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Verkehrsunfall mit Personenschaden – Verdienstausfall- und Haushaltsführungsschaden

LG München I, Az.:  17 O 13445/13, Urteil vom 10.07.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 72.592,88 € festgesetzt.

Tatbestand

Verkehrsunfall mit Personenschaden - Verdienstausfall- und Haushaltsführungsschaden
Symbolfoto: Von Iam_Anupong /Shutterstock.com

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 17.06.2010. Die Alleinhaftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Unfallbeteiligt sind zwei Pkws, nämlich das Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen M-…, das zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert war und das Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen M-… . Die Klägerin (*1969) saß in diesem Fahrzeug als angegurtete Beifahrerin auf der rechten Seite der Rückbank und wurde durch den Unfall verletzt. Sie erlitt eine Radiusköpfchenfraktur rechts mit knöcherner Läsion des ulnaren Seitenbandes des rechten Ellenbogens sowie Prellungen der rechten Schulter und des linken Kniegelenks.

Die Klägerin wurde in das Klinikum München Pasing eingeliefert und der rechte Arm durch einen Gipsverband ruhig gestellt. Im Februar 2011 erfolgte eine Nachoperation, bei der freie Gelenkkörper und Narben entfernt wurden. Die Funktionstüchtigkeit des rechten Arms der Klägerin ist bis heute nicht wieder vollständig hergestellt.

In einem Rentengutachten vom 22.02.2012 wurde festgestellt, dass die Klägerin schmerzhafte Bewegungseinschränkungen in allen Ebenen am rechten Ellenbogengelenk und proximalen Unterarm mit Berührungsempfindlichkeit im Bereich des Narbengewebes am rechten Ellenbogen hat. Zudem wurde eine posttraumatische Arthrose des rechten Ellenbogengelenks sowie Gefühlsstörungen der Finger II – V der rechten Hand diagnostiziert. Die Klägerin könne Arbeiten verrichten, bei denen ein kraftvolles Zupacken und keine Belastung der rechten oberen Extremität erforderlich sind. Tätigkeiten am PC oder leichte Bürotätigkeiten seien bei den festgestellten körperlichen Einschränkungen möglich.

Mit Bescheid vom 15.11.2012 lehnte die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe den Rentenantrag der Klägerin als Folge des Arbeitsunfalls ab, da die Erwerbsfähigkeit der Klägerin über die 26. Woche nach Eintritt des Arbeitsunfalls nicht um wenigstens 20 v.H. gemindert sei. Die Prellungen des Oberarmes seien ohne wesentliche Folgen verheilt, ebenso der Bruch des Speichenkopfes. Unfallunabhängig lägen bei der Klägerin beginnende knöcherne Umbauvorgänge im Schultergelenk beidseits sowie eine somatoforme Störung mit mittelgradig rezidivierender depressiven Stimmung vor.

Die aus Albanien stammende Klägerin war zum Unfallzeitpunkt 41 Jahre. Sie verfügt nur über eine minimale Schulbildung, keine Berufsausbildung und spricht nur sehr gebrochen Deutsch. Vor dem Unfall war sie im Gastronomie- und Beherbergungsgewerbe als Küchenhilfe und Zimmermädchen u.a. tätig. Zum Unfallzeitpunkt stand sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Fa. K. und verdiente dort zuletzt 965,10 € netto. Das Arbeitsverhältnis stand jedoch kurz vor der Beendigung, da die Befristung bereits so oft verlängert worden war, dass ein neuerlich befristetes Arbeitsverhältnis nicht mehr zulässig gewesen wäre.

Die Klägerin erhielt bis einschließlich Juni 2011 Verletztengeld in annähernd gleicher Höhe wie ihr letzter Nettoverdienst. Ab Juli 2011 erhielt die Klägerin Arbeitslosengeld II in Höhe von mtl. 606, 90 €. Seit 01.06.2013 erhält die Klägerin Grundsicherung in Höhe von 786,01 €. Zudem erstattete die Beklagte der Klägerin bis einschließlich Mai 2012 einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 50,00 € monatlich.

Gegenstand der Klage sind Ansprüche der Klägerin auf Verdienstausfall und weitergehenden Haushaltsführungsschaden ab Juni 2012. Schmerzendgeld und sonstige materielle Schäden wurden von der Beklagten außergerichtlich reguliert.

