die Kosten für die Abmeldung des beschädigten Fahrzeugs und die Anmeldung des Ersatzfahrzeugs erstattet bekommen. Diese Kosten sind Teil des Wiederbeschaffungsaufwands.

Standgebühren fallen an, wenn das beschädigte Fahrzeug nach dem Unfall auf einem Abschleppplatz oder in einer Werkstatt steht. Diese Kosten sind erstattungsfähig, solange sie notwendig und angemessen sind.

Nutzungsausfallentschädigung wird gezahlt, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nicht nutzen kann. Der Geschädigte hat Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer, in der er kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung hat. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Art des Fahrzeugs und der Dauer des Nutzungsausfalls. Der Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB umfasst auch den Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung.

Schadensminderungspflicht bedeutet, dass der Geschädigte verpflichtet ist, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Dies bedeutet, dass er wirtschaftlich vernünftige Maßnahmen ergreifen muss, um unnötige Kosten zu vermeiden. Beispielsweise muss er das beschädigte Fahrzeug zum bestmöglichen Preis verkaufen und darf keine überhöhten Standgebühren verursachen.

Verwertung eines finanzierten Unfallfahrzeugs: Wenn das Unfallfahrzeug finanziert ist, muss der Geschädigte die Rechte des Finanzierungsgebers berücksichtigen. Der Restwert des Fahrzeugs wird in der Regel zur Tilgung des noch offenen Finanzierungsbetrags verwendet. Eventuelle Differenzen zwischen dem Restwert und dem Finanzierungsbetrag müssen gesondert geregelt werden.

Diese Ansprüche und Pflichten ergeben sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts und sind darauf ausgelegt, den Geschädigten so zu stellen, als wäre der Unfall nicht passiert, ohne ihn jedoch zu bereichern.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 249 BGB (Schadensersatz): Dieser Paragraph regelt den Anspruch auf Schadensersatz. Im Falle eines Verkehrsunfalls hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der Unfall nicht passiert wäre. Das bedeutet, der Geschädigte soll so gestellt werden, als hätte es den Unfall nie gegeben.
  • § 254 BGB (Schadensminderungspflicht): Dieser Paragraph verpflichtet den Geschädigten, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Das bedeutet, er muss zumutbare Maßnahmen ergreifen, um die Kosten des Schadens zu begrenzen.
  • Wirtschaftlichkeitsgebot: Das Wirtschaftlichkeitsgebot besagt, dass der Geschädigte den wirtschaftlich sinnvollsten Weg wählen muss, um seinen Schaden zu beheben. In der Regel ist dies die Reparatur des Fahrzeugs. Ist eine Reparatur jedoch teurer als der Wiederbeschaffungswert, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, und der Geschädigte kann den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts verlangen.
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG): Das StVG regelt die Haftung bei Verkehrsunfällen. § 7 StVG besagt, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs für Schäden haftet, die durch den Betrieb des Fahrzeugs verursacht werden.
  • Pflichtversicherungsgesetz (PflVG): Das PflVG verpflichtet Fahrzeughalter, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die für Schäden aufkommt, die durch den Betrieb des Fahrzeugs verursacht werden.


⬇ Das vorliegende Urteil vom Amtsgericht Bad Neustadt

AG Bad Neustadt – Az.: 1 C 162/22 – Urteil vom 30.05.2023

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.382,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.01.2022 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 205,76 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozenpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.06.2022 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.412,76 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Der streitgegenständliche Verkehrsunfall ereignete sich am 15.12.2021 in Ostheim zwischen dem klägerischen Fahrzeug mit amtlichem Kennzeichen …… und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug mit amtlichem Kennzeichen ….., welches dem klägerischen Fahrzeug die Vorfahrt nahm. Die Haftung dem Grunde nach steht außer Streit.

Das klägerische Fahrzeug erlitt einen Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert wurde mit 24.000,00 € brutto ermittelt, der Restwert am örtlichen Markt mit 4.060,00 €. Im verunfallten Fahrzeug befand sich noch ein Rest im Tank. Für die An- und Abmeldung sowie eine Standzeit wurden dem Kläger außerdem 345,70 € in Rechnung gestellt. Hierauf zahlte die Beklagte auf den Wiederbeschaffungsaufwand lediglich 15.770,00 €, auf des Restbenzin regulierte sie keinen Betrag und hinsichtlich der An- und Abmeldekosten nebst Standgebühren bezahlte die Beklagte lediglich 132,94 €. Auf die Rechtsverfolgungskosten regulierte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.295,43 €. Die Beklagte wurde zuletzt zur Regulierung bis zum 12.02.2022 aufgefordert.

Der Kläger behauptet, er habe sein Fahrzeug bereits am 22.12.2021 zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert an das Autohaus …. veräußert. Bereits am 20.12.2021 sei die vereinbarte Finanzierung beendet gewesen und das Fahrzeug abgelöst, sowie die Fahrzeugpapiere übergeben worden.

