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Verkehrsunfall – freie Fachwerkstatt bei dreijährigem nicht scheckheftgepflegtem Unfallfahrzeug

Ein Mann, der seinen Z. stets in Markenwerkstätten wartete, darf ihn nach einem Unfall auch dort reparieren lassen – und die Versicherung muss zahlen. Das Oberlandesgericht Hamm stärkt damit die Rechte von Autobesitzern, die Wert auf die Qualität von Markenwerkstätten legen. Obwohl ein Service verspätet war, muss sich der Geschädigte nicht auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen lassen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm
  • Datum: 17.05.2024
  • Aktenzeichen: I-11 U 57/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zivilrecht
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Privatperson, die Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls fordert. Der Kläger argumentiert, dass die Reparaturkosten auf Basis eines Gutachtens in einer markengebundenen Werkstatt zu erstatten sind und er nicht verpflichtet sei, auf eine kostengünstigere Alternative zuzugreifen.
  • Beklagte: Zwei Gesellschaften, die gesamtschuldnerisch für den Unfall haftbar gemacht werden. Diese verweisen auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt und vertreten die Auffassung, dass der Kläger sich darauf einlassen müsste, um die Kosten zu minimieren.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger erlebte einen Verkehrsunfall im April 2021, für den die Beklagten die volle Haftung übernehmen. Es bestand ein Streit über die Höhe des Schadensersatzes, da die Beklagten den Kläger auf eine kostengünstigere Reparatur in einer freien Werkstatt verweisen wollten, während der Kläger die Erstattung nach den Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangte.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob der Kläger auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verwiesen werden kann, obwohl die markengebundene Werkstatt höhere Preise verlangt, die technischen Aspekte jedoch gleichwertig sind.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers hatte größtenteils Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Beklagten dem Kläger einen zusätzlichen Schadensersatz in Höhe von 3.266,03 EUR sowie weitere Anwaltskosten erstatten müssen. Der Kläger muss sich nicht auf die günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen.
  • Begründung: Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers, da dieser glaubhaft darlegen konnte, dass eine Reparatur in einer freien Werkstatt aus spezifischen Gründen für ihn unzumutbar ist. Diese Gründe beinhalten u.a. die bisherige Exklusivität der Wartung in markengebundenen Werkstätten und das persönliche Interesse an einem technisch zuverlässigen Fahrzeug.
  • Folgen: Die Beklagten sind verpflichtet, den zusätzlichen Schadensersatzbetrag sowie die Mehrkosten der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu tragen. Das Urteil unterstreicht das Recht des Geschädigten, Reparaturen unter bestimmten Voraussetzungen in einer markengebundenen Werkstatt zu verlangen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Verkehrsunfall: Vertragswerkstatt oder freie Werkstatt? Eine Schadensanalyse

Bei einem Verkehrsunfall stellt sich schnell die entscheidende Frage: Wie und wo lässt sich das beschädigte Fahrzeug am besten reparieren? Die Wahl zwischen einer Vertragswerkstatt und einer freien Fachwerkstatt kann erhebliche Auswirkungen auf die Schadensregulierung und Kostenübernahme durch die Versicherung haben.

Besonders kompliziert wird es, wenn das Unfallfahrzeug bereits älter ist und keine lückenlose Scheckhefthistorie vorweisen kann. Die Kalkulation der Reparaturkosten, die Qualität des Teileersatzes und mögliche Kulanzregelungen spielen dann eine entscheidende Rolle bei der Bewertung des Fahrzeugschadens und der Unfallabwicklung. Im Folgenden beleuchten wir einen konkreten Fall, der diese Herausforderungen exemplarisch verdeutlicht.

Der Fall vor Gericht


Unfallschaden: Freie Werkstatt trotz verspätetem Service nicht zumutbar

Autobesitzer betrachtet beschädigten VW vor Markenwerkstatt, während Werkstattmitarbeiter in blauen Overalls spricht.
Reparaturkosten und Werkstattwahl nach Unfall | Symbolfoto: Flux gen.

