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Verkehrsunfall in Großbritannien – Haftungsverteilung bei Auffahrunfall

Ein banaler Auffahrunfall im Straßenverkehr wurde für einen deutschen Autofahrer in Großbritannien zu einer komplexen juristischen Herausforderung. Plötzlich stand die Frage im Raum, nach welchem Recht ein solcher Schadensersatzfall im Ausland zu beurteilen ist. Ein Gericht musste nun klären, wer für die hohen Reparatur- und Nebenkosten aufkommt. Die Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die Tücken internationaler Unfallregulierung.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 O 143/17 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Lüneburg
  • Datum: 10.04.2019
  • Aktenzeichen: 6 O 143/17
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Internationales Privatrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Halter eines Pkw Fiat Doblo, dessen Fahrzeug in einen Verkehrsunfall in Großbritannien verwickelt wurde und der Schadensersatz forderte.
  • Beklagte: Der deutsche Schadensregulierer für die ausländische Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Sie legte Einspruch gegen ein früheres Urteil ein und bestritt Teile des Unfalls und der Forderungen.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein deutscher Fahrzeughalter (Kläger) wurde in Großbritannien in einen Auffahrunfall verwickelt, verursacht durch den Fahrer eines bei einer ausländischen Versicherung versicherten Fahrzeugs. Der Kläger forderte Schadensersatz für Reparaturkosten, Gutachterkosten und Mietwagenkosten.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob der Kläger nach englischem Recht Anspruch auf Schadensersatz gegen den deutschen Schadensregulierer hat und in welcher Höhe die einzelnen Posten (insbesondere Mietwagenkosten) erstattungsfähig sind.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landgericht bestätigte das ursprüngliche Versäumnisurteil teilweise und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 7.632,26 € nebst Zinsen zu 3 % über dem Basiszinssatz der Bank of England. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die internationale Zuständigkeit gegeben war und englisches Recht anzuwenden ist, da der Unfall in Großbritannien stattfand. Nach englischem Deliktsrecht lag ein Sorgfaltspflichtverstoß des Unfallverursachers vor, und es gab kein Mitverschulden des Klägers. Die Schadenshöhe wurde ermittelt, wobei die Mietwagenkosten nur teilweise als erstattungsfähig angesehen wurden.
  • Folgen: Die Beklagte muss den größten Teil des geforderten Schadensersatzes zahlen und trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Fall vor Gericht


Blechschaden im Urlaub: Wer zahlt, wenn’s im Ausland kracht? Ein deutsches Gerichtsurteil beleuchtet die Tücken

Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit im Straßenverkehr, und schon ist es passiert – ein Auffahrunfall. Meist ist der Schreck größer als der Schaden. Doch was, wenn der Unfall im Ausland geschieht? Plötzlich stellen sich viele Fragen: Welches Recht gilt? An wen muss ich mich wenden? Ein Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 10. April 2019 (Aktenzeichen: 6 O 143/17) gibt hierzu interessante Einblicke, wie ein solcher Fall ablaufen kann.

Der Unfall in Großbritannien: Ein alltäglicher Vorfall mit internationalen Folgen

Zwei Fahrzeuge im Kreisverkehr bei Auffahrunfall mit Heckschaden und umliegendem Verkehr
Auffahrunfall im Kreisverkehr: Unfall durch Unaufmerksamkeit bei stehenden Fahrzeugen mit Heckschaden. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Herr K. (in diesem Fall der Geschädigte und spätere Kläger) war am 4. Juli 2017 mit seinem Fiat Doblo in N., Großbritannien, unterwegs. Er näherte sich in Schrittgeschwindigkeit einem Kreisverkehr und musste verkehrsbedingt anhalten, da andere Fahrzeuge im Kreisel Vorfahrt hatten. In diesem Moment fuhr ein anderes Fahrzeug, dessen Fahrer bei der A. plc (einer ausländischen Versicherung) haftpflichtversichert war, auf den stehenden Wagen von Herrn K. auf. Durch den Aufprall wurde unter anderem die Heckklappe so stark beschädigt, dass sie sich nicht mehr schließen ließ. Herr K. ließ noch am Unfallort eine Notreparatur für umgerechnet 56,03 Euro durchführen, um überhaupt weiterfahren zu können.

Zurück in Deutschland beauftragte Herr K. einen Sachverständigen der Dekra (ein Unternehmen, das unter anderem Fahrzeuguntersuchungen und Gutachten anbietet). Dieses Gutachten kostete 712,12 Euro und bezifferte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 5.048,11 Euro. Die tatsächliche Reparatur in einer Werkstatt war dann sogar noch teurer und schlug mit 6.687,79 Euro zu Buche. Für die Zeit der Reparatur, vom 28. Juli bis zum 2. August 2017, mietete Herr K. einen Ersatzwagen und fuhr damit 83 Kilometer. Die Mietwagenkosten beliefen sich auf 609,03 Euro. Die Gesamtforderung von Herrn K. belief sich somit auf über 8.000 Euro.

