AG Fulda – Az.: 34 C 32/11 – Urteil vom 29.09.2011
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.151,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.814,98 € seit 23.09.2010 und aus weiteren 336,00 € seit 01.09.2011 sowie 272,87 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagten werden ferner verurteilt, an die D. Automobil GmbH, … 135,53 € zu zahlen.
Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 11 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 89 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge … fuhr am 07.07.2010 gegen 7.55 Uhr mit dem Motorrad der Klägerin Suzuki (J) mit einer Leistung von 72 KW und dem amtlichen Kennzeichen … auf der Landstraße von G. kommend in Richtung E.. Zwischen H.-W. und H.-M. bemerkte der Zeuge … auf dem linken Fahrstreifen einen Lkw, der mit der Front leicht schräg zu ihm stand und sich mit seinem Heck in einem Feldweg befand. Dieser Lkw mit dem Kennzeichen … wurde vom Beklagten zu 1.) gefahren und war bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert. Der Beklagte zu 1.) beabsichtigte, den Lkw rückwärts in eine Baustelleneinfahrt hineinzufahren. Dies gelang ihm nicht in einem Zug, so dass er den Lkw quer auf die Fahrbahn fuhr und in mehreren Rangierzügen versuchte, rückwärts in die Baustelleneinfahrt einzufahren. Als der Zeuge … den Lkw wahrnahm, reduzierte er seine Geschwindigkeit auf 80 km/h und fuhr weiter. Als er sich dem Lkw auf einen Abstand von ca. 10 m genähert hatte, fuhr der Beklagte zu 1.) den Lkw ohne Betätigung der Warnblinkanlage quer so weit auf die Fahrbahn, dass er mit der Front des Lkws über die Mittellinie hinweg ragte und einen Teil der vom Zeugen … befahrenen rechten Fahrspur versperrte. Obwohl der Zeuge … eine Vollbremsung durchführte, kollidierte er noch mit der Front des Lkws und schleuderte dann in den Straßengraben. Dabei wurde das Motorrad der Klägerin beschädigt.
Zur Beseitigung der unfallbedingten Schäden sind ausweislich des von der Klägerin eingeholten Gutachtens der D. vom 15.07.2010 (Anlage K 1) Reparaturkosten von 4.341,98 € netto erforderlich. Den Wiederbeschaffungswert beziffert der Sachverständige mit 3.400,00 € und den verbliebenen Restwert inklusive Mehrwertsteuer mit 800,00 €. Für eine Wiederbeschaffung erachtet der von der Klägerin beauftragte Sachverständige 6 Werktage für erforderlich. Für die Einholung des Sachverständigengutachtens wurden der Klägerin von der D. mit Rechnung vom 15.07.2010 406,52 € in Rechnung gestellt. Bezüglich der Gutachterkosten trat die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten mit der von den Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 11.03.2011 vorgelegten Erklärung sicherungshalber an die D. ab. Die Klägerin verlangte von den Beklagten außergerichtlich die Zahlung eines Betrages von 3.831,52 €. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einem Wiederbeschaffungswert von 3.400,00 €, den Kosten des Sachverständigengutachtens von 406,52 € und einer allgemeinen Unkostenpauschale von 25,00 €. Die Beklagten vertraten die Auffassung, dass der Wiederbeschaffungswert um einen Restwert von 1.010,00 € zu reduzieren sei und der Klägerin ein Mitverschulden von 1/3 vorzuwerfen sei und zahlten demzufolge außergerichtlich an die Klägerin 1.881,01 €. Mit der Klage verlangt die Klägerin die restlichen 1.950,01 €, wobei sie hinsichtlich der darin enthaltenen noch unausgeglichen Sachverständigenkosten von 135,53 € keine Zahlung an sich persönlich, sondern an die D. beantragt, so dass sie auf den Wiederbeschaffungswert und die Unkostenpauschale noch eine anteilige Zahlung von 1.815,01 € verlangt. Darüber hinaus verlangt sie von den Beklagten die Zahlung einer Nutzungsausfallsentschädigung für 11 Tage á 56,00 € von insgesamt 616,00 €. Des Weiteren verlangt sie von den Beklagten Zahlung der von ihr für die außergerichtliche Geltendmachung ihrer streitgegenständlichen Ansprüche verauslagten Rechtsanwaltskosten von 272,87 €.