Ein Geschädigter, dessen Z.-Fahrzeug ausschließlich in Markenwerkstätten gewartet wurde, muss sich nach einem Unfall nicht auf eine günstigere Reparatur in einer freien Werkstatt verweisen lassen. Dies gilt auch dann, wenn ein vorgeschriebener Service zeitlich verspätet durchgeführt wurde, wie das Oberlandesgericht Hamm in einem aktuellen Urteil entschied.

Anspruch auf Erstattung der höheren Markenwerkstattkosten

Nach einem Verkehrsunfall auf der BAB N01 bei G. forderte der Geschädigte von der gegnerischen Versicherung die Erstattung der im Sachverständigengutachten ermittelten Reparaturkosten von 12.425,46 Euro netto. Die Versicherung verwies ihn jedoch auf die Möglichkeit einer kostengünstigeren Reparatur in der freien Werkstatt H. GmbH & Co. KG. Das Landgericht Detmold gab der Versicherung zunächst Recht, da das Fahrzeug nicht durchgängig nach Herstellervorgaben gewartet worden war.

Regelmäßige Wartung in Markenwerkstatt entscheidend

Das OLG Hamm hob diese Entscheidung nun weitgehend auf. Die ausschließliche Wartung und Reparatur in Z.-Werkstätten sei für den Geschädigten von besonderer Bedeutung gewesen. Er habe das Fahrzeug für seine Familie und Mitarbeiter angeschafft und dabei besonderen Wert auf technische Zuverlässigkeit gelegt. Auch verfüge das Fahrzeug noch über Garantie.

Scheckheftpflege nicht allein maßgeblich

Der Bundesgerichtshof fordere bei Fahrzeugen über drei Jahren nicht zwingend eine lückenlose Scheckheftpflege für die Unzumutbarkeit einer freien Werkstatt. Vielmehr könne auch die bisherige ausschließliche Wartung in Markenwerkstätten ausreichen. Die zeitliche Überschreitung eines Serviceintervalls sei dabei unschädlich, solange das Kilometerintervall eingehalten wurde.

Höhere Markenwerkstattkosten durchsetzbar

Das OLG sprach dem Kläger daher die vollen Reparaturkosten gemäß Gutachten zu. Die Versicherung muss über die bereits gezahlten 8.951,58 Euro hinaus weitere 3.266,03 Euro nebst Zinsen erstatten. Auch die zusätzlichen Rechtsanwaltskosten von 80,45 Euro muss sie übernehmen. Die ausschließliche Wartung in Markenwerkstätten biete eine deutlich größere Gewähr für die technische Mängelfreiheit als Reparaturen in verschiedenen freien Werkstätten.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stärkt die Position von Unfallgeschädigten bei der Wahl der Reparaturwerkstatt. Auch bei älteren Fahrzeugen (über 3 Jahre) haben Geschädigte grundsätzlich das Recht, ihr Auto in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen und die dabei entstehenden höheren Kosten ersetzt zu bekommen. Die Versicherung kann nur dann auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen, wenn sie nachweist, dass diese qualitativ gleichwertig ist UND keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Reparatur dort unzumutbar machen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Unfallgeschädigter können Sie auch bei einem älteren Fahrzeug frei entscheiden, ob Sie Ihr Auto in einer Markenwerkstatt reparieren lassen möchten – die Versicherung muss diese Kosten in der Regel übernehmen. Sie müssen sich nicht auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen lassen, selbst wenn diese technisch gleichwertige Arbeit leistet. Besonders wichtig: Wenn Sie bisher Ihr Auto immer in der Markenwerkstatt haben warten lassen oder es noch Herstellergarantie hat, können Sie auf der Reparatur in der Markenwerkstatt bestehen. Die Versicherung muss dann die höheren Kosten tragen.

Benötigen Sie Hilfe?

