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Verkehrsunfall – Pflicht zur Geschwindigkeitsreduzierung bei Annäherung an Kreuzung

LG Hannover – Az.: 18 O 312/12 – Urteil vom 05.08.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Tatbestand

Verkehrsunfall – Pflicht zur Geschwindigkeitsreduzierung bei Annäherung an Kreuzung
Symbolfoto: Von kudrik/Shutterstock.com

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus Anlass eines Verkehrsunfalls, der sich am 28.03.2012 in der Daimlerstraße/Siemensstraße im Ortsteil Altwarmbüchen von Isernhagen ereignete.

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen. Der Beklagte zu 1. führte einen Pkw mit dem roten Wechselkennzeichen, das zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war.

An der Kreuzung der Daimlerstraße und der Siemensstraße sind keine die Vorfahrt regelnden Schilder aufgestellt. Der Beklagte zu 1. befuhr die Siemensstraße, der Kläger kam von rechts aus der Daimlerstraße.

Es kam zur Kollision. Hinsichtlich der von der Polizei gefertigten Unfallskizze wird auf Seite 7 der beigezogenen Ordnungswidrigkeitenakte der Region Hannover; hinsichtlich des Bildberichtes der Polizei zu den vorgefundenen Beschädigungen auf Seite 9 ff. dieser Akte Bezug genommen.

Die Beklagte zu 2. hat vorprozessual eine Haftung nach einer 2/3-Quote bestätigt und teilweise reguliert.

Das Begehren des Klägers bezieht sich auf die folgenden Positionen:

– 303,70 € restliche Mietwagenkosten. Gem. Rechnung der Sixt GmbH & Co. Autovermietung KG vom 14.05.2012 (Blatt 68 f d.A.) wurden dem Kläger für die Zeit vom 28.03. – 05.04.2012 insgesamt 911,09 € in Rechnung gestellt (670,31 € netto für 1 Woche, 95,31 € netto für einen Extratag, zzgl. MwSt.), für einen MB – C 220 LIM. Hierauf zahlte die Beklagte zu 2. 607,39 €, mithin 2/3 der Gesamtkosten.

– 8,33 € restliche Kostenpauschale (das entspricht 1/3 von 25 €).

– 6.029,34 € restlichen Nutzungsausfall. Die Beklagte zu 2. hat 2/3 von 952 €  – das sind 8 Tage zu 119 € pro Tag entsprechend der Nutzungsausfallgruppe K nach … – mithin 634,66 € gezahlt. Der von dem Kläger geltend gemachte weitere Betrag entspricht weiteren 1/3 für 8 Tage sowie 100 % bezüglich weiterer 48 Tage.

Der Kläger macht dem Beklagten zu 1. zum Vorwurf, seine Vorfahrt missachtet zu haben, des Weiteren behauptet er, der Beklagte zu 1. habe ihn aufgrund eines im Fahrzeug am Rückspiegel hängenden Hausprospektes nicht sehen können. Der Kläger meint, für ihn sei der Unfall unabwendbar gewesen. Er habe von sich aus gesehen nach rechts freie Sicht gehabt; er habe aufgrund des auf der rechten Seite befindlichen Drahtzauns sicher sein können, dass er keinem von rechts kommenden Fahrzeug hätte die Vorfahrt gewähren müssen. Er habe das Beklagtenfahrzeug nicht vor einer Kreuzung stehen sehen. Als er den Beklagten zu 1. plötzlich gesehen habe, sei es schon zu spät gewesen; er habe noch versucht zu bremsen, habe aber vor dem Unfall nicht mehr gebremst.

Hinsichtlich bezüglich seiner Forderung auf Nutzungsausfall für insgesamt 56 Tage trägt der Kläger vor, die Beklagte zu 2. sei bereits mit erstem Schreiben vom 19.03.2012 auf seine finanzielle Situation hingewiesen worden. Unstreitig erkannte die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 08.05.2012 eine Haftung mit der 2/3-Quote an. Ausweislich des von dem Kläger vorgelegten Schreibens der Audi Hannover GmbH vom 15.05.2012 (Blatt 111 d.A.) schloss der Kläger mit Datum vom 02.05.2012 einen Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug, und das Datum des Schreibens enthält den Zusatz: „Tag der Lieferung“. Der Kläger behauptet, er habe die zu erwartenden Reparatur-/Ersatzbeschaffungskosten nicht aus eigenen Mitteln vorfinanzieren können, ohne seine gewohnte Lebensführung einzuschränken. Erst nach dem am 10.05.2012 bei seinem Prozessbevollmächtigten erfolgten Eingang des Regulierungsschreibens der Beklagten zu 2. vom 08.05.2012 habe er sich Gedanken um die Finanzierung der Ersatzbeschaffung machen können; dabei habe er beabsichtigt, den restlichen Anteil über den Kaskoversicherer zu regeln. Seine Ehefrau habe ihm ein privates Darlehen gewährt, damit er sich ein Ersatzfahrzeug zulegen könne. Nachdem die Beklagte mit ihrem am 22.05.2012 eingegangenen Schreiben vom 18.05.2012 eine vollständige Haftung ablehnte, sei der Kaskoversicherer des Klägers am 24.05.2012 mit der Regulierung beauftragt worden, welche nach Nachweis der Ersatzbeschaffung mit Schreiben vom 09.07.2012 den Schaden reguliert habe. Der Kläger hat Kopien von Bankquittungsbelegen vorgelegt (Blatt 132 f d.A.), wonach er am 22.05.2012 eine Anzahlung von 22.100 € an xxx sowie am 31.05.2012 Anzahlungen bzw. Restzahlungen in Höhe von 9.000 €, 5.000 € und weiteren 10.000 € geleistet hat, wobei als Auftraggeber der Kläger und seine Ehefrau aufgeführt sind.

Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend zu verurteilen, an den Kläger 6.341,37 € sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 603,93 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2012 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Beklagte zu 1. habe seine Fahrt fortgesetzt, nachdem er ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug nicht habe sehen können. Er habe die Kreuzung bereits zu einem Großteil überquert gehabt, dann sei das klägerische Fahrzeug plötzlich von rechts gekommen, es habe eine erhebliche Geschwindigkeit gehabt und sei ungebremst in die Seite des Fahrzeugs des Beklagten zu 1. hineingefahren. Die Geschwindigkeit sei unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten völlig unangemessen gewesen. Unter Verweis auf Seite 18 der Lichtbildanlage zu der Verkehrsunfallanzeige (Seite 18 der Anlage K1, Blatt 23 d.A.) meinen die Beklagten, die Sicht aus dem klägerischen Fahrzeug nach rechts sei durch mehrere Fahrzeuge, u.a. einen VW-Bus sowie ein Wohnmobil versperrt gewesen.

Hinsichtlich des Nutzungsausfalls meinen die Beklagten, der Kläger hätte unmittelbar für die Ersatzbeschaffung Sorge tragen können und müssen. Er habe seine Vollkaskoversicherung viel zu spät in Anspruch genommen. Die Beklagten verweisen zudem darauf, dass das Ersatzfahrzeug bereits am 15.05.2012 erworben worden sei und dass zu diesem Zeitpunkt die Ersatzleistung der Vollkaskoversicherung zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen habe bzw. es sei davon auszugehen, dass der Kläger sämtliche Zahlungen bereits am 15.05.2012 habe leisten können.

Wegen des weiteren Parteivorbringens im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat gem. Beweisbeschluss vom 19.03.2013 Beweis erhoben durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Straßenverkehrsunfälle XXX vom 26.11.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz von ihm aufgrund des Verkehrsunfalls vom 28.03.2012 entstandenen Schäden über eine Haftungsquote von 2/3 hinaus.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auf der Grundlage des gut nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen für Straßenverkehrsunfälle xxx fest, dass beide unfallbeteiligten Fahrzeuge mit nahezu gleicher Geschwindigkeit von knapp 30 km/h in die Kollision hineinfuhren und dass die Kollision vermeidbar gewesen wäre, wenn der Kläger mit lediglich 45 km/h in den Kreuzungsbereich eingefahren wäre. Dabei hat der Sachverständige berücksichtigt, dass der Kläger in erster Linie nach rechts auf den eventuell von dort herannahenden, ihm bevorrechtigten Verkehrs geblickt hat und dass unter Maßgabe einer Bremsbereitschaft eine verkürzte Reaktionsdauer von 0,5 Sekunden in die fiktive Darstellung der Verkehrssituation einbeziehbar ist.

Diese Maßgabe deckt sich mit dem rechtlich erforderlichen Fahrverhalten des auf eine Kreuzung zufahrenden Verkehrsteilnehmers. Der Kläger war nicht nur gehalten, darauf zu achten, dass er ihm gegenüber vorfahrtberechtigte Verkehrsteilnehmer ggfs. passieren lässt bzw. ihretwegen vor dem Kreuzungsbereich zum Stehen kommt. Er war auch gehalten, den übrigen Verkehr zu beachten. Aufgrund der besonderen Situation der Kreuzung Daimlerstraße/Siemensstraße bestand die von der Rechtsprechung mit „halber Vorfahrt“ bezeichnete Situation. Danach stellt sich in dem Fall, dass die Vorfahrt an einer Kreuzung nicht besonders geregelt ist, für jeden Verkehrsteilnehmer, der sich dieser Kreuzung nähert, die Verkehrsrechtslage so dar, dass er zwar gegenüber dem von links Kommenden vorfahrtberechtigt, gegenüber Verkehrsteilnehmern von rechts nur wartepflichtig ist. Um deren Vorfahrt beachten zu können, muss er, wie § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO vorschreibt, mit mäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung heranfahren und sich darauf einstellen, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, um die ihm gegenüber Vorfahrtberechtigten durchfahren zu lassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Örtlichkeit unübersichtlich ist und die kreuzende Straße nach rechts nicht weit genug eingesehen werden kann. Hierzu haben die Beklagten mit Substanz und unter Verweis auf die Lichtbilder auf die für den Kläger aus seiner Fahrtrichtung kommend nach rechts eingeschränkte Sichtsituation hingewiesen. Das Vorbringen des Klägers, es habe sich hierbei um einen Maschendrahtzaun gehandelt, genügt nicht. Seinen Vorbringen ist nichts dafür zu entnehmen, aus welchem Grund er, trotz der hinter dem Drahtzaun befindlichen Fahrzeuge, eine uneingeschränkte Sicht nach rechts gehabt haben will. Auf Seite 3 des Gutachtens ist eine Parkplatzsituation mit abgestellten Fahrzeugen abgebildet. Des Weiteren haben die Beklagten im Detail dargelegt, welche Fahrzeuge die Sicht am Unfalltag des Klägers einschränken. Nachdem der Kläger hierauf nichts seinerseits mit Substanz erwidert hat, zudem trotz Hinweises, gilt das Vorbringen der Beklagten als zugestanden.

