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Verkehrsunfall – Nachweis der Schadensverursachung durch das Unfallereignis bei Vorschäden

AG Frankfurt –  Az.: 29 C 61/13 (44) – Urteil vom 18.11.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall.

Am 12.03.2009 kam es in Frankfurt am Main zu einem Verkehrsunfall, bei dem das klägerische Fahrzeug Audi A6, amtliches Kennzeichen …, sowie das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug amtliches Kennzeichen … beteiligt waren. Zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Beklagte für den Unfall dem Grunde nach zu 100% einstandspflichtig ist.

Der Kläger macht mit der Klage folgende Positionen geltend: Reparaturkosten netto 2.510,75 €, Kostenpauschale 30,- €, Sachverständigenkosten 665,71 €.

Der Kläger behauptet unter Vorlage eines Gutachtens des Sachverständigenbüros … v. 18.03.2009 (Bl. 7-16 d.A.), an seinem Fahrzeug sei unfallbedingt ein Schaden in Höhe von 2.510,75 € entstanden.

Die Parteien haben im Termin am 15.04.2013 mündlich verhandelt. Der Kläger hat im Termin am 15.04.2013 beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.540,75 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2009 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 665,71 € nebst 5% Zinsen seit dem 06.07.2009 zu zahlen – hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Ansprüchen des Sachverständigen Dipl.-Ing. … durch Zahlung in Höhe von 665,71 € nebst 5% Zinsen seit dem 29.04.2009 an diesen freizustellen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 359,50 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen – hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Ansprüchen des Unterzeichnenden durch Zahlung in Höhe von 359,50 € nebst 5% Zinsen seit Rechtshängigkeit an den Unterzeichnenden freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Im Termin am 28.10.2013 ist der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung gemäß Zustellungsurkunde v. 22.08.2013 (Bl. 138 d.A.) nicht erschienen.

Die Beklagte beantragt nunmehr, die Klage abzuweisen sowie Erlass einer Entscheidung nach Lage der Akten.

Die Beklagte behauptet, das klägerische Fahrzeug habe erhebliche Vorschäden gehabt, die nicht durch den streitgegenständlichen Unfall entstanden sein können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 15.04.2013 (Bl. 93 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen … vom 10.07.2013 (Bl. 110-127 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Lage der Akten (§ 331a ZPO) liegen vor.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 StVG, 115 VVG zu.

Denn der insoweit beweisbelastete Kläger konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass ihm durch den Verkehrsunfall vom 12.03.2009 ein Schaden entstanden ist.

Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der Geschädigte den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Herzustellen ist der gleiche wirtschaftliche Zustand, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass aufgrund des Unfallereignisses ein Schaden an dem Pkw des Klägers entstanden ist.

Der vom Gericht bestellte Sachverständige … hat festgestellt, dass im Ergebnis weder die geometrische noch energetische Kompatibilität der Fahrzeuge bestätigt werden kann. Zwar könne er einen streifenden Kontakt der Fahrzeuge nicht ausschließen, jedoch könne von technischer Seite her aufgrund umfangreicher ereignisfremder Schadensmerkmale am klägerischen Fahrzeug nicht nachgewiesen werden, dass aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses ein vermögenswirksamer Schaden am klägerischen Fahrzeug erzeugt wurde. An der linken Seitenflanke des Klägerfahrzeuges und im Heckbereich seien Kontakt- und Beschädigungsmerkmale vorhanden, welche sich hinsichtlich ihrer Höhenlagen, Kontaktpunktausdehnungen und auch im Hinblick auf ihre Entstehungsrichtungen von dem eingrenzbaren Kontaktbereich des Beklagtenfahrzeuges unterscheiden.

Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen K.. Das Gutachten ist in sich stimmig und überzeugend. Der Sachverständige ist insbesondere von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus folgenden Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt.

Die Naturalrestitution verlangt vom Schädiger, den Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Hierbei ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen. Dem Kläger ist es nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass durch den Unfall unter Berücksichtigung der Vorschäden ein weitergehender Schaden entstanden sein soll. Auf eine zusätzliche optische Beeinträchtigung kann insoweit nicht abgestellt werden. Für eine Schadensschätzung (§ 287 ZPO) liegen dem Gericht keine hinreichende Anhaltspunkte vor.

Mangels nachgewiesenen kausalen Schadens können auch die geltend gemachten Gutachterkosten und die Kostenpauschale nicht als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden.

Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Erstattung von Nebenforderungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf EUR 3.206,46 festgesetzt.

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