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Verkehrsunfall – grob verkehrswidriges Überholmanöver

AG Neustadt (Rübenberge), Az.: 47 C 1406/16, Urteil vom 26.06.2018

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.651,54 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2016 abzüglich am 23.01.2017 gezahlter 1.495,09 €.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die VGH Rechtsschutz Schaden Service GmbH zu deren Schaden-Nummer 10.16.690525.924 weitere 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2017 zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten 90 % zu tragen, der Kläger 10 %.

5. Die Parteien dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Am 11.08.2016 befuhr der Kläger mit seinem PKW Renault die Osterwalder Straße in Garbsen in Richtung Rote Reihe. Zu derselben Zeit befuhr der Beklagte zu 1. mit einem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten PKW dieselbe Straße in derselben Fahrtrichtung; er beabsichtigte, nach links in die Dorfstraße abzubiegen. Es kam zu einer Kollision zwischen den beiden PKW, wobei das Fahrzeug des Klägers an der linken vorderen Ecke und der Pkw des Beklagten zu 1. hinten rechts beschädigt wurde.

Verkehrsunfall – grob verkehrswidriges Überholmanöver
Symbolfoto: Heiko Barth/Bigstock

Der Kläger holte ein Schadensgutachten des Sachverständigen Q. ein, wegen dessen Inhalts auf Blatt 6 bis 17 der Akten Bezug genommen wird. Diesem Gutachten zufolge würde die Reparatur seines PKW netto 2.122,76 € kosten. Für das Schadensgutachten hatte der Kläger 595,71 € aufzuwenden.

Der Kläger begehrt Schadensersatz in Höhe der von dem Sachverständigen Q. ermittelten Netto-Reparaturkosten, der Kosten des Schadensgutachtens, einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 172,00 € für vier Tage und einer Kostenpauschale von 25,00 € sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 €. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 18.08.2016 ließ der Kläger die Beklagte zu 2. zur Zahlung auffordern.

Der Kläger behauptet, er habe im Bereich der Dorfstraße verkehrsbedingt anhalten müssen. Der Beklagte habe danach seinen noch immer stehenden PKW trotz Gegenverkehrs links überholt und sei zu früh nach rechts eingeschert, wodurch es zu der Kollision gekommen sei.

Die fachgerechte Reparatur seines PKW würde (wie in dem Schadensgutachten des Sachverständigen Q. vom 15.08.2016 dargestellt) netto 2.122,76 € kosten. Weder durch einen anderen Reparaturweg, noch durch die Beauftragung einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt sei eine gleichwertige Reparatur preisgünstiger durchführbar. Verbringungskosten würden bei Reparaturen in der Region üblicherweise anfallen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.915,47 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 06.09.2016 zu zahlen abzüglich am 23.01.2017 gezahlter 1.495,09 €,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die VGH Rechtsschutz Schaden Service GmbH zu deren Schaden Nummer 10.16.690525.924 außergerichtliche Kosten in Höhe von 334,75 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

Hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von weiteren Schäden freizustellen, die ihm nach Durchführung der Reparatur durch anfallende Mehrwertsteuer und Ausfallentschädigung entstehen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Beklagte zu 1. habe vor der Fußgängerampel links in die Dorfstraße abbiegen wollen und deshalb links geblinkt und sich zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet. Auf der Höhe der Fußgängerampel sei ihm im Gegenverkehr ein weißer Kleinlaster entgegengekommen, der zu weit links gefahren sei. Unmittelbar danach sei das Fahrzeug des Klägers gegen den PKW des Beklagten zu 1. gefahren. Der Beklagte zu 1. habe nicht das stehende Fahrzeug des Klägers überholt. Beide Fahrzeuge seien bei der Kollision in Bewegung gewesen. Der Beklagte zu 1. sei auch nicht nach rechts eingeschert; es könne aber sein, daß er wegen des Gegenverkehrs leicht nach rechts gelenkt habe.

Reparaturkosten von netto 2.122,76 € seien nicht erforderlich. Der Reparaturaufwand betrage maximal 1.372,74 € netto. Abzuziehen seien 130,00 € Verbringungskosten, weitere 140,40 € als technischer Abzug und weitere 479,62 € wegen der Lohn- und Lackierkosten.

Ein technischer Abzug ergebe sich, wenn nicht das eingebaute Teil lackiert werde, sondern das ausgebaute, was die Arbeitswerte von 21 auf 13 reduziere und ferner 36,40 € für Material einspare; dieser Reparaturweg sei insgesamt 140,40 € billiger. Die geltend gemachte Ersparnis von Lohn- und Lackierkosten ergebe sich dann, wenn das Fahrzeug bei der Firma G. GmbH in Neustadt repariert werde. Diese Firma würde die notwendigen Reparaturarbeiten mit Stundenverrechnungssätzen von 83,50 € netto durchführen. UPE-Aufschläge würden dabei nicht anfallen; Verbringungskosten ebenfalls nicht. Die G. GmbH würde die Reparatur gleichwertig und ohne Qualitätseinbuße um 479,62 € günstiger ausführen; die Reparatur würde dort netto 1.372,74 € kosten.