Die Klägerin behauptet: Die Klägerin sei aufgrund der fehlenden Schulbildung, ohne Berufsausbildung und ohne ernstzunehmende deutsche Sprachkenntnisse darauf angewiesen, körperliche Arbeiten zu verrichten, was ihr unfallbedingt jedoch nicht mehr möglich sei, da sie den rechten Arm kaum gebrauchen könne. Ohne den streitgegenständlichen Unfall und die unfallbedingten Verletzungen hätte die Klägerin im ihr offenen Arbeitsmarkt jederzeit eine gleichartige Stelle (als Hilfskraft) im Bereich von Gastronomie und Beherbergungsgewerbe finden können.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe Anspruch auf Verdienstausfall im Zeitraum Juli 2011 bis Mai 2012 in Höhe von monatlich 358,20 €, gesamt somit 3.940,20 €. Von Juni 2012 bis Mai 2013 kämen zu dem monatlichen Verdiensteingang zudem 50,00 € für den Haushaltsführungsschaden hinzu; die Klägerin begehrt monatlich insgesamt 408,20 €. Als Zukunftsschaden begehrt die Klägerin ab 01.06.2013 eine monatliche Rente, bestehend aus Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden von monatlich dann 229,09 €.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.838,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab 01.06.2013 eine monatlich im Nachhinein fällige Rente in Höhe von 229,09 € bis Februar 2036 und darüber hinaus bis Februar 2039 in Höhe von 50,00 € zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte behauptet: Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin unfallbedingt gehindert ist, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Die fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache sowie die geringe Qualifikation der Klägerin seien hierfür maßgeblich, nicht die erlittenen Verletzungen. Die Klägerin könne mindestens sechs Stunden am Tag tätig sein. Das zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Arbeitsverhältnis wäre in jedem Fall beendet worden, nachdem der Arbeitgeber die Klägerin nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen wollte. Die Klägerin habe zudem keinen Nachweis dafür erbracht, dass sie z.B. den Versuch einer Umschulung oder der Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse unternommen hätte, um ihren Erwerbstätigkeitsraum zu erweitern. Der Haushaushaltsführungsschaden werde mangels Nachweises dem Grunde und der Höhe nach bestritten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens; auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. M. N. M. im schriftlichen Gutachten vom 26.01.2015 sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 19.03.2015 wird Bezug genommen. Die Klägerin wurde informatorisch angehört. Die Akten der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe wurden zu Beweiszwecken beigezogen und verwertet.

Die Parteivertreter haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Mit Beschluss vom 29.05.2015 wurde die Entscheidung im schriftlichen Verfahren beschlossen. Die Frist des § 128 Abs. 2 ZPO wurde auf den 26.06.2015 bestimmt.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird gem. § 313 Abs. 2 ZPO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Verhandlung vom 28.10.2013 und 28.07.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Verdienstausfall oder weiteren Haushaltsführungsschaden.

Die Klägerin konnte unter Anwendung des Beweismaßes des § 286 Abs. 1 ZPO nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass die unfallbedingten Verletzungen ursächlich dafür sind, dass die Klägerin seit dem Unfall keine neue Arbeitstätigkeit aufnehmen konnte. Die Fähigkeit der Klägerin zur Haushaltsführung ist seit 01.03.2011 dauerhaft nur zu 10 % gemindert, so dass sich auch insofern keine Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte herleiten lassen. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens.

1. Der Sachverständige Dr. med. M. N. M. kommt in seinem Gutachten vom 26.01.2015 zu dem Ergebnis, dass sich als Folge der unstreitigen Primärverletzungen der Klägerin eine Bewegungseinschränkung, vor allem hinsichtlich der Streckung des rechten Arms, objektivieren lasse. Ferner fänden sich Narbenbildungen, radiologisch erkennbare Veränderungen, insbesondere eine posttraumatische Arthrose und Weichteilverkalkungen, sowie ein mit Formveränderungen verheilter Radiuskopf. Außerdem sei ein Teil der angegebenen Gefühlsstörungen im Bereich der Finger 3 bis 5 wahrscheinlich als Unfallfolge zu werten. Besondere Schonungszeichen am rechten Arm wie eine auffällige Muskelminderung oder eine Minderbeschwielung der Hand hätten sich nicht nachweisen lassen. Die passive Beweglichkeit der Gelenke der oberen Extremitäten sei rechts deutlich größer als die aktiv gezeigte. Insofern lassen sich das vorgetragene Beschwerdebild und die vorgetragene Bewegungsbeeinträchtigung nicht vollständig mit den erhobenen klinischen Befunden in Übereinstimmung bringen. Die Verletzungen im Bereich des Kniegelenks und der Schulter seien folgenlos ausgeheilt.

