Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Gerichtsurteil: Anspruch auf Ersatz für Kraftstoff-Verlust bei Totalschaden
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Habe ich Anspruch auf Erstattung des Kraftstoffs im Tank nach einem Totalschaden?
- Wie wird der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs nach einem Totalschaden berechnet?
- Welche Möglichkeiten habe ich, den Wert des Kraftstoffs bei einem Totalschaden zu realisieren?
- Warum berücksichtigt die Versicherung den Kraftstoff im Tank nicht separat?
- Gibt es Gerichtsurteile, die eine Erstattung des Kraftstoffs im Tank befürworten?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Es ging um die Frage, ob die Kosten für die Tankfüllung eines durch einen Unfall totalbeschädigten Fahrzeugs erstattungsfähig sind.
- Der Kläger wollte die Kosten der Tankfüllung separat ersetzt bekommen.
- Das Gericht entschied, dass die Tankfüllung nicht gesondert berücksichtigt wird, da sie im Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs enthalten ist.
- Die Entscheidung basiert auf der gängigen Praxis, dass Gebrauchtfahrzeuge vollgetankt verkauft werden, ohne dass dies den Preis beeinflusst.
- Der Kläger hätte einen höheren Restwert verhandeln oder den Kraftstoff abpumpen müssen, um den Wert zu realisieren.
- Das Gericht widersprach der Auffassung des AG Solingen, das eine Erstattung der Tankfüllung zusprach.
- Die Klage wurde vollständig abgewiesen, und der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtsurteil: Anspruch auf Ersatz für Kraftstoff-Verlust bei Totalschaden
Ein Verkehrsunfall mit Totalschaden ist für jeden Verkehrsteilnehmer ein schmerzlicher Verlust. Oftmals steht die Frage im Raum, wer für den entstandenen Schaden aufkommt, und ob dieser auch den Wert des Fahrzeugs abdeckt. Nicht selten wird jedoch auch der Verlust von Kraftstoff im Tank vergessen, der bei einem Totalschaden unbenutzt bleibt. Ob der Geschädigte auch für diesen Verlust eine Entschädigung erhält, ist juristisch umstritten.
Ein Anspruch auf Ersatz des im Tank verbliebenen Kraftstoffs entsteht bei einem Totalschaden nicht automatisch. Derartige Ansprüche sind stark von den Details des jeweiligen Falles abhängig und stoßen auf unterschiedliche rechtliche Ansichten. Gerichte haben in der Vergangenheit bereits verschiedene Entscheidungen getroffen, die den Umgang mit dieser Frage verdeutlichen. In diesem Zusammenhang ist z. B. die Frage relevant, ob der Kraftstoff bereits bezahlt wurde und somit als Vermögensschaden betrachtet werden kann, oder ob er nur einen Wert darstellt, der nicht durch den Unfall entstanden ist.
Im Folgenden wird ein Gerichtsurteil vorgestellt, das sich mit dem Anspruch auf Ersatz des im Tank verbliebenen Kraftstoffs bei einem Verkehrsunfall mit Totalschaden auseinandersetzt. Das Urteil beleuchtet die relevanten Rechtsgrundlagen und zeigt, welche Aspekte bei der Beurteilung eines solchen Falles eine Rolle spielen.
Totalschaden und Tankfüllung: Bekomme ich mein Geld zurück?
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Der Fall vor Gericht
Tankfüllung bei Totalschaden: Kein zusätzlicher Ersatzanspruch
Das Amtsgericht Bergisch Gladbach hat in einem Urteil vom 19. November 2021 (Az. 61 C 191/21) eine wichtige Entscheidung im Bereich des Verkehrsunfallrechts getroffen. Der Fall drehte sich um die Frage, ob bei einem Totalschaden eines Fahrzeugs ein gesonderter Anspruch auf Ersatz der Kosten für die verbliebene Tankfüllung besteht.