Der lange Weg zum Schadensersatz: Vom Mahnbescheid zum Gerichtsverfahren

Herr K. forderte die Beklagte (die deutsche Schadensregulierungsstelle für die ausländische Versicherung des Unfallverursachers) zur Zahlung auf und setzte eine Frist. Da keine Zahlung erfolgte, kam es zu einem gerichtlichen Verfahren. Zunächst erließ das Landgericht Lüneburg ein sogenanntes Versäumnisurteil (ein Urteil, das ergehen kann, wenn eine Partei auf eine Klage nicht oder nicht fristgerecht reagiert oder zu einem Gerichtstermin nicht erscheint) über 8.064,97 Euro nebst Zinsen zugunsten von Herrn K. Gegen dieses Versäumnisurteil legte die Beklagte jedoch rechtzeitig Einspruch (ein Rechtsmittel, mit dem man sich gegen ein Versäumnisurteil wehren kann, woraufhin das Verfahren in den Stand vor Erlass des Versäumnisurteils zurückversetzt und regulär verhandelt wird) ein.

Aber warum konnte Herr K. überhaupt in Deutschland klagen, obwohl der Unfall in Großbritannien passiert war? Das regelt die sogenannte Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVO). Diese Verordnung (eine Art Gesetz, das in allen EU-Ländern gilt) bestimmt, welche Gerichte in grenzüberschreitenden Fällen zuständig sind. Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der EuGVO erlaubt es dem Geschädigten unter bestimmten Umständen, die Versicherung des Schädigers oder deren Repräsentanten an seinem eigenen Wohnsitzgericht zu verklagen. Das war hier der Fall.

Die Beklagte bestritt nun den Unfallhergang, wie ihn Herr K. geschildert hatte, und zweifelte auch an, dass Herr K. überhaupt der Eigentümer des beschädigten Fiat Doblo sei. Beides bestritt sie aber nur „mit Nichtwissen“. Das bedeutet, sie sagte nicht direkt, dass es anders war, sondern nur, dass sie es nicht wisse. Zudem war die Beklagte der Meinung, das Schadensgutachten und die Anmietung eines Ersatzwagens für sechs Tage seien nicht notwendig gewesen.

Die entscheidenden Fragen für das Gericht: Schuld, Recht und Schadenshöhe

Das Gericht musste nun also mehrere knifflige Fragen klären. Was war hier das Problem?

  1. Wem gehörte das Auto? War Herr K. wirklich der Eigentümer des Fiat Doblo und damit berechtigt, Schadensersatz zu fordern?
  2. Wer war schuld am Unfall? Traf den Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs die alleinige Schuld oder vielleicht auch Herrn K. ein Mitverschulden?
  3. Welches Recht ist anzuwenden? Da der Unfall in Großbritannien geschah, musste geklärt werden, ob deutsches oder englisches Recht für die Beurteilung des Schadensersatzanspruchs maßgeblich ist. Das ist wichtig, weil die Regeln in verschiedenen Ländern durchaus unterschiedlich sein können.
  4. Wie hoch ist der ersatzfähige Schaden? Welche der von Herrn K. geltend gemachten Kosten (Notreparatur, Gutachten, Reparatur, Mietwagen) waren tatsächlich notwendig und angemessen?

Um diese Fragen zu beantworten, hörte das Gericht Herrn K. persönlich an und vernahm eine Zeugin, Frau P., die offenbar beim Unfallgeschehen dabei war. Besonders wichtig war aber ein Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg. Dieses Institut ist darauf spezialisiert, Gerichten Auskunft über ausländisches Recht zu geben.

Das Urteil: Fast alles für den Kläger, aber Details entscheiden

Das Landgericht Lüneburg entschied, dass das frühere Versäumnisurteil zum größten Teil bestehen bleibt. Die Beklagte wurde verurteilt, an Herrn K. einen Betrag von 7.632,26 Euro zu zahlen. Zusätzlich musste sie Zinsen zahlen, und zwar in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Bank of England (der Zentralbank Großbritanniens), beginnend ab dem 22. August 2017. Die restliche Forderung von Herrn K. wies das Gericht ab. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits musste die Beklagte tragen.

Die Begründung des Gerichts: Eine Reise durch deutsches und englisches Recht

Aber warum kam das Gericht zu dieser Entscheidung? Schauen wir uns die einzelnen Punkte genauer an:

Welches Recht findet Anwendung? Die „Lex loci delicti“

Zuerst stellte das Gericht fest, dass für die Frage, ob und in welcher Höhe Schadensersatz zu leisten ist, englisches Recht anzuwenden ist. Dies ergibt sich aus der sogenannten Rom-II-Verordnung der EU (Verordnung (EG) Nr. 864/2007). Diese Verordnung regelt, welches Recht bei außervertraglichen Schuldverhältnissen (wie eben einem Verkehrsunfall) gilt, wenn es einen Auslandsbezug gibt. Nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung ist grundsätzlich das Recht des Landes anzuwenden, in dem der Schaden eingetreten ist. Juristen nennen das „Lex loci delicti“ – das Recht des Ortes der unerlaubten Handlung. Da der Unfall in Großbritannien passierte, galt also englisches materielles Recht (die Gesamtheit der Rechtsnormen, die Inhalt, Entstehung, Veränderung, Übertragung und Erlöschen von Rechten regeln, im Gegensatz zum formellen Recht, das sich mit Verfahrensfragen beschäftigt).

