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Verkehrsunfall  –  Prognoserisiko des Schädigers und Auswahlrisiko des Geschädigten

AG Suhl, Az.: 1 C 544/15, Urteil vom 14.09.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.994,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 29.08.2015 sowie 157,79 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 24.12.2015 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Verkehrsunfall  -  Prognoserisiko des Schädigers und Auswahlrisiko des Geschädigten
Symbolfoto: Von tommaso79 /Shutterstock.com

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfallereignisses vom 23.04.2015 in S., an dem beteiligt waren der Kläger als Eigentümer eines Pkw Ford Fiesta mit amtl. Kennzeichen … und die Beklagte als Haftpflichtversicherin des Pkw mit amtl. Kennzeichen … .

Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Verkehrsunfall von dem Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw allein verursacht und verschuldet worden ist, die Beklagte somit grundsätzlich in vollem Umfang einstandspflichtig ist, für den dem Kläger entstandenen Schaden.

Die Parteien streiten hier noch um restliche Reparaturkosten, Mietwagenkosten von 981,92 €, restliche Mietwagenkosten von 1002,19 € und 10,00 € pauschale Unkosten.

Der Verkehrsunfall ereignete sich am 23.04.2015. Das Fahrzeug wurde zur Reparatur in das Ford-Autohaus … verbracht. Ein Reparaturauftrag wurde von dem Kläger grundsätzlich erteilt, jedoch noch nicht die Reparaturfreigabe. Über das Autohaus beauftragte der Kläger die … …GmbH am Folgetag, also am 24.04.2015, mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Dieses lag am 27.04.2015 vor und wies notwendige Reparaturkosten in Höhe von 4.512,36 € aus (Bl. 7 bis 24 d. Akte). Ferner wurde ein verbleibender merkantiler Minderwert von 250,00 € festgestellt und ausgewiesen, dass das Fahrzeug lediglich noch für die kurze Fahrt in die Werkstatt die notwendige Verkehrssicherheit aufgewiesen habe, nicht darüberhinaus.

Durch eine Mitarbeiterin der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde die Beklagte bereits vor dem 30.04.2015 telefonisch über den Schaden in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, ihre Einstandspflicht zu erklären.

Mittels anwaltlichem Schreiben vom 30.04.2015 wurde die Beklagte zusammen mit der Übersendung einer Ausfertigung des Gutachtens zur Zahlung der Nettoreparaturkosten aufgefordert. Nachdem eine Reaktion der Beklagten ausblieb, telefonierte die Kanzleimitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 05.05.2015 mit dem Beklagten, worauf die Antwort gegeben wurde, der Schaden sei seit dem Vortag in Bearbeitung. Mangels weiterer Reaktion der Beklagten erfolgte eine weitere telefonische Rückfrage durch die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12.05.2015, anlässlich dessen die Beklagte der Kanzleimitarbeiterin telefonisch die Haftung der Beklagten anerkannte. Gleichzeitig wurde bei dem Telefongespräch mitgeteilt, dass allerdings der Schaden der Höhe nach gekürzt worden sei, ein entsprechendes Schreiben käme am Ende der Woche. Noch am selben Tage, also dem 12.05.2015, wurde aufgrund der telefonischen grundsätzlichen Haftungsübernahme der Beklagtenseite die Reparaturfreigabe gegeben, gegenüber der Reparaturwerkstatt, Autohaus …, erklärt. Die erste schriftliche Stellungnahme der Beklagten traf bei der Klägerseite am 19.05.2015 ein, die erste Zahlung auf dem Anderkonto der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20.05.2015.

Mit der Reparaturfreigabe am 12.05.2015 erfolgte am selben Tag die Ersatzteilbestellung. Die Reparatur dauerte bis zum 22.05.2015. Die Reparaturrechnung vom 23.05.2015 beläuft sich auf 5.241,49 € brutto (Bl. 25 bis 28 d. Akte).

Für die Zeit bis zum Ende der Reparatur mietete der Kläger bei der Firma … einen gruppengleichen Mietwagen der Gruppe 3 für 29 Tage an, wofür ihm 1.766,17 € in Rechnung gestellt wurden (s. Blatt 29 d. Akte). Der Kläger benötigte einen Pkw für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle.

Die Beklagte bezahlte die geltend gemachte Wertminderung und die vorgerichtlichen Sachverständigenkosten vollständig, kürzte die Reparaturkosten um 981,92 € sowie die Mietwagenkosten um 1.002,19 € und die geltend gemachten pauschalen Unkosten um 10,00 €. Diese Differenzbeträge sind hier streitgegenständlich.