Ein Autofahrer erlitt einen Verkehrsunfall, bei dem sein Fahrzeug einen Totalschaden erlitt. Die gegnerische Haftpflichtversicherung übernahm unstreitig die volle Haftung für den entstandenen Schaden. Der Geschädigte forderte jedoch zusätzlich 40,75 Euro für den zum Unfallzeitpunkt im Tank verbliebenen Kraftstoff.
Die Versicherung lehnte diese Forderung ab, woraufhin der Geschädigte Klage einreichte. Er argumentierte, dass der Kraftstoff einen eigenständigen Vermögenswert darstelle, der nicht im Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs enthalten sei und daher gesondert erstattet werden müsse.
Rechtliche Grundlagen der Schadensberechnung
Das Gericht setzte sich intensiv mit den rechtlichen Grundlagen der Schadensberechnung auseinander. Gemäß § 249 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Bei einem Totalschaden bedeutet dies konkret, dass der Geschädigte Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand hat.
Dieser Aufwand berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des Fahrzeugs. Der Wiederbeschaffungswert orientiert sich am Preis eines gleichwertigen Gebrauchtwagens bei einem seriösen Händler, während der Restwert dem Preis entspricht, den der Geschädigte bei Inzahlunggabe des beschädigten Fahrzeugs erzielen kann.
Bewertung der Tankfüllung im Schadenersatzrecht
Das Gericht stellte fest, dass die Tankfüllung in der Regel keinen eigenständigen preisbildenden Faktor bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts darstellt. Gebrauchtfahrzeuge werden von seriösen Händlern üblicherweise vollgetankt verkauft, ohne dass dies explizit in der Preiskalkulation berücksichtigt wird.
Auch bei der Bestimmung des Restwerts spielt der Tankinhalt in der Regel keine eigenständige Rolle. Das Gericht argumentierte, dass der Kläger sein Fahrzeug zum ermittelten Restwert von 4.220 Euro verkauft und dabei den verbliebenen Kraftstoff mit übergeben hatte. Hätte der Kläger den Wert des Kraftstoffs gesondert realisieren wollen, hätte er entweder einen höheren Restwert verhandeln oder den Kraftstoff vor der Übergabe abpumpen müssen.
Urteil und Begründung des Gerichts
Das Amtsgericht Bergisch Gladbach wies die Klage ab und entschied, dass dem Kläger kein Anspruch auf gesonderten Ersatz der Kosten für die Tankfüllung zusteht. Die Begründung stützte sich darauf, dass der Wert des Kraftstoffs bereits im Wiederbeschaffungsaufwand berücksichtigt sei, den die Versicherung bereits ausgeglichen hatte.
Das Gericht betonte, dass diese Auffassung im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung steht. Es verwies dabei auf ähnliche Entscheidungen des AG Bernkastel-Kues (Urteil vom 06.12.2016, 4a C 320/16) und des AG Dortmund (Urteil vom 18. April 2013 – 406 C 6809/12).
Das Gericht setzte sich auch kritisch mit einer anderslautenden Entscheidung des AG Solingen auseinander, die einen Erstattungsanspruch für die Tankfüllung zusprach. Es betonte, dass es sich hierbei um eine Einzelmeinung handele, der es aus den dargelegten Gründen nicht folge.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass bei einem Totalschaden kein gesonderter Ersatzanspruch für verbliebenen Kraftstoff besteht. Der Wert der Tankfüllung ist bereits im Wiederbeschaffungsaufwand enthalten, da Gebrauchtfahrzeuge üblicherweise vollgetankt verkauft werden, ohne dies explizit in der Preiskalkulation zu berücksichtigen. Diese Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit und verhindert potenzielle Doppelentschädigungen im Rahmen der Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie einen Totalschaden bei einem Verkehrsunfall erlitten haben, sollten Sie wissen, dass Sie keinen separaten Anspruch auf Erstattung des verbliebenen Kraftstoffs in Ihrem Tank haben. Das Gericht hat entschieden, dass der Wert der Tankfüllung bereits im Wiederbeschaffungsaufwand enthalten ist, den die Versicherung zahlt. Dies gilt auch, wenn Sie Ihr Unfallfahrzeug zum Restwert verkaufen. Falls Sie dennoch den Wert des Kraftstoffs gesondert geltend machen möchten, müssten Sie entweder einen höheren Restwert aushandeln oder den Kraftstoff vor der Übergabe des Fahrzeugs abpumpen. Beachten Sie jedoch, dass solche Forderungen in der Regel nicht erfolgreich sind und zusätzliche Kosten verursachen können.
