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Verkehrsunfall – Mietwagenangebot der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung

LG Bonn, Az.: 8 S 141/16, Beschluss vom 31.08.2016

Gründe

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten einstimmig durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Verkehrsunfall – Mietwagenangebot der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung
Symbolfoto: Fahroni/Bigstock

Das Amtsgericht hat der Klage auch betreffend die Fälle zu 1 und zu 7 zutreffend zugesprochen. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Die Kammer teilt die Einschätzung des Amtsgerichts, dass die Geschädigten sich nicht auf die Vermittlung durch die Beklagte einlassen mussten, um ihrer Schadensminderungspflicht zu genügen.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass in den Fällen 1 und 7 ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht durch die Geschädigten vorgelegen habe, nachdem diese die angebotene Vermittlung durch die Beklagte zu einem günstigeren Preis abgelehnt hätten, trifft dies nicht zu. Zwar kann das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln, beachtlich sein (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 563/15 -, Rn. 9, juris). Jedoch muss es sich – neben der von dem Bundesgerichtshof in der vorbenannten Entscheidung thematisierten tatsächlichen Erreichbarkeit des Angebotes auch – um ein für den Geschädigten zumutbares Angebot handeln. Insoweit kann dahinstehen, ob dies überhaupt bei einem rein telefonischen Angebot der Fall sein kann, was mangels Nachweisbarkeit Durchsetzungsschwierigkeiten bedeuten kann. Jedenfalls ist dies nicht bei telefonischen Angeboten mit Selbstbeteiligung im Rahmen der Vollkasko der Fall. Der Geschädigte hat, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ein schutzwürdiges Interesse, für die Kosten einer möglichen Beschädigung nicht selber aufkommen zu müssen (Beschluss der Kammer vom 09.01.2012 zu 8 S 255/11). Insofern ist es für einen Geschädigten unzumutbar, die telefonischen Zusage der Versicherung, sie würde im Schadensfall die Selbstbeteiligung übernehmen, hinzunehmen und auf Basis dieses kaum belegbaren Telefongesprächs einen Vertrag mit einem Autovermieter einzugehen, der eine Selbstbeteiligung vorsieht. Das Risiko, die Selbstbeteiligung später im Falle eines Schadens an dem Mietwagen zunächst wiederum gegen die Versicherung geltend machen zu müssen, macht das Angebot für den Geschädigten unzumutbar.

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob das Angebot im Übrigen Im Hinblick auf Anmietungsdauer, Zahlungsbedingungen etc. und im Fall 7 auch hinsichtlich des Zeitpunktes überhaupt ausreichend konkretisiert war.

Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweisbeschluss binnen drei Wochen ab Zugang Stellung zu nehmen (Eingang bei Gericht). Es wird vorsorglich auf die kostenrechtliche Privilegierung einer Berufungsrücknahme hingewiesen. Statt 4 Gerichtsgebühren fallen nur 2 Gebühren an (KV Nr. 1222 zum GKG).

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