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Verkehrsunfall – Reparaturzusage bei Werkstattverweis und fiktiver Schadensabrechnung

LG Düsseldorf – Az.: 22 S 8/11 – Urteil vom 08.07.2011

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.12.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 41 C 11400/10 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Änderungen bzw. Ergänzungen haben sich nicht ergeben.

Entscheidungsgründe

II.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren in vollem Umfang weiter, während die Klägerin die Zurückweisung der Berufung beantragt.

III.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Beklagte rügt eine Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wäre. Sie macht geltend, das Amtsgericht habe zu Unrecht eine Reparaturzusage der von ihr benannten Referenzwerkstatt zu dem von ihr kalkulierten günstigeren Preis für erforderlich gehalten. Talsächlich sei das im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung nicht erforderlich. Darin liegt ein ordnungsgemäßer Berufungsangriff im Sinne von § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO.

IV.

Die Berufung ist begründet.

Das Amtsgericht ist zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Klägerin nicht auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze der von der Beklagten benannten nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen müsse. Denn die Voraussetzungen, unter denen das nach der Rechtsprechung des BGH der Fall ist, liegen vor. Zu diesen gehört eine konkrete Reparaturzusage der Referenzwerkstatt nicht, denn es geht um die Schadenskalkulation im Rahmen der fiktiven Abrechnung. Dafür ist lediglich Voraussetzung, dass eine günstigere gleichwertige Reparaturmöglichkeit gegeben und deren Inanspruchnahme dem Geschädigten zumutbar ist. Eine günstigere gleichwertige Reparaturmöglichkeit ist gegeben, wenn der Schaden – rein kalkulatorisch betrachtet – in einer anderen Werkstatt nach deren allgemein zugänglichen Preisen günstiger behoben werden kann. Dass das im Streitfall nach den Preisen der … GmbH so ist, ist unstreitig.

Eine Reparatur in diesem Betrieb wäre der Klägerin auch zumutbar. Dagegen spricht nicht, dass sie ihren Pkw Honda einmal in einer Honda-Werkstatt wegen eines Verkehrsunfalls hat reparieren lassen. Wenn die Klägerin meint, bereits eine einmalige Unfallreparatur in einer solchen Werkstatt führe zur Erfüllung der Unzumutbarkeitskriterien für ältere Fahrzeuge, beruht das auf einer Fehlinterpretation der BGH-Rechtsprechung. Der VI. Zivilsenat des BGH hat in seinem Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 (NJW 2010, 606, hier Tz. 15) ausgeführt, auch bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre seien, könne es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Denn auch bei älteren Fahrzeugen könne die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, „scheckheftgepflegt“ oder gegebenenfalls nach einem Unfall repariert worden sei. Deswegen könne es etwa dann gerechtfertigt sein, der Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde zu legen, wenn der Geschädigte konkret darlege, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt habe warten und reparieren lassen (Hervorhebungen durch die Kammer). Auch in dem Urteil des BGH vom 13.07.2010 – VI ZR 259/09 (NJW 2010, 2941) heißt es bspw., unzumutbar könne der Verweis auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt sein, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt habe warten und reparieren lassen (Hervorhebung wiederum durch die Kammer). Demzufolge ist die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH so zu verstehen, dass es auf eine durchgängige Wartung und Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt ankommt und es deswegen nicht ausreicht, wenn das Fahrzeug einmal in einer solchen gewartet oder repariert worden ist. Ein anderes Verständnis wäre auch nicht mit den Erwägungen zu vereinbaren, die den VI. Zivilsenat zu dieser Rechtsprechung veranlasst haben. Er hat nämlich in seinem Urteil vom 20.10.2009 (aaO.) ausgeführt, bei einem großen Teil des Publikums bestehe, wie entsprechende Hinweise in Verkaufsanzeigen belegten, insbesondere wegen fehlender Überprüfungsmöglichkeiten die Einschätzung, dass bei eine (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit bestehe, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt sei. Da im Streitfall nur die einmalige Reparatur, nicht aber die Wartung stets in einer Honda-Fachwerkstatt erfolgt ist, ist es der Klägerin nicht unzumutbar, sich von der Beklagten auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer solchen Werkstatt verweisen zu lassen.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, wie die Rechtsprechung des BGH zu Zumutbarkeit des Verweises auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt zu verstehen ist, bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, da insofern keine Zweifel bestehen. Auch sind der Kammer diesbezüglich divergierende Entscheidungen der Instanzgerichte nicht bekannt geworden.

Streitwert für das Berufungsverfahren; 950,49 €.

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