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Verkehrsunfall in der Schweiz – Schadensersatz

AG Saarbrücken, Az.: 3 C 140/14

Urteil vom 03.12.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die gegnerische Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Verkehrsunfall in der Schweiz - Schadensersatz
Symbolfoto: NiroDesign/bigstock

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 02.03.2013 in der Schweiz ereignet hat.

Der Kläger fuhr mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … auf die Neue Aarburger Straße ein. Er beabsichtigte in der Folge auf die Autobahn in Richtung Basel zu fahren.

Nachdem er eine Strecke von ca. 30 – 40 m zurückgelegt hatte, kam es in Höhe des rechterhand gelegenen Campingplatzes zu einem Anstoß des Pkw der Beklagten zu 1), das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, gegen die hintere linke Seite des klägerischen Pkw.

Der Kläger hat einen Kosten Voranschlag eingeholt, wonach der Schaden an seinem Pkw 2.014,15 € netto beträgt.

Diesen Betrag verfolgt er mit vorliegender Klage.

Die Beklagte zu 2) hat durch ihren deutschen Regulierungsbeauftragten die Schadensersatzansprüche des Klägers mit Schreiben vom 21.05.2013 zurück gewiesen.

Der Kläger hat die Klage gegen die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 22.07.2014 zurück genommen.

Der Kläger behauptet, die Beklagte zu I) habe einen unachtsamen Spurwechsel vorgenommen und hierbei sein Fahrzeug beschädigt.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 2.014,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2) behauptet, der Kläger habe einen Vorfahrtverstoß begangen, indem er vor der bevorrechtigten Beklagten zu 1) auf die Neue Aarburger Straße eingefahren sei. Die Beklagte zu 1) habe insbesondere keinen Spurwechsel vorgenommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll vom 12.11.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage war abzuweisen.

I.

Anzuwenden ist im Streitfall Schweizer Haftungsrecht.

Es fehlt bereits an der haftungsbegründenden Kausalität. Die klägerische Unfalldarstellung erweist sich als unzutreffend.

Bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger genaue Angaben zur Unfallstelle gemacht.

Hiervon ausgehend hat das Gericht die Örtlichkeit auf der Internetseite Google maps recherchiert. Über „google Streetview“ kann die Unfallstelle im Einzelnen aufgerufen und virtuell in alle Richtungen „abgefahren“ werden. Diese Online Recherche ist jedermann ohne Weiteres zugänglich und damit eine offenkundige Tatsache im Sinne des § 291 ZPO.

Hierbei ist festzustellen, dass der Kläger aus einer wartepflichtigen Straße, die mit einem „Vorfahrt-Achten“ Schild versehen ist, auf die Landstraße/Schnellstraße eingefahren ist, die im Unfallbereich noch „Hofmattstraße“ heißt und dann zur „Neuen Aarburger Straße“ wird, die zum Verkehrskreisel führt, von dem ab es rechts zur Autobahn in Richtung Basel geht.

Die Bilder entsprechen den in Kopie vorgelegten Screenshots der Versicherung, die im Termin vorgelegt wurden.

Bei entsprechender Vergrößerung und aufgrund der besseren Bildqualität ist eindeutig festzustellen, dass die Straße im Unfallbereich einspurig verläuft. Und zwar ab Beginn der vom Kläger benutzten Einfahrt entlang des Campingplatz Wiggerspitz und weiter bis zum Kreisverkehr.

Damit ist ausgeschlossen, dass die Zeugin C… die unstreitig auf der bevorrechtigten Neuen Aarburger Straße fuhr, einen Fahrspurwechsel vorgenommen hat.

Es steht damit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Vorfahrtverstoß des Klägers vorliegt. Hierfür spricht auch der nahe räumliche und zeitliche Zusammenhang zwischen dem Einfahrvorgang und dem Unfallgeschehen. Der Kläger hat in der Verhandlung seine zurückgelegte Entfernung vom Einfahren bis zum Unfall auf ca. 30 – 40 m geschätzt. In der vorgelegten Unfallskizze (Bl. 93 d.GA) hat er den Anstoß sogar noch früher eingezeichnet, nämlich praktisch ab der in der Skizze eingefügten schraffierten Sperrfläche, die die von ihm benutzte Einfahrt von der Neuen Aarburger Straße trennt. Damit steht aber zugleich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger noch nicht so lange im gleich gerichteten Verkehr spurgleich vorausgefahren ist, dass der Hintermann – hier die Beklagte zu 1) – zum Aufbau des nötigen Sicherheitsabstandes in der Lage war.

Von daher war eine Zeugenvernehmung der gegenbeweislich benannten vormaligen Beklagten zu 1) im Wege der Rechtshilfe durch das zuständige Gericht in der Schweiz nicht erforderlich; denn der Kläger hat schon keinen Sachverhalt schlüssig vorgetragen, geschweige denn unter Beweis gestellt, der eine Haftung der Beklagten begründet.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; soweit die Klage zurück genommen wurde auf § 269 III ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.l1, 711 ZPO.

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