Die Eigentumsfrage: Wer im Auto sitzt und die Papiere hat…

Die Zweifel der Beklagten an der Eigentümereigenschaft von Herrn K. wischte das Gericht vom Tisch. Nach deutschem Recht (§ 1006 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB, dem wichtigsten deutschen Zivilgesetzbuch) gibt es eine Eigentumsvermutung zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache. Das bedeutet: Wer eine Sache in seinem Besitz hat (also die tatsächliche Kontrolle darüber ausübt), von dem wird erst einmal vermutet, dass er auch der Eigentümer ist. Herr K. war zum Unfallzeitpunkt Fahrer des Wagens, in den Fahrzeugpapieren als Halter eingetragen und hatte das Schadensgutachten in Auftrag gegeben. Das reichte dem Gericht, um ihn als dauerhaften Besitzer anzusehen. Die Beklagte hatte diese Vermutung nicht widerlegen können. Ihr einfaches Bestreiten „mit Nichtwissen“ ohne konkrete Anhaltspunkte, warum Herr K. nicht Eigentümer sein sollte, wertete das Gericht als Behauptung „ins Blaue hinein“, die nicht ausreicht, um die gesetzliche Vermutung zu entkräften. Stellen Sie sich vor, jemand sagt Ihnen, Ihre Wohnung gehöre Ihnen nicht, ohne einen einzigen Beweis dafür zu haben – das würde auch nicht genügen.

Die Schuldfrage nach englischem Recht: „Negligence“ und der Highway Code

Nachdem klar war, dass englisches Recht gilt, musste das Gericht prüfen, ob der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs den Unfall schuldhaft verursacht hat. Verkehrsunfälle werden in England nicht durch spezielle Gesetze geregelt, sondern nach den allgemeinen Regeln des Common Law (ein Rechtssystem, das vor allem in England und ehemaligen britischen Kolonien gilt und stark auf früheren Gerichtsentscheidungen, sogenannten Präzedenzfällen, beruht) zum Deliktsrecht. Das entscheidende Stichwort hier ist „negligence„, was man am besten mit Fahrlässigkeit übersetzen kann. Das englische Recht kennt, anders als das deutsche, keine reine Gefährdungshaftung für Kraftfahrzeugunfälle (in Deutschland haftet der Halter eines Fahrzeugs oft schon allein deshalb, weil vom Betrieb eines Autos eine Gefahr ausgeht, auch ohne eigenes Verschulden).

Für „negligence“ müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Es muss eine Sorgfaltspflicht („duty of care“) bestanden haben. Das ist im Straßenverkehr eigentlich immer der Fall. Der Fahrer des auffahrenden Wagens hatte hier gegen allgemeine Gebote des britischen Highway Code (vergleichbar mit der deutschen Straßenverkehrsordnung) verstoßen, nämlich nicht mit der nötigen Sorgfalt und Aufmerksamkeit zu fahren und nicht auf den Vordermann zu achten, bevor er in den Kreisverkehr einfährt.
  2. Diese Sorgfaltspflicht muss verletzt worden sein. Das Gericht war nach Anhörung von Herrn K. und der Zeugin Frau P. davon überzeugt, dass Herr K. korrekt gehandelt hatte (langsame Annäherung, Anhalten wegen Vorfahrt). Das Auffahren des anderen Fahrzeugs wertete das Gericht als klare Verletzung der Sorgfaltspflicht. Die englische Rechtsprechung geht bei Auffahrunfällen typischerweise von einem alleinigen Verschulden des Auffahrenden aus, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die den Auffahrenden entlasten. Solche Umstände hatte die Beklagte aber nicht genannt.
  3. Es muss ein Schaden entstanden sein. Das war durch den Aufprall am Fahrzeug von Herrn K. unzweifelhaft der Fall.
  4. Es muss ein Kausalzusammenhang bestehen, das heißt, die Verletzung der Sorgfaltspflicht muss die Ursache für den Schaden gewesen sein. Auch das war hier klar.

Ein Mitverschulden von Herrn K. (also dass er selbst auch etwas falsch gemacht hat, was zum Unfall beigetragen hat) sah das Gericht nicht. Er hatte sich korrekt verhalten.

Die Höhe des Schadens: Was ist nach englischem Recht erstattungsfähig?

Nun ging es um die konkrete Höhe des Schadensersatzes.

  • Reparaturkosten: Die vollen 6.687,79 Euro wurden zugesprochen, da sie durch die Rechnung belegt waren.
  • Notreparaturkosten: Die umgerechneten 56,03 Euro waren ebenfalls unstrittig.
  • Gutachterkosten: Die 712,12 Euro für das Dekra-Gutachten wurden ebenfalls anerkannt. Nach dem Gutachten des Max-Planck-Instituts sind solche Kosten nach englischem Recht erstattungsfähig, wenn die Begutachtung erforderlich erschien und die Kosten angemessen sind. Das Gericht sah dies als gegeben an, denn ohne Gutachten hätte Herr K. den Schaden und die Reparaturkosten kaum sachgerecht darlegen können.
  • Mietwagenkosten: Hier gab es Abzüge. Von den geforderten 609,03 Euro sprach das Gericht Herrn K. nur 176,32 Euro zu. Warum das?
    • Grundsätzlich darf der Geschädigte nach englischem Recht ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug für die Reparaturdauer mieten, wenn die Kosten angemessen sind.
    • Den Bedarf für einen Mietwagen sah das Gericht als gegeben an. Auch wenn Herr K. in sechs Tagen nur 83 Kilometer gefahren war, reichte dies nach englischer Rechtsprechung aus, um einen Bedarf anzunehmen.
    • Die Mietdauer von sechs Tagen (vier Werktage plus Wochenende) erschien dem Gericht ebenfalls angemessen. Das Dekra-Gutachten hatte eine Reparaturdauer von vier Arbeitstagen geschätzt. Unter Berücksichtigung von Bring- und Abholtagen sowie Zeit für Ersatzteilbeschaffung war das in Ordnung.
    • Die Höhe der Mietkosten war aber der Knackpunkt. Nach englischem Recht sind nur die Kosten erstattungsfähig, die dem sogenannten Normaltarif entsprechen. Es wird also geschaut, was ein vergleichbares Fahrzeug üblicherweise kostet. Das Gericht nutzte hier eine Schätzung gemäß § 287 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) (das ist das Gesetzbuch, das die Regeln für Gerichtsverfahren in Zivilsachen enthält). Es zog dazu anerkannte Listen für Mietwagenpreise (den Schwacke-Mietpreisspiegel und den Fraunhofer-Mietpreisspiegel) heran und ermittelte einen Mittelwert für ein vergleichbares Fahrzeug. Dieser lag bei 176,32 Euro für den Zeitraum, und nur dieser Betrag wurde zugesprochen. Es ist also wie beim Buchen eines Hotelzimmers: Man bekommt in der Regel nicht die Kosten für die Luxussuite erstattet, wenn ein Standardzimmer ausgereicht hätte.