Hinsichtlich der Beeinträchtigung bei der Arbeitsfähigkeit führte der Sachverständige aus, dass vom 01.08.2012 bis 09.02.2011 eine MdE von 30 %, vom 10.02. bis 12.02.2011 (während der stationären Behandlung) zu 100 %, vom 13.02. bis 28.02.2011 zu 20 % und ab dem 01.03.2012 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit als Dauerschaden von 15 % festzustellen sei.

Hinsichtlich der Fähigkeit zur Haushaltsführung sei entsprechend festzustellen, dass diese vom Unfalltag an für sechs Wochen um 60 %, danach bis zum 28.02.2011 zu 20 % und für die Dauer der stationären Behandlung zu 100 % gemindert gewesen sei. Der Dauerschaden betreffend die MdH läge bei 10 %.

Diesen Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. M. M. schließt sich das Gericht vollumfänglich an. Der Sachverständige ist dem Gericht aus zahlreichen Verfahren als äußerst fachkundiger und sorgfältiger Gutachter bekannt. Der Sachverständige hat sich umfangreich mit der vorliegenden medizinischen Diagnostik auseinandergesetzt und die Klägerin am 19.01.2015 untersucht. Fragen der Klagepartei hat der Sachverständige in einer ergänzenden Stellungnahme vom 19.03.2015 umfassend beantwortet. Darüber hinaus haben die Parteien keine Einwendungen gegen die Feststellungen des Sachverständigen erhoben.

2. Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Dr. M. ist das Gericht davon überzeugt, dass die unfallbedingte dauerhafte Beeinträchtigung der Klägerin hinsichtlich der Fähigkeit zur Haushaltsführung bei lediglich 10 % liegt. Beeinträchtigungen in diesem geringen Umfang können jedoch regelmäßig durch Umorganisation der Haushaltsführung ausgeglichen werden, ohne dass hier ein relevantes, ausgleichsfähiges Defizit verbleibt. Einschränkungen in der Haushaltsführung im Bereich von 10 % bleiben bei der Ermittlung des Schadensersatzanspruchs daher grundsätzlich unberücksichtigt. Für die Zeiten, in denen die MdH bei der Klägerin höher anzusetzen war, hat die Beklagte bereits Zahlung geleistet. Folgt man den Angaben des Sachverständigen Dr. M. hat die Beklagte hier ab dem 01.03.2011 bis Mai 2013 sogar überobligatorisch geleistet, da die MdH ab diesem Zeitpunkt nur noch bei 10 % lag. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin daher nicht zu.

3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Verdienstentgang. Die Klägerin kann nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass ihre berufliche Situation kausal auf die unfallbedingten Verletzungen zurückzuführen sind.

Der Wegfall oder die Minderung (MdE) der Arbeitsleistung als solcher stellen keinen schadensersatzrechtlich relevanten Schaden dar (BGHZ 54, 45 [50]; 67, 119 [128]; 90, 334 [336]; 106, 28 [31]; NJW-RR 1992, 852 = VersR 1992, 973; NJW 1993, 2673 = VersR 1993, 1284; NJW 1995, 1023 = VersR 1995, 422; 2002, 292 = VersR 2002, 188). Die MdE ist für einen zivilrechtlichen Ersatzanspruch nicht maßgeblich (BGH VersR 1965, 489; 1965, 1153; 1968, 396 [398 unter 4]; 1978, 1170). Maßgebend ist vielmehr der konkrete Verdienstausfall des Geschädigten aufgrund seiner Unfallverletzungen. Entscheidend ist insoweit, ob der Geschädigte trotz der abstrakt festgestellten Arbeitsfähigkeit von nur noch x % imstande gewesen wäre, in seinem Beruf x % seiner bisherigen und zu erwartenden Einnahmen zu erzielen, oder jedenfalls eine zumutbare andere Arbeit hätte finden und dabei diese x % seiner früheren Einnahmen tatsächlich hätte verdienen können (BGH VersR 1978, 1170).