Ihr Recht auf freie Werkstattwahl nach einem Unfall

Gerade nach einem Unfall ist es wichtig, dass Ihr Fahrzeug schnell und fachgerecht repariert wird. Sie haben das Recht, selbst zu entscheiden, welche Werkstatt diese Reparatur durchführt – auch wenn Ihre Versicherung Sie auf eine günstigere Alternative verweisen möchte. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung durchzusetzen und die volle Erstattung der Reparaturkosten zu erhalten. Dabei prüfen wir die Umstände Ihres individuellen Falls und beraten Sie umfassend zu Ihren Rechten.

Sprechen Sie uns an, um Ihre Möglichkeiten zu besprechen und gemeinsam die optimale Lösung für Ihr Anliegen zu finden.

Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich nach einem Unfall die günstigere freie Werkstatt wählen?

Als Unfallgeschädigter haben Sie grundsätzlich das Recht auf freie Werkstattwahl. Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss die Kosten für die von Ihnen gewählte Werkstatt übernehmen.

Wichtige Ausnahmen bei älteren Fahrzeugen

Bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, kann die Versicherung Sie unter bestimmten Voraussetzungen auf eine günstigere freie Fachwerkstatt verweisen. Dies gilt jedoch nur, wenn:

  • Die freie Werkstatt nicht weiter als 20 km von Ihrem Wohnort entfernt ist
  • Die Reparaturqualität der einer Markenwerkstatt entspricht
  • Die freie Werkstatt mühelos erreichbar ist

Besondere Ansprüche auf Markenwerkstatt

Sie können auch bei einem älteren Fahrzeug auf einer Markenwerkstatt bestehen, wenn:

  • Ihr Fahrzeug bisher regelmäßig in einer Markenwerkstatt gewartet wurde
  • Eine fachgerechte Reparatur nur in der Markenwerkstatt möglich ist

Aktuelle Rechtsprechung zum Werkstattrisiko

Nach aktueller Rechtsprechung des BGH vom Januar 2024 muss die Versicherung die vollständigen Reparaturkosten auch dann übernehmen, wenn diese möglicherweise überhöht sind. Dies gilt, sofern Sie die Rechnung bereits bezahlt haben und kein Auswahlverschulden bei der Werkstattwahl vorliegt.

Wenn die Versicherung die Rechnung für überhöht hält, können Sie die direkte Zahlung an die Werkstatt verlangen. In diesem Fall trägt die Versicherung das sogenannte „Werkstattrisiko“ und muss mögliche Streitigkeiten direkt mit der Werkstatt klären.


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Welche Rolle spielt die bisherige Wartungshistorie meines Fahrzeugs für die Werkstattwahl?

Die Wartungshistorie Ihres Fahrzeugs hat entscheidenden Einfluss darauf, ob Sie nach einem unverschuldeten Unfall auf eine freie Werkstatt verwiesen werden können oder Anspruch auf Reparatur in einer Markenwerkstatt haben.

Grundregel für Fahrzeuge bis drei Jahre

Bei Fahrzeugen, die zum Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre sind, haben Sie grundsätzlich das Recht auf Reparatur in einer Markenwerkstatt. Die gegnerische Versicherung kann Sie in diesem Fall nicht auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen.

Fahrzeuge älter als drei Jahre

Wenn Ihr Fahrzeug älter als drei Jahre ist, kommt es auf die bisherige Wartungshistorie an:

Sie haben Anspruch auf Reparatur in einer Markenwerkstatt, wenn Sie nachweisen können, dass Ihr Fahrzeug bisher regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde.

Die Versicherung darf Sie auf eine freie Werkstatt verweisen, wenn Sie Ihr Fahrzeug in der Vergangenheit nicht regelmäßig in Markenwerkstätten haben warten lassen.