Der Kläger ist weiter der Auffassung, er habe einen Anspruch auf geschätzte 30,00 € Resttankinhalt. Im Übrigen seien die Gerichtskosten ab Zahlungseingang zu verzinsen.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 4.412,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.01.2022 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 331,06 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 483,00 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszuzahlenden Kostenquote zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet, sie habe dem Klägervertreter am 10.01.2022 ein Restwertangebot in Höhe von 8.230,00 € übermittelt.

Die Beklagte ist weiter der Auffassung, der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, insbesondere habe er die Pflicht die Beklagte nach einem Restwertangebot zu befragen. Der Tankinhalt sei überdies nicht gesondert erstattungsfähig. Ein weiterer Anspruch hinsichtlich der An- und Abmeldekosten bestehe nicht.

Im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliche Einvernahme des Zeugen ….. sowie den Kläger im Rahmen der Hauptverhandlung angehört. Zum Ergebnis dessen wird auf die schriftliche Zeugenaussage sowie das Hauptverhandlungsprotokoll verwiesen.

Die Parteien erklärten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2023 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren.

Entscheidungsgründe

A. Die Klage ist zulässig jedoch nur teilweise begründet.

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens in Höhe von 4.382,76 € gem. §§ 7, 17 Abs. 1, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG, §§ 823, 249 ff. BGB. Darüberhinausgehend besteht kein weiterer Anspruch.

Die Haftung dem Grunde nach steht außer Streit, sodass lediglich noch zu bestimmen war wie hoch der ersatzfähige Betrag in Hinblick auf den Wiederbeschaffungsaufwand, weitere An- und Abmeldekosten nebst Standgebühr, sowie Ersatz eines Restinhalts Benzin im Tank des verunfallten Fahrzeugs, ist.

Nach § 249 BGB hat derjenige, der zum Schadenersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann, wenn bei der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

1. Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot jedoch gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung).

Der Kläger macht vorliegend den Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. Wiederbeschaffungswert reduziert um den Restwert geltend. Im Rahmen der Schadenersatzpflicht besteht die Möglichkeit den Wiederbeschaffungsaufwand, an Stelle des für die Reparatur erforderlichen Herstellungsaufwandes in Geld geltend zu machen, soweit ein Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens vorliegt. Also ein Fall bei dem die Reparaturkosten erheblich über dem Wiederbeschaffungswert liegen, d.h. 130% von diesem ausmachen. Dies ist vorliegend der Fall.

Der Kläger hat vorliegend einen Anspruch auf den restlichen eingeklagten Betrag in Höhe von 4.170,00 €.

a. Vorliegend liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB vor. Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit danach im Allgemeinen ausreichend Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 BGB gezogenen Grenzen, wenn der die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt. Um seiner aus § 254 Abs. 1 S. 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der Geschädigte im Einzelfall jedoch gehalten sein, von einer danach grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen.

Etwas anderes gilt nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst. In diesem Fall ist dem Geschädigten bei subjektbezogener Schadensbetrachtung die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote zuzumuten. (BGH Urteil vom 01.06.2010 – VI ZR 316/09)

So liegt es im konkreten Fall gerade nicht.

Abzustellen ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf den Kläger selbst, sondern auf die Finanzierungsbank, im Zeitpunkt des Schadensereignisses.

Soweit es sich aus dem Schreiben der Bank vom 20.12.2021 ergibt, war diese mit dem Kläger gemeinsam Vertragspartner mit dem Autohaus ….. Eigentümerin im Zeitpunkt des Verkaufs war immer noch die Finanzierungsbank. Die Zahlung der Ablösesumme erfolgte ausweislich der Zeugenaussage des Zeugen ….. auch an die Bank und erst damit, war der Finanzierungsvertrag beendet. Aber auch dies betrifft letztlich nur die schuldrechtliche Ebene. Mangels Vortrags zu einer etwaigen Klausel, die zu einer „automatischen“ Übereignung des Fahrzeuges an den Kläger führt. Eine etwaige Übereignung oder Rückübereignung an den Kläger ist zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar erfolgt. Viel mehr erfolgte eine Übereignung des Fahrzeuges von der Bank an das kaufende Autohaus …..

Das Eigentum erlangte diese jedoch bereits mit Zahlung der Ablösesumme, welches noch vor Übermittlung des Restwertangebotes erfolgte.