FAQ – Häufige Fragen
Sie haben einen Tankfüllung bei Totalschaden, aber wissen nicht, wo Sie anfangen sollen? Keine Sorge, unsere FAQ Rubrik liefert Ihnen präzise und leicht verständliche Antworten auf alle wichtigen Fragen, damit Sie schnell und sicher durch den Prozess navigieren können.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Habe ich Anspruch auf Erstattung des Kraftstoffs im Tank nach einem Totalschaden?
- Wie wird der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs nach einem Totalschaden berechnet?
- Welche Möglichkeiten habe ich, den Wert des Kraftstoffs bei einem Totalschaden zu realisieren?
- Warum berücksichtigt die Versicherung den Kraftstoff im Tank nicht separat?
- Gibt es Gerichtsurteile, die eine Erstattung des Kraftstoffs im Tank befürworten?
Habe ich Anspruch auf Erstattung des Kraftstoffs im Tank nach einem Totalschaden?
Bei einem Totalschaden nach einem Verkehrsunfall stellt sich für viele Geschädigte die Frage, ob sie Anspruch auf Erstattung des im Tank verbliebenen Kraftstoffs haben. Die Rechtslage zu diesem Thema ist nicht eindeutig und wurde von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beurteilt.
Grundsätzlich kann der im Tank verbliebene Kraftstoff als eigenständige Schadensposition geltend gemacht werden. Einige Gerichte haben entschieden, dass der Geschädigte Anspruch auf Ersatz des Restkraftstoffs hat, da dieser für ihn nach dem Unfall nutzlos geworden ist. Der Kraftstoff wäre ohne den Unfall vom Geschädigten verbraucht worden und stellt daher einen ersatzfähigen Schaden dar.
Für die erfolgreiche Geltendmachung des Anspruchs ist es wichtig, den Wert des verbliebenen Kraftstoffs nachzuweisen. Hierfür sollte idealerweise die letzte Tankquittung vor dem Unfall vorgelegt werden. Zusätzlich können Angaben zur zurückgelegten Wegstrecke seit dem letzten Tanken hilfreich sein, um die verbliebene Kraftstoffmenge zu ermitteln.
Allerdings vertreten manche Versicherungen die Ansicht, dass der Wert des Restkraftstoffs bereits im Restwert des Fahrzeugs enthalten sei. Diese Auffassung wurde jedoch von einigen Gerichten zurückgewiesen. Der Restwert bezieht sich demnach nur auf den Wert des Fahrzeugs selbst, nicht aber auf den darin enthaltenen Kraftstoff.
Es gibt jedoch auch gegenteilige Gerichtsentscheidungen. Einige Gerichte haben entschieden, dass der Restkraftstoff bei einem Totalschaden keine ersatzfähige Einbuße darstellt. Diese Urteile argumentieren, dass der Kraftstoff weiterhin im Fahrzeug vorhanden und somit nicht verloren sei.
Die unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen zeigen, dass die Rechtslage in dieser Frage nicht einheitlich ist. Ob ein Anspruch auf Erstattung des Restkraftstoffs besteht, hängt somit vom Einzelfall und der Beurteilung des zuständigen Gerichts ab.
Für Geschädigte empfiehlt es sich, den Anspruch auf Erstattung des Restkraftstoffs gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend zu machen und mit entsprechenden Nachweisen zu belegen. Sollte die Versicherung die Erstattung ablehnen, kann eine gerichtliche Klärung in Betracht gezogen werden.
