Wann hat der Unfallgegner den Nutzungsausfallschaden bei einem Motorrad zu ersetzen?
Was demjenigen Fahrzeugführer zusteht, der unverschuldet einen Verkehrsunfall mit seinem Pkw erleidet, ist wohl bekannt. Doch wie verhält es sich, wenn nicht ein Pkw das geschädigte Fahrzeug ist, sondern ein Motorrad?
Auch hier gilt grundsätzlich, dass der Geschädigte Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, Reparaturkosten sowie anderweitige Kosten haben kann, die zum Beispiel durch den zur Unfallregulierung beauftragen Rechtsanwalt entstehen.
Streit entsteht jedoch dann, wenn kein Ersatzfahrzeug angemietet wird und der Geschädigte Nutzungsausfallansprüche geltend macht – besonders dann, wenn das Motorrad das einzig genutzte Fahrzeug des Geschädigten ist.
Keine Nutzungsausfallentschädigung bei Motorrad als Zweitfahrzeug
Einleuchtend und nach herrschender und ständiger Rechtsprechung entsprechend sind für ein Motorrad, das neben einem verfügbaren Pkw gefahren werden kann und das unfallbedingt ausfällt, keine Nutzungsausfallentschädigungsansprüche möglich. Dem Geschädigten sei letztlich durch die Nutzungsmöglichkeit eines weiteren Fahrzeugs nicht die Mobilität entzogen. Vielmehr sei die Unbenutzbarkeit des Zweitfahrzeugs Motorrad eine Genussschmälerung und mithin kein vermögensrechtlicher Schaden (BGH, Beschluss vom 13.12.2011, Az. VI ZA 10/11).
Nutzungsausfallentschädigung bei Motorrad als einziges Fahrzeug
Anders steht es um die Rechtslage, wenn das Motorrad das einzige Fahrzeug des Geschädigten ist. So entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23. Januar 2018, Az. VI ZR 57/17, dass der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads, das dem Geschädigten als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht durchaus Nutzungsausfallentschädigung begründen kann.
Dazu ist erforderlich, dass der Ausfall des Motorrades nicht nur eine Genussschmälerung, sondern einen vermögenswerten Nachteil darstellt. Nach der Verkehrsauffassung und allgemeiner Rechtsauffassung stellt die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs, unter das auch das Motorrad zu subsumieren ist, grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, sodass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann. Diese Auffassung ergibt sich vor allem daraus, dass die Verfügbarkeit geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit – unabhängig von öffentlichen Verkehrsmitteln, die zumindest einen höheren Zeitaufwand mit sich bringen – das Fortkommen im allgemeinen Sinne zu fördern.
Problem: Jahreszeitabhängige Benutzung des Motorrads
Problematisch erscheint der Umstand, dass das Motorrad nur witterungsabhängig benutzt wird. Dieser Umstand spielt jedoch erst in der konkreten Schadensbetrachtung eine Rolle und nicht etwa schon in der Feststellung, ob ein vermögenswerter Schaden vorliegt. Das liegt alleine schon daran, dass der Benutzer die Benutzung nicht vorhersehen oder planen kann, sodass regelmäßig von der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausgegangen werden muss. Aus der vorherigen Betrachtungsweise ergebe sich, so der BGH, auch durch den Umstand, dass das Motorrad nur bei entsprechend günstigen Witterungsverhältnissen genutzt wird, nichts anderes. Auch ein Motorrad, das nur in der wärmeren Jahreszeit zugelassen ist und auch in diesem Zeitraum nur bei geeignetem Wetter gefahren wird, spart Zeit und Kraft und ermöglicht dem Nutzer, sein Ziel unabhängig von öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Damit liegt auch hierin ein geldwerter Vorteil, der seinerseits einen Vermögensschaden begründen kann.
Fazit zum Nutzungsausfall für Motorräder
Suchen Sie bei einem Schadensfall also lieber gleich einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht auf. Versicherungen versuchen regelmäßig begründete Ansprüche zu verweigern. Die Rechtsanwaltskanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen reguliert alle Arten von Verkehrsunfällen, also auch solche mit Motorrädern.
Sollten Sie Fragen oder andere Anliegen im Bereich des Verkehrsrechts haben, so nutzen Sie gerne das Beratungsangebot vor Ort oder in Form der bequemen Online-Rechtsberatung. Wir wissen, was Ihnen zusteht.