Die mit „halber Vorfahrt“ bezeichnete Situation gilt grundsätzlich auch dem Schutz des von links kommenden Wartepflichtigen. Es wird allgemein der Zweck verfolgt, Zusammenstöße an solchen gefährlichen und unübersichtlichen Straßenstellen zu verhindern (zum Ganzen beispielhaft LG Hagen Schaden-Praxis 2003, 323 m.w.N.).

Bei der nach §§ 18, 17 StVG vorzunehmenden Abwägung für eine Haftungsverteilung ist in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Die entscheidende Unfallursache lag in dem Vorfahrtsverstoß des Beklagten zu 1. Der Kläger haftet mangels Unvermeidbarkeit bereits aufgrund der Betriebsgefahr mit. Diese ist jedoch erhöht aufgrund des Verstoßes gegen die in der hier gegebenen Situation bestehende Pflicht, seine Geschwindigkeit bei Annäherung an die Kreuzung zu reduzieren, sowie der Beschränkung seiner Beobachtung der Verkehrssituation auf den von rechts kommenden Verkehr. Die Bewertung der Verursachungsanteile mit 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten erscheint daher angemessen (vgl. ähnlich: LG Hamburg RuS 1986, 227). Dabei ist berücksichtigt worden, dass die Mithaftung aus der Betriebsgefahr bereits 20 % betragen würde, und eine Erhöhung um 13 Prozentpunkte auf 1/3 der Gesamtquote der Schwere des Verstoßes des Klägers entspricht.

Der Umfang der Ersatzpflicht beurteilt sich nach den §§ 249 ff. BGB.

Ausgehend von der Haftungsquote von 2/3 hat der Kläger keinen Anspruch auf einen weitergehenden Ersatz der ihm entstandenen Mietwagenkosten und der Kostenpauschale.

Er hat keinen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung. Dazu genügt es nicht, dass er für die Zeit nach der Zurückgabe des Mietwagens bis zur Übernahme des neu beschafften Fahrzeugs kein Fahrzeug zur Verfügung hatte.

Zwar hat nach § 249 Satz 1 BGB derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der ohne das schadenstiftende Ereignis bestehen würde, wozu im Fall des Totalschadens des verunfallten Fahrzeugs nicht nur der volle Ersatz des Zeitwerts des Wagens, sondern eine Schadloshaltung für den bis zur Ersatzbeschaffung eingetretenen Nutzungsausfall gehören kann. Unterlässt eine Geschädigter Ersatzmaßnahmen, so kann ihm sogar für einen gewissen Zeitraum, in dem er bis zur Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs die Nutzung eines Wagens entbehrt, mindestens die fiktiven Kosten eines Mietfahrzeugs zugebilligt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass anzunehmen ist, dass der Geschädigte aus beruflichen oder persönlichen Gründen ununterbrochen sein Fahrzeug benutzt hätte. Bei der Entschädigung für einen Nutzungsausfall bzw. Entschädigung für fiktive Mietwagenkosten handelt es sich nicht um einen in jedem Fall beanspruchbaren Schadensersatzposten. Vielmehr setzt ein Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung voraus, dass ein Nutzungswille bestand. Mangels Darlegung von Anhaltspunkten ist das Gericht nicht gehalten, eine Schätzung von zuzubilligenden Tagen vorzunehmen, solange ein Kläger seinen Nutzungswillen noch nicht einmal dargelegt hat. Hier kommt hinzu, dass der Kläger aus – zwischen den Parteien im Detail streitigen – Gründen zugewartet hat, bis er ein Ersatzfahrzeug beschaffte; des Weiteren hat er bereits 8 Tage nach dem Unfall den Mietwagen zurückgegeben. Jede dieser Situationen begründet für sich eine tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen. Lässt sich eine „fühlbare“ Beeinträchtigung nicht feststellen, so führt der zeitweise Entzug der Sachnutzung an dem beschädigten Pkw nicht zu einer Geldentschädigung. Es kann daher dahinstehen, dass der Kläger keinen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorgenommen hat.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Nr. 11, 711 ZPO.

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