Bei der Schadensregulierung nach einem Totalschaden ist es ratsam, alle Schadenpositionen genau zu dokumentieren und geltend zu machen. Neben dem Restkraftstoff können weitere Positionen wie der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, eventuelle Abschleppkosten oder Nutzungsausfallentschädigung relevant sein.
Wie wird der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs nach einem Totalschaden berechnet?
Der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs nach einem Totalschaden wird durch mehrere Faktoren bestimmt. Grundsätzlich handelt es sich dabei um den Betrag, der aufgewendet werden muss, um auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt ein gleichwertiges Fahrzeug zu erwerben. Dabei wird der Zustand des Fahrzeugs vor der Beschädigung zugrunde gelegt.
Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts spielen verschiedene Aspekte eine Rolle. Zunächst wird der Zeitwert des Fahrzeugs ermittelt, der den Wert des Autos kurz vor dem Unfall widerspiegelt. Der Wiederbeschaffungswert liegt in der Regel etwa 20 bis 25 Prozent über diesem Zeitwert, da die Gewinnmarge des Autohändlers einberechnet wird.
Für die konkrete Berechnung werden Faktoren wie Alter, Laufleistung, Ausstattung und allgemeiner Zustand des Fahrzeugs berücksichtigt. Ein Sachverständiger begutachtet das Fahrzeug und zieht Vergleichsangebote auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt heran, um einen realistischen Wiederbeschaffungswert zu ermitteln.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Wiederbeschaffungswert sich vom Restwert unterscheidet. Der Restwert entspricht dem Betrag, der beim Verkauf des verunfallten Fahrzeugs erzielt werden kann. Bei einem Totalschaden erstattet die Versicherung in der Regel die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.
Bezüglich des Kraftstoffs im Tank ist die Rechtslage nicht eindeutig. Grundsätzlich wird ein verhältnismäßig voller Tankinhalt beim Restwert des Fahrzeugs nicht berücksichtigt. Allerdings gibt es Gerichtsurteile, die den im Tank verbliebenen Kraftstoff als ersatzfähige Schadensposition ansehen, da er für den Geschädigten nach einem Totalschaden unbrauchbar ist.
Für Geschädigte ist es ratsam, im Falle eines Totalschadens die letzte Tankquittung vor dem Unfallereignis als Nachweis vorzulegen und möglichst genaue Angaben über die zurückgelegte Wegstrecke und den Tankinhalt zum Unfallzeitpunkt zu machen. Dies kann die Chancen auf eine Erstattung des Restkraftstoffs erhöhen.
Es ist zu beachten, dass die Berechnung des Wiederbeschaffungswerts komplex sein kann und im Einzelfall von einem Sachverständigen durchgeführt werden sollte. Bei Unklarheiten oder Streitigkeiten mit der Versicherung kann die Hinzuziehung eines Rechtsbeistands sinnvoll sein, um eine angemessene Entschädigung zu erhalten.
Welche Möglichkeiten habe ich, den Wert des Kraftstoffs bei einem Totalschaden zu realisieren?
Bei einem Totalschaden nach einem Verkehrsunfall gibt es verschiedene Möglichkeiten, den Wert des verbliebenen Kraftstoffs im Tank zu realisieren.
Eine Option besteht darin, den Kraftstoff vor dem Verkauf oder der Verschrottung des Fahrzeugs abzupumpen. Dies kann entweder selbst durchgeführt oder von einem Fachbetrieb erledigt werden. Beim Eigenabpumpen ist Vorsicht geboten, da dies mit gewissen Risiken verbunden sein kann. Die professionelle Entnahme verursacht zwar Kosten, stellt aber eine sichere Methode dar.
Eine weitere Möglichkeit ist es, den Wert des Kraftstoffs bei den Verhandlungen über den Restwert des Fahrzeugs zu berücksichtigen. Der Käufer des Wracks profitiert schließlich von dem verbliebenen Kraftstoff. Daher kann versucht werden, einen entsprechend höheren Restwert auszuhandeln.