Die Klägerin behauptet, das Fahrmanöver des Beklagten zu 1.) sei für den Zeugen … nicht vorhersehbar gewesen. Es läge eine Vorfahrtsverletzung vor, die eine 100%ige Haftung der Beklagten zur Folge habe, denn er habe nicht damit rechnen müssen, dass sich der vom Beklagten zu 1.) gefahrene Lkw vorwärts in seine Fahrbahn hineinbewegen würde. Hinsichtlich der Schadenshöhe ist die Klägerin der Auffassung, dass bei dem zu erstattenden Wiederbeschaffungswert der Restwert nicht in Abzug zu bringen sei. Insoweit behauptet sie, dass der Zeuge … bei dem es sich um ihren getrennt lebenden Ehemann handelt, das Motorrad in Eigenleistung repariert habe und sie dieses in der Folgezeit auch weiterhin genutzt habe. Sie ist der Auffassung, ihr stünde eine Nutzungsausfallsentschädigung für die Dauer von 11 Tagen á 56,00 € zu und behauptet, dass bei Motorrädern mit einer Motorisierung bis zu 72 KW (Gruppe H) der Tagesbeitrag nach der einschlägigen Schwacke-Liste bei 56,00 € liegt.
Die Klägerin beantragt,
1.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.430,98 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2010 aus einem Betrag von 1.814,98 € sowie weitere 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus dem Restbetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen und der Klägerin zudem außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe eines Betrages von 272,87 € zu erstatten;
2.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die D. Automobil GmbH, …, einen Betrag in Höhe von 135,53 € zu zahlen, hilfsweise die Klägerin von Ansprüchen der D. wegen der Erstattung des Gutachtens zu dem Unfallschaden vom 07.07.2010 freizustellen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Zeuge … habe den Unfall mitverschuldet, weil er den vom Beklagten zu 1.) gelenkten Lkw zu spät erkannt und demzufolge nicht rechtzeitig reagiert habe. Zudem habe der Zeuge … offensichtlich auch das etwa 800 m vor der Unfallstelle in seiner Fahrtrichtung für ihn gut sichtbare Gefahrenzeichen Baustelle (Zeichen 123) mit dem Zusatzzeichen „verschmutzte Fahrbahn“ und „Baustellenausfahrt“ nicht beachtet. Er habe trotz frühzeitigem Hinweis auf die Baustelle nicht hinreichend aufmerksam am Straßenverkehr teilgenommen und sei zudem trotz für ihn unklarer Verkehrslage und Blendung durch die tiefstehende Sonne, wie er gegenüber dem aufnehmenden Polizeibeamten selbst eingeräumt habe, einfach „auf gut Glück“ weitergefahren.
Hinsichtlich der Schadenshöhe sind die Beklagten der Ansicht, dass der Wiederbeschaffungswert um einen Restwert von 110,00 € zu kürzen sei und verweisen insoweit auf ihr mit der Klageerwiderung als Anlage vorgelegtes außergerichtliches Schreiben vom 23.08.2010, in denen sie ein Restwertangebot in dieser Höhe unterbreitet haben.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2011 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet und teilweise unbegründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf vollumfängliche Erstattung des ihr durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 07.07.2010 entstandenen materiellen Schadens aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG. Die Beklagten müssen der Klägerin den ihr entstandenen Schaden zu 100 % ersetzen, weil der Beklagte zu 1.) den Unfall allein verschuldet hat. Er hat das Vorfahrtsrecht des Zeugen … verletzt, denn er ist unstreitig bei dem Versuch, den Lkw rückwärts in eine Baustelleneinfahrt hineinzufahren, quer in die vom Zeugen … befahrene Fahrspur hineingefahren und hat dadurch ein riskantes Bremsmanöver des Zeugen … veranlasst, infolge dessen der Zeuge … mit dem Motorrad gestürzt ist und das Motorrad der Klägerin beschädigt worden ist. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin stand der Lkw in der Annährungsphase des Zeugen … zunächst im Bereich der linken Fahrspur, wodurch bei dem Zeugen … der Eindruck entstand, dass der Beklagte zu 1.) ihn wahrgenommen hat und er seine Fahrt auf der freien rechten Fahrspur fortsetzen kann. Erst als sich der Zeuge … bereits bis auf einen Abstand von ca. 10 m dem Lkw genähert hatte, fuhr dieser plötzlich vorwärts, über die Mittellinie hinweg quer in die rechte Fahrbahn hinein. Dies erachtet das Gericht gemäß § 138 III ZPO als unstreitig, weil die Beklagten den entsprechenden Sachvortrag der Klägerin nicht bestritten haben. Der Beklagte zu 1.) hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärt, dass er nicht angeben kann, wie weit der Motorradfahrer weg war, als er in dessen Fahrspur hineingefahren ist. Er hat lediglich erklärt, dass er den Motorradfahrer erstmals in einer Entfernung von geschätzten 300 m wahrgenommen hat. Damit steht jedoch nicht fest, wie nahe der Zeuge … bereits an den Lkw des Beklagten zu 1.) herangekommen war, als dieser sein Rangiermanöver begonnen hat. Die Beweislast dafür, dass der Zeuge … die Verletzung seines Vorranges so rechtzeitig hätte erkennen können, dass er den Unfall durch eine rechtzeitige Reaktion noch hätte vermeiden können, liegt bei den Beklagten. Diese haben keine geeigneten Tatsachen dargetan, die diese Annahme rechtfertigen. Ebenso fehlt es an dem Angebot geeigneter Beweismittel. Unbeachtlich ist die Behauptung der Beklagten, der Zeuge … habe gegenüber dem den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten erklärt, dass er den Lkw wegen der tiefstehenden Sonne nicht habe rechtzeitig erkennen können, weil selbst bei Unterstellung dieser streitigen Tatsache kein Verkehrsverstoß des Zeugen … festzustellen wäre, der eine Mithaftung der Klägerin zur Folge hätte.