Die Beklagte wurde mehrfach zu Zahlungen aufgefordert, letztmalig mit Mahnung unter Fristsetzung bis zum 28.08.2015.

Dem Kläger entstanden vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 7.893,22 € von insgesamt 729,53 €, wovon nach Teilzahlungen durch die Beklagte noch ein Betrag von 157,79 € offen ist.

Nachdem die Beklagte die Reparaturkosten nicht in voller Höhe bezahlt hatte, ließ der Kläger die Reparaturrechnung der Firma … nochmals durch den Sachverständigen … der … überprüfen mit dem Ergebnis, das die … sämtliche Positionen der Reparaturrechnung als unfallursächlich und notwendig ansah. Die hierfür angefallenen weiteren Sachverständigenkosten wurden von der Beklagten ausgeglichen. Der Kläger war nicht im Besitz einer Kreditkarte.

Der Kläger trägt vor, dass ihm aufgrund seiner Einkommenssituation eine Vorfinanzierung der Schadensbeseitigungskosten nicht möglich war. Er habe zu diesem Zeitpunkt lediglich ein Nettoeinkommen von 1.100,00 € gehabt.

Die Mietwagenkosten seien auch dafür noch erforderlich gewesen.

Nach Ansicht des Klägers sind auch die von der Marken-Werkstatt… in Rechnung gestellten Reparaturkosten erforderlich im Sinne von § 249 BGB. Er habe die durch das vorgerichtliche Sachverständigengutachten festgestellten notwendigen Arbeiten bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben. Mit der Beauftragung eines Sachverständigen zur Ermittlung des erforderlichen Reparaturaufwandes habe er als Geschädigter den Anforderungen genügt.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1.994,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.08.2015 sowie weitere 157,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Meinung, dass weder die Reparaturkosten, noch die Mietwagenkosten in voller Höhe erforderlich gewesen seien.

Neben der Berechtigung der UPE-Aufschläge wurden vor allem die Kosten für die Lackierarbeiten angegriffen. Die Beklagte rügt, dass die Lackierrechnung des Subunternehmers, der von der Firma … damit beauftragt worden ist, nicht beigefügt worden ist. Es sei weder dargelegt noch belegt, was der unterbeauftragte Lackierunternehmer eigentlich gemacht habe und welche Kosten die Firma … dafür habe bezahlen müssen. Außerdem seien die dargestellten Lackierkosten zu hoch. So sei der Ansatz eines Lackmaterialindexes von 140 Prozent nicht berechtigt. Die Lackierung der vorderen Stoßstange sei nicht nachvollziehbar, genauso wie der vorderen linken Tür sowie die Kosten für den Türgriff links und der Blende des Türgriffes. Bezüglich der Verbringungskosten werde wiederum bestritten, dass die Reparaturwerkstatt solch diese an den Subunternehmer tatsächlich bezahlt hätte oder eine solche tatsächlich erfolgt sei.

Hinsichtlich der Mietwagenkosten wirft die Beklagte dem Kläger Verletzung der Schadensminderungspflicht vor. Er hätte sofort einen unbedingten Reparaturauftrag erteilen müssen. Es wird bestritten, dass er zur Finanzierung der Reparaturkosten finanziell nicht in der Lage gewesen sei, dabei sei das gesamte Familieneinkommen, also auch das Erwerbseinkommen einer Ehefrau und das Renteneinkommen des Klägers maßgeblich. Abgesehen davon sei die Haftungsfrage von Anfang an klar gewesen und die Regulierungszusage nur eine Formsache gewesen. Darüber hinaus habe der Kläger bei der Beklagten nicht nachgefragt, ob eine Regulierungszusage nicht schneller erfolgen könnte. Daher sei insgesamt eine Anmietdauer von 29 Tagen nicht erforderlich gewesen.

Bei dem angemieteten Fahrzeug habe es sich auch nicht um ein als Mietwagen zugelassenes Fahrzeug, sondern um einen Werkstattwagen gehandelt. Deshalb seien nur geringere Kosten erforderlich und erstattungsfähig. Werkstattwägen würden marktüblich nur maximal 18,00 € am Tag kosten.

Internetangebote der Autovermietungen A. und S. würden beweisen, dass der Kläger problemlos zu dem von der Beklagtenseite bezahlten Betrag einen Ersatzwagen hätte anmieten können.

Eine Unkostenpauschale sei lediglich in Höhe von 20,00 € angemessen.

