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Verkehrsunfall – Kollision eines abbiegenden Fahrzeugs mit links überholenden Motorroller

AG Schwarzenbek – Az.: 2 C 144/14 – Urteil vom 22.09.2014

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 260,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 27.10.2011 und weitere 120,67 € an vorgerichtlich entstandenen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2014 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen weiteren materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 16.09.2011 in Geesthacht, Marksweg, mit einer Quote von 50 % zu ersetzen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¾ und die Beklagen zu ¼ als Gesamtschuldner.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Fahrzeugs Toyota Yaris mit dem amtlichen Kennzeichen … (nach Ummeldung RZ-A 1930).

Verkehrsunfall - Kollision eines abbiegenden Fahrzeugs mit links überholenden Motorroller
Symbolfoto: Von Milkovasa/Shutterstock.com

Am 16.09.2011 gegen 09:30 fuhr die Klägerin den Marksweg in 21502 Geesthacht in nordwestlicher Richtung. Die Beklagte zu 1. fuhr mit ihrem Motorroller mit dem amtlichen Kennzeichen …, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2, hinter der Klägerin. Das Tempolimit auf der Straße Markweg beträgt maximal 30km/h. Die Klägerin beabsichtigte, links in die Straße Auf dem Heinrichshof abzubiegen.

Die Beklagte zu 1 versuchte, mit ihrem Motorroller das Fahrzeug der Klägerin links zu überholen. Als die Beklage zu 1 mit ihrem Roller auf der Höhe des linken vorderen Kotflügels des klägerischen Fahrzeugs befand, bog die Klägerin links ab. Dabei kam es zur Kollision, sodass das Fahrzeug der Klägerin das Mofa am hinteren Ende berührte.

Durch die Kollision ist ein Sachschaden am Fahrzeug der Klägerin entstanden. Die Klägerin ließ für 381,99 € ein privates Sachverständigengutachten erstellen, wonach die Reparaturkosten i.H.v. 1144,69 € (zzgl. Mehrwertsteuer) beträgt. Die Beklagte zu 2 hat i.H.v. 515,56 € den Schaden der Klägerin beglichen.

Die Klägerin behauptet, den linken Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig betätigt zu haben und unmittelbar vor Beginn des Abbiegens noch einmal nach links über ihre Schulter geblickt zu haben. Dabei sei die Beklagte zu 1 mit dem Motorroller nicht zu sehen gewesen, sodass die Klägerin mit dem Abbiegen begann. Währenddessen sei die Beklagte zu 1 plötzlich nach links ausgeschert und habe das klägerische Fahrzeug zu überholen versucht, ohne abzuwarten, bis die Klägerin ihren Abbiegevorgang beendet hatte, sodass es zur Kollision beider Fahrzeuge kam.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.036,12 zzgl. Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 27.10.2011 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 229,55€ zzgl. Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen und

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen sind, die Klägerin sämtlichen weiteren materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 16.09.2011 im Marksweg in 21502 Geesthacht mit einer Haftungsquote von 100% zu ersetzen.

Der Beklagte beantragt: die Klage abzuweisen.

Die Beklagten wenden ein, die Klägerin sei in der Höhe der rechtsabgehenden Einmündung zum Süderkamp stehen geblieben, woraufhin die Beklagte zu 1 sich entschloss, das Fahrzeug der Klägerin zu überholen. Die Klägerin habe den linken Fahrtrichtungsanzeiger nicht betätigt.

Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten und gewechselten Schriftsätze und auf das Sitzungsprotokoll vom 01.09.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Das Amtsgericht Schwarzenbek ist auch zuständig, dies ergibt sich aus § 32 ZPO iVm § 20 StVG, weil sich der Unfall in seinem Zuständigkeitsbereich ereignet hat. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 23 GVG.

Der Klägerin stehen gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner (§ 115 VVG ) aus dem Verkehrsunfall vom 16.09.2011 gegen 09:30 in der Straße Marksweg in Geesthacht in Höhe von insgesamt 50% der Schadensersatzansprüche zu.

Der konkrete Unfallhergang kann im Nachhinein nicht mehr aufgeklärt werden. Zudem haben beide Parteien keinerlei Beweise für den von Ihnen jeweils behaupteten Unfallverlauf antreten können.

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Unfall für die Klägerin nicht unabwendbar gewesen ist. Die Klägerin hat insoweit die doppelte Rückschauplicht i.S.v. § 9 Abs. 1 StVO verletzt. Denn hätte sie unmittelbar vor Beginn des Abbiegens nochmals zurückgeschaut, hätte sie die Beklagte zu 1 sehen können und müssen. Für das Überwechseln auf die andere Straßenseite ist ein Zeitraum von ca. 2 Sekunden anzusetzen, wie es das Gericht aus einer Vielzahl von eingeholten Unfallrekonstruktionsgutachten hinsichtlich Unfällen zwischen einem abbiegenden und einem überholenden Fahrzeug weiß. Hinzukommt die Zeit, die die Beklagte zu 1 benötigt, um nahezu an dem Fahrzeug der Klägerin vorbei zufahren, denn sie hatte die Klägerin fast überholt und ist mit dem Hinterteil des Motorrollers mit der vorderen Ecke des Fahrzeugs der Klägerin kollidiert. Es ist von einer Zeitspanne vom Einleiten des Überholmanövers bis zur Kollision von knapp 4 Sekunden auszugehen. Bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 25 km/h liegt die Beklagte zu 1 also 25 m zurück. Wenn die Klägerin tatsächlich unmittelbar vor dem Beginn des Abbiegens in den Rückspiegel und über die Schulter geblickt hätte, musste sie die Beklagte zu 1 nach Beginn des Überholvorgangs gesehen haben.

Auf der anderen Seite hat die Beklagten keinerlei Beweise dafür gebracht, dass die Klägerin, sofern sie tatsächlich angehalten hat, auch dort längerfristig halten oder gar parken wolle, sodass die Beklagte zu 1 aus dem Anhalten der Klägerin falsche Schlüsse gezogen haben muss.

Bei einem ungeklärten Unfallverkauf ergibt sich hier eine Quote von 50:50. Die Klägerin hat gegen die ihr obliegende Pflicht verstoßen, unmittelbar vor Einleitung des Abbiegevorganges ihrer Rückschaupflicht durch Seitenblick und Blick in den Außenspiegel nachzukommen. Hingegen hat die Beklagte zu 1. bei einer für sie unklaren Verkehrslage den Überholvorgang eingeleitet. Aufgrund des von ihr geschilderten Unfallverlaufs konnte sie sich nicht sicher sein, dass die Klägerin mit ihrem Fahrzeug tatsächlich dort anhalten wollte. Ein Rechtsabbiegen kam an dieser Stelle ebenfalls nicht in Betracht, da sich an dieser Stelle keine nach rechts abzweigende Straße befindet. Der Süderkamp befindet sich ein ganzes Stück hinter der Unfallstelle.

Unter Berücksichtigung des bereits von der Beklagten zu 2. gezahlten Betrages verbleibt es bei dem Restbetrag i.H.v. 260,28 €. Auf den hälftigen Anspruch sind auch die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zu berechnen.

Der Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich der Hauptforderung aus den §§ 286, 288 BGB hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten aus § 291 BGB.

Die nach § 256 ZPO zulässige Feststellungsklage ist insofern begründet, dass die Beklagten, im Falle einer künftigen Reparatur am Fahrzeug der Klägerin die Mehrwertsteuer der Reparaturkosten auch zur Hälfte tragen müssen. Auch haben die Beklagten im Falle der Reparatur die Kosten des Nutzungsausfalles bzgl. des zu reparierenden Fahrzeugs der Klägerin zur Hälfte zu tragen. Diese Kosten sind allerdings gem. § 249 BGB nur insofern von den Beklagten zu ersetzen, wenn diese nachweislich tatsächlich angefallen sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 100 IV ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708, 711 ZPO.

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