Verkehrsunfall und Versicherungshaftung: Eine juristische Auseinandersetzung
In einem Verkehrsunfall-Fall hat das Amtsgericht München ein Urteil erlassen, das sowohl für Fahrzeugbesitzer als auch für Haftpflichtversicherungen von Bedeutung ist. Der Kläger, der nach einem Unfall Reparaturkosten geltend machte, kämpfte gegen die Beklagte, eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Das Hauptproblem hierbei lag in der Unklarheit, ob die Versicherung die vollen Reparaturkosten tragen muss oder ob sie berechtigt ist, bestimmte Kostenposten abzuziehen.
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Übersicht
Haftpflichtversicherung zur Zahlung verurteilt
Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und verurteilte die Beklagte dazu, dem Kläger 301,07 € nebst Zinsen zu zahlen. Diese Summe repräsentiert die verbleibenden Reparaturkosten, die der Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls am 18.02.2021 hatte. Es ist wichtig zu beachten, dass die alleinige Haftung der Beklagten für den Unfall nicht bestritten wurde. Die Beklagte hatte bereits einen Teil der Forderung vorgerichtlich reguliert und weitere 115,75 € nach Einreichung der Klage nachgeregt.
Der Hintergrund des Streits
Eine besondere Rolle spielte die Frage der sog. Verbringungskosten, das sind die Kosten für die Überführung des beschädigten Fahrzeugs in die Werkstatt und zurück. Diese Kosten wurden von der Beklagten ursprünglich nicht reguliert und stellten den Betrag dar, den der Kläger weiterhin einforderte. Die sogenannten Corona-Desinfektionskosten, die in der Klageschrift ebenfalls erwähnt wurden, waren hier jedoch nicht Gegenstand der Diskussion.
Die juristische Grundlage
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Verweisung auf die §§115 Abs. 1 S. 1 VVG, 1 PflVG i.V.m. §§ 7, 18 StVG. Diese Paragraphen regeln den Anspruch auf Schadensersatz für die vollen Kosten, die sich aus der Reparaturrechnung ergeben. Es wurde festgestellt, dass der Schädiger das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko trägt, es sei denn, der Geschädigte trifft bei der Auswahl der Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden. Die Werkstatt ist dabei nicht als Erfüllungsgehilfe des Geschädigten zu betrachten.
Insgesamt hat das Gericht das Urteil gefällt, dass die Haftpflichtversicherung den vollen Betrag der Reparaturkosten zu tragen hat, was eine wichtige Botschaft für Fahrzeughalter und Versicherungsunternehmen darstellt.
Das vorliegende Urteil
AG München – Az.: 343 C 14297/21 – Urteil vom 22.11.2021
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 301,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.09.2021 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 416,82 € festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend in Höhe des Betrages von 115,75 € für erledigt erklärt wurde, war streitig nur noch über den restlichen in der Hauptsache eingeklagten Betrag von 301,07 € zu entscheiden. Hierbei war der Klage voll stattzugeben.
Der Unfallhergang und die alleinige Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung des unfallgegnerischen Kraftfahrzeuges aus dem zugrunde liegenden Verkehrsunfall vom 18.02.2021 in … waren unstreitig. Die Beklagte war vorgerichtlich im Übrigen sowie im Hinblick auf die hier nach Anhängigkeit der Klage erfolgte Nachregulierung in Höhe von 115,75 € in die Regulierung eingetreten. Die Restforderung in Höhe von 301,07 € betrifft restliche Reparaturkosten, welche die Klagepartei konkret auf der Basis der als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Reparaturrechnung der … vom 30.03.2021 geltend macht.
Der von der Beklagten bisher nicht regulierte Abzugsbetrag, welcher der restlichen Klageforderung entspricht, entfällt ausschließlich auf die Kostenposition Verbringungskosten. Ausführungen zum schriftsätzlich thematisierten Komplex der sog. Corona-Desinfektionskosten sind deshalb hier nicht veranlasst.
Die Klage hat in der Hauptsache in vollem Umfang Erfolg, soweit noch über die Klageforderung streitig zu entscheiden war. Die Klagepartei hat Anspruch auf Schadensersatz für die vollen, sich aus der Reparaturrechnung ergebenden Kosten aus §§115 Abs. 1 S. 1 VVG, 1 PflVG i.V.m. §§ 7, 18 StVG.
Der Schädiger trägt das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko, falls den Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft. Die Reparaturwerkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 278 BGB. „Bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs schuldet der Schädiger als Herstellungsaufwand nach § 249 S. 2 BGB grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat; die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten“ (BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73; Leitsatz).