Zinsen und Kosten: Die letzten Posten

Den Zinsanspruch leitete das Gericht aus englischem Recht ab (Sec. 35 A Senior Courts Act 1981). Danach kann ein Gericht Zinsen zusprechen, wenn jemandem eine Geldsumme vorenthalten wurde. Die Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz der Bank of England sah das Gericht als angemessen an.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits (also Anwalts- und Gerichtskosten) beruht auf deutschen Verfahrensregeln (§§ 344, 92 Absatz 2 Nummer 1 ZPO). Da die Beklagte nur mit einem geringen Teil ihrer Verteidigung Erfolg hatte (nämlich bei der Höhe der Mietwagenkosten) und Herr K. den Prozess somit überwiegend gewonnen hat, musste die Beklagte die gesamten Kosten tragen. Das ist ein gängiger Grundsatz: Wer im Prozess weitgehend unterliegt, zahlt die Zeche.

Schließlich wurde das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt. Das bedeutet, Herr K. konnte aus dem Urteil bereits die Zahlung verlangen, auch wenn die Beklagte theoretisch noch ein Rechtsmittel hätte einlegen können. Zur Sicherheit für diesen Fall musste Herr K. aber eine Sicherheitsleistung erbringen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass bei Verkehrsunfällen im Ausland das Recht des Unfalllandes gilt (hier: englisches Recht), während Geschädigte dennoch an ihrem Wohnort klagen können. Bei Auffahrunfällen trägt nach englischem Recht der Auffahrende in der Regel die volle Schuld, weshalb der Kläger fast seinen gesamten Schaden (Reparatur, Sachverständigenkosten) ersetzt bekam – nur bei den Mietwagenkosten wurde gekürzt, da nach englischem Recht nur der „Normaltarif“ erstattungsfähig ist. Das Urteil verdeutlicht, dass Geschädigte auch bei Auslandsunfällen ihre Ansprüche erfolgreich durchsetzen können, wenn sie den Sachverhalt korrekt dokumentieren.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welches Recht gilt, wenn ich im Ausland einen Verkehrsunfall habe?

Wenn Sie im Ausland einen Verkehrsunfall erleiden, gilt grundsätzlich das Recht des Landes, in dem sich der Unfall ereignet hat. Dieser Grundsatz ist in internationalen Vereinbarungen und europäischen Vorschriften festgeschrieben. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass immer das Recht Ihres Heimatlandes Anwendung findet.

Für Sie ist es wichtig zu wissen, dass die Gesetze des Unfallortes maßgeblich sind. Diese bestimmen beispielsweise, wer für den Unfall verantwortlich ist, wie hoch ein möglicher Schadenersatz ausfällt und welche Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen gelten. Die Regelungen können sich stark von denen in Ihrem Heimatland unterscheiden.

Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Unfall in Italien. Dann werden die italienischen Verkehrsregeln und die italienischen Gesetze zur Haftung bei Verkehrsunfällen angewendet, auch wenn Sie aus Deutschland kommen. Dies kann Auswirkungen darauf haben, welche Ansprüche Sie überhaupt haben und in welcher Höhe diese ersetzt werden.


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Kann ich meinen Schadenersatzanspruch nach einem Unfall im Ausland auch in Deutschland geltend machen?

Ja, es ist in vielen Fällen möglich, einen Schadenersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall im Ausland auch in Deutschland geltend zu machen. Dies gilt insbesondere für Unfälle innerhalb der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Diese Möglichkeit ist für Sie als Betroffene von großer Bedeutung, da sie Ihnen erspart, langwierige Gerichtsverfahren im Ausland führen zu müssen.

Die Möglichkeit in Deutschland zu klagen

Wenn Sie einen Unfall im europäischen Ausland hatten und der Unfallverursacher aus einem EU-/EWR-Land stammt und dort versichert ist, können Sie in Deutschland Klage erheben. Dies ist durch europäische Verordnungen geregelt, insbesondere durch die Brüssel Ia-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012). Diese Verordnung legt fest, welche Gerichte in der EU zuständig sind. Für Sie bedeutet das, dass Sie in der Regel vor einem Gericht in Ihrem Heimatland, also in Deutschland, Klage gegen die ausländische Versicherung oder deren Vertreter erheben können, um Ihren Schadenersatz durchzusetzen.