Die genannten Preise der G. GmbH beruhten nicht auf Sonderkonditionen mit der Beklagten zu 2.; sie seien jedermann frei zugänglich. Die Firma biete außerdem einen kostenlosen Hol- und Bringdienst an. Es handele sich um eine erfahrene und renommierte Fachwerkstatt für Karosseriearbeiten, Lackiererei und Reparatur von Unfallschäden. Der Betrieb sei mit einer modernen Technik und Werkstatteinrichtung ausgestattet und verfüge über ein regelmäßig geschultes und mit den in Betracht kommenden Arbeiten erfahrenes Mitarbeiterteam. Es handele sich um einen zertifizierten Meisterbetrieb. Die Arbeiten würden unter Verwendung von Originalersatzteilen mit einer Dreijahresgarantie ausgeführt. Eine Reparatur dort sei vom Qualitätsstandard her vergleichbar mit einer Reparatur in einer Renault Vertragswerkstatt.

Nachdem die Beklagte zu 2. am 23.01.2017 an den Kläger 1.495,09 € gezahlt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache in diesem Umfang für erledigt erklärt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen X.D. und Y.D. sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen H., welcher sein Gutachten außerdem mündlich erläutert hat. Wegen des Gegenstands der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Verfügung vom 16.03.2017 (Blatt 68 der Akten) und auf den Beschluß vom 16.05.2017 (Blatt 79 der Akten), wegen ihres Ergebnisses auf die Sitzungsprotokolle vom 16.05.2017 (Blatt 74 bis 78 der Akten) und vom 05.06.2018 (Blatt 142 bis 144 der Akten) sowie auf das Gutachten vom 24.08.2017 (Blatt 86 bis 104 der Akten) und die ergänzende schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 18.01.2018 (Blatt 117 bis 119).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist mit den Hauptanträgen zulässig und überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.156,45 € wegen der Beschädigung seines PKW bei dem Verkehrsunfall vom 11.08.2016.

Der PKW des Klägers ist bei dem Betrieb eines von dem Beklagten zu 1. geführten und bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs beschädigt worden. Weil der Unfall für den Beklagten zu 1. kein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG gewesen ist, ergibt sich daraus der Schadensersatzanspruch des Klägers.

Der Kläger braucht sich auch nicht die Betriebsgefahr seines eigenen Kraftfahrzeugs gemäß § 17 Abs. 2 StVG anspruchsmindernd entgegenhalten zu lassen, weil diese gegenüber dem Verschulden des Beklagten zu 1. zurücktritt. Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß der Beklagte zu 1. den Unfall dadurch verursacht hat, daß er unter Verstoß gegen §§ 5 Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 S. 2 StVO bei einem ohnehin grob verkehrswidrigen Überholvorgang keinen ausreichenden Abstand zu dem überholten PKW des Klägers eingehalten hat.

Der Zeuge X.D. hat zum Unfallhergang ausgesagt, das Auto des Klägers sei kurz nach dem Anfahren leicht im Rollen gewesen, als der Beklagte zu 1. überholt habe. Als dessen Auto etwa parallel zu dem klägerischen PKW gefahren sei, sei Gegenverkehr gekommen und der Beklagte zu 1. habe versucht, vor dem PKW des Klägers rechts einzuscheren. Dabei sei es zu der Kollision gekommen.

Der Zeuge X.D. hat ausgesagt, der PKW des Klägers sei nach dem Anfahren links überholt worden. Das überholende Auto habe aber keine Chance zum Weiterfahren gehabt, weil Verkehr von vorne gekommen sei. Aus diesem Grund sei es dann nach rechts gefahren, wobei es zur Kollision gekommen sei.

Der im Termin zur Sache angehörte Beklagte zu 1. hat angegeben, er habe nach links in die Dorfstraße abbiegen wollen und sei halb auf der linken Seite der Fahrbahn gefahren, als ihm ein weißer Transporter entgegengekommen sei. Aus diesem Grund habe er nach rechts eingeschlagen, woraufhin es zu der Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers gekommen sei. Auf der Osterwalder Straße sei wohl vor der Ampel ein Stau gewesen. Einen Linksabbiegerfahrstreifen gebe es dort nicht. Er wisse nicht, ob er das Fahrzeug des Klägers vor dem Unfall überholt habe, er sei vor dem beabsichtigten Linksabbiegen aber über die Mitte der Fahrbahn hinausgefahren.

