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Verkehrsunfall – Schadensminderungspflicht bei Sachverständigenkosten?

AG Pinneberg, Az.: 64 C 106/14, Urteil vom 30.09.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 61,88 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 23. 06. 2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Verkehrsunfall – Schadensminderungspflicht bei Sachverständigenkosten?
Symbolfoto: Von Bartolomiej Pietrzyk /Shutterstock.com

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus dem Verkehrsunfall, der sich am 7. 3. 2014 in der Schillerstr. in Quickborn ereignet hat gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu.

Dem Geschädigten sind gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die erforderlichen Sachverständigenkosten zu erstatten, wobei der Geschädigte zwar den günstigen Weg zu wählen hat, jedoch zur Darlegung der Schadenshöhe regelmäßig die Vorlage einer Rechnung des in Anspruch genommenen Sachverständigen ausreicht. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages. Dies gilt sowohl für das Grundhonorar als auch für die Nebenkosten (vergl. OLG Saarbrücken vom 8. 5. 2014). Hierbei handelt es sich auch um erforderliche Sachverständigenkosten. Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vergl. BGH, Urteil vom 11. 2. 2014, NJW Spezial, 2014, 169). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, ist er unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm im seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigen Sachverständigen betreiben. (vergl. OLG Saarbrücken, 8. 5. 2014, Az. 4 U 6113).

Da die klagende Partei als Geschädigter, da sie den Unfall erleidet und den Sachverständigen beauftragt hat, durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung angesprochenen Sachverständigen den erforderlichen Betrag im Sinne des Gesetzes ausreichend konkret dargelegt hat und Anhaltspunkte für eine offensichtliche Überhöhung der Kosten nicht vorliegen, ist der geltend gemachte und klageweise eingeforderte restliche Betrag an Sachverständigenkosten erforderlich, um den Schaden komplett auszugleichen. Die Einwendungen der Beklagten, dass die Nebenkosten willkürlich gegriffen seien und es insbesondere im Hinblick auf die Fotokosten Anhaltspunkte für eine völlige Überteuerung gäbe, überzeugen nicht. Konkrete Anhaltspunkte für Willkür bzw. für eine erhebliche Überteuerung wurden nicht weiter vorgetragen. Die Kosten von 0,50 € sind bei Farbkopien und auch bei dem Ausdruck eines Fotos grundsätzlich nicht als überteuert anzusehen, sondern entsprechen dem üblichen Preis. Im Übrigen gilt, dass der Kläger nicht verpflichtet gewesen wäre, vor Beauftragung des Sachverständigen nach einem Sachverständigen mit dem günstigsten Honorarangebot zu suchen. Dies wird im Rahmen der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 Satz 1 nicht gefordert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 ZPO.

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