Den Verletzten trifft in erster Linie die Pflicht, sich ernstlich darum zu bemühen, die ihm verbliebene Arbeitskraft nutzbringend zu verwerten; er kennt seine Fähigkeiten und Neigungen am besten, nur er kann sie – notfalls mit fachkundiger Beratung – testen lassen; zudem verfügt er in der Regel über das bessere Wissen der im Einzugsbereich seines Wohnorts vorhandenen Arbeitsplätze. Die mangelnde Bereitschaft des Verletzten, sich um anderweitigen Verdienst zu bemühen, kann bereits eine Verletzung der ihm nach § 254 II 1 Fall 3 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht bedeuten (BGH VersR 1955, 38; 1971, 348; NJW 1979, 2142 [2143] m.w.N.). Seiner Darlegungslast genügt der Verletzte in der Regel, wenn er arbeitsfähig oder teilarbeitsfähig ist, indem er den Schädiger darüber unterrichtet, welche Arbeitsmöglichkeiten ihm zumutbar und durchführbar erscheinen und was er bereits unternommen hat, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu erhalten (vgl. BGH NJW 1979, 2142 [2143]).

Das Gericht geht mit den Feststellungen des Sachverständigen Dr. M. davon aus, dass die unfallbedingte Beeinträchtigung der MdE der Klägerin dauerhaft bei lediglich 15 % liegt. Die bei der Klägerin festgestellte Bewegungseinschränkung der rechten Arms, vor allem hinsichtlich der Streckung, verbunden mit den wahrscheinlich unfallbedingten Gefühlsstörungen im Bereich der Finger 3 bis 5 rechts sind indes keine unfallbedingten Folgen, die es der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts unmöglich machen würden, im Segment „ungelernte Hilfskraft“ eine Tätigkeit zu finden. Die Klägerin hatte zu keinem Zeitpunkt eine berufliche Entwicklung, die eine belastbare Prognose hinsichtlich einer künftigen Beschäftigung möglich machte. Das Ende des letzten Arbeitsverhältnisses der Klägerin stand aufgrund der Befristung bereits fest, ehe es zu dem streitgegenständlichen Unfall kam. Auch davor übte die Klägerin keine Arbeitstätigkeit aus, die es zuließen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg der Klägerin in ihrer Tätigkeit auszugehen. Die Perspektive der Klägerin war vielmehr stets vage, was nach Einschätzung des Gerichts maßgeblich ihrer Bildung und Ausbildung sowie ihren rudimentären Deutschkenntnissen geschuldet ist.

Bemerkenswert ist für das Gericht auch, dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben nicht versucht hat, ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse zu verbessern. Die seitens der Klagepartei vorgetragenen Bemühungen der Klägerin um eine neue Arbeitsstelle vermitteln dem Gericht nicht den Eindruck, als ob sich die Klägerin tatsächlich im Rahmen ihrer Möglichkeiten um eine neue Arbeit bemühen würde, wofür sie jedoch beweisbelastet ist. Die unfallbedingten körperlichen Einschränkungen der Klägerin sind mit gerade einmal 15 % MdE weit weniger gravierend, als es die Klägerin offensichtlich gerne hätte. Auch nach den Feststellungen des medizinischen Sachverständigen besteht hier eine erhebliche Diskrepanz zwischen klinischem Befund und subjektivem Befinden.

Das Gericht ist unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte nicht davon überzeugt, dass sich die dauerhafte Arbeitslosigkeit der Klägerin als adäquate Folge des streitgegenständlichen Unfalls entwickelt hat bzw. entwickeln musste. Die Behauptung der Klagepartei, dass für die Klägerin ausschließlich eine Tätigkeit mit harter körperlicher Arbeit in Betracht käme, ist für das Gericht in dieser Form nicht nachvollziehbar. Vielmehr gibt es auch für ungelernte Arbeitssuchende mit der Biografie der Klägerin Möglichkeiten, z.B. leichtere Arbeiten als Küchenhilfe, im Servicebereich, als Putzkraft etc. Die Klägerin ist aufgrund ihrer Schadensminderungspflicht verpflichtet, im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eine Erwerbstätigkeit auszuüben bzw. zumindest ihr nachhaltiges Bemühen um Arbeitssuche nachzuweisen. Der Verlust des letzten Arbeitsplatzes ist nicht auf das Unfallgeschehen zurückzuführen, sondern trat unfallunabhängig ein. In der Folgezeit hat die Klägerin nicht bzw. jedenfalls nicht im ausreichenden Maße Aktivitäten entfaltet, um ihrer Schadensminderungspflicht durch Suche einer neuen Arbeit zu entsprechen. Die unfallbedingten Verletzungen der Klägerin sind von einem Ausmaß, dass sie einer neuerlichen Arbeitsaufnahme nicht entgegenstehen. Die Klägerin ist zu 85 % arbeitsfähig. Die Klägerin hat daher weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft Anspruch gegen die Beklagte auf Verdienstausfall aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls.

Die Klage war daher abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts des Verfahrens folgt aus § 3 ZPO.

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