Wichtig ist in jedem Fall eine genaue Dokumentation der Kraftstoffmenge zum Unfallzeitpunkt. Hierfür eignet sich besonders die letzte Tankquittung vor dem Unfall. Zusätzlich sollten Angaben zur zurückgelegten Strecke seit dem letzten Tanken gemacht werden. Ein Sachverständigengutachten, das den Tankinhalt explizit ausweist, kann ebenfalls hilfreich sein.
Bei der Schadensregulierung mit der gegnerischen Versicherung sollte der Wert des Kraftstoffs als separate Schadensposition geltend gemacht werden. Hierzu wird die Vorlage der Tankquittung sowie gegebenenfalls des Gutachtens empfohlen. Lehnt die Versicherung die Erstattung ab, kann der Anspruch auch gerichtlich durchgesetzt werden.
Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist nicht einheitlich. Einige Gerichte haben den Anspruch auf Ersatz des Restkraftstoffs bejaht, andere haben ihn verneint. Entscheidend ist oft die Frage, ob dem Geschädigten das Abpumpen des Kraftstoffs zumutbar ist. Übersteigen die Kosten für das professionelle Abpumpen den Wert des Kraftstoffs, sprechen Gerichte dem Geschädigten eher einen Ersatzanspruch zu.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den verbliebenen Kraftstoff beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs zu berücksichtigen. Hier könnte argumentiert werden, dass das neue Fahrzeug ebenfalls mit einem gewissen Tankinhalt geliefert wird, wodurch sich der Schaden reduziert.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, alle Schritte zur Realisierung des Kraftstoffwerts sorgfältig zu dokumentieren. Dies erleichtert die spätere Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber der Versicherung oder vor Gericht. Bei Unsicherheiten oder Streitigkeiten mit der Versicherung kann die Konsultation eines Fachanwalts für Verkehrsrecht sinnvoll sein.
Warum berücksichtigt die Versicherung den Kraftstoff im Tank nicht separat?
Versicherungen berücksichtigen den Kraftstoff im Tank bei einem Totalschaden in der Regel nicht separat, da sie den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs als Ganzes betrachten. Der Tankinhalt wird als Teil des Gesamtfahrzeugs angesehen und nicht als eigenständiger Vermögenswert.
Diese Praxis basiert auf der Annahme, dass der Restwert des Fahrzeugs den Wert des verbliebenen Kraftstoffs bereits beinhaltet. Versicherer argumentieren, dass der Tankinhalt beim Verkauf des Unfallfahrzeugs an einen Verwerter oder Händler mitveräußert wird und somit kein zusätzlicher Schaden für den Halter entsteht.
Ein weiterer Grund für die Nichtberücksichtigung ist die Schwierigkeit, den genauen Wert des Tankinhalts zum Unfallzeitpunkt zu bestimmen. Ohne präzise Dokumentation lässt sich die tatsächliche Kraftstoffmenge oft nicht zweifelsfrei feststellen. Versicherungen vermeiden daher Spekulationen und potenzielle Streitigkeiten, indem sie den Tankinhalt pauschal dem Restwert zurechnen.
Aus Sicht der Versicherungen wäre eine separate Erstattung des Kraftstoffs zudem mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand verbunden, der in keinem angemessenen Verhältnis zum meist geringen Wert des Tankinhalts steht. Sie argumentieren, dass die Kosten für die Einzelabrechnung den Nutzen übersteigen würden.
Allerdings ist diese Praxis rechtlich umstritten. Einige Gerichte, wie das Amtsgericht Solingen, haben entschieden, dass der im Tank verbliebene Kraftstoff bei einem Totalschaden durchaus eine ersatzfähige Schadensposition darstellt. Sie argumentieren, dass der Kraftstoff für den Geschädigten unbrauchbar geworden ist und daher ersetzt werden muss.
Die Gerichte berücksichtigen dabei auch praktische Aspekte. So wird dem Geschädigten nicht zugemutet, den Kraftstoff selbst abzupumpen, wenn der Aufwand dafür den Wert des Kraftstoffs übersteigt. Auch professionelles Abpumpen wäre oft unwirtschaftlich.