Bezüglich des übrigen Vortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Zu der Frage der Erforderlichkeit der Lackierkosten, hat das Gericht ein schriftliches Sachverständigengutachten bei dem … vom TÜV T… eingeholt. Zum Ergebnis des Gutachtens wird auf Blatt 115-133 d. Akte hingewiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 113, 115 VVG und 823, 249 BGB Anspruch auf Bezahlung weiterer 1.994,11 €.

Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten ist unstrittig.

Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte auf Bezahlung von weiteren 981,82 € zum Ausgleich der Reparaturrechnung des Autohauses … vom 23.05.2015.

Der bei einem Verkehrsunfall an seinem Pkw Geschädigte hat gegen den Schädiger gem. § 249 Abs. 2 BGB Anspruch auf Ersatz des für die Wiederherstellung der Sache, hier des Pkw, notwendigen Geldbetrages. Zu ersetzen ist dabei der erforderliche Geldbetrag, das heißt, die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Es gilt dabei, die ex-ante Betrachtung zum Zeitpunkt der Erteilung des Reparaturauftrages.

Nicht maßgeblich für die Bestimmung der Erforderlichkeit der Kosten ist die nachträgliche Überprüfung der jeweiligen Reparatur- oder sonstigen Rechnungen durch den Schädiger und/oder seine Haftpflichtversicherung bezüglich der einzelnen Reparaturschritte und der Höhe der jeweiligen Rechnungsposition, solange diese Arbeit nur im grundsätzlichen Zusammenhang mit dem, durch den Unfall verursachten Schaden, stehen.

Auch wenn die Versicherungswirtschaft es gerne anders hätte und durch stete Wiederholung versucht, die Rechtsprechung in diesem Sinne zu bewegen, steht ihr aufgrund der gesetzlichen Systematik des Schadensrechtes die Rolle des „Rechnungsprüfers“ in Bezug auf die dem Geschädigten durch das Schadensereignis verursachten Kosten nicht zu.

Maßgeblich für die Bestimmung der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB sind allein die Aufwendungen, die der verständliche, wirtschaftlich denkende Geschädigte für zweckmäßig halten durfte. Ein damit verbundenes Prognoserisiko trägt der Schädiger. Er haftet allein für erfolglose Reparaturversuche und nicht notwendige Aufwendungen, sofern nur der Geschädigte die getroffenen Maßnahmen als aussichtsreich ansehen durfte.

Der Schädiger trägt also lediglich das Auswahlrisiko. Der Geschädigte eines Pkw, der eine Fachwerkstatt, noch dazu eine markengebundene Markenwerkstatt der Reparatur der an seinem Pkw durch den Unfall entstandenen Schäden beauftragt, hat damit grundsätzlich seine Pflicht erfüllt. Dies gilt umso mehr, wenn der Schädiger davor bei einem öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen ein Schadensgutachten einholt und anschließend unter Bezugnahme auf das Gutachten den Auftrag erteilt, wie hier geschehen. Damit hat der Kläger als Geschädigter unter Heranziehung von Fachleuten die Auswahl des die Reparatur durchführenden Fachbetriebes pflichtgemäß getroffen. Ob im einzelnen jeder einzelne Reparaturweg notwendig war, ist unerheblich, worauf die Klägerseite in ihrem Schriftsatz vom 26.07.2016 berechtigterweise hinweist. Der Schädiger hat schlichtweg dem Geschädigten alle Kosten zu ersetzen, die von dem Geschädigten nach dem vorgenannten Maßstab für erforderlich gehalten werden durften.

Die von der Beklagtenseite gegen die Reparaturrechnung vorgebrachten Einwendungen sind daher unbegründet.

Der Kläger hat ferner gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.002,14 €.

Die Anspruchnahme eines Ersatzwagens für 29 Tage war notwendig und die dafür in Rechnung gestellten Kosten sind erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB.

Die Dauer der Anmietung ist nicht zu beanstanden.

Bei einem Gesamtschadensvolumen von fast 8.000,00 € ist einem Geschädigten mit einem Nettoeinkommen von etwa 1.100,00 € monatlich, was der Kläger mit Vorlage der Lohnabrechnungen für die Monate Mai bis Juni 2015 (Blatt 109-111 d. A.) nachgewiesen hat, eine Vorfinanzierung nicht zuzumuten. Er durfte mit der Entscheidung über die Freigabe der Reparatur abwarten, bis er von dem Schädiger und seiner Haftpflichtversicherung eine gesicherte Zusage der Übernahme der Haftung in der Hand hatte. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger sogar auf eine fernmündliche Haftungsübernahme vertraut, die allerdings erst drei Wochen nach dem Unfall am 12.05.2015 gegenüber einer Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten des Klägers erteilt worden ist.