Der wichtige Ansprechpartner in Deutschland: Der Schadensregulierungsbeauftragte

Ein weiterer zentraler Punkt, der die Geltendmachung von Ansprüchen in Deutschland vereinfacht, ist das sogenannte Grüne-Karte-System und die darauf aufbauenden EU-Richtlinien. Diese führen dazu, dass ausländische Haftpflichtversicherer, deren Versicherungsnehmer in Deutschland einen Unfall verursachen oder die in einem anderen EU-Land aktiv sind, einen Schadensregulierungsbeauftragten in Deutschland benennen müssen.

Dieser Schadensregulierungsbeauftragte ist eine Art Ansprechpartner in Deutschland für die ausländische Versicherung. Er ist dazu da, Ihren Schadenersatzanspruch in Deutschland entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Sie können sich direkt an ihn wenden. Das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) in Deutschland enthält ebenfalls Regelungen hierzu, die sicherstellen, dass Sie einen solchen Ansprechpartner haben. Dies bedeutet für Sie, dass Sie nicht direkt mit der ausländischen Versicherung in deren Land kommunizieren müssen, sondern einen direkten Kontakt in Deutschland haben.

Welches Recht gilt bei der Schadenregulierung?

Auch wenn Sie Ihren Anspruch in Deutschland geltend machen und vor einem deutschen Gericht klagen können, ist es wichtig zu wissen, dass in der Regel das Recht des Landes angewendet wird, in dem sich der Unfall ereignet hat. Dies ist durch die Rom II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 864/2007) geregelt. Für Sie heißt das: Ob und in welcher Höhe Sie Schadenersatz für Schmerzensgeld, Sachschäden oder Verdienstausfall erhalten, bestimmt sich nach den Gesetzen des Unfalllandes. Ein deutsches Gericht wendet in diesem Fall also das fremde Recht an, um Ihren Schadenersatzanspruch zu beurteilen.


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Wie wird die Schuldfrage nach einem Unfall im Ausland beurteilt, wenn die Regeln anders sind?

Wenn Sie in einen Unfall im Ausland verwickelt werden, ist die Frage, welches Recht angewendet wird, entscheidend. Es gilt grundsätzlich das Prinzip des Kollisionsrechts. Das bedeutet, es gibt internationale Regeln, die bestimmen, welches nationale Recht bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt zur Anwendung kommt.

Anwendbares Recht – Das Prinzip des Unfallortes

In den meisten Fällen wird die Schuldfrage nach einem Verkehrsunfall im Ausland nach dem Recht des Landes beurteilt, in dem sich der Unfall ereignet hat. Dieses Prinzip nennt man auch „Lex loci delicti“. Das ist wichtig, weil jedes Land eigene Vorschriften zur Haftung und zum Schadenersatz hat.

Innerhalb der Europäischen Union (mit Ausnahmen, wie z.B. Dänemark) regelt die sogenannte Rom II-Verordnung die Frage des anwendbaren Rechts bei außervertraglichen Schuldverhältnissen, wozu auch Verkehrsunfälle zählen. Auch diese Verordnung bestätigt in der Regel, dass das Recht des Landes anzuwenden ist, in dem der Schaden entstanden ist. Für Sie bedeutet das: Auch wenn Sie aus Deutschland kommen, wird Ihr Fall nach den Regeln des Unfalllandes behandelt.

Unterschiedliche Haftungssysteme verstehen

Die größten Unterschiede zwischen nationalen Rechtssystemen liegen oft in den Haftungsgrundsätzen. Das deutsche Recht kennt beispielsweise die Gefährdungshaftung für Fahrzeughalter. Das bedeutet, dass der Halter eines Fahrzeugs prinzipiell für Schäden haftet, die durch den Betrieb seines Fahrzeugs entstehen, selbst wenn ihn kein direktes Verschulden trifft. Es reicht die bloße „Gefährdung“ durch das Führen eines Kraftfahrzeugs aus.

In vielen anderen Ländern, insbesondere in Ländern des sogenannten Common Law (wie z.B. Großbritannien, USA, Kanada), oder auch in einigen europäischen Ländern, steht die Verschuldenshaftung im Vordergrund. Hier muss dem Unfallverursacher eine Fahrlässigkeit oder ein anderes Fehlverhalten nachgewiesen werden, damit er haftbar gemacht werden kann. Ohne einen solchen Nachweis ist eine Haftung schwierig oder ausgeschlossen.

Stellen Sie sich vor: In Deutschland könnten Sie als Halter eines Fahrzeugs auch dann haften, wenn Sie alle Verkehrsregeln beachtet haben, aber Ihr Fahrzeug zum Beispiel aufgrund eines technischen Defekts einen Unfall verursacht. In einem Land mit reiner Verschuldenshaftung müssten Sie nur haften, wenn Ihnen ein Fehler (z.B. mangelnde Wartung, zu schnelles Fahren) nachgewiesen werden kann.

Auswirkungen auf Schadenersatz und Mithaftung

Die Unterschiede im anwendbaren Recht und in den Haftungssystemen wirken sich direkt auf die Höhe und Art des Schadenersatzes aus:

  • Haftungsquote: Die Frage, wer wie viel Schuld am Unfall trägt, kann nach den Regeln des Unfalllandes ganz anders beurteilt werden. Dies beeinflusst, welchen Anteil am Schaden Sie möglicherweise selbst tragen müssen (Mithaftung).
  • Schadenpositionen: Auch welche Arten von Schäden überhaupt erstattungsfähig sind (z.B. Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Nutzungsausfall) und in welcher Höhe, variiert stark. Manche Länder kennen zum Beispiel kein oder nur ein sehr geringes Schmerzensgeld im Vergleich zu Deutschland.
  • Beweislast: Wer was beweisen muss, kann ebenfalls unterschiedlich geregelt sein. Das kann entscheidend sein, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Für Sie ist es daher wichtig zu verstehen, dass ein Unfall im Ausland nicht einfach nach „deutschen Regeln“ abgehandelt wird, sondern die spezifischen Vorschriften des Unfalllandes zur Anwendung kommen und das Ergebnis maßgeblich beeinflussen.