Der BGH führte weiter aus (a.a.O.): „Es darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass seinen Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten bei der Schadenregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten übergeben hat; auch diese Grenzen bestimmen das mit, was „erforderlich“ ist. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 S. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis – sei es aus materiell-rechtlichen Gründen, etwa gar in Anwendung des § 278 BGB, oder aufgrund der Beweislastverteilung – im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadenbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadenbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Insoweit besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das „Werkstattrisiko“ abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 S. 1 BGB überlassen würde. Die dem Geschädigten durch § 249 S. 2 BGB gewährte Ersetzungsbefugnis ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn. Ebensowenig ist eine Belastung mit diesem Risiko deshalb angezeigt, weil der Geschädigte für das Verschulden von Hilfspersonen bei Erfüllung seiner Obliegenheiten zur Schadenminderung nach § 254 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 278 BGB einstehen müsste. In den Fällen des § 249 S. 2 BGB, in denen es lediglich um die Bewertung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwandes geht, ist die Vorschrift des § 254 BGB ohnehin nur sinngemäß anwendbar […]“.
Sobald der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug der Reparaturwerkstatt zwecks Reparatur übergeben hat, hat er letztlich keinen Einfluss mehr darauf, ob und inwieweit sodann unnötige oder überteuerte Maßnahmen vorgenommen werden. Dies darf nicht zulasten des Geschädigten gehen, welcher ansonsten einen Teil seiner aufgewendeten Kosten nicht ersetzt bekommen würde. Dem Geschädigten sind in diesem Rahmen auch Mehrkosten zu ersetzen sind, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen (so BGH, a.a.O.). Zu den in den Verantwortungsbereich des Schädigers fallenden Mehrkosten gehören auch Kosten für unnötige Zusatzarbeiten, welche durch die Werkstatt ausgeführt wurden (AG München, Urteil vom 06.07.2015, Az. 335 C 26842/14).
Vorliegend wurde konkret abgerechnet. Die Klagepartei ließ das Fahrzeug unstreitig nach Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens und auf der Basis dieses Gutachtens in einer Marken-Fachwerkstatt reparieren. Sie durfte damit die von der Reparaturwerkstatt in Rechnung gestellten Betrag für erforderlich halten. „Diese tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten können regelmäßig auch dann für die Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten unangemessen sind.“ (so LG München I, Urteil vom 30.11.2015, Az. 19 O 14528/12).
Diese Risikoverteilung ist im Ergebnis auch gerechtfertigt, da der Geschädigte ohne das Unfallgeschehen auch keinem Werkstattrisiko ausgesetzt wäre.
Vorliegend drängt sich zudem im Hinblick auf die Höhe der entsprechenden Kosten auch dem Laien keinerlei erkennbare Überhöhung auf. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem in der Klageerwiderungsschrift thematisierten Umstand, dass die Reparaturrechnung mit dem Betrag von 4.423,97 € über den im zuvor erholten Sachverständigengutachten prognostizierten 4.145,09 € liegt. Angesichts der Gesamtdimension der Reparaturkosten erscheint diese Abweichung nachgerade marginal. Ihrem Wesen nach stellt die Instandsetzungskostenkalkulation, wie sie im Sachverständigengutachten enthalten ist, lediglich eine Prognose dar, wobei es nach der Erfahrung des angerufenen Gerichts in der weit überwiegenden Anzahl anschließender Instandsetzungen zu Abweichungen gegenüber dem exakten zuvor prognostizierten Betrag kommt.
Den oben zitierten Grundsätzen zur Anwendung des sog. Werkstattrisikos zugunsten der Klagepartei steht hier auch entgegen der Auffassung der beklagten Partei nicht der Umstand entgegen, dass die Reparaturrechnung durch die Klageseite noch nicht vollständig beglichen worden sein mag.
Auch dann, wenn die Reparaturrechnung bisher noch nicht (vollständig) beglichen wurde, kommt dieser nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine Indizwirkung dergestalt zu, dass die in der Rechnung verlautbarten Aufwendungen tatsächlich den erforderlichen Reparaturaufwand widerspiegeln. Der erforderliche Herstellungsaufwand bestimmt sich nämlich nicht allein nach Art und Ausmaß des Schadens, sondern auch nach den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Behebung des eingetretenen Schadens (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15.10.1991, Az. VI ZR 314/90). Insoweit ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung zu Grunde zu legen: Der Geschädigte, der nach Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Höhe der erforderlichen Reparaturkosten entsprechend dieses Gutachtens Reparaturauftrag erteilt und sich sodann gemäß der eingegangenen vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Reparaturwerkstatt deren Werklohnanspruch ausgesetzt sieht, soll am Risiko, dass die Reparaturkosten dass tatsächlich zur Wiederherstellung erforderliche Maß übersteigen, nur in dem Maße beteiligt werden, in welchem er hierauf tatsächlich Einfluss nehmen kann. Daran anknüpfend kommen dem Geschädigten die Vorteile der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nicht zugute, wenn er auch im Rahmen seiner Erkenntnismöglichkeiten bei sorgfältiger Prüfung der Reparaturrechnung hätte erkennen können, dass hier überhöhte Positionen bzw. nicht zur Behebung des unfallbedingten Schadens erforderliche Positionen in Rechnung gestellt werden oder wenn ihn in sonstiger Weise ein Auswahlverschulden hinsichtlich der Reparaturwerkstatt trifft. Letzteres ist weder konkret vorgetragen noch erkennbar.