Dem von der Beklagten zitierten Urteil des BGH liegt dabei als Unternehmen jedoch gerade ein Autohaus zugrunde. Dies ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Ein Autohaus beschäftigt sich in der Tat mit dem Verkauf von Fahrzeugen, dem Handel eben dieser. Dies ist jedoch nicht der Fall bei der Audi Bank. Diese ist eine Finanzierungsbank, deren einziger Zweck es ist eine Fahrzeugfinanzierung zu ermöglichen für Endverbraucher. Für den Verkauf oder Ankauf von Fahrzeugen und den Handel mit Fahrzeugen ist jedoch nicht die Bank, sondern sind einzelne Autohäuser bzw. Autohändler zuständig. Dies ist jedoch getrennt voneinander zu betrachten. Die Autohändler wiederum bieten dem Kunden, der ein Fahrzeug nicht selbstständig finanzieren kann, dann oft die Möglichkeit dieses über Haus eigene Banken finanzieren zu können. Zwischengeschaltes Glied des Verkaufs ist jedoch der Händler. Insoweit verfügt die Bank gerade nicht über die Fähigkeiten des Fahrzeughandels und es gehört auch nicht zu ihrem Aufgabengebiet Fahrzeuge an- und zu verkaufen. Es kann daher im konkreten Fall nicht zugemutet werden, Restwertangebote zu ersuchen.

Es wurde vorliegend das sich aus dem Schadensgutachten ergebende höchste Angebot gewählt. Es ist dabei weder eingewendet noch zu erkennen, dass das Gutachten im Rahmen der Restwertermittlung fehlerhaft ist, sodass auf die Angaben im Gutachten vertraut werden durfte und man sich nach diesen richten durfte. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt nicht vor.

b. Nicht zu berücksichtigen ist das Restwertangebot der Beklagten, das deutlich höher liegt als das angenommene. Eine vertragliche Bindung zum Verkauf des verunfallten Fahrzeuges erfolgte ausweislich der vorliegenden Ankaufsurkunde, dem Schreiben der Bank vom 20.12.2022 und der Angaben des Zeugen …… sowie des Klägers bereits am 22.12.2021 vertraglich hinsichtlich des Verkaufs seines verunfallten Fahrzeugs an das Autohaus ….. . Das Fahrzeug samt Schlüssel und Papier war diesen auch bereits am 22.12.2021 überlassen worden. Das Fahrzeug samt Schlüssel und Papieren befand sich insoweit nach dem Unfall noch beim Autohaus. Die Beklagte hingegen hat erst mit Eingang des Schreibens am 10.01.2022 beim Kläger das höhere Angebot vorgelegt. Soweit sich dies aus den Angaben des Zeugen …. ergibt, war zwischen der Bank, dem Kläger und dem Autohaus vereinbart, dass das Autohaus die Ablösesumme zahlt. Die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erfolgte zugleich.

Die vertragliche Verpflichtung war damit bereits weit vor dem Eingang des Restwertangebotes eingegangen. Es ist dabei keinem Vertragspartner zumutbar sich von einer bindenden Verpflichtung wieder zu lösen. Insoweit würde die Beklagte Vertragsbruch verlangen und jedenfalls dies ist nicht mehr zumutbar.

Der Kläger muss sich damit vorliegend auch nicht auf das höhere Restwertangebot verweisen lassen und hat auch nicht gegen eine Schadensminderungspflicht verstoßen.

Dabei ist zu beachten, dass der Geschädigte im Totalschadensfall weder gehalten ist abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und bessere Restwertangebote vorzulegen, noch muss er dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs die Möglichkeit einräumen, ihm höhere Restwertangebote zu übermitteln (AG Coburg, Urteil vom 27.09.2018 – 12 C 951/18). Wie bereits dargestellt sind weder der Kläger noch die Finanzierungsbank insbesondere als Unternehmen, dass sich mit dem Kauf gebrauchter Fahrzeuge beschäftigt bzw. auskennt und dem es aufgrund seines Fachwissens möglich und zumutbar wäre etwaige Recherchearbeit zu leisten auf einer Restwertbörse.

2. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die An- und Abmeldung des Fahrzeugs und die damit einhergehende Standgebühr bestehen keine Bedenken. Das klägerische Fahrzeug erlitt vorliegend unstreitig einen Totalschaden. Der Kläger hat überdies unstreitig ein Ersatzfahrzeug angeschafft. Bei einem Totalschaden entstehen dem Geschädigten für die Abmeldung seines zerstörten Fahrzeugs und die Anmeldung seines neuen Fahrzeuges Kosten für die An- und Abmeldung. Insoweit sind diese erstattungsfähig soweit sie tatsächlich entstanden sind (KG DAR 2008, 25 LS, KG DAR 2004, 352). Die dafür entstanden Kosten konnten vom Kläger mittels Vorlage der Rechnung dargelegt werden. Diese sind nicht zu beanstanden. Selbiges gilt für die geltend gemachte Standgebühr sowie die Kosten für das Kennzeichen (AG Dortmund, Urteil vom 18.04.2013 – 406 C 6809/12). Es handelt sich dabei auch um Kosten, die üblicherweise anfallen, bei einer An- und Abmeldung des Fahrzeugs. Diese hat im konkreten Fall unstreitig stattgefunden, aufgrund des Verkaufs des eigenen verunfallten Fahrzeugs und des Neuerwerbs eines Ersatzfahrzeuges für das einem Totalschaden erlegenen klägerischen Fahrzeug. Diese Kosten sind überdies nur aufgrund des Unfallereignisses entstanden. Andernfalls hätte es keiner Neubeschaffung bedurft. Der rein pauschale Einwand der Beklagten kann hier daher nicht zum Erfolg durchgreifen.