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Welche Kosten und Schäden kann ich nach einem Verkehrsunfall im Ausland überhaupt ersetzt bekommen?

Nach einem Verkehrsunfall im Ausland richtet sich die Frage, welche Kosten und Schäden Sie ersetzt bekommen, grundsätzlich nach dem Recht des Landes, in dem sich der Unfall ereignet hat, oder nach speziellen internationalen Vereinbarungen. Für Sie bedeutet das, dass sich die Art und Höhe der erstattungsfähigen Posten von den Ihnen bekannten deutschen Regelungen erheblich unterscheiden können. Die genaue Erstattung hängt also immer vom jeweiligen ausländischen Recht ab.

Typische ersatzfähige Schäden

Im Allgemeinen können Sie versuchen, folgende Kosten und Schäden geltend zu machen:

  • Schäden am Fahrzeug:
    • Reparaturkosten: Die Ausgaben, um Ihr beschädigtes Fahrzeug instand zu setzen. Bei einem sogenannten Totalschaden (wenn eine Reparatur unwirtschaftlich ist) wird in der Regel der Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs vor dem Unfall abzüglich des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs erstattet.
    • Kosten für ein Gutachten: Die Kosten für einen Sachverständigen, der den Schaden an Ihrem Fahrzeug feststellt und bewertet. Beachten Sie hierbei, dass nicht alle Länder diese Kosten in vollem Umfang oder überhaupt ersetzen.
    • Abschlepp- und Bergungskosten: Die notwendigen Kosten, um Ihr Fahrzeug von der Unfallstelle zu bergen und zu einem geeigneten Ort zu transportieren.
    • Mietwagenkosten: Wenn Sie einen Mietwagen benötigen, weil Ihr eigenes Fahrzeug nicht nutzbar ist. Hier ist oft eine wichtige Besonderheit: Ausländische Gesetze können deutlich strengere Anforderungen an die Notwendigkeit, die Dauer und den Typ des Mietwagens stellen als deutsche Regelungen. Es wird häufig nur ein „Normaltarif“ oder ein verhältnismäßig günstiges Fahrzeug erstattet, das der Kategorie Ihres eigenen Fahrzeugs entspricht, und nicht zwingend der gewohnte deutsche Standard oder eine höhere Klasse.
    • Nutzungsausfallentschädigung: Falls Sie keinen Mietwagen nehmen, aber Ihr Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht nutzen können, kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung für den Nutzungsausfall zustehen. Die genauen Bedingungen und die Höhe variieren stark.
    • Wertminderung: Ein möglicher verbleibender Minderwert, der trotz fachgerechter Reparatur an Ihrem Fahrzeug bestehen bleibt.
  • Personenschäden:
    • Heilungskosten: Alle Kosten, die für Ihre medizinische Behandlung, Medikamente, Therapien und Krankenhausaufenthalte anfallen.
    • Schmerzensgeld: Eine Entschädigung für erlittene körperliche oder seelische Schmerzen und Leiden. Die Höhe des Schmerzensgeldes kann im Ausland oft deutlich von deutschen Beträgen abweichen und ist teilweise geringer oder wird nach anderen Berechnungsgrundlagen bemessen.
    • Haushaltsführungsschaden: Wenn Sie aufgrund Ihrer Verletzungen Ihre gewohnten Aufgaben im Haushalt nicht mehr oder nur eingeschränkt erledigen können.
    • Verdienstausfall: Ein Ausgleich für entgangenen Lohn oder Gewinn, wenn Sie aufgrund des Unfalls nicht arbeiten können.
  • Weitere Schäden:
    • Rechtsverfolgungskosten: Die Kosten, die Ihnen für die Inanspruchnahme rechtlicher Unterstützung entstehen, um Ihre Ansprüche geltend zu machen. Die Erstattungsfähigkeit und Höhe dieser Kosten ist ebenfalls vom jeweiligen ausländischen Recht abhängig.
    • Reisekosten: Kosten, die Ihnen direkt durch die Abwicklung des Unfalls entstehen, wie zum Beispiel Fahrten zur Werkstatt, zum Arzt oder zur Polizei.
    • Sachschäden an mitgeführten Gegenständen: Zerstörte oder beschädigte persönliche Gegenstände, die sich zum Zeitpunkt des Unfalls in Ihrem Fahrzeug befanden, wie zum Beispiel Gepäck oder elektronische Geräte.

Die Besonderheiten des ausländischen Rechts sind entscheidend. Während in Deutschland bestimmte Gutachterkosten und Mietwagenkosten häufig in vollem Umfang erstattet werden, kann ein ausländisches Recht dies stark einschränken oder sogar komplett ausschließen.


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Welche Schritte sollte ich direkt nach einem Verkehrsunfall im Ausland unternehmen, um meine Rechte zu sichern?

Nach einem Verkehrsunfall im Ausland ist es entscheidend, strukturiert vorzugehen, um später die eigenen Ansprüche wirksam geltend machen zu können. Dies legt den Grundstein für die Schadenregulierung.