Weil der Beklagte zu 1. nur dann einen Grund haben konnte, vor dem Abbiegen die linke Fahrbahnseite zumindest mitzubenutzen, wenn die rechte Fahrbahnseite nicht frei gewesen ist, kann schon aus seinen eigenen Angaben abgeleitet werden, daß er links an den vor der Lichtzeichenanlage wartenden bzw. nach dem Warten wieder anfahrenden Fahrzeugen (Stau vor der Lichtzeichenanlage) vorbeigefahren ist, obwohl der Beklagte zu 1. sich gerade an diesen Umstand angeblich nicht erinnern konnte. Wenn vor der Ampel ein Stau gewesen ist, kann die rechte Fahrbahnseite dort nicht frei gewesen sein.

Daher bestehen keine Bedenken, den in diesem Punkt konkreteren Angaben der Zeugen, wonach der Beklagte zu 1. den klägerischen PKW vor der Kollision links überholt habe, zu folgen. Weil der Beklagte zu 1. seinen Überholvorgang vor der Begegnung mit dem im Gegenverkehr auftauchenden weißen Transporter nicht beenden konnte, muß er unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 S. 1 StVO überholt haben.

Ein solcher Verstoß stellt insbesondere dann, wenn nicht nur einzelne Fahrzeuge überholt werden, sondern (wie hier) an sich stauenden Fahrzeugen vorbeigefahren werden soll, eine grobe Verkehrswidrigkeit dar. Diese hat mittelbar zu der Kollision geführt, als der Beklagte zu 1. – nunmehr auch gegen § 5 Abs. 4 S. 2 StVO verstoßend – vor dem Gegenverkehr nach rechts ausgewichen ist. Gegenüber dem darin liegenden Verschulden des Beklagten zu 1. fällt die Betriebsgefahr des klägerischen PKW nicht ins Gewicht, weshalb dahinstehen kann, ob der Kläger den Unfall möglicherweise durch Bremsen oder Ausweichen nach rechts hätte abwenden können. Ein Verschulden des Klägers ist im Zusammenhang mit dem Unfallereignis ohnehin nicht erkennbar.

Der Kläger hat deswegen Anspruch auf Schadensersatz in voller Höhe des ihm durch den Verkehrsunfall entstandenen Vermögensschadens; dieser schließt die ortsüblichen Reparaturkosten (netto), die Auslagen für das Schadensgutachten und eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € ein.

Die ortsüblichen Reparaturkosten betragen nach den Ausführungen des Sachverständigen H. netto 2.030,83 €, wobei diese Summe auch Verbringungskosten berücksichtigt, welche nur dann anfallen, wenn Lackierarbeiten nicht in dem Reparaturbetrieb ausgeführt werden, sondern in einer externen Lackiererei.

Solche Verbringungskosten sind auch bei der Schadensberechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten zu berücksichtigen, wenn sie ortsüblich sind. Das ist der Fall, wenn an dem betroffenen Ort bei den meisten Reparaturen in externen Lackierereien lackiert wird, was nach Auskunft des Sachverständigen in der Region Hannover der Fall ist, und zwar unabhängig davon, ob in markengebundenen Werkstätten repariert wird oder nicht.

Der Ersatzfähigkeit von Verbringungskosten bei der Schadensberechnung auf Basis fiktiver Reparaturkosten kann nicht entgegengehalten werden, Verbringungskosten seien nicht angefallen und es stehe auch nicht fest, ob solche bei einer tatsächlichen Reparatur anfallen würden. Die gesamten Reparaturkosten sind fiktiv berechnet und tatsächlich nicht angefallen; insoweit unterscheiden sich die Verbringungskosten nicht von den übrigen Schadenspositionen.

Wenn Schadensersatz auf Basis fiktiver Reparaturkosten geltend gemacht werden kann, kann es nicht darauf ankommen, ob diese Reparaturkosten wirklich angefallen sind oder bei Ausführung der Reparatur zwingend anfallen müssen. Maßgeblich ist allein die Frage, welche Kosten bei einer Reparatur üblicherweise anfallen. Wo es üblich ist, Fahrzeuge zum Lackieren in eine externe Lackiererei zu verbringen, sind Verbringungskosten Teil der ortsüblichen Reparaturkosten und daher auch Teil der fiktiv zu berechnenden Reparaturkosten.

Weil den von dem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten nicht die Preise markengebundener Fachwerkstätten zu Grunde liegen, sondern die durchschnittlichen Preise von markengebundenen und nicht markengebundenen Werkstätten, welche durch die DEKRA für den Postleitzahlenbereich, zu dem Hannover gehört, ermittelt hat, können die Beklagten den Kläger nicht noch zusätzlich auf die Möglichkeit verweisen, sein Fahrzeug in einer bestimmten Werkstatt zu unterdurchschnittlichen Preisen reparieren zu lassen.

