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Verkehrsunfall – Höhe der erstattungsfähigen Abschleppkosten

AG Esslingen – Az.: 4 C 1825/10 – Urteil vom 01.06.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 141,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.05.2010 sowie 3,00 € Mahnauslagen zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 37 %, die Beklagte 63 %. Von den Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin 37 %, im Übrigen trägt die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gebührenstreitwert: 226,44 €

Tatbestand

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch gegen die Beklagte gem. § 631 BGB in der tenorierten Höhe.

Unstreitig hat die Zedentin im Auftrag der Beklagten deren unfallbeschädigtes Fahrzeug am 08.12.2009 vom Unfallort zunächst in eine Verwahrhalle und anschließend zur Filiale der Klägerin E. transportiert. Die Klägerin hat die von der Zedentin in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 413,28 € bezahlt und sich den Anspruch gegenüber der Beklagten abtreten lassen. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen ….

Ein Anspruch der Klägerin besteht in Höhe von 328,27 €.

Verkehrsunfall - Höhe der erstattungsfähigen Abschleppkosten
Symbolfoto: Von Virrage Images/Shutterstock.com

Zunächst sind die Stundensätze der Zedentin für den Nachteinsatz in Höhe von 142,86 € und in Höhe von 120,00 € für den Einsatz bei Tag nicht zu beanstanden. Sie liegen im Bereich der Mittelwerte der Preis- und Strukturumfrage des V… e. V. Es handelt sich somit um eine ortsübliche Vergütung gem. § 632 BGB.

Das Gericht hält es unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten nach Vernehmung des Zeugen … für gerechtfertigt, zwei Abschleppvorgänge abzurechnen. Der Unfall ereignete sich unstreitig in der Nacht. Es ist nachvollziehbar, dass das unfallbeschädigte Fahrzeug nach dem Unfall nicht direkt zur Klägerin hätte verbracht werden können. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in der Nacht bei der Klägerin ein geeigneter Platz zur Verfügung gestanden hätte, noch, dass die Klägerin damit einverstanden gewesen wäre. Da das unfallbeschädigte Fahrzeug auch nicht im öffentlichen Verkehrsraum hätte stehen bleiben können, blieb der Zedentin letztlich nichts anderes übrig, als es auf ihren Verwahrplatz zu verbringen.

Für den Nachteinsatz hält das Gericht nur eine Zeitdauer von einer Stunde für angemessen (§ 287 ZPO). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass zwar die Fahrtstrecke vom Unfallort zum Verwahrplatz relativ kurz ist, die Zeit aber alle Vor- und Nacharbeiten einschließlich eventueller Reinigungsarbeiten am Unfallort und am Abschleppfahrzeug beinhaltet. Nach Bestreiten der Zeitdauer hätte die Klägerin den behaupteten höheren Zeitbedarf von eineinhalb Stunden konkret darlegen und ggf. beweisen müssen, da dieser nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Dies hat sie nicht getan.

Für den Tageinsatz hält das Gericht ebenfalls die Zeitdauer von einer Stunde für angemessen (§ 287 ZPO). Hier ist die Fahrtstrecke etwas länger. Zu berücksichtigen sind hier wiederum Rüst- und Ladezeiten, so dass eine Stunde plausibel erscheint.

Der zuerkannte Betrag errechnet sich somit wie folgt:

Nachteinsatz: 142,86 €

Tageinsatz: 120,00 €

Verwahrung: 13,00 €

275,86 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer = 328,27 € abzüglich bezahlter 186,83 €

= zuerkannter Betrag: 141,44 €.

Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass das Gericht den Einwand der Streithelferin, die Rechnung der Zedentin sei nicht prüffähig, für unbeachtlich hält. Schließlich hat die Streithelferin die Rechnung auch geprüft.

Der Klage somit in Höhe von 141,44 € stattzugeben, im Übrigen ist sie abzuweisen.

Der Ausspruch zu den Nebenforderungen beruht auf den §§ 280, 286, 288, 249 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

III.

Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

 

 

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