Ein Verkehrsverstoß des Zeugen … ist nicht festzustellen. Er musste insbesondere nicht damit rechnen, dass der von ihm wahrgenommene Lkw in einem Zeitpunkt, als er sich diesem bereits bis auf 10 m genähert hatte, in seine Fahrspur hineinfahren und diese dabei zumindest teilweise blockieren würden. Unklar ist geblieben, wie weit der Lkw vom Beklagten zu 1.) auf die vom Zeugen … befahrene Fahrspur hineingefahren wurde. Dies ist für die Entscheidung jedoch unbeachtlich. Es kann insbesondere dahingestellt bleiben, ob der Lkw die Fahrspur des Zeugen … – wie von der Klägerin behauptet – vollständig blockiert oder – wie von dem Beklagten vorgetragen – nur teilweise in die Fahrspur hineingeragt hat. In beiden Fällen veranlasste der Beklagte zu 1.) durch sein Fahrmanöver eine Vollbremsung des Zeugen …, die dazu führte, dass er mit dem Motorrad der Klägerin stürzte und dieses dabei beschädigt wurde. Dem Zeugen … kann weder eine angepasste Geschwindigkeit noch eine Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden. Jedenfalls überwiegt die vom Lkw des Beklagten zu 1.) ausgehende erhöhte Betriebsgefahr nach § 7 StVG in einem Maße, dass die einfache Betriebsgefahr des klägerischen Motorrades völlig in den Hintergrund tritt. Es ist nicht festzustellen, dass der Zeuge … die Verletzung seines Vorrechts so rechtzeitig erkennen konnte und musste, dass er zur Vermeidung eines drohenden Zusammenstoßes noch rechtzeitig habe anhalten oder gefahrlos habe ausweichen können. Die Betriebsgefahr der Klägerin tritt hinter der Schwere des Verkehrsverstoßes des Beklagten zu 1.) zurück, so dass die Beklagten der Klägerin den ihr entstandenen Schaden zu 100 % ersetzen müssen. Dies führt dazu, dass die Klägerin noch eine weitere Zahlung von 2.151,01 € verlangen kann, nämlich weitere 1.815,01 € anteilig auf den zu ersetzenden Wiederbeschaffungswert und die allgemeine Unkostenpauschale und weitere 336,00 € als Nutzungsausfallsentschädigung. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung des Wiederbeschaffungswertes von 3.400,00 € zu. Die Höhe des Wiederbeschaffungswertes ergibt sich aus dem von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachten. Die Beklagten haben den sich daraus ergebenden Wiederbeschaffungswert von 3.400,00 € nicht bestritten. Die Klägerin muss sich von diesem Wiederbeschaffungswert keinen Restwert abziehen lassen, weil sie ihr Fahrzeug nach dem Unfall reparieren ließ und bis zum Sommer 2011 weiter genutzt hat. Dies steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes fest. Der auf Antrag der Klägerin vernommene Zeuge … hat bestätigt, dass er das Motorrad der Klägerin, bei der es sich um seine getrennt lebende Ehefrau handelt, in Eigenarbeit fachgerecht instand gesetzt und den Unfallschaden beseitigt hat und die Klägerin in der Folgezeit das Motorrad weiter genutzt hat, bis sie es im August 2011 an ihn verkauft hat. In einem solchen Fall, in dem der Geschädigte das Fahrzeug repariert hat und über einen Zeitraum von mehreren Monaten weiternutzt, kann er den Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwertes verlangen (BGH NJW 2007 S. 588). Dies gilt auch im Fall der Klägerin, d. h. sie kann trotz Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens von dem Beklagten die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes verlangen, ohne sich hiervon den verbliebenen Restwert abziehen lassen zu müssen. Dies rechtfertigt sich darin, dass sich der Restwert durch die erfolgte Reparatur und Weiternutzung tatsächlich nicht realisiert hat. Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen … . Zwar verkennt das Gericht nicht, dass es sich bei dem Zeugen … um den getrennt lebenden Ehemann der Klägerin handelt und beide nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung trotz der zwischenzeitlich erfolgten Trennung ein freundschaftliches Verhältnis zu verbinden scheint, wobei diese Annahme auch dadurch verstärkt wird, dass der Zeuge selbst angegeben hat, dass die Klägerin ihn nach der Trennung noch regelmäßig mit dem verfahrensgegenständlichen Motorrad unter seiner neuen Anschrift besucht hat. Gleichwohl zweifelt das Gericht nicht am Wahrheitsgehalt seiner Aussage, dass er das Motorrad der Klägerin in dem beschriebenen Umfang eigenhändig repariert hat. Der Zeuge … ist ausgebildeter Kfz.