Az: 52 C 63/13
Urteil vom 24.10.2013
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.10.2012 zu bezahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus § 115 VVG (7, 17, 18 StVG) weiteren Schadensersatzanspruch anlässlich des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 14.08.2012 in der Straße S. in Höhe eines merkantilen Minderwertes von 200,– € (§§ 24 BGB, 287 ZPO).
Zwar war der klägerische verunfallte Pkw V. zum Unfallzeitpunkt bereits 7 Jahre alt und hatte eine Laufleistung von ca. 195.000 km. Jedoch steht dies dem Ansatz eines merkantilen Minderwertes des klägerischen Pkw infolge des streitgegenständlichen Unfalls nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht entgegen.
Der Unfallgeschädigte ist nach § 249 BGB so zu stellen, wie er ohne den streitgegenständlichen Unfall stünde. Erstattungsfähig ist danach auch ein sog. merkantiler Minderwert am Pkw, der auch nach vollständiger sach- und fachgerechter Reparatur verbliebe. Dabei kommt es insbesondere darauf an, wie ein solches Fahrzeug im Gebrauchtwagengeschäft, auch bei vollständiger fachgerechter Instandsetzung des Unfallschadens bewertet würde (BGH, Urt. vom 23.11.2004, VI ZR 357/03; LG Mainz, Urt. vom 14.02.2007, 3 S 133/06, zitiert nach Juris).
Im konkreten vorliegenden Fall hatte der verunfallte klägerische Pkw ausweislich des vorgelegten privaten Schadensgutachtens einen Wiederbeschaffungswert von 6.900,– €. Durch den streitgegenständlichen Unfall ist ein Reparaturschaden von 5.815,71 € netto eingetreten. Das private Sachverständigengutachten des Klägers hat unter „Wertminderung“ auf Seite 9 des Gutachtens insbesondere Fahrzeugalter und konkreten Erhaltungszustand bei dem Ansatz der Wertminderung ausdrücklich berücksichtigt. Weiter hat der private Sachverständige S. ausgeführt, dass die 200,– € angesetzte Wertminderung der Betrag sei, der nach einer Instandsetzung des konkreten Fahrzeugs bei Veräußerung als Mindererlös gegenüber einem vormals nicht beschädigten Fahrzeugs auf Grund der Offenbarungspflicht durchschnittlich zu erwarten sei.
Allein darauf, ob „tragende Teile“ beschädigt worden seien, kann es bei diesem Verständnis des merkantilen Minderwertes nicht ankommen.
Da die Beklagte die tatsächlichen Feststellungen des privaten Sachverständigen S. nicht bestritten hat, genügt das pauschale Bestreiten einer Wertminderung, ohne nähere Darlegung, warum das Gutachten insoweit falsch sein soll, nicht (so auch LG Mainz, a. a. O.). Berücksichtigt man heute die wesentlich höhere Lebenserwartung vergleichbarer Fahrzeuge, insbesondere auch die Langlebigkeit eines Dieselmotors, ferner den auch hier nicht unerheblichen Schadensumfang sowie den immer noch beträchtlichen Wiederbeschaffungswert, so erscheint es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ein solches Fahrzeug im Gebrauchtwagengeschäft, auch bei fachgerechter Instandsetzung des Unfallschadens nicht genauso bewertet wird wie ein unfallfreier Pkw (so auch LG Mainz, a. a. O.).
Im konkreten vorliegenden Fall hatte der klägerische verunfallte 7 Jahre alte V. bei konkretem Alter, Erhaltungszustand und Laufleistung einen unbestrittenen Wiederbeschaffungswert von 6.900,– €. Dass – auch nach vollständiger sach- und fachgerechter Reparatur – auf dem Gebrauchtwagenmarkt für ein solches Fahrzeug mit dem streitgegenständlichen behobenen Unfallschaden nur noch 6.700,– € erzielbar seien, hielt das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO für nachvollziehbar, angemessen und nicht übersetzt. Die beanspruchte Wertminderung von 200,– € ist im vorliegenden Streitfall daher der Höhe nach nicht zu beanstanden (§ 287 ZPO).
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB.
II.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.