Bei der Schadensberechnung unter Berücksichtigung fiktiver Reparaturkosten können bei neuen und wenige Jahre alten Fahrzeugen die Reparaturkosten nach den oft überdurchschnittlichen Preisen markengebundener Fachwerkstätten berechnet werden, weil zu vermuten ist, daß solche Fahrzeuge aufgrund von Garantieversprechen der Hersteller nur in markengebundenen Fachwerkstätten repariert werden. Bei älteren Fahrzeugen, für die diese Vermutung nicht mehr gilt, kann der Geschädigte unter Umständen auf die Preise einer freien Werkstatt verwiesen werden; das gilt auch für das Fahrzeug des Klägers.

Die Möglichkeit der Verweisung auf die Preise einer freien Werkstatt soll den Geschädigten aber nur davor schützen, überdurchschnittliche Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt bezahlen zu müssen, obwohl den Umständen nach gar nicht zu erwarten wäre, daß der Geschädigte eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen lassen würde. Die Möglichkeit der Verweisung bezweckt jedoch nicht die Begrenzung der fiktiven Reparaturkosten auf die unterdurchschnittlichen Preise einer besonders preiswerten Werkstatt. Gegenüber dem Durchschnitt aus den Preisen markengebundener und nicht markengebundener Werkstätten ist die Verweisung auf unterdurchschnittliche Preise daher nicht zulässig.

Die mit der Klage geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung für vier Tage steht dem Kläger hingegen nicht zu. Eine Nutzungsausfallentschädigung kann nicht fiktiv verlangt werden, sondern nur dann, wenn ein Nutzungsausfall tatsächlich eingetreten ist.

Mit dem Hilfsantrag, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von weiteren Schäden freizustellen, die ihm nach Durchführung der Reparatur durch anfallende Mehrwertsteuer und Ausfallentschädigung entstehen, ist die Klage bereits unzulässig.

Klagen auf zukünftige Leistung sind nur nach Maßgabe der §§ 257 bis 259 ZPO zulässig; ein entsprechender Sachverhalt liegt hier aber nicht vor. Voraussetzung wäre nämlich in jedem Fall, daß der Anspruch dem Grunde nach bereits entstanden sein muß, was hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung und der Mehrwertsteuer nicht der Fall ist. Ob Mehrwertsteuer anfallen und ein Nutzungsausfall noch eintreten wird oder nicht, ist völlig offen. Weil der Hilfsantrag auf eine Vermischung von fiktiver und konkreter Schadensberechnung hinauslaufen würde, wäre er im übrigen auch unbegründet.

Der dem Kläger zu ersetzende Schaden ergibt sich somit aus der Summe von Reparaturkosten in Höhe von 2.030,83 €, Kosten in Höhe von 595,71 € für das Schadensgutachten und einer Kostenpauschale von 25,00 €. Weil die Beklagte zu 2. bereits 1.495,09 € an den Kläger gezahlt hat, waren die Beklagten zur Zahlung restlicher 1.156,45 € zu verurteilen.

Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf die Erstattung vorprozessual angefallener Rechtsanwaltsgebühren nach einem Streitwert von bis zu 3.000,00 €. Es handelt sich dabei nicht um Verzugsschaden, sondern um einen Teil des auf dem Schadensereignis selbst beruhenden Vermögensschadens, sodass es nicht darauf ankommt, ob die Beklagte bereits in Zahlungsverzug war, als der Rechtsanwalt beauftragt worden ist.

Weil der Rechtsschutzversicherer die Rechtsanwaltskosten bereits übernommen und der Erstattungsanspruch auf diesen übergegangen ist, kann der Kläger im Wege gewillkürter Prozeßstandschaft Zahlung an den Rechtsschutzversicherer verlangen.

Die Klageforderung ist gemäß §§ 286, 288, 291 BGB zu verzinsen. Verzug ist durch das Schreiben vom 18.08.2016 eingetreten. Fällig wird ein Schadensersatzanspruch bereits mit dem schädigenden Ereignis, weshalb bereits die erste bezifferte Zahlungsaufforderung die Wirkung einer Mahnung hat.

Der Schuldner ist in der Regel nicht gehindert, einer Zahlungsaufforderung sofort nachzukommen. Soweit er beschließt, die geltend gemachte Forderung vorher sorgfältig zu prüfen, ist das seine eigene Entscheidung, welche er selbstverständlich auch im Sinne von § 286 Abs. 4 BGB zu vertreten hat. Ein vorläufiges Leistungsverweigerungsrecht des Schädigers zum Zwecke der Anspruchsprüfung läßt sich aus dem geltenden Recht nicht ableiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a, 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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