-Techniker-Meister und verfügt über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, um die Reparatur eigenhändig ausführen zu können. Er hat anschaulich geschildert, dass er die Reparatur jeweils in seiner Freizeit, d. h. während der Werktage nach Feierabend und am Wochenende ausgeführt hat. Er hat auch die Angaben der Klägerin bestätigt, dass diese das Motorrad nach der durchgeführten Reparatur weiterhin benutzt hat. Seine Angaben sind plausibel und stimmen mit der Aussage der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung überein. Deshalb sind die Beklagten nicht berechtigt, den der Klägerin zu erstattenden Wiederbeschaffungswert um den verbliebenen Restwert zu kürzen und schulden auf den Wiederbeschaffungswert und die Unkostenpauschale noch die Zahlung eines weiteren Betrages von 1.815,01 €.
Des Weiteren schulden die Beklagten die Erstattung der für das von der Klägerin eingeholte Sachverständigengutachten der D. entstandenen Kosten. Über die von der Beklagten zu 2.) außergerichtlich anteilig ersetzten Kosten hinaus stehen hiervon noch 135,53 € offen, die von den Beklagten entsprechend des Klageantrags zu Ziff. 2.) aufgrund der erfolgten Sicherungsabtretung unmittelbar an die D. Automobil GmbH, …, zu zahlen sind.
Darüber hinaus steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung einer Nutzungsausfallsentschädigung zu, wobei ihr Anspruch hierbei auf die vom Sachverständigen im Gutachten ermittelte Wiederbeschaffungsdauer beschränkt ist. Folglich kann die Klägerin statt der eingeklagten 11 Tage nur eine Nutzungsausfallsentschädigung für 6 Tage verlangen. Bei Zugrundelegung eines Tagessatzes von 56,00 € ergibt dies einen Anspruch auf 336,00 €. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 17.08.2011 unwidersprochen vorgetragen, dass sich der Tagesbetrag bei Motorrädern mit einer Motorisierung bis zu 72 KW (Gruppe H) auf 56,00 € beläuft. Diesen Vortrag haben die Beklagten nicht substantiiert bestritten. Dass das Motorrad der Klägerin eine Leistung von 72 KW aufweist, ergibt sich aus dem vorliegenden Sachverständigengutachten der D.. Die Einlassung der Beklagten zur Höhe des Tagessatzes beschränkt sich auf die unsubstantiierte und daher unzureichende Behauptung, dass der von der Klägerin verlangte Tagessatz von 56,00 € unangemessen hoch sei. Dies reicht für ein Bestreiten nicht aus, denn dazu wäre von den Beklagten darzulegen gewesen, wie hoch der angemessene Tagessatz nach ihrem Dafürhalten sein soll. Der Anspruch auf Ersatz der Nutzungsausfallsentschädigung ist auf die Wiederbeschaffungsdauer von 6 Tagen begrenzt, denn die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass eine längere Wiederbeschaffungszeit erforderlich ist. Maßgeblich ist nicht die tatsächliche Dauer der vom Zeugen … durchgeführten Reparatur, weil der Anspruch der Klägerin im Hinblick auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens auf die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes beschränkt ist.
Schließlich kann die Klägerin von den Beklagten auch die Erstattung der ihr für die außergerichtliche Geltendmachung ihrer berechtigten Ansprüche entstandenen Rechtsanwaltskosten ersetzt verlangen, wovon noch der streitgegenständliche Betrag von 272,87 € offen steht.
Da die Beklagten die berechtigten Ansprüche der Klägerin nicht ausgeglichen haben, befinden sie sich im Zahlungsverzug und schulden der Klägerin aus §§ 280, 286, 288 BGB bzw. seit Eintritt der Rechtshängigkeit aus § 291 BGB die tenorierten Zinsen.
Soweit die Klage abgewiesen wurde, bezieht sich dies auf die Nutzungsausfallsentschädigung, soweit die Klägerin diese für mehr als 6 Tage beansprucht hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Danach haben die Parteien entsprechend ihrem anteiligen Unterliegen einen Teil der Kosten zu tragen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.