Besonderheiten bei älteren Fahrzeugen

Bei Fahrzeugen, die älter als neun Jahre sind, gelten besondere Regeln: Selbst wenn Sie Ihr Fahrzeug bisher immer in einer Markenwerkstatt haben warten lassen, kann die Versicherung Sie auf eine freie Werkstatt verweisen. Dies gilt allerdings nur, wenn die Versicherung nachweisen kann, dass die freie Werkstatt technisch gleichwertige Leistungen erbringt.

Für die Beurteilung der Wartungshistorie ist der Zeitpunkt des Unfalls maßgeblich, nicht der Zeitpunkt der Reparatur oder des Verweises auf die freie Werkstatt.


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Welche Kosten muss die gegnerische Versicherung bei der Reparatur übernehmen?

Die gegnerische Versicherung muss bei einem unverschuldeten Unfall grundsätzlich sämtliche erforderlichen Reparaturkosten übernehmen, die zur Wiederherstellung des Fahrzeugs notwendig sind.

Erstattungsfähige Grundpositionen

Nettoreparaturkosten für Arbeitsleistungen, Ersatzteile und Lackierarbeiten werden vollständig erstattet. Bei tatsächlicher Reparatur ist auch die Mehrwertsteuer zu erstatten.

Verbringungskosten sind ebenfalls zu erstatten, wenn die Werkstatt beispielsweise keine eigene Lackiererei besitzt. Das sogenannte Werkstattrisiko trägt dabei die Versicherung – auch wenn die Reparatur teurer wird als ursprünglich kalkuliert.

Grenzen der Erstattungspflicht

Die Versicherung muss die Reparaturkosten nur bis zu einer bestimmten Grenze übernehmen:

Reparaturkosten bis 130% des Wiederbeschaffungswerts werden erstattet, wenn Sie das Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen und mindestens 6 Monate weiternutzen.

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden – wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% übersteigen – zahlt die Versicherung nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.

Werkstattwahl bei dreijährigem Fahrzeug

Bei einem nicht scheckheftgepflegten Fahrzeug, das älter als drei Jahre ist, kann die Versicherung auf eine günstigere freie Fachwerkstatt verweisen. Sie müssen jedoch nicht auf eine bestimmte Werkstatt ausweichen – die Versicherung muss die Kosten der von Ihnen gewählten Werkstatt übernehmen, solange diese ortsüblich und angemessen sind.

Ein Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten ist dabei hilfreich, um die Höhe der erstattungsfähigen Reparaturkosten zu dokumentieren. Die Versicherung muss auch unvorhersehbare Mehrkosten tragen, die sich erst während der Reparatur zeigen.


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Was bedeutet die Werkstattbindung für Fahrzeuge mit Garantie?

Bei Fahrzeugen mit Garantie muss zwischen verschiedenen Garantiearten und Fahrzeugtypen unterschieden werden.

Neuwagen mit Herstellergarantie

Bei Neuwagen mit Herstellergarantie ist die Werkstattwahl durch EU-Recht klar geregelt. Sie können Wartungen und Reparaturen auch in freien Werkstätten durchführen lassen, ohne dass die Herstellergarantie erlischt. Die freie Werkstatt muss dabei lediglich nach Herstellervorgaben arbeiten und dies auf der Rechnung dokumentieren.

Gebrauchtwagen mit Händlergarantie

Bei Gebrauchtwagen mit Händlergarantie hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Werkstattbindung unzulässig ist. Klauseln, die die Garantie von Wartungen in bestimmten Werkstätten abhängig machen, sind unwirksam.

Besondere Situationen

In bestimmten Fällen gibt es Einschränkungen bei der freien Werkstattwahl:

  • Bei Sachmängeln innerhalb der ersten 24 Monate sollte der Verkäufer erster Ansprechpartner sein
  • Bei Rückrufaktionen oder Kulanzfällen kann der Hersteller die Werkstatt vorgeben, da er die Kosten trägt
  • Bei Leasingfahrzeugen können vertragliche Vorgaben zur Werkstattwahl bestehen

Praktische Auswirkungen

Wenn Sie eine Kaskoversicherung mit Werkstattbindung abgeschlossen haben, gilt diese nur für selbstverschuldete Schäden. Bei einem unverschuldeten Unfall haben Sie freie Werkstattwahl, unabhängig von bestehenden Garantien. Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss dann die Kosten der von Ihnen gewählten Werkstatt übernehmen.