Sicherheit an der Unfallstelle gewährleisten

Die oberste Priorität ist immer die Sicherheit aller Beteiligten. Sichern Sie die Unfallstelle umgehend, beispielsweise mit Warnblinklicht und Warndreieck. Prüfen Sie, ob Personen verletzt sind. Bei Verletzungen ist sofort Erste Hilfe zu leisten und umgehend der Rettungsdienst zu verständigen.

Offizielle Stellen und Informationsaustausch

Es ist wichtig, die Polizei hinzuzuziehen, insbesondere bei Personenschäden, bei erheblichen Sachschäden oder wenn der Unfallgegner uneinsichtig ist beziehungsweise Fahrerflucht begeht. In vielen Ländern ist die polizeiliche Aufnahme des Unfalls eine wichtige Grundlage für die spätere Schadenregulierung. Achten Sie darauf, die Personalien des Unfallgegners, dessen Kennzeichen, Versicherungsgesellschaft und – wenn möglich – die Versicherungsnummer zu notieren. Sollten Zeugen anwesend sein, halten Sie deren Kontaktdaten fest. Der Europäische Unfallbericht kann hier eine nützliche Hilfe sein, da er in vielen Sprachen verfügbar ist und alle relevanten Punkte abfragt. Diesen sollten alle Beteiligten unterschreiben, wobei die Unterschrift keine Schuldanerkenntnis darstellt, sondern lediglich die Richtigkeit der gemachten Angaben bestätigt.

Beweissicherung und Dokumentation

Sammeln Sie so viele Beweise wie möglich direkt am Unfallort. Das umfasst:

  • Fotos und Videos: Halten Sie den Schaden an beiden Fahrzeugen, die Unfallstelle aus verschiedenen Perspektiven, die Straßenverhältnisse, Verkehrszeichen und die Position der Fahrzeuge fest.
  • Schadensbeschreibung: Erstellen Sie eine detaillierte schriftliche Beschreibung des Unfallhergangs und der sichtbaren Schäden.
  • „Grüne Karte“ (Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr): Zeigen Sie diese Karte vor und verlangen Sie, dass der Unfallgegner seine vorzeigt. Sie enthält wichtige Informationen zur Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs und hilft bei der Abwicklung. Die Grüne Karte ist ein Nachweis, dass für Ihr Fahrzeug in dem jeweiligen Land eine Haftpflichtversicherung besteht.

Meldung an die eigene Versicherung

Melden Sie den Unfall unverzüglich Ihrer eigenen Kfz-Versicherung. Die zeitnahe Meldung ist entscheidend, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Teilen Sie Ihrer Versicherung alle gesammelten Informationen und Beweise mit.

Ein strukturiertes Vorgehen am Unfallort im Ausland hilft, die Weichen für eine reibungslose Schadenregulierung zu stellen und die eigenen Rechte abzusichern.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVO)

Die EuGVO regelt, welches Gericht in grenzüberschreitenden Streitfällen innerhalb der EU zuständig ist und wie ein Urteil in einem anderen EU-Land anerkannt und vollstreckt wird. In Verkehrsunfallfällen mit Auslandsbezug ermöglicht sie es dem Unfallgeschädigten, die gegnerische Versicherung in seinem Wohnsitzland zu verklagen, auch wenn der Unfall im Ausland stattfand. Dies vereinfacht die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, da der Geschädigte nicht zwangsläufig vor Ort klagen muss. Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der EuGVO konkretisiert diese Zuständigkeit.

Beispiel: Herr K. konnte in Deutschland gegen die britische Versicherung klagen, weil die EuGVO zusichert, dass deutsche Gerichte in solchen Fällen verhandeln dürfen.


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Versäumnisurteil

Ein Versäumnisurteil ist eine gerichtliche Entscheidung, die ergeht, wenn eine Partei auf eine Klage nicht reagiert, beispielsweise eine Klage nicht entsprechend der vorgegebenen Fristen beantwortet oder zu einem Gerichtstermin nicht erscheint. Das Gericht entscheidet dann meist zugunsten des klagenden Teils, da die andere Seite sich nicht verteidigt hat. Ein solches Urteil ist nicht endgültig, da die unterlegene Partei durch ein Rechtsmittel, den Einspruch, dessen Wirkung die Aufhebung des Urteils und eine reguläre neue Verhandlung bewirkt, reagieren kann.

Beispiel: Die Beklagte hat nicht rechtzeitig auf die Klage reagiert, sodass das Landgericht zunächst ein Versäumnisurteil erließ, dem sie mit Einspruch begegnete.


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Lex loci delicti

Dieser lateinische Fachbegriff bedeutet „das Recht des Ortes der unerlaubten Handlung“. Er beschreibt das Prinzip, dass bei außervertraglichen Schuldverhältnissen (wie z. B. einem Unfall) das Recht des Landes angewendet wird, in dem der Schaden verursacht wurde. In der Praxis bedeutet das, dass die jeweiligen nationalen Regelungen des Unfallorts gelten, auch wenn die Beteiligten aus anderen Ländern stammen. Die Grundlage hierfür ist insbesondere die Rom II-Verordnung (EG) Nr. 864/2007, die das anwendbare Recht bei grenzüberschreitenden Schadenersatzansprüchen vereinheitlicht.

Beispiel: Obwohl Herr K. aus Deutschland stammt, wurde bei seinem Unfall in Großbritannien englisches Recht angewandt.


