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Verkehrsunfall – Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten bei fiktiver Schadensabrechnung

AG Lüneburg –  Az.: 10 C 108/13 –  Urteil vom 19.11.2013

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 58,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2013 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger auf hälftiger Basis weitere Schäden aus dem Unfallereignis vom 11.01.2013 zu ersetzen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 90 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 10%.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus §§ 7Abs.1, 18 Abs. 1 StVG i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 115 Satz 1 VVG auf Zahlung in Höhe der Hälfte der Verbringungskosten, also 58,50 Euro.

Der Unfall vor den Wohngrundstücken der Parteien hat sich beim Betrieb der beteiligten Kraftfahrzeuge ereignet. Es kann nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Unfall für einen der beiden Kraftfahrzeugführer um ein unabwendbares Ereignis im Sinn von § 17 Abs. 3 StVG handelte. Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang hängen nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG bzw. nach § 254 Abs. 1 BGB von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin …, die das Fahrzeug des Klägers gefahren hat, und nach Anhörung der Beklagten zu 1.) steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass beiden Fahrerinnen als rückwärts Ausparkende ein schuldhafter unfallursächlicher Verkehrsverstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO bzw. gegen § 1 Abs. 2 StVO anzulasten ist. Danach muss sich ein Fahrzeugführer u. a. beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme stellt sich der Unfall so dar, dass sowohl die Zeugin … als auch die die Beklagte zu 1.) ihr Fahrzeug rückwärts ausparkten. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Zeugin Rieck schon so lange auf der Zufahrt gestanden hat, dass ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Vorgang des Ausparkens und dem Zusammenstoß nicht mehr angenommen werden kann. Vielmehr hat die Zeugin angegeben, sie habe schnell versucht, den Vorwärtsgang einzulegen, was ihr wegen der kurz bevorstehenden Kollision nicht mehr gelungen sein. Sie habe dann nur noch gebremst und gehupt. Gleich darauf seien die Fahrzeuge kollidiert. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Zeugin Rieck als Zurücksetzende bereits längere Zeit zum Stehen gekommen war. Damit steht fest, dass der Schaden hälftig zu teilen ist, so dass der Antrag zu 1) wegen Erfüllung abzuweisen war. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten ist ebenfalls erfüllt.

Der Kläger hat allerdings gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf hälftige Verbringungskosten in Höhe von 58,50 EUR. Grundsätzlich sind auch Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn der Schädiger darlegt, in welcher Werkstatt vor Ort die erforderlichen Lackierarbeiten in gleicher Qualität mit angeboten werden (vgl. LG Hildesheim, NZV 2010, 575). Eine konkrete Verletzung der Schadensminderungspflicht seitens des Klägers ist nicht ersichtlich.

Der Feststellungsantrag ist begründet, soweit bei Durchführung einer Reparatur noch Mehrwertsteuer anfällt.

Der Ausspruch über die Zinsen folgt aus §§ 280, 286 BGB.

Die Nebenentscheidung über die Kosten folgt aus § 92 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708Nr. 11, 711,713 ZPO.

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