AG Meldorf, Az.: 80 C 555/13, Urteil vom 13.03.2014
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 405,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 20. September 2011 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(unter Verzicht auf den Tatbestand gem. § 313 a ZPO)

Die Klägerin hat Anspruch auf die geltend gemachten Mietkosten gem. §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 115, 116 VVG. Die Beklagte haftet unstreitig in vollem Umfang für sämtliche Schäden, die der Klägerin aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls entstanden sind. Zwischen den Parteien stehen lediglich noch anteilige Mietwagenkosten im Streit.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte vorliegend bezüglich der Anmietdauer präkludiert aufgrund ihrer vorprozessual erfolgten Abrechnung, da jedenfalls die geltend gemachte Mietdauer von 18 Tagen nicht zu bestanden ist. Der Schädiger schuldet die Mietwagenkosten für den Zeitraum, der objektiv für die Reparatur bzw. bis zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges erforderlich ist. Eine Dauer von 2 -3 Wochen für die Abwicklung einer Ersatzbeschaffung ist dabei grundsätzlich nicht zu beanstanden, vergl. VersR 1987, 822).
Die Klägerin hat vorliegend unwidersprochen vorgetragen, dass zwischen Besichtigung und Erstellung des Gutachtens 8 Tage lagen und das Gutachten eine Wiederbeschaffungsdauer von 12 – 14 Tagen auswies. Die geltend gemachten 18 Tage stehen mithin hierzu nicht im Widerspruch, beruhen vielmehr unwidersprochen zum einen auf die Dauer der Erstellung des Gutachtens, zum anderen auf die Dauer der Ersatzbeschaffung. In diesem Zusammenhang wird auch verwiesen auf das Urteil des OLG Düsseldorf, Az: I-1 U 93/03, welches zwar zu Nutzungsausfall ergangen ist, jedoch vorliegend ebenfalls aufgrund der vergleichbaren Rechtsproblematik Anwendung findet.
Hinsichtlich der ersparten Eigenkosten ist zwar ein Abzug von 10 % möglich. Die Beklagte ist diesbezüglich auch nicht präkludiert. Das Gericht folgt nicht der Rechtsauffassung des Amtsgericht Landau (Pfalz) vom 14.06.2013 Az: 5 C 1089/11, sondern vielmehr der Rechtsauffassung des OLG Hamm, Urteil vom 19.02.2010, Az: 9 O 147/09; im Ergebnis wirkt sich der Abzug jedoch nicht aus (wird ausgeführt).
Das Gericht orientiert sich hinsichtlich der Schätzung des Normaltarifs an der Schwacke-Liste. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass unter Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels, Ausgabe 2011, für das streitgegenständliche Postleitzahlengebiet 247 unter Berücksichtigung der Wochen, 3-Tages- und Tagespauschale Mietkosten in Höhe von 2.140,00 € entstanden wären. Ein Aufschlag, wie er vor dem Hintergrund der Anmietung bereits am Unfallabend in Betracht kommen könnte, hat die Klägerin hierbei nicht vorgenommen.
Entsprechend der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az: VI ZR 316/11, ist der Schwacke-Mietpreisspiegel eine geeignete Grundlage für die Schätzung des Normaltarifs im Sinne des § 287 ZPO.
Die Beklagte hat auch nicht deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter aufgezeigt. Die diesbezüglich in der Klagerwiderung aufgelisteten Online-Anfragen sind untauglich einen günstigeren als den nach der Schwacke-Liste 2011 berechneten Normaltarif darzulegen, weil sie sich zum einen auf eine Anmietdauer von 11 Tagen beziehen, zum anderen nicht von einer gruppengleichen Anmietung ausgehen, da sie die Mietwagenklasse 5 und nicht die – im Schriftsatz vom 23.09.2013 von der Beklagten eingeräumten – Mietwagenklasse 6 zugrunde legen.
Bezüglich der allgemein erhobenen Einwände der Beklagten gegen die Eignung der Schwacke-Liste ist unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH, a. a. O. darauf hinzuweisen, dass diese Einwände als unerheblich anzusehen sind.
Da die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass für eine Anmietungsdauer von 18 Tagen entsprechend des Schwacke-Mietpreisspiegels, Ausgabe 2011, Kosten in Höhe von 2.140,00 € angefallen wären, und selbst unter Abzug von 10 % vor dem Hintergrund der ersparten Eigenkosten (s. o.) noch Mietwagenkosten in Höhe von 1.936,00 geschuldet wären, die von der Klägerin geltend gemachten Mietwagenkosten jedoch mit 1.227,70 € netto bzw. 1.460,96 € brutto günstiger sind als der vom Gericht anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels geschätzte Normaltarifs, sind die diesbezüglich von der Klägerin geltend gemachten Kosten von der Beklagten zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit auf §§ 708Nr. 11, 711,713 ZPO.