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Eigentumsvermutung (nach § 1006 Absatz 1 BGB)

Die Eigentumsvermutung nach deutschem Recht besagt, dass bei beweglichen Sachen grundsätzlich angenommen wird, dass derjenige Eigentümer ist, der die Sache in Besitz hat. Das bedeutet: Der Besitz wirkt als Beweismittel für Eigentum, bis das Gegenteil bewiesen ist. Diese Vermutung erleichtert es dem Eigentümer, Ansprüche geltend zu machen, weil die Gegenseite die Eigentümerschaft widerlegen muss, wenn sie dagegen argumentieren will. Der Besitz umfasst hier die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, zum Beispiel das Führen eines Fahrzeugs und die Eintragung als Halter in den Fahrzeugpapieren.

Beispiel: Herr K. war Fahrer und Halter des Autos; daher nahm das Gericht an, er sei Eigentümer, es sei denn, die Beklagte hätte die Vermutung widerlegt.


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Negligence (englisches Deliktsrecht)

Negligence ist das zentrale Haftungskonzept im englischen Common Law für Schadenersatzansprüche wegen Fahrlässigkeit. Es verlangt den Nachweis von vier Elementen: (1) eine Sorgfaltspflicht („duty of care“), (2) eine Verletzung dieser Pflicht („breach of duty“), (3) ein Schaden („damage“) und (4) einen ursächlichen Zusammenhang („causation“) zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Ohne diese Voraussetzungen haftet der Unfallverursacher nicht. Im Gegensatz zur in Deutschland bekannten Gefährdungshaftung setzt Negligence also ein schuldhaftes, fahrlässiges Verhalten voraus.

Beispiel: Der Unfallgegner fuhr auf, ohne ausreichend Aufmerksamkeit nach dem Highway Code und verletzte dadurch seine Sorgfaltspflicht; das war die Grundlage für die Haftung nach englischem Recht.


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Normaltarif (im Kontext von Mietwagenkosten)

Der Normaltarif bezeichnet im Zusammenhang mit Schadenersatz die angemessene, übliche Höhe der Kosten für eine Leistung, gemessen am Durchschnitt der marktüblichen Preise. Bei der Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Unfall prüft das Gericht, ob die Forderung dem entspricht, was generell fürs gleiche Fahrzeug üblicherweise verlangt wird. Überhöhte oder Luxuspreise werden nicht erstattet. Die Feststellung kann auf anerkannten Marktlisten oder Erfahrungswerten basieren, wie hier z. B. den Schwacke- und Fraunhofer-Mietpreisspiegeln.

Beispiel: Herr K. stellte Mietwagenkosten von 609 Euro in Rechnung, das Gericht erkannte aber nur 176,32 Euro an, weil nur dieser Betrag dem Normaltarif eines vergleichbaren Fahrzeugtyps entsprach.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom-II-Verordnung), Artikel 4 Absatz 1: Regelt die Anwendung des materiellen Rechts bei außervertraglichen Schuldverhältnissen mit Auslandsbezug; grundsätzlich gilt das Recht des Schadensortes („lex loci delicti“). | Bedeutung im vorliegenden Fall: Für den Verkehrsunfall in Großbritannien fand das Gericht das englische materielle Recht als maßgeblich an, was die Anspruchsgrundlage entscheidend bestimmte.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1006 Absatz 1 Satz 1 (Eigentumsvermutung): Verortet die Vermutung, dass der Besitzer einer beweglichen Sache auch deren Eigentümer ist, sofern keine Gegenbeweise vorliegen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr K. galt als Eigentümer des Fahrzeugs, weil er im Besitz war und im Fahrzeugschein eingetragen war; die Gegenseite konnte diese Vermutung nicht widerlegen.
  • Common Law (englisches Deliktsrecht) – Prinzip der „Negligence“: Erfordert die Verletzung einer bestehenden Sorgfaltspflicht, wodurch Schaden entstanden ist und ein Kausalzusammenhang besteht; zentrale Rechtsgrundlage für Haftung bei Verkehrsunfällen in England. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Unfall wurde als Folge der fahrlässigen Handlung des Auffahrenden bewertet, eine Haftung ohne Mitverschulden von Herrn K. war daher gegeben.
  • Zivilprozessordnung (ZPO) § 287 (Beweiswürdigung und Schätzung): Ermöglicht dem Gericht die Schätzung von Schadenshöhen auf Grundlage objektiver Vergleichswerte, etwa bei angemessenen Mietwagenkosten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht nutzte diese Regelung, um die angemessenen Ersatzwagenkosten auf Basis anerkannter Mietpreisspiegel zu bestimmen und die Forderung von Herrn K. zu kürzen.
  • Senior Courts Act 1981 (englisches Recht), Section 35 A: Ermöglicht die Festsetzung von Verzugszinsen bei vorenthaltener Geldzahlung nach englischem Recht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht sprach Herrn K. Zinsen in Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz der Bank of England zu, bezogen auf den Zahlungsrückstand.
  • Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVO) Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b: Bestimmt, dass Klagen gegen Versicherungen oder deren Vertreter im Wohnsitzstaat des Geschädigten zulässig sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Dadurch konnte Herr K. den ausländischen Unfallverursacher in Deutschland bei seinem Wohnsitzgericht verklagen und den Rechtsweg in Deutschland beschreiten.

Das vorliegende Urteil


LG Lüneburg – Az.: 6 O 143/17 – Urteil vom 10.04.2019


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