Der soeben skizzierten subjektbezogenen Schadensbetrachtung liegt eine Risikobewertung zu Gunsten des Geschädigten zugrunde. Diese greift nach Auffassung des erkennenden Gerichts in gleicher Weise, ob nun der Geschädigte die Rechnung bereits beglichen hat oder noch nicht vollständig beglichen hat. Unzweifelhaft ist der Geschädigte auch im vorliegenden Fall dem Werklohnanspruch der Reparaturwerkstatt ausgesetzt. Auch, wenn also der Geschädigte die Reparaturrechnung noch nicht vollständig beglichen hat, kann er hierauf in Anspruch genommen und ggf. verklagt werden.
Nichts anderes ergibt sich aus der jüngeren Rechtsprechung des BGH zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten bei noch nicht beglichener Honorarrechnung (vgl. BGH, Urteil vom 19.7.2016, Az. VI ZR 491/15 sowie jüngst BGH, Urteil vom 5.6.2018, Az. VI ZR 185/16 = DAR 2018, 674). Die sich aus dieser Rechtsprechung ergebende Wertung, dass einer unbeglichenen Honorarrechnung im Falle einer Zession keine Indizwirkung zukomme, ist auf die hier im Raum stehende Fallkonstellation nicht übertragbar. Zwar trifft es zu, dass derjenige Aufwand, der zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlich ist, nicht pauschal durch den in Rechnung gestellten Betrag abgebildet wird, sondern dem tatsächlich zur Befriedigung des Finanzierungsbedarfs des Geschädigten objektiv erforderlichen Geldbetrag zur Durchführung der Reparatur entspricht (BGH, Urteil vom 5.6.2018, Az. VI ZR 185/16 = DAR 2018, 674, 675). Unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten bildet jedoch im hier zu entscheidenden Fall, wenn der Geschädigte nach Maßgabe eines Sachverständigengutachtens reparieren lässt, der in der Rechnung verlautbarte Betrag denjenigen Aufwand ab, der aus Sicht des Geschädigten zur Durchführung der Reparatur erforderlich ist. Der Geschädigte hat nämlich aufgrund des zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens einen konkreten Anhaltspunkt, in welcher Größenordnung Reparaturkosten voraussichtlich anfallen werden und ist im Vertrauen hierauf eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung des Werklohns eingegangen.
Aus den vorgenannten Gründen ist es auch unerheblich, wenn die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass entsprechende Maßnahmen durchgeführt wurden. Sie sind in der Reparaturrechnung verlautbart. Der Geschädigte darf deshalb im Rahmen der zuvor skizzierten Indizwirkung Ersatz verlangen.
Der hierzu ersetzende Schaden umfasst deshalb sämtliche in der Reparaturrechnung verlautbarten Reparaturkosten, sodass der Klage in Höhe des noch nicht regulierten Restbetrages insoweit von 301,07 € stattzugeben war.
Eine Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche war im vorliegenden Fall nicht auszutenorieren, die die Klagepartei hier ein entsprechendes Abtretungsangebot erklärt hat. Insoweit fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis der Beklagtenpartei für eine Verurteilung zur Zahlung lediglich Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Rückforderungsansprüche.
Die Verurteilung hinsichtlich der Zinsen beruht auf §§ 280, 286, 288, 291 BGB.
Einem Verzug steht hier auch nicht die Argumentation der Beklagtenpartei entgegen, die Klagepartei könne lediglich Freistellung verlangen. Auf die Frage, ob die restlichen Reparaturkosten bezahlt wurden oder nicht, kommt es hier nicht an, da ein etwaiger Befreiungsanspruch gemäß § 250 Satz 2 BGB in einen Geldanspruch übergegangen ist. Diese Vorschrift eröffnet dem Geschädigten die Möglichkeit, zu einem Anspruch auf Geldersatz zu gelangen, wenn er dem Ersatzpflichtigen erfolglos eine Frist zur Herstellung, das heißt hier Haftungsfreistellung, mit Ablehnungsandrohung setzt. Dem steht es nach ständiger Rechtsprechung des BGH gleich, wenn der Schuldner die geforderte Herstellung oder überhaupt jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert. Dann wandelt sich der Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH, Urteil vom 13.1.2004, Az. XI ZR 355/02). So liegt der Fall hier. Die Beklagtenseite hat mit der Klageerwiderungsschrift eine Schadensersatzverpflichtung abgelehnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, soweit über die Klageforderung streitig zu entscheiden war, sowie hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der ursprünglichen Klageforderung auf § 91a ZPO, wobei diesbezüglich die Beklagtenpartei auf eine Begründung der Kostenentscheidung verzichtet hatte.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen einer Berufungszulassung waren nicht erfüllt.
Der Streitwert ergibt sich aus der ursprünglichen Klageforderung ohne Berücksichtigung der als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen.