AG Bad Kissingen – Az.: 72 C 383/20 – Urteil vom 09.03.2021
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 12.01.2021 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 755,50 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um weiteren Schadensersatz aus einem Unfall am 04.08.2020 in Wildflecken. Die alleinige Haftung der Beklagten ist unstreitig.
Der Kläger trägt vor, ihm stünde noch ein Anspruch in Höhe von 62,50 € für das restliche Benzin im Tank zum Unfallzeitpunkt zu. Dessen Wert habe er bei dem Verkauf des Fahrzeugs zum gutachterlichen Restwert nicht realisieren können. Die Umpumpkosten hätten zumindest den Wert des Benzins erreicht.
Daneben könne er Nutzungsausfall für insgesamt 37 Tage á 43,00 €, insgesamt also 1.591,00 € verlangen. Der von dem Kläger zur Suche eines Ersatzfahrzeugs eingeschaltete Autohändler habe nicht eher das von dem Kläger gewünschte Ersatzfahrzeug beschaffen können. Die Beklagte hat nur für 21 Tage reguliert mit Zahlung von 903,00 €, so dass ihm insoweit noch weitere 688,00 € zustünden.
Außerdem seien wegen Zahlung von nur 25,00 € noch weiter 5,00 € als Unkostenpauschale geschuldet.
Der Kläger beantragt daher:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 755,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 69,37 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt: Klageabweisung und führt hierzu aus:
Ein Ersatz für das restliche Benzin im Tank sei nicht geschuldet, da dieses ganz einfach durch Absaugen mit einem Plastikschlauch umzufüllen gewesen wäre in einen Kanister.
Nutzungsausfall sei nicht für 37 Tage geschuldet, da nach dem vorgelegten Schadensgutachten eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen als ausreichend eingestuft wurde. Der Kläger habe schon für 21 Tage Nutzungsausfall erhalten. Weitere 16 Tage allein wegen der Konzentration auf einen bestimmten Autohändler zur Fahrzeugsuche seien nicht geschuldet. Auch über das Internet sei in dem Zeitraum von 14 Tagen nach Erhalt des Schadensgutachtens Erwerb und Zulassung eines Ersatzfahrzeug binnen 14 Tagen möglich gewesen.
Die weiteren 5,00 € Auslagenpauschale werden in ihrer Berechtigung nicht bestritten.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beiderseits gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch mit Ausnahme der als berechtigt anerkannten 5,– € restliche Auslagenpauschale als unbegründet abzuweisen.
1. restliches Benzin
Der Wert des im Unfallfahrzeug verbliebenen Kraftstoffs ist – wie der Wert des Fahrzeugs selbst – ein Vermögensvorteil, der zum klägerischen Eigentum zählt. Eine ersatzfähige Einbuße begründet der Restkraftstoff aber deshalb nicht. Verbleibt nach dem Unfall Kraftstoff im Fahrzeugtank und ist der Geschädigte mit dessen unvergüteter Hingabe nicht einverstanden, ist es seine Aufgabe, den wirtschaftlichen Wert des Restkraftstoffs selbst zu realisieren, (so auch Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27.09.2019, Az 23 S 33/19 zu einer gleichlautenden Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 16.04.2019, Az 72 C 400/18). Dies wäre im übrigen mit der von der Beklagten vorgeschlagenen Vorgehensweise auch ohne größeren Aufwand möglich gewesen.
2. Nutzungsausfall
Weiterer Nutzungsausfall über die mit Hinblick auf den Gutachtenseingang erst 7 Tage nach dem Unfall gezahlten 21Tage hinaus ist von der Beklagten nicht geschuldet.
Es kann nicht zu Lasten der Beklagten gehen und stellt einen Verstoß des Klägers gegen die ihn treffende Schadensminderungspflicht gem § 254 Abs. 2 BGB dar, wenn er sich bei der Suche nach einem Ersatzfahrzeug auf einen einzigen Händler konzentriert. Der Vortrag, der Kläger habe auch im Internet nach einem Ersatzfahrzeug gesucht, stellt eine bloße, nicht konkretisierte Behauptung dar (wann?auf welchen Seiten? Ablehnung der dort angebotenen Fahrzeuge aus welchem Grund?). Ebenso ist nicht vorgetragen, dass der Kläger sich auch bei anderen Autohäusern oder Autohändlern im Raum Bad Neustadt, Bad Kissingen oder Schweinfurt umgesehen hat.
Weiterer Nutzungsausfall in Höhe von 688,– € war daher nicht zuzusprechen.
Die Zusprechung weiterer 5,– € löst keinen Gebührensprung zur bereits erfolgten Regulierung aus, so dass weitere Anwaltskosten nicht von der Beklagten auszugleichen sind
Nebenentscheidungen: §§ 288, 291 BGB; 92 Abs 2 Nr.1, 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.