Trotz dieser Gerichtsentscheidungen halten viele Versicherungen an ihrer Praxis fest, den Tankinhalt nicht separat zu erstatten. Sie verweisen darauf, dass der Geschädigte beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs in der Regel ebenfalls Kraftstoff im Tank erhält und somit kein tatsächlicher Schaden entstehe.
Diese unterschiedlichen Sichtweisen führen häufig zu Streitigkeiten zwischen Versicherungen und Geschädigten. Betroffene sollten sich daher bewusst sein, dass sie möglicherweise Anspruch auf Erstattung des Tankinhalts haben, auch wenn die Versicherung dies zunächst ablehnt.
Gibt es Gerichtsurteile, die eine Erstattung des Kraftstoffs im Tank befürworten?
In der Rechtsprechung existieren durchaus Gerichtsurteile, die eine Erstattung des Kraftstoffs im Tank bei einem Totalschaden befürworten. Diese Urteile stehen im Gegensatz zu Entscheidungen, die eine solche Erstattung ablehnen. Das Amtsgericht Regensburg hat in seinem Urteil vom 14. Juni 2016 (Az. 3 C 1136/16) die Erstattungsfähigkeit des Restkraftstoffs bejaht. Das Gericht argumentierte, dass der im Tank verbliebene Kraftstoff einen eigenständigen Vermögenswert darstellt, der nicht vom Restwert des Fahrzeugs umfasst ist.
Auch das Amtsgericht Solingen hat sich in seinem Urteil vom 18. Juni 2013 (Az. 12 C 638/12) für die Erstattung des Tankinhalts ausgesprochen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Kraftstoff für den Geschädigten nach dem Unfall nutzlos geworden sei und ohne den Unfall verbraucht worden wäre. Ähnlich urteilte das Amtsgericht Duisburg am 4. August 2010 (Az. 50 C 2475/09).
Ein weiteres Beispiel für ein befürwortendes Urteil findet sich beim Amtsgericht Dortmund. In seiner Entscheidung vom 18. April 2013 (Az. 406 C 6809/12) vertrat das Gericht die Ansicht, dass der Restkraftstoff beim Restwert des Fahrzeugs zu berücksichtigen sei. Dies impliziert ebenfalls eine Form der Erstattung, wenn auch auf indirektem Wege.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Urteile von Amtsgerichten stammen und somit keine bindende Wirkung für andere Gerichte haben. Dennoch können sie als Argumentationsgrundlage für Betroffene dienen, die eine Erstattung des Restkraftstoffs anstreben. Die unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen zeigen, dass die Rechtslage in dieser Frage nicht eindeutig ist und von Fall zu Fall variieren kann.
Für Geschädigte bedeutet dies, dass sie durchaus Chancen haben, eine Erstattung des Restkraftstoffs durchzusetzen. Es empfiehlt sich, bei der Schadensregulierung auf diese positiven Urteile zu verweisen und gegebenenfalls rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Die Vorlage einer Tankquittung und genaue Angaben zur zurückgelegten Wegstrecke können die Erfolgsaussichten erhöhen.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wiederbeschaffungswert: Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den man benötigt, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu kaufen, wie das beschädigte Fahrzeug vor dem Unfall war. Er wird anhand des Marktwerts eines vergleichbaren Fahrzeugs ermittelt und umfasst alle relevanten Merkmale wie Zustand, Ausstattung und Kilometerstand.
- Restwert: Der Restwert ist der Wert, den das beschädigte Fahrzeug noch hat und der bei einem Verkauf erzielt werden kann. Dieser Wert wird oft durch Angebote von Gebrauchtwagenhändlern oder speziellen Restwertbörsen ermittelt und stellt die verbleibende Nutzbarkeit des Fahrzeugs dar.
- Totalschaden: Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten eines Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert übersteigen oder das Fahrzeug irreparabel beschädigt ist. In einem solchen Fall wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts als Schadenersatz gezahlt.