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Wie wirken sich verpasste Wartungstermine auf meine Ansprüche aus?

Grundsätzliche Auswirkungen

Verpasste Wartungstermine können erhebliche Auswirkungen auf Ihre Ansprüche haben. Bei einem Verkehrsunfall mit einem nicht scheckheftgepflegten Fahrzeug müssen Sie die Reparatur in einer freien Fachwerkstatt durchführen lassen. Der Anspruch auf eine Reparatur in einer Markenwerkstatt besteht nur dann, wenn Sie vor dem Unfall sämtliche Wartungen und Reparaturen in einer Vertragswerkstatt haben durchführen lassen.

Toleranzgrenzen bei Wartungsintervallen

Die Toleranzgrenzen für verspätete Wartungen sind je nach Hersteller unterschiedlich festgelegt:

Audi gewährt eine Toleranz von 1.500 Kilometern. Kia erlaubt eine Abweichung von 2.000 Kilometern oder zwei Monaten. Mercedes, BMW, Volkswagen und viele andere Hersteller gewähren keine Toleranz bei Wartungsintervallen.

Garantieansprüche

Wenn Sie Wartungsintervalle überschreiten, können Sie selbst in der Garantiezeit auf den Reparaturkosten sitzen bleiben. Die Hersteller knüpfen ihre Garantieleistungen an die Einhaltung der vorgeschriebenen Wartungsintervalle. Bei einer Überschreitung prüfen die Hersteller, ob ein technischer Zusammenhang zwischen der versäumten Wartung und dem aufgetretenen Schaden besteht.

Dokumentation und Nachweise

Für die Durchsetzung von Ansprüchen ist die lückenlose Dokumentation der Wartungen entscheidend. Wenn Wartungsnachweise fehlen, können Sie sich an die durchführenden Werkstätten wenden – diese haben häufig noch Aufzeichnungen über die durchgeführten Arbeiten. Nachträgliche Eintragungen sind möglich, sofern Sie die entsprechenden Belege vorlegen können.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Scheckheftpflege

Die Scheckheftpflege dokumentiert die regelmäßige Wartung eines Fahrzeugs nach Herstellervorgaben in einer Vertragswerkstatt. Dabei werden alle durchgeführten Inspektionen und Wartungsarbeiten im sogenannten Serviceheft (Scheckheft) eingetragen und abgestempelt. Eine lückenlose Scheckheftpflege kann wichtig für Garantieansprüche sein und beeinflusst den Fahrzeugwert. Nach BGH-Rechtsprechung ist sie bei Fahrzeugen über 3 Jahren aber nicht zwingend erforderlich, um Reparaturen in einer Markenwerkstatt durchführen zu lassen. Beispiel: Auch wenn ein Service verspätet durchgeführt wurde, kann der Anspruch auf Reparatur in der Markenwerkstatt bestehen bleiben.


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Vertragswerkstatt

Eine Vertragswerkstatt (auch Markenwerkstatt) ist eine Autowerkstatt, die einen offiziellen Vertrag mit einem Fahrzeughersteller hat. Sie muss strenge Qualitätsstandards erfüllen, verwendet Originalersatzteile und ihre Mitarbeiter werden regelmäßig vom Hersteller geschult. Gemäß § 631 BGB schuldet sie einen höheren Qualitätsstandard als freie Werkstätten. Vertragswerkstätten sind in der Regel teurer als freie Werkstätten, bieten aber oft bessere Gewährleistung und können bestimmte Garantiearbeiten durchführen. Beispiel: Eine BMW-Vertragswerkstatt darf als einzige Garantiereparaturen an BMW-Fahrzeugen vornehmen.