3. Ein Anspruch auf den eingeklagten Wert des restlichen noch im verunfallten Fahrzeug befindlichen Tankinhalts besteht hingegen nicht. Der Wert des im verunfallten Fahrzeug vorhandenen Kraftstoffs ist – wie der Wert des Fahrzeugs selbst – ein Vermögensvorteil, der zum klägerischen Eigentum zählt; eine ersatzfähige Einbuße begründet der Restkraftstoff deshalb nicht. Verbleibt nach einem Unfall Kraftstoff im Fahrzeugtank und ist der Geschädigte mit dessen unvergüteter Hingabe nicht einverstanden, ist es seine Aufgabe, den wirtschaftlichen Wert des Restkraftstoffs selbst zu realisieren (siehe OLG Düsseldorf, NJOZ 2017, 1275 [1279] oder LG Kiel [bespr. durch Rüdiger Balke], SVR 2014, 22 [24] LG Schweinfurt (2. Zivilkammer), Endurteil vom 27.09.2019 – 23 S 33/19).

II. Der Kläger hat außerdem einen weiteren Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 205,76 €.

Der Anspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ergibt sich zwar als materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch als Schaden aus § 249 BGB. Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten können allerdings nur in der Höhe geltend gemacht werden, die der berechtigten, d.h. der letztlich festgestellten Forderung entsprechen (BGH, Urteil vom 05.12.2017 – VI ZR 24/17, BeckRS 2017, 138416).

Die Rechtsverfolgungskosten können daher vorliegend nur aus dem Gegenstandswert von 28.096,21 € (bereits unstreitig regulierter Betrag in Höhe von 23.713,45 zzgl. dem zugesprochenen Betrag in Höhe von 4.382,76 €) geltend gemacht werden.

Dies entspricht bei einer 1.3 Geschäftsgebühr, der Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer die RVG Tabelle von 2021 zugrunde gelegt einem Gesamtanspruch an Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.501,19 €, abzüglich der bereits außergerichtlich regulierten 1.295,43 € auf Rechtsverfolgungskosten, besteht noch ein weiterer Anspruch in Höhe von 205,76 €. Darüberhinausgehend besteht kein weiterer Anspruch.

III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf pauschale Verzinsung einer möglichen Schadenersatzforderung wegen Verzugs. § 288 BGB ist in dem vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Forderung gerade um keine Entgeltforderung. Zwar ist ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch neben einem prozessualen nicht von vorneherein ausgeschlossen, doch erfordert ein Antrag auf dieser Grundlage, dass die Voraussetzungen einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage für Kostenerstattung erfüllt sind. Hinsichtlich des Leistungsantrags der Klägerin bedarf mithin neben dem Nachweis einer Verzugslage auch der eingetretene Schaden besonderer Darlegung.

Schadensbegründend ist vorliegend nicht die Unterlassung der rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung durch den Schuldner, deren Geldwert damit dem Gläubiger nicht zur Verfügung steht und Verzugszinsfolgen auslöst. Für diese „Geldschuld“ bildet § 288 Absatz I 1 und 2 BGB die Rechtsgrundlage für einen gesetzlich pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines bestimmten Zinssatzes. Die Klägerin begehrt hier Verzugszinsen nicht auf die verzugsauslösende Geldschuld, sondern für ihre Geldaufwendungen als Gläubigerin, die sie getätigt hat, um mit gerichtlicher Hilfe eine nach ihrer Ansicht berechtigte Geldforderung durchzusetzen. In Fällen dieser Art kann zur Schadensbemessung nicht auf die abstrakten Regelungen des § 288 Absatz I 2 BGB zurückgegriffen werden. Der Schaden kann allenfalls in einer konkreten Aufwendung von Zinsen (z.B. durch Kreditaufnahme oder Kontoüberziehung) oder in dem Verlust einer Zinsanlagemöglichkeit für den als Gerichtskosten eingezahlten Geldbetrag liegen (OLG Karlsruhe, Urt. V 10.07.2012, 8 U 66/11). Ein solcher wurde nicht dargetan.

IV. Der Zinsanspruch für die Hauptforderung ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB. Der Zinsanspruch auf die Nebenforderung ergibt sich aus den §§ 288, 291 BGB.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

C. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

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