- § 249 BGB (Schadensersatz): Dieser Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuchs legt fest, dass der Schädiger den Zustand wiederherstellen muss, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Bei Sachschäden bedeutet dies oft, dass der Geschädigte einen Geldbetrag erhält, der den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Gegenstands abzüglich des Restwerts abdeckt.
- Schadensersatz: Schadensersatz ist eine Leistung, die der Schädiger dem Geschädigten erbringen muss, um den durch das schädigende Ereignis entstandenen Schaden auszugleichen. Dies kann durch Reparatur, Ersatz oder eine Geldzahlung geschehen, je nach Art und Umfang des Schadens.
- Haftpflichtversicherung: Eine Haftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die der Versicherte Dritten zufügt. Im Kontext von Verkehrsunfällen übernimmt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Kosten für Schäden, die anderen Verkehrsteilnehmern entstehen, einschließlich der Kosten für die Wiederbeschaffung oder Reparatur beschädigter Fahrzeuge.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 249 BGB (Schadensersatz): Dieser Paragraph regelt, dass der Schädiger den Zustand wiederherstellen muss, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Geschädigte bei einem Totalschaden Anspruch auf den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand hat, der sich aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert des Fahrzeugs berechnet.
- Wiederbeschaffungswert und Restwert: Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den der Geschädigte zahlen müsste, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu erwerben. Der Restwert ist der Betrag, den der Geschädigte für sein beschädigtes Fahrzeug noch erhalten würde. Im vorliegenden Fall wurde der Wiederbeschaffungswert vom Sachverständigen anhand verschiedener Faktoren ermittelt, darunter Zustand, Ausstattung und Marktlage. Der Restwert wurde anhand von Händlerangeboten bestimmt.
- § 313a ZPO (Verfahren bei geringer Schadenhöhe): Dieser Paragraph ermöglicht ein vereinfachtes Verfahren bei Bagatellstreitigkeiten. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren ohne Tatbestand durchgeführt, was bedeutet, dass die Klage direkt mit den Entscheidungsgründen begründet wurde. Dies ist bei Streitigkeiten mit geringem Streitwert zulässig und dient der Verfahrensbeschleunigung.
- § 7 Abs. 1 StVG (Haftung des Halters): Dieser Paragraph regelt die Haftung des Fahrzeughalters für Schäden, die durch den Betrieb seines Fahrzeugs verursacht werden. Im vorliegenden Fall haftet die Beklagte als Haftpflichtversicherer des unfallgegnerischen Fahrzeugs unstreitig in voller Höhe für den entstandenen Schaden.
- § 91 ZPO (Kostenentscheidung): Dieser Paragraph regelt die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits. Im vorliegenden Fall wurden die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt, da ihre Klage abgewiesen wurde. Dies ist die übliche Kostenfolge bei einer unterlegenen Partei.
Das vorliegende Urteil
AG Bergisch Gladbach – Az.: 61 C 191/21 – Urteil vom 19.11.2021
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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Dem Kläger steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom xxx gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des unfallgegnerischen Fahrzeugs kein Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Tankfüllung i.H.v. 40,75 EUR seines totalbeschädigten Fahrzeugs xxx, amtliches Kennzeichen xxx zu.
Als Anspruchsgrundlage kommen grundsätzlich §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG; § 823 BGB; § 115 VVG in Betracht.
Zwar hat das Fahrzeug des Klägers aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls einen Totalschaden erlitten und die Beklagte haftet unstreitig in voller Höhe für den entstandenen Schaden, die Tankfüllung des Fahrzeugs ist aber im Rahmen des gemäß § 249 BGB zu erstattenden Schadens nicht gesondert zu berücksichtigen.
Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, wenn wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist. Bei Zerstörung einer Sache sind grundsätzlich die Kosten der Wiederbeschaffung einer gleichartigen oder wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzsache, d. h. der sogenannte Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen. Diese ergibt sich aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. (Palandt-Grüneberg, Kommentar zum BGB, 2020, § 249 Rn. 15) Der Wiederbeschaffungswert bestimmt sich bei einem Kraftfahrzeug nach dem Preis eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs vor Beschädigung, wie er beim Kauf an einen seriösen Händler zu zahlen ist (Palandt-Grüneberg, Kommentar zum BGB, 2020, § 249 Rn. 16). Der Restwert ist der Preis, den der Geschädigte bei Inzahlunggabe des beschädigten Kraftfahrzeugs bei einem Gebrauchtwagenhändler erzielen kann (Palandt-Grüneberg, Kommentar zum BGB, 2020, § 249 Rn. 17).
Der vom Kläger beauftragte Sachverständige xxx hat sowohl den Wiederbeschaffungswert des Klägerfahrzeugs als auch den Restwert nach dem vorgenannten Maßstab angesetzt. Die wertbildenden Faktoren des Wiederbeschaffungswerts hat er im Einzelnen auf xxx des Gutachtens aufgeführt. Danach berücksichtigt der als Bruttowert angegebene Wiederbeschaffungswert „Fahrzeughalter, Laufleistung, Besitzverhältnisse, festgestellten Zustand, Umbauten, eventuell festgestellte Alt- oder Vorschäden, die vorhandene Sonderausstattung und das Zubehör.“ Auch die „Fälligkeit von Haupt- und Abgasuntersuchung sowie alle übrigen wesentlichen, den Wert des Fahrzeugs beeinflussenden Faktoren, einschließlich der regionalen und saisonalen Marktwertlage sind in die Wertermittlung eingeflossen.“ Den Restwert hat er einer Restwertbörse entnommen und konkrete Händlerangebote dem Gutachten beigefügt.
Da Gebrauchtfahrzeuge von seriösen Händlern üblicherweise vollgetankt veräußert werden, dies sich aber in der Preiskalkulation wie aus dem Gutachten ersichtlich – und allgemein bekannt – regelmäßig nicht ausdrücklich wiederfindet, der Tankfüllung mithin kein eigener preisbildender Wert zugeordnet wird, hat die Tankfüllung, deren Wertersatz der Kläger von der Beklagten gesondert begehrt, in der Kalkulation des Wiederbeschaffungsaufwands, der von der Beklagten bereits ausgeglichen worden ist, grundsätzlich Berücksichtigung gefunden (vgl. auch AG Bernkastel-Kues, Urteil vom 06.12.2016, 4a C 320/16, Rn. 6; AG Dortmund, Urteil vom 18. April 2013 – 406 C 6809/12 -, Rn. 50).
Darüberhinaus hat der Kläger sein Fahrzeug zum Restwert i.H.v. 4.220,- EUR an die xxx verkauft. Verbleibendes Benzin hat er mithin dieser übergeben und übereignet. Hierbei ist der Wert des Tanks auch im vereinbarten Restwert berücksichtigt worden, denn genauso wie bei Wiederbeschaffungswerten werden Restwertangebote üblicherweise ohne Rücksicht auf einen bestimmten Tankinhalt abgegeben. Auch hier stellt die Tankfüllung üblicherweise keinen eigenen wertbildenden Faktor dar. Wenn der Kläger der Auffassung war, den Wert dennoch darüberhinaus gesondert realisieren zu wollen, hätte es ihm daher oblegen, aus diesem Grund einen höheren Restwert zu verhandeln oder gar den Kraftstoff abzupumpen (s.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2017, I-1 U 46/16, Rn. 40; AG Dortmund, Urteil vom 18. April 2013 – 406 C 6809/12 -, juris).
Soweit das vom Kläger zitierte AG Solingen im Urteil vom 01.04.2015 einen Erstattungsanspruch für die Tankfüllung zuspricht, wird diese Auffassung aus den vorgenannten Gründen nicht geteilt und es handelt sich zudem um eine einzelne zusprechende Entscheidung.
Da dem Kläger der Anspruch in der Hauptsache nicht zusteht, ist die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben, § 511 Abs. 2 ZPO.