AG Elmshorn, Az.: 49 C 58/14, Urteil vom 22.08.2014
(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 126,14 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.01.2014 zu bezahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz in Höhe von 126,14 € gemäß §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.
Der Kläger kann von der Beklagte die Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 126,14 € verlangen. Der Geschädigte kann einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen und kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, AZ.:VI ZR 225/13, juris Rn. 7 mit weiteren Nachweisen). Diesen Schaden kann er vorliegend über § 115 VVG auch gegenüber der Beklagten geltend machen. Grundsätzlich sind diejenigen Aufwendungen als erforderlich anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (zu all diesem: BGH, Urteil vom 11.02.2014, AZ.:VI ZR 225/13, juris Rn. 7 mit weiteren Nachweisen). Nach diesen Maßstäben ist der Geschädigte im vorliegenden Fall nicht gehalten gewesen, herauszufinden, welche Preise für Fotos, dessen Abzüge und für Schreibkosten und sonstige Nebenkosten berechnet werden dürfen. Bei Sachverständigenkosten von 844,90 € und einem so erheblichen Schaden von geschätzt über 5.000,00 € brutto musste er keine weiteren Nachforschungen nach einem günstigeren Sachverständigen anstellen. Denn der Grundgedanke des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist immer noch, dass dem Geschädigten bei voller haftendem Schädiger ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGH, Urteil vom 11.02.2014, AZ.:VI ZR 225/13, juris Rn. 7 mit weiteren Nachweisen).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in §§ 708Nr. 11, 711,713 ZPO