Dabei ist nicht substantiiert bestritten worden und damit verfahrensrechtlich unwidersprochen geblieben, dass der oder die Sachbearbeiter der Beklagten spätestens mit einem Erhalt eines Telefongespräches schon vor dem 30.04.2015 von dem Ergebnis des Gutachtens und der grundsätzlichen Inanspruchnahme durch den Kläger als Geschädigten Kenntnis hatten. Mit Erhalt des Schreibens vom 30.04.2015, also etwa spätestens den 2. oder 3.5.2015, war die Beklagte im Besitz einer Ausfertigung des Gutachtens und einer entsprechenden Anspruchstellung durch den Kläger. Es folgten dann weitere Telefonate am 5.5. und 12.5.2015, bis schlussendlich mit Erhalt des Schreibens der Beklagten am 19.5.2015 für den Kläger gesichert festgestanden ist, dass die Beklagte grundsätzlich die Haftung übernimmt.

Das lapidare diesbezügliche Bestreiten der Beklagten ist unerheblich, weil gegenüber dem detaillierten Vortrag der Klägerseite unsubstantiiert.

Merkwürdig ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beklagten darauf, dass die Haftungsfrage doch von Anfang an klar und die Regulierungszusage nur eine Formsache gewesen sei. Weshalb die Beklagte sich dann bis zu ihrem Schreiben vom 19.05.2015 Zeit gelassen hat, ist nicht nachvollziehbar. Genau dann und deswegen hätte es der Beklagten doch möglich sein können, kurzfristig, zumindestens dem Grunde nach, ihre Haftung zu bestätigen, zumal sie vorher schon mehrfach dazu aufgefordert worden war. Im Hinblick auf die in Frage gestellte Vorfinanzierungsmöglichkeit des Klägers, ist darüber hinaus der Hinweis der Beklagtenseite auf ein Familieneinkommen des Klägers, also ein „Erwerbseinkommen der Ehefrau“ und „Renteneinkommen des Klägers“ so neben der Sache, dass es schon fast peinlich ist.

Auch die Höhe der geltend gemachten Mietwagenkosten sind nicht zu beanstanden.

 

Unerheblich ist dabei der Einwand der Beklagtenseite, dass von dem Kläger angemietete Fahrzeug sei kein angemeldetes bzw. als solches zugelassenes Mietfahrzeug gewesen, sondern ein Werkstattwagen. Es gibt keinen eigenen Mietmarkt für Werkstattwägen. Maßgeblich ist allein, dass es sich hier um die Anmietung des Wagens von einem gewerblichen Unternehmer handelt.

Auch hier gilt das Vorgenannte, dass nämlich der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung nicht von Gesetzes wegen berechtigt ist, dem gewerblichen Vermieter vorzuschreiben, welche Kosten er hierfür in Rechnung stellen darf. Vollkommen unerheblich ist daher, welche Kostenfaktoren bei dem gewerblichen Vermieter anfallen oder nicht.

Richtig ist allerdings, dass der Kläger sich nicht bei mehreren Anbietern nach Vergleichsangeboten erkundigt hatte, zumindestens wird es nicht vorgetragen. Der für die Anmietung eines Ersatzwagens erforderliche Geldbetrag bemißt sich auch hier nach den Aufwendungen, die der verständige, wirtschaftlich denkende Geschädigte in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

Nach ständiger Rechtsprechung legt das Gericht bei Bestreiten der Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten durch den Schädiger bei einer notwendigen gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO dabei das arithmetische Mittel bei einer Schwacke-Liste und der Frauenhofer-Erhebung zugrunde. Bei einer Anmietzeit von 29 Tagen sind daher 4 1-Wochen-Tarife und 1 1-Tages-Tarif anzusetzen. Das ergibt für 2015 nach Schwacke Kosten von 2.321,00 €, nach dem Mietpreisspiegel von Frauenhofer 846,00 €. Das arithmetische Mittel beträgt 1.583,50 €. Davon sind abzuziehen 10 Prozent für ersparte Eigenkosten und ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtes – für im Unfallersatzgeschäft dem Vermieter stehende weitere zusätzliche Kosten 25 Prozent. Dies führt zu erforderlichen Mietwagenkosten bei einem Mietwagen der Gruppe 3 für 29 Tage von 1.781,44 €, womit der in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von 1.766,17 € in voller Höhe berechtigt ist.

Das Gericht hat auch keine Bedenken bezüglich 30,00 € pauschaler Unkosten.

Der Klage war somit in voller Höhe, einschließlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und der Zinsforderungen, stattzugeben.

Die Kostenentscheidung wurde auf § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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