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Sachverständigengutachten

Ein Sachverständigengutachten ist eine fachliche Beurteilung des Unfallschadens durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Nach § 249 BGB dient es als Grundlage für die Schadensberechnung und dokumentiert Art, Umfang und Höhe des Schadens sowie die voraussichtlichen Reparaturkosten. Der Geschädigte hat gemäß BGH-Rechtsprechung das Recht, einen Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen. Beispiel: Nach einem Unfall ermittelt der Gutachter Reparaturkosten von 12.425,46 Euro, die die Versicherung erstatten muss.


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Schadensregulierung

Die Schadensregulierung beschreibt den gesamten Prozess der Schadenabwicklung nach einem Verkehrsunfall. Sie umfasst die Feststellung des Schadens, Kostenermittlung und die Durchsetzung der Ansprüche gegenüber der Versicherung. Nach § 249 BGB hat der Geschädigte Anspruch auf Naturalrestitution oder Geldersatz. Die Versicherung muss alle erforderlichen Kosten übernehmen, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch aufwenden würde. Beispiel: Die Versicherung muss die höheren Kosten einer Markenwerkstatt tragen, wenn der Geschädigte sein Auto dort regelmäßig warten ließ.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 7 Abs. 1 StVG): Dieser Paragraph des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) verpflichtet Fahrzeughalter, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Schäden abdeckt, die Dritten durch den Gebrauch ihres Fahrzeugs entstehen. Die Haftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben, um sicherzustellen, dass Geschädigte im Falle eines Unfalls entschädigt werden können. Im vorliegenden Fall sind die Beklagten als Fahrzeughalter gemäß § 7 Abs. 1 StVG haftpflichtversichert und somit verpflichtet, dem Kläger Schadensersatz zu leisten.
  • § 18 Abs. 1 StVG): Nach § 18 Abs. 1 StVG obliegt es dem Versicherer, den Geschädigten über die Rechte und Pflichten im Schadensfall zu informieren. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung von Informationen über die erforderlichen Schritte zur Schadensmeldung und die Unterstützung bei der Schadensregulierung. In diesem Fall wird deutlich, dass die Beklagten ihren Pflichten gemäß § 18 Abs. 1 StVG nicht hinreichend nachgekommen sind, was zur Forderung des Klägers nach weiterem Schadensersatz führte.
  • § 115 VVG): Der § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) regelt die Voraussetzungen für den Rücktritt vom Versicherungsvertrag bei Täuschung oder versteckter Gefahr. Er dient dem Schutz des Versicherers vor unlauteren Praktiken des Versicherungsnehmers. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall bezieht sich dieser Paragraph darauf, dass die Versicherungsbedingungen eingehalten werden müssen, um den Anspruch auf Schadensersatz zu sichern, was den Bemühungen des Klägers entspricht, seine Ansprüche geltend zu machen.
  • § 249 Abs. 2 S. 1 BGB): Dieser Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt den Ersatz des Schadens nach dem Wiederherstellungsprinzip, insbesondere im Falle von Reparaturkosten bei einem Verkehrsunfall. Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten, die zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands seines Fahrzeugs erforderlich sind. Im aktuellen Fall hat der Kläger aufgrund des Unfalls Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, da die Beklagten die Unfallursache anerkannt haben.
  • § 254 Abs. 2 BGB): Nach § 254 Abs. 2 BGB ist der Geschädigte verpflichtet, den Schaden zu mindern, also alles Zumutbare zu tun, um die Schadenshöhe gering zu halten. Dies umfasst die Auswahl einer wirtschaftlichen Reparaturmöglichkeit. In diesem Fall ist relevant, dass der Kläger trotz des Aufforderungs zur Kosteneinsparung nicht auf eine günstigere Werkstatt verwiesen wurde, da besondere Umstände eine solche Verweisung unzumutbar machten und die Beklagten dies nicht widerlegen konnten.

Das vorliegende Urteil


OLG Hamm – Az.: I-11 U 57/23